Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und ...
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<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berücksichtigung</strong> <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> <strong>bei</strong> <strong>Aus</strong>- <strong>und</strong> Neubau von Bun<strong>des</strong>wasserstraßen<br />
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung<br />
dieses Artikels.<br />
(4) Die Kommission achtet anhand der ihr vorliegenden Informationen, insbesondere der Informationen,<br />
die ihr nach Absatz 3 mitgeteilt werden, ständig darauf, daß die <strong>Aus</strong>wirkungen dieser Abweichungen<br />
mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Sie trifft entsprechende Maßnahmen.<br />
1.3 Abgrenzung zu anderen Planungsinstrumenten<br />
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände <strong>des</strong> § 42 Abs. 1 BNatSchG richten sich unmittelbar an<br />
denjenigen, der durch eigenes Verhalten Exemplare besonders oder streng geschützter Arten tatsächlich<br />
schädigt oder stört. Insoweit besteht ein gr<strong>und</strong>sätzlicher Unterschied <strong>zur</strong> Eingriffsregelung oder<br />
<strong>zur</strong> FFH-Verträglichkeitsprüfung, <strong>bei</strong> denen es ausreicht, dass Beeinträchtigungen eintreten können<br />
(Louis 2009). Dennoch erfolgt die artenschutzrechtliche Prüfung <strong>bei</strong> <strong>Aus</strong>- <strong>und</strong> Neubauverfahren, wie<br />
andere Prüfschritte mit Bezug zu Umwelt- <strong>und</strong> Naturschutz, als unselbständiger Teil <strong>des</strong> Planfeststellungsverfahrens.<br />
Inhaltliche Überschneidungen bestehen mit (vgl. BMVBS (2007), insbesondere Anlage 1):<br />
> Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG (UVP)<br />
> Eingriffsregelung nach §§ 18 bis 20 BNatSchG (Prüfung erfolgt im LBP)<br />
> <strong>Aus</strong>wirkungen auf Natura 2000-Gebiete nach § 34 BNatSchG (FFH-VP)<br />
> Prüfung der <strong>Aus</strong>wirkungen auf die nach §§ 25 a bis 25 d WHG maßgebenden<br />
Bewirtschaftungsziele, Vereinbarkeit mit den Vorgaben der WRRL<br />
Im Detail unterscheiden sich Schutzgegenstände, Prüfsystematik <strong>und</strong> Rechtsfolgen der verschiedenen<br />
Prüfschritte, so dass i. d. R. ein eigenständiger Fach<strong>bei</strong>trag Artenschutz zu erstellen ist.<br />
Andererseits ist aufgr<strong>und</strong> zahlreicher Überschneidungen <strong>und</strong> gegenseitiger Bezugnahmen der o. g.<br />
Beiträge eine gut aufeinander abgestimmte Bear<strong>bei</strong>tung der Einzel<strong>bei</strong>träge erforderlich. Im Rahmen<br />
der Kartierungen von Pflanzen <strong>und</strong> Tieren für die UVU <strong>und</strong> FFH-VU sind geschützte Arten nach<br />
Möglichkeit zeitgleich zu erfassen.<br />
Besonders eng ist die Verzahnung mit UVU <strong>und</strong> LBP. Zum einen ist es sinnvoll, den Schutz der<br />
Biotope streng geschützter Arten nach § 19 Abs. 3 S. 2 BNatSchG (d. h. im Rahmen der Eingriffsregelung)<br />
wegen der inhaltlichen Nähe im Fach<strong>bei</strong>trag Artenschutz zu behandeln. Zum anderen sind<br />
geschützte Arten als Teil von Natur <strong>und</strong> Landschaft auch in UVU <strong>und</strong> LBP zu berücksichtigen. Daher<br />
muss die Bestands- <strong>und</strong> Konfliktanalyse Beeinträchtigungen, die im Fach<strong>bei</strong>trag Artenschutz festgestellt<br />
werden, mitbehandeln. <strong>Aus</strong> Gründen <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> erforderliche Maßnahmen müssen mit<br />
den Maßnahmen der Eingriffsregelung <strong>und</strong> der FFH-Verträglichkeitsprüfung abgeglichen <strong>und</strong> im LBP<br />
zu einem "Gesamtkonzept" verschmolzen werden (vgl. auch STMI Bayern 2007). Da<strong>bei</strong> können die<br />
aus Gründen <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> vorgesehenen Maßnahmen in die nach § 19 BNatSchG erforderliche<br />
Bilanzierung von Eingriff <strong>und</strong> Kompensation eingebracht werden. Es muss jedoch erkennbar bleiben,<br />
welche Maßnahmen aus Gründen <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> vorgesehen wurden. Auch für die Kompensationsflächen<br />
müssen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen geprüft werden; infolge<strong>des</strong>sen muss<br />
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