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Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und ...

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<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berücksichtigung</strong> <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> <strong>bei</strong> <strong>Aus</strong>- <strong>und</strong> Neubau von Bun<strong>des</strong>wasserstraßen<br />

Als Alternative müssen insbesondere in Betracht gezogen werden:<br />

> Trassenvarianten<br />

> Alternativen <strong>zur</strong> Dimensionierung <strong>des</strong> Vorhabens<br />

> Alternativen <strong>zur</strong> Art der Projektverwirklichung (<strong>Aus</strong>führungsalternativen)<br />

Verworfene Alternativen müssen im Hinblick auf Artenschutzbelange beurteilt werden. Sofern aus<br />

Sicht <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> eine positive Wirkung erwartet wird, ist (ggf. unter Verweis auf den<br />

Erläuterungsbericht <strong>des</strong> TdV) zu begründen, warum die Alternative als unzumutbar / unverhältnismäßig<br />

betrachtet wird. Vorhabensträger <strong>und</strong> Planfeststellungsbehörde dürfen <strong>bei</strong>spielsweise von einer<br />

Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar <strong>und</strong> rechtlich zulässig ist, aber<br />

anderweitige Nachteile aufweist, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur<br />

<strong>und</strong> Umwelt stehen. Eine Alternativlösung darf schließlich ggf. auch aus naturschutzexternen Gründen<br />

als unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden 43 .<br />

Weitergehende Hinweise <strong>zur</strong> Prüfung zumutbarer Alternativen finden sich in BMVBS (2008).<br />

2.5.2 Aufrechterhaltung <strong>des</strong> (günstigen) Erhaltungszustands der Art<br />

Nach § 43 Abs. 8 BNatSchG ist eine <strong>Aus</strong>nahme nur zulässig, wenn sich der Erhaltungszustand der<br />

Populationen einer Art nicht verschlechtert. Zusätzlich wird hier auf die entsprechenden Abschnitte in<br />

FFH- <strong>und</strong> Vogelschutzrichtlinie verwiesen, so dass sich für Arten aus Anhang IV der FFH-Richtlinie<br />

ergibt, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne<br />

Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen müssen.<br />

Der Erhaltungszustand ist nach Art. 1 Buchstabe i FFH-RL "die Gesamtheit der Einflüsse, die sich<br />

langfristig auf die Verbreitung <strong>und</strong> die Größe der Populationen der betreffenden Arten […] auswirken<br />

können." Er wird als günstig betrachtet, "wenn<br />

> aufgr<strong>und</strong> der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, daß diese Art ein<br />

lebensfähiges Element <strong>des</strong> natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet <strong>und</strong> langfristig<br />

weiterhin bilden wird, <strong>und</strong><br />

> das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich<br />

abnehmen wird <strong>und</strong><br />

> ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist <strong>und</strong> wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird,<br />

um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern." (Art. 1 Buchstabe i FFH-RL)<br />

Kriterien <strong>zur</strong> Beurteilung <strong>des</strong> Erhaltungszustands sind (vgl. z. B. LANA 2001, Bewertungsschema für<br />

den Erhaltungszustand, übernommen aus STMI Bayern 2007):<br />

> Habitatqualität (artspezifische Strukturen)<br />

> Zustand der Population (Populationsdynamik <strong>und</strong> -struktur)<br />

> Beeinträchtigungen<br />

Für europäische Vogelarten ist also darzulegen, dass keine Verschlechterung <strong>des</strong> aktuellen<br />

Erhaltungszustan<strong>des</strong> bzw. der genannten Kriterien eintritt. Da von "Populationen" die Rede ist <strong>und</strong><br />

nicht von "der Population", ist der Bezugspunkt hier nicht die lokale Population, sondern es sind die<br />

43 BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14/07 - Nordumgehung Bad Oeynhausen, juris Rn.119 mit weiteren<br />

Nachweisen<br />

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