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Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft

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3. Die tariflichen Beschränkungen des Kündigungsrechts gem. § 23 BasisTV oder<br />

§ 8 ÜTV-FGr bzw. vergleichbare, von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Kündigungsbeschränkungen,<br />

bestehen neben den Kündigungseinschränkungen nach<br />

Abs. 1 <strong>und</strong> 2.<br />

4. Arbeitnehmer, die unter die Kündigungseinschränkung gem. Abs. 2 fallen, stehen<br />

hinsichtlich der im Anhang geregelten Ansprüche <strong>und</strong> Verpflichtungen einem Arbeitnehmer<br />

nach Abs. 3 gleich, sofern die Einschränkung auf einem anerkannten<br />

Arbeitsunfall bzw. einer anerkannten Berufskrankheit beruht, der/die auf die Tätigkeit<br />

bei einem Unternehmen des DB Konzerns zurückzuführen ist.<br />

5. Die in Abs. 1 <strong>und</strong> 2 geregelten Kündigungseinschränkungen sind aufschiebend<br />

durch den Abschluss, der Bestand der Kündigungsbeschränkung gem. Abs. 3 ist<br />

auflösend durch Nichtabschluss eines Neuorientierungsvertrages bedingt. Einzelheiten<br />

sind im Anhang geregelt.<br />

6. Sind die Kündigungseinschränkungen nicht wirksam geworden bzw. die Kündigungsbeschränkung<br />

entfallen, so ist die ordentliche Kündigung aus den ursprünglich<br />

vorliegenden betrieblichen oder personenbedingten Gründen nicht mehr ausgeschlossen.<br />

7. Um dem unterschiedlichen rechtlichen Schutzanspruch der unter die Kündigungseinschränkungen<br />

gem. Abs. 1 <strong>und</strong> 2 einerseits <strong>und</strong> der unter die Kündigungsbeschränkungen<br />

gem. Abs. 3 andererseits fallenden Arbeitnehmer Rechnung<br />

zu tragen, sind die Regelungen des Anhangs in dem Umfang differenziert<br />

gestaltet, als dies nach Wertung der Tarifvertragsparteien zur Rechtfertigung der<br />

mit der Durchführung dieses Tarifvertrages unvermeidlich verb<strong>und</strong>enen Einschränkungen<br />

notwendig ist.<br />

§ 4<br />

Zusammenwirken der Arbeitgeber<br />

Der dem Arbeitnehmer nach § 3 zustehende Schutz ist im Sinne einer im DemografieTV<br />

durch den DB Konzern als Ganzem gegebenen Zusage gr<strong>und</strong>sätzlich unbefristet.<br />

1. Im Verlauf des im Anhang geregelten Verfahrens bleibt der bisherige Arbeitgeber<br />

während der ersten drei Phasen arbeitsvertraglich geb<strong>und</strong>en. Dies gilt zunächst<br />

für die betriebsspezifische Phase (§ 6 Abs. 1 Buchst. a), jedoch auch für die Orientierungsphase<br />

1 (§ 6 Abs. 1 Buchst. b), während der die DB JobService GmbH<br />

dem Arbeitsvertrag beigetreten ist. Während dieser Phasen obliegt es dem bisherigen<br />

Arbeitgeber, unter Nutzung aller ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten<br />

den Wegfall der Beschäftigung zu vermeiden bzw. die Wiederbeschäftigung<br />

zu ermöglichen.<br />

Auch in der anschließenden Orientierungsphase 2 (§ 6 Abs. 1 Buchst. c) bleibt er<br />

als Arbeitgeber geb<strong>und</strong>en, auch wenn der Umfang seiner tatsächlichen Beteiligung<br />

entsprechend den im Anhang geregelten Verfahren sukzessive zurück- <strong>und</strong><br />

auf die DB JobService GmbH übergeht.<br />

EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik

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