Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft
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3. Die Kapitel des Abschnitts C wirken im Falle ihrer Kündigung nach. Eine nach<br />
dem 31. Dezember 2023 wirksame Beendigung des Kap. 5 führt nicht zur Nachwirkung,<br />
es sei denn, dass eine abweichende Regelung über die Geltungsdauer<br />
nach § 10 Abs. 3 StruktursicherungsTV hinaus vorher vereinbart worden ist.<br />
§ 6<br />
Verhältnis zu anderen Kollektivregelungen<br />
1. Die in den Kapiteln des Abschnitts C geregelten Tarifverträge sind unter Beachtung<br />
der in Abschnitt A <strong>und</strong> B geregelten Gr<strong>und</strong>sätze anzuwenden <strong>und</strong> danach<br />
auszulegen.<br />
2. Die in den Kapiteln des Abschnitts C geregelten Tarifverträge gehen den Regeln<br />
in anderen Tarifverträgen vor, wenn <strong>und</strong> soweit Widersprüche oder Abweichungen<br />
einzelner Bestimmungen auftreten sollten.<br />
Satz 1 gilt nicht, wenn die konkurrierende Regelung Teil eines nur für ein Unternehmen<br />
anwendbaren Tarifvertrages der Tarifvertragsparteien ist. In diesem Fall<br />
geht die gesamte unternehmensspezifische Regelung dem Tarifvertrag gem. Abschnitt<br />
C vor. Bestehen Zweifel oder kommt es durch die Anwendung der unternehmensspezifischen<br />
Regelung aus Sicht einer Partei zur Benachteiligung der<br />
Arbeitnehmer dieses Unternehmens, so gilt § 8 Abs. 2.<br />
3. Soweit in den Kapiteln des Abschnitts C Öffnungsklauseln geregelt sind, gelten<br />
diese im Zusammenhang mit anderen Tarifverträgen unmittelbar in gleicher Weise<br />
als wenn sie Gegenstand des anderen Tarifvertrages wären <strong>und</strong> gehen insoweit<br />
dessen Bestimmungen vor. Der entsprechende Tarifvertrag wird hierdurch im<br />
Übrigen nicht geändert. Insbesondere bleibt seine Laufzeit unverändert oder<br />
durch die Kündigung des in Abschnitt C geregelten Tarifvertrages unberührt.<br />
4. Für das Verhältnis zwischen den in Abschnitt C geregelten Tarifverträgen <strong>und</strong><br />
den bei ihrem Inkrafttreten bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
die §§ 77 Abs. 3, 87 Abs. 1 BetrVG. Sollte der danach bestehende Vorrang<br />
der Regelungen des Abschnitt C DemografieTV aus Sicht einer Tarifvertragspartei<br />
dazu führen, dass betriebsverfassungsrechtliche Positionen eingeschränkt<br />
werden, deren Aufrechterhaltung unter Berücksichtigung der in diesem<br />
DemografieTV vereinbarten Dispositionen geboten ist, so gilt § 8 Abs. 2. Bis zum<br />
Abschluss des Verfahrens bleibt die Betriebsvereinbarung wirksam.<br />
§ 7<br />
Informationsaustausch/Verhandlungsverpflichtung<br />
1. Über die einzelnen in den Kapiteln des Abschnitt C speziell geregelten Verpflichtungen<br />
zum Austausch von Informationen werden die Tarifvertragsparteien jeweils<br />
im 4. Quartal eines Jahres in einem aus 4 Vertretern jeder Seite bestehenden<br />
Gesprächskreis zusammentreten <strong>und</strong> über die Erfahrungen in der Umsetzung<br />
des DemografieTV beraten. In diesem Kreis soll beraten werden, inwieweit<br />
die politische Zielsetzung des DemografieTV erreicht worden ist <strong>und</strong> welche<br />
Maßnahmen ggf. erforderlich sind, um seine Wirkung <strong>und</strong> die Akzeptanz seiner<br />
EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik