Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft
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Kapitel 4<br />
Vereinbarkeit von Beruf <strong>und</strong> Biografie<br />
Berufliches Engagement <strong>und</strong> persönliche Entwicklung im Beruf mit der individuellen<br />
Ausprägung der verschiedenen Lebensphasen in Einklang zu bringen, ist eine wesentliche<br />
Herausforderung für Arbeitnehmer <strong>und</strong> Führungskräfte.<br />
Die Personalpolitik des DB Konzerns ist auch an den Gr<strong>und</strong>werten der Chancengleichheit<br />
<strong>und</strong> Diskriminierungsfreiheit ausgerichtet <strong>und</strong> setzt einen wesentlichen<br />
Schwerpunkt bei der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf <strong>und</strong> Biografie.<br />
Instrumente wie Telearbeit <strong>und</strong> Familienpflegezeit, Elternzeit <strong>und</strong> Elternurlaub, Unterstützungsangebote<br />
bei Kinderbetreuung <strong>und</strong> Pflege von Angehörigen sowie Perspektivgespräche<br />
im Verlauf der Berufsbiografie sollen neben den in den Kapiteln 1<br />
bis 3 beschriebenen Gestaltungsoptionen (z.B. Förderung der Teilzeitarbeit) hierzu<br />
einen weiteren Beitrag leisten.<br />
§ 1<br />
Telearbeit (selbstdisponierter Arbeitsort)<br />
Der vom Arbeitnehmer selbst disponierbare Arbeitsort (Telearbeit) ist ein Instrument<br />
der modernen Arbeitsorganisation, der Vereinbarkeit von Beruf <strong>und</strong> Biografie sowie<br />
Personalführungs- <strong>und</strong> Personalbindungsinstrument.<br />
Unabhängig von der alternierenden Telearbeit (Anhang zu Abschnitt C Kapitel 4)<br />
sollen Formen der mobilen Telearbeit möglich sein, die es dem Arbeitnehmer - anlassbezogen<br />
oder gr<strong>und</strong>sätzlich - in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft<br />
erlauben, auch außerhalb einer alternierenden Telearbeit seinen Arbeitsort selbst zu<br />
disponieren. In diesen, im Anhang zu Abschnitt C Kapitel 4 nicht geregelten, Fällen<br />
gelten die Regelungen zur Haftung, zur gesetzlichen Unfallversicherung <strong>und</strong> zum<br />
Datenschutz analog zur alternierenden Telearbeit.<br />
Das ortsunabhängige Arbeiten setzt eine geeignete mobile Kommunikationstechnik<br />
bzw. einen Fernzugriff auf die unternehmensinterne IT-Infrastruktur voraus.<br />
Die Telearbeit ist immer freiwillig vom Arbeitnehmer zu wählen. Sie findet wie die<br />
Teilzeitarbeit oft in einem Umfeld besonderer persönlicher familiärer Verpflichtungen<br />
<strong>und</strong> Verantwortung des Arbeitnehmers statt.<br />
§ 2<br />
Familienpflegezeit<br />
(1) Die Freistellungsmöglichkeiten entsprechend des Modells der gesetzlichen Familienpflegezeit<br />
werden auch in den Unternehmen des DB Konzerns angeboten.<br />
(2) Die Ausgestaltung der Regelungen zur Familienpflegezeit erfolgt im Rahmen<br />
einer Konzernbetriebsvereinbarung.<br />
EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik