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Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und ...

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<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berücksichtigung</strong> <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> <strong>bei</strong> <strong>Aus</strong>- <strong>und</strong> Neubau von Bun<strong>des</strong>wasserstraßen<br />

BNatSchG § 62 Befreiungen<br />

Von den Verboten <strong>des</strong> § 42 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der<br />

Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Die Befreiung kann mit<br />

Nebenbestimmungen versehen werden. Im Falle <strong>des</strong> Verbringens aus dem <strong>Aus</strong>land wird die Befreiung<br />

vom Bun<strong>des</strong>amt für Naturschutz gewährt.<br />

1.2.2 EU-Richtlinien<br />

Die europäischen Bestimmungen zum Artenschutz sind in den folgenden Richtlinien enthalten:<br />

> Richtlinie 79/409/EWG <strong>des</strong> Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden<br />

Vogelarten - Vogelschutz-Richtlinie - im Folgenden VSchRL<br />

> Richtlinie 92/43/EWG <strong>des</strong> Rates vom 21. Mai 1992 <strong>zur</strong> Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />

sowie der wildlebenden Tiere <strong>und</strong> Pflanzen - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - im Folgenden<br />

FFH-RL<br />

Beide Richtlinien werden durch das Bun<strong>des</strong>naturschutzgesetz <strong>und</strong> die Lan<strong>des</strong>naturschutzgesetze in<br />

nationales Recht umgesetzt, das teilweise (z. B. in § 42 Abs. 5, § 43 Abs. 8 BNatSchG) auf die<br />

Bestimmungen der Richtlinien verweist. Bei der <strong>Aus</strong>legung <strong>des</strong> nationalen Rechts ist das europäische<br />

Recht zu berücksichtigen (richtlinienkonforme <strong>Aus</strong>legung).<br />

Schutzgegenstand sind die Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten <strong>des</strong> Anhangs IV der FFH-RL sowie im Fall der<br />

VSchRL alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten (Art. 1 VSchRL).<br />

Die Verbotstatbestände zum Artenschutz auf europäischer Ebene sind in Art. 12 <strong>und</strong> 13 FFH-RL<br />

sowie Art. 5 VSchRL aufgeführt. Die meisten dieser Verbote beziehen sich ihrem Wortlaut nach auf<br />

"absichtliche" Handlungen. "Absicht" im Sinne dieser Vorschriften ist jedoch nicht identisch mit dem<br />

Absichtsbegriff <strong>des</strong> deutschen (Straf-)Rechts, der vor allem ein zielgerichtetes, gewolltes Handeln<br />

umfasst. Nach dem Caretta-Urteil 9 <strong>und</strong> dem Urteil <strong>zur</strong> Fallenjagd 10 <strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofs ist<br />

unter Absicht im Sinne von Art. 12 <strong>und</strong> 13 FFH-RL auch ein Inkaufnehmen zu verstehen (der<br />

Handlungserfolg wird nicht gewollt, aber erkannt <strong>und</strong> die diesen bewirkende Handlung dennoch<br />

vorgenommen).<br />

<strong>Aus</strong>nahmetatbestände sind in Art. 16 FFH-RL bzw. Art. 9 VSchRL definiert. Die Anforderungen<br />

<strong>des</strong> Art. 16 Abs. 1 FFH-RL sind nach § 43 Abs. 8 BNatSchG <strong>bei</strong> der Erteilung einer <strong>Aus</strong>nahme ausdrücklich<br />

zu erfüllen 11 .<br />

9 EuGH, Urteil vom 30.01.2002 - C-103/00<br />

10 EuGH, Urteil vom 18.05.2006 - C-221/04<br />

11 Auf die VSchRL verweist das BNatSchG bezüglich der <strong>Aus</strong>nahmevoraussetzungen nicht. Hintergr<strong>und</strong> ist,<br />

dass die Vogelschutzrichtlinie keine <strong>Aus</strong>nahmen aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen vorsieht, obwohl<br />

Art. 2 VSchRL vorgibt, dass die Maßnahmen <strong>zur</strong> Umsetzung der Richtlinie auch den Anforderungen von<br />

Wirtschaft, Gesellschaft <strong>und</strong> Kultur Rechnung zu tragen haben. Bei strenger Orientierung am Wortlaut der<br />

VSchRL wäre somit eine Abweichung für Verkehrsprojekte gr<strong>und</strong>sätzlich nicht möglich (was wiederum nicht<br />

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