Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft
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3. Die tariflichen Beschränkungen des Kündigungsrechts gem. § 23 BasisTV oder<br />
§ 8 ÜTV-FGr bzw. vergleichbare, von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Kündigungsbeschränkungen,<br />
bestehen neben den Kündigungseinschränkungen nach<br />
Abs. 1 <strong>und</strong> 2.<br />
4. Arbeitnehmer, die unter die Kündigungseinschränkung gem. Abs. 2 fallen, stehen<br />
hinsichtlich der im Anhang geregelten Ansprüche <strong>und</strong> Verpflichtungen einem Arbeitnehmer<br />
nach Abs. 3 gleich, sofern die Einschränkung auf einem anerkannten<br />
Arbeitsunfall bzw. einer anerkannten Berufskrankheit beruht, der/die auf die Tätigkeit<br />
bei einem Unternehmen des DB Konzerns zurückzuführen ist.<br />
5. Die in Abs. 1 <strong>und</strong> 2 geregelten Kündigungseinschränkungen sind aufschiebend<br />
durch den Abschluss, der Bestand der Kündigungsbeschränkung gem. Abs. 3 ist<br />
auflösend durch Nichtabschluss eines Neuorientierungsvertrages bedingt. Einzelheiten<br />
sind im Anhang geregelt.<br />
6. Sind die Kündigungseinschränkungen nicht wirksam geworden bzw. die Kündigungsbeschränkung<br />
entfallen, so ist die ordentliche Kündigung aus den ursprünglich<br />
vorliegenden betrieblichen oder personenbedingten Gründen nicht mehr ausgeschlossen.<br />
7. Um dem unterschiedlichen rechtlichen Schutzanspruch der unter die Kündigungseinschränkungen<br />
gem. Abs. 1 <strong>und</strong> 2 einerseits <strong>und</strong> der unter die Kündigungsbeschränkungen<br />
gem. Abs. 3 andererseits fallenden Arbeitnehmer Rechnung<br />
zu tragen, sind die Regelungen des Anhangs in dem Umfang differenziert<br />
gestaltet, als dies nach Wertung der Tarifvertragsparteien zur Rechtfertigung der<br />
mit der Durchführung dieses Tarifvertrages unvermeidlich verb<strong>und</strong>enen Einschränkungen<br />
notwendig ist.<br />
§ 4<br />
Zusammenwirken der Arbeitgeber<br />
Der dem Arbeitnehmer nach § 3 zustehende Schutz ist im Sinne einer im DemografieTV<br />
durch den DB Konzern als Ganzem gegebenen Zusage gr<strong>und</strong>sätzlich unbefristet.<br />
1. Im Verlauf des im Anhang geregelten Verfahrens bleibt der bisherige Arbeitgeber<br />
während der ersten drei Phasen arbeitsvertraglich geb<strong>und</strong>en. Dies gilt zunächst<br />
für die betriebsspezifische Phase (§ 6 Abs. 1 Buchst. a), jedoch auch für die Orientierungsphase<br />
1 (§ 6 Abs. 1 Buchst. b), während der die DB JobService GmbH<br />
dem Arbeitsvertrag beigetreten ist. Während dieser Phasen obliegt es dem bisherigen<br />
Arbeitgeber, unter Nutzung aller ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten<br />
den Wegfall der Beschäftigung zu vermeiden bzw. die Wiederbeschäftigung<br />
zu ermöglichen.<br />
Auch in der anschließenden Orientierungsphase 2 (§ 6 Abs. 1 Buchst. c) bleibt er<br />
als Arbeitgeber geb<strong>und</strong>en, auch wenn der Umfang seiner tatsächlichen Beteiligung<br />
entsprechend den im Anhang geregelten Verfahren sukzessive zurück- <strong>und</strong><br />
auf die DB JobService GmbH übergeht.<br />
EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik