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Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft

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(2) Eine Umschulungsmaßnahme eröffnet die Möglichkeit einer Qualifizierung für<br />

eine andere Tätigkeit, wenn die bisherige Tätigkeit, z.B. aufgr<strong>und</strong> einer dauerhaften<br />

Leistungswandlung oder eines anderweitigen dauerhaften Wegfalls der<br />

Beschäftigungsmöglichkeit, nicht mehr ausgeübt werden kann.<br />

(3) In Kapitel 5 werden wechselseitige Verpflichtungen von Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

konkretisiert, die sich auf solche Qualifizierungsleistungen zur Beschäftigungssicherung<br />

beziehen.<br />

Unterabschnitt V<br />

Übergreifende Rahmenbedingungen<br />

§ 9<br />

Qualifizierungs- <strong>und</strong> Entwicklungsgespräch<br />

Voraussetzung für eine erfolgreiche Entwicklung des Arbeitnehmers <strong>und</strong> des Unternehmens<br />

ist eine kooperative Maßnahmenplanung zwischen Führungskraft <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

im Rahmen eines vertrauensvollen Mitarbeiter- <strong>und</strong> Führungsdialogs.<br />

Arbeitnehmer haben deshalb gr<strong>und</strong>sätzlich einen Anspruch auf regelmäßige, alle<br />

zwei Jahre durchzuführende Qualifizierungs- <strong>und</strong> Entwicklungsgespräche, soweit<br />

durch die Betriebsparteien auf Unternehmensebene nichts Abweichendes vereinbart<br />

ist. Bei Bedarf sind zusätzliche Gespräche zu führen. Ein solcher Bedarf besteht insbesondere,<br />

wenn Arbeitnehmer nach längerer Abwesenheit wieder ins Unternehmen<br />

zurückkehren. Die Ausgestaltung des Anspruchs erfolgt durch die Betriebsparteien<br />

auf Konzernebene.<br />

§ 10<br />

Qualität in der Qualifizierung<br />

(1) Der Arbeitgeber stellt auf betrieblicher Ebene sicher, dass die in der Qualifizierung<br />

tätigen Arbeitnehmer den jeweiligen Anforderungen in fachlicher <strong>und</strong> didaktischer<br />

Hinsicht entsprechen. Die im Rahmen der Qualifizierung tätigen Arbeitnehmer<br />

sind zur Erhaltung <strong>und</strong> Erweiterung ihrer fachlichen <strong>und</strong> pädagogischen<br />

Kenntnisse unter anderem entsprechend der gesetzlichen Regelungen<br />

zu qualifizieren. Die Dauer der jährlichen Fortbildung richtet sich nach dem jeweiligen<br />

Bedarf.<br />

(2) Zur Durchführung der Berufsausbildung halten die Unternehmen des DB Konzerns<br />

geeignete Ausbildungsstätten <strong>und</strong> qualifiziertes Personal vor.<br />

Bahnaffine Bildungseinrichtungen (z.B. DB Training, <strong>Eisenbahn</strong>fachschulen /<br />

VDEF) können hierbei einbezogen werden. In besonderen Fällen kann Berufsausbildung<br />

auch in Kooperation mit anderen Bildungsträgern durchgeführt werden.<br />

(3) Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages können<br />

Unternehmen des DB Konzerns, die <strong>Eisenbahn</strong>fachschulen oder andere anerkannte<br />

Einrichtungen sein.<br />

EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik

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