Grundsatzregelung - Eisenbahn und Verkehrsgewerkschaft
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(2) Eine Umschulungsmaßnahme eröffnet die Möglichkeit einer Qualifizierung für<br />
eine andere Tätigkeit, wenn die bisherige Tätigkeit, z.B. aufgr<strong>und</strong> einer dauerhaften<br />
Leistungswandlung oder eines anderweitigen dauerhaften Wegfalls der<br />
Beschäftigungsmöglichkeit, nicht mehr ausgeübt werden kann.<br />
(3) In Kapitel 5 werden wechselseitige Verpflichtungen von Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />
konkretisiert, die sich auf solche Qualifizierungsleistungen zur Beschäftigungssicherung<br />
beziehen.<br />
Unterabschnitt V<br />
Übergreifende Rahmenbedingungen<br />
§ 9<br />
Qualifizierungs- <strong>und</strong> Entwicklungsgespräch<br />
Voraussetzung für eine erfolgreiche Entwicklung des Arbeitnehmers <strong>und</strong> des Unternehmens<br />
ist eine kooperative Maßnahmenplanung zwischen Führungskraft <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />
im Rahmen eines vertrauensvollen Mitarbeiter- <strong>und</strong> Führungsdialogs.<br />
Arbeitnehmer haben deshalb gr<strong>und</strong>sätzlich einen Anspruch auf regelmäßige, alle<br />
zwei Jahre durchzuführende Qualifizierungs- <strong>und</strong> Entwicklungsgespräche, soweit<br />
durch die Betriebsparteien auf Unternehmensebene nichts Abweichendes vereinbart<br />
ist. Bei Bedarf sind zusätzliche Gespräche zu führen. Ein solcher Bedarf besteht insbesondere,<br />
wenn Arbeitnehmer nach längerer Abwesenheit wieder ins Unternehmen<br />
zurückkehren. Die Ausgestaltung des Anspruchs erfolgt durch die Betriebsparteien<br />
auf Konzernebene.<br />
§ 10<br />
Qualität in der Qualifizierung<br />
(1) Der Arbeitgeber stellt auf betrieblicher Ebene sicher, dass die in der Qualifizierung<br />
tätigen Arbeitnehmer den jeweiligen Anforderungen in fachlicher <strong>und</strong> didaktischer<br />
Hinsicht entsprechen. Die im Rahmen der Qualifizierung tätigen Arbeitnehmer<br />
sind zur Erhaltung <strong>und</strong> Erweiterung ihrer fachlichen <strong>und</strong> pädagogischen<br />
Kenntnisse unter anderem entsprechend der gesetzlichen Regelungen<br />
zu qualifizieren. Die Dauer der jährlichen Fortbildung richtet sich nach dem jeweiligen<br />
Bedarf.<br />
(2) Zur Durchführung der Berufsausbildung halten die Unternehmen des DB Konzerns<br />
geeignete Ausbildungsstätten <strong>und</strong> qualifiziertes Personal vor.<br />
Bahnaffine Bildungseinrichtungen (z.B. DB Training, <strong>Eisenbahn</strong>fachschulen /<br />
VDEF) können hierbei einbezogen werden. In besonderen Fällen kann Berufsausbildung<br />
auch in Kooperation mit anderen Bildungsträgern durchgeführt werden.<br />
(3) Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne dieses Tarifvertrages können<br />
Unternehmen des DB Konzerns, die <strong>Eisenbahn</strong>fachschulen oder andere anerkannte<br />
Einrichtungen sein.<br />
EVG - Vorstandsbereich Stellvertretende Vorsitzende Regina Rusch-Ziemba - Abteilung Tarifpolitik