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Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft

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Kapitel 4<br />

Vereinbarkeit von Beruf <strong>und</strong> Biografie<br />

Berufliches Engagement <strong>und</strong> persönliche Entwicklung im Beruf mit der individuellen<br />

Ausprägung der verschiedenen Lebensphasen in Einklang zu bringen, ist eine wesentliche<br />

Herausforderung für Arbeitnehmer <strong>und</strong> Führungskräfte.<br />

Die Personalpolitik des DB Konzerns ist auch an den Gr<strong>und</strong>werten der Chancengleichheit<br />

<strong>und</strong> Diskriminierungsfreiheit ausgerichtet <strong>und</strong> setzt einen wesentlichen<br />

Schwerpunkt bei der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf <strong>und</strong> Biografie.<br />

Instrumente wie Telearbeit <strong>und</strong> Familienpflegezeit, Elternzeit <strong>und</strong> Elternurlaub, Unterstützungsangebote<br />

bei Kinderbetreuung <strong>und</strong> Pflege von Angehörigen sowie Perspektivgespräche<br />

im Verlauf der Berufsbiografie sollen neben den in den Kapiteln 1<br />

bis 3 beschriebenen Gestaltungsoptionen (z.B. Förderung der Teilzeitarbeit) hierzu<br />

einen weiteren Beitrag leisten.<br />

§ 1<br />

Telearbeit (selbstdisponierter Arbeitsort)<br />

Der vom Arbeitnehmer selbst disponierbare Arbeitsort (Telearbeit) ist ein Instrument<br />

der modernen Arbeitsorganisation, der Vereinbarkeit von Beruf <strong>und</strong> Biografie sowie<br />

Personalführungs- <strong>und</strong> Personalbindungsinstrument.<br />

Unabhängig von der alternierenden Telearbeit (Anhang zu Abschnitt C Kapitel 4)<br />

sollen Formen der mobilen Telearbeit möglich sein, die es dem Arbeitnehmer - anlassbezogen<br />

oder gr<strong>und</strong>sätzlich - in Abstimmung mit der jeweiligen Führungskraft<br />

erlauben, auch außerhalb einer alternierenden Telearbeit seinen Arbeitsort selbst zu<br />

disponieren. In diesen, im Anhang zu Abschnitt C Kapitel 4 nicht geregelten, Fällen<br />

gelten die Regelungen zur Haftung, zur gesetzlichen Unfallversicherung <strong>und</strong> zum<br />

Datenschutz analog zur alternierenden Telearbeit.<br />

Das ortsunabhängige Arbeiten setzt eine geeignete mobile Kommunikationstechnik<br />

bzw. einen Fernzugriff auf die unternehmensinterne IT-Infrastruktur voraus.<br />

Die Telearbeit ist immer freiwillig vom Arbeitnehmer zu wählen. Sie findet wie die<br />

Teilzeitarbeit oft in einem Umfeld besonderer persönlicher familiärer Verpflichtungen<br />

<strong>und</strong> Verantwortung des Arbeitnehmers statt.<br />

§ 2<br />

Familienpflegezeit<br />

(1) Die Freistellungsmöglichkeiten entsprechend des Modells der gesetzlichen Familienpflegezeit<br />

werden auch in den Unternehmen des DB Konzerns angeboten.<br />

(2) Die Ausgestaltung der Regelungen zur Familienpflegezeit erfolgt im Rahmen<br />

einer Konzernbetriebsvereinbarung.<br />

EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik

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