Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und ...
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<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berücksichtigung</strong> <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> <strong>bei</strong> <strong>Aus</strong>- <strong>und</strong> Neubau von Bun<strong>des</strong>wasserstraßen<br />
Die räumliche Abgrenzung lokaler Populationen ist nicht immer unproblematisch. Sie ist arten- <strong>und</strong><br />
gebietsabhängig <strong>und</strong> kann <strong>des</strong>halb nicht vereinheitlicht vorgegeben werden. MUNLV NRW (2007)<br />
unterscheidet für die räumliche Abgrenzung der lokalen Population zwei Gruppen:<br />
> Für Tierarten, <strong>bei</strong> denen sich viele Individuen an wenigen Stellen, meist speziellen seltenen<br />
Habitaten, konzentrieren, sollte sich die Abgrenzung an eher kleinräumigen Landschaftseinheiten,<br />
wie Waldgebieten oder Bachläufen orientieren. <strong>Aus</strong> pragmatischen Gründen kann auch der Bestand<br />
in einem klar abgrenzbaren Naturschutz- oder Natura 2000-Gebiet als lokale Population betrachtet<br />
werden.<br />
> Für revierbildende Arten mit großen Aktionsräumen <strong>und</strong> für Arten mit flächiger Verbreitung wird<br />
aus pragmatischen Gründen empfohlen, das Vorkommen im Gemeinde- oder Kreisgebiet als<br />
Orientierung für die Abgrenzung der lokalen Population zu wählen.<br />
In MUNLV NRW (2007) sind auch Beispiele für <strong>bei</strong>de Gruppen genannt.<br />
Muss der Erhaltungszustand einer betroffenen Art aktuell als ungünstig (C) bewertet werden, so ist<br />
insbesondere die Möglichkeit <strong>zur</strong> Wiederherstellung eines besseren Erhaltungszustands zu betrachten.<br />
In diesem Fall ist die Gefahr irreversibler Störungen von vornherein hoch <strong>und</strong> es muss eher davon<br />
ausgegangen werden, dass eine Störung als erheblich einzustufen ist als <strong>bei</strong> einem aktuell günstigen<br />
Erhaltungszustand.<br />
Durch den Bezug auf den Erhaltungszustand der lokalen Population ergibt sich die Möglichkeit, eine<br />
Verbotsverletzung zu vermeiden, indem Maßnahmen <strong>zur</strong> Stützung <strong>des</strong> Erhaltungszustands durchgeführt<br />
werden, die eine Verschlechterung verhindern (siehe Kapitel 2.6).<br />
2.3.4 Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen<br />
Der Schutz von Fortpflanzungs- <strong>und</strong> Ruhestätten nach § 42 BNatSchG <strong>bei</strong>nhaltet für nach § 19<br />
BNatSchG zulässige Eingriffe Folgen<strong>des</strong> (Gesetzestext in Kapitel 1.2.1):<br />
Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der gemeinschaftsrechtlich<br />
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,<br />
soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs-<br />
oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin erfüllt wird. Soweit<br />
erforderlich, können auch vorgezogene <strong>Aus</strong>gleichsmaßnahmen festgesetzt werden.<br />
Mit der Kleinen Novelle <strong>des</strong> BNatSchG wurden <strong>bei</strong>m Schutz der Lebensstätten die Begriffe<br />
"Fortpflanzungsstätten" <strong>und</strong> "Ruhestätten" der FFH-Richtlinie übernommen 37 .<br />
37 Gellermann (2007b) weist darauf hin, dass sich hierdurch auch eine inhaltliche Veränderung <strong>zur</strong> vorherigen<br />
Rechtslage ergeben hat (Ruhestätten enger zu verstehen als Wohn- <strong>und</strong> Zufluchtstätten, Fortpflanzungsstätten<br />
weiter als Nist- <strong>und</strong> Brutstätten)<br />
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