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Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und ...

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<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berücksichtigung</strong> <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> <strong>bei</strong> <strong>Aus</strong>- <strong>und</strong> Neubau von Bun<strong>des</strong>wasserstraßen<br />

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung<br />

dieses Artikels.<br />

(4) Die Kommission achtet anhand der ihr vorliegenden Informationen, insbesondere der Informationen,<br />

die ihr nach Absatz 3 mitgeteilt werden, ständig darauf, daß die <strong>Aus</strong>wirkungen dieser Abweichungen<br />

mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Sie trifft entsprechende Maßnahmen.<br />

1.3 Abgrenzung zu anderen Planungsinstrumenten<br />

Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände <strong>des</strong> § 42 Abs. 1 BNatSchG richten sich unmittelbar an<br />

denjenigen, der durch eigenes Verhalten Exemplare besonders oder streng geschützter Arten tatsächlich<br />

schädigt oder stört. Insoweit besteht ein gr<strong>und</strong>sätzlicher Unterschied <strong>zur</strong> Eingriffsregelung oder<br />

<strong>zur</strong> FFH-Verträglichkeitsprüfung, <strong>bei</strong> denen es ausreicht, dass Beeinträchtigungen eintreten können<br />

(Louis 2009). Dennoch erfolgt die artenschutzrechtliche Prüfung <strong>bei</strong> <strong>Aus</strong>- <strong>und</strong> Neubauverfahren, wie<br />

andere Prüfschritte mit Bezug zu Umwelt- <strong>und</strong> Naturschutz, als unselbständiger Teil <strong>des</strong> Planfeststellungsverfahrens.<br />

Inhaltliche Überschneidungen bestehen mit (vgl. BMVBS (2007), insbesondere Anlage 1):<br />

> Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG (UVP)<br />

> Eingriffsregelung nach §§ 18 bis 20 BNatSchG (Prüfung erfolgt im LBP)<br />

> <strong>Aus</strong>wirkungen auf Natura 2000-Gebiete nach § 34 BNatSchG (FFH-VP)<br />

> Prüfung der <strong>Aus</strong>wirkungen auf die nach §§ 25 a bis 25 d WHG maßgebenden<br />

Bewirtschaftungsziele, Vereinbarkeit mit den Vorgaben der WRRL<br />

Im Detail unterscheiden sich Schutzgegenstände, Prüfsystematik <strong>und</strong> Rechtsfolgen der verschiedenen<br />

Prüfschritte, so dass i. d. R. ein eigenständiger Fach<strong>bei</strong>trag Artenschutz zu erstellen ist.<br />

Andererseits ist aufgr<strong>und</strong> zahlreicher Überschneidungen <strong>und</strong> gegenseitiger Bezugnahmen der o. g.<br />

Beiträge eine gut aufeinander abgestimmte Bear<strong>bei</strong>tung der Einzel<strong>bei</strong>träge erforderlich. Im Rahmen<br />

der Kartierungen von Pflanzen <strong>und</strong> Tieren für die UVU <strong>und</strong> FFH-VU sind geschützte Arten nach<br />

Möglichkeit zeitgleich zu erfassen.<br />

Besonders eng ist die Verzahnung mit UVU <strong>und</strong> LBP. Zum einen ist es sinnvoll, den Schutz der<br />

Biotope streng geschützter Arten nach § 19 Abs. 3 S. 2 BNatSchG (d. h. im Rahmen der Eingriffsregelung)<br />

wegen der inhaltlichen Nähe im Fach<strong>bei</strong>trag Artenschutz zu behandeln. Zum anderen sind<br />

geschützte Arten als Teil von Natur <strong>und</strong> Landschaft auch in UVU <strong>und</strong> LBP zu berücksichtigen. Daher<br />

muss die Bestands- <strong>und</strong> Konfliktanalyse Beeinträchtigungen, die im Fach<strong>bei</strong>trag Artenschutz festgestellt<br />

werden, mitbehandeln. <strong>Aus</strong> Gründen <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> erforderliche Maßnahmen müssen mit<br />

den Maßnahmen der Eingriffsregelung <strong>und</strong> der FFH-Verträglichkeitsprüfung abgeglichen <strong>und</strong> im LBP<br />

zu einem "Gesamtkonzept" verschmolzen werden (vgl. auch STMI Bayern 2007). Da<strong>bei</strong> können die<br />

aus Gründen <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> vorgesehenen Maßnahmen in die nach § 19 BNatSchG erforderliche<br />

Bilanzierung von Eingriff <strong>und</strong> Kompensation eingebracht werden. Es muss jedoch erkennbar bleiben,<br />

welche Maßnahmen aus Gründen <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> vorgesehen wurden. Auch für die Kompensationsflächen<br />

müssen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen geprüft werden; infolge<strong>des</strong>sen muss<br />

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