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Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und ...

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<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berücksichtigung</strong> <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> <strong>bei</strong> <strong>Aus</strong>- <strong>und</strong> Neubau von Bun<strong>des</strong>wasserstraßen<br />

Bestandsaufnahme im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung <strong>des</strong>wegen strengeren Anforderungen<br />

unterworfen wird, weil die Schutzziele <strong>bei</strong> der FFH-Verträglichkeitsprüfung bereits feststehen <strong>und</strong><br />

damit auch der Rahmen für die Bestandsaufnahmen vorgegeben wird (sie umfasst nur die<br />

Lebensräume <strong>und</strong> Arten, die als Erhaltungsziel definiert sind) 16 .<br />

Die Bestandsaufnahme im Rahmen <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> - so das BVerwG - ist vom Ansatz her breiter<br />

<strong>und</strong> offener angelegt. Sie ist daher auch entsprechend fehleranfälliger. Schon über die Größe <strong>des</strong><br />

Untersuchungsgebietes kann Ungewissheit bestehen. Je nach der Reichhaltigkeit <strong>des</strong> Untersuchungsraums<br />

kann die Liste der näher zu untersuchenden Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten sehr umfangreich sein.<br />

Ungewissheit kann nicht nur darüber bestehen, ob eine Art sicher oder nur möglicherweise vorkommt<br />

oder ob dies auszuschließen ist, sondern auch darüber, ob es zu einer erheblichen Beeinträchtigung<br />

kommen kann, wie wirksam gegebenenfalls anzuordnende Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen<br />

sind <strong>und</strong> welche <strong>Aus</strong>wirkungen verbleibende Risiken im Ergebnis auf den Erhaltungszustand<br />

der Population haben können.<br />

Nicht erforderlich ist die Erstellung eines lückenlosen Arteninventars 17 . Die Untersuchungstiefe hängt<br />

maßgeblich von den räumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Durchzuführen sind aber zumin<strong>des</strong>t<br />

Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die Voraussetzungen<br />

der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug<br />

auf das Plangebiet die Häufigkeit <strong>und</strong> Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten<br />

entnehmen lassen. Nur in Kenntnis dieser Fakten kann die Planfeststellungsbehörde beurteilen, ob<br />

Verbotstatbestände <strong>des</strong> § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind.<br />

Die hierfür erforderliche Kenntnis wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: Der<br />

Bestandserfassung vor Ort sowie der <strong>Aus</strong>wertung bereits vorhandener Erkenntnisse <strong>und</strong><br />

Fachliteratur, die sich wechselseitig ergänzen können.<br />

Im ersten Schritt sollten vorhandene Unterlagen zu Artvorkommen <strong>und</strong> Lebensräumen nach Artenschutz-Gesichtspunkten<br />

ausgewertet werden. Hierzu zählen <strong>bei</strong>spielsweise:<br />

> von Lan<strong>des</strong>behörden zusammengestellte Listen geschützter Arten, teilweise mit weiterer regionaler<br />

Eingrenzung (z. B. LSV Rheinland-Pfalz (2005) <strong>und</strong> LANUV NRW: geschützte Arten für TK 25-<br />

Blätter)<br />

> Verbreitungsatlanten für bestimmte Tiergruppen <strong>und</strong> Pflanzenarten<br />

> vorhandene Bestandserfassungen für UVU, LBP <strong>und</strong> FFH-VU<br />

> sonstige aktuelle Gutachten, z. B. aus anderen Verfahren, für Unterhaltungspläne u. ä.<br />

Auch eine Befragung von Naturschutzbehörden <strong>und</strong> anderen Gebietsk<strong>und</strong>igen sollte möglichst<br />

frühzeitig erfolgen. In diesem Zusammenhang können auch Abfragen <strong>bei</strong> Stellen <strong>des</strong> ehrenamtlichen<br />

Naturschutzes hilfreich sein.<br />

Bei der <strong>Aus</strong>wertung vorhandener Daten ist auf ausreichende Aktualität der Unterlagen zu achten. Wie<br />

<strong>bei</strong> der Bear<strong>bei</strong>tung von UVU <strong>und</strong> FFH-VU kann auch hier als Anhaltspunkt gelten, dass übernommene<br />

Daten - je nach Dynamik von Art <strong>und</strong> Planraum - zum Zeitpunkt der Planfeststellung i. d. R.<br />

nicht älter als fünf Jahre sein sollten (AG Kieler Institut für Landschaftsökologie et al. 2004, Plachter<br />

et al. 2002). Werden ältere Daten zugr<strong>und</strong>e gelegt, ist zu begründen, warum diese Daten gleichwohl<br />

16 vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14/07 - Nordumgehung Bad Oeynhausen, juris Rn.58<br />

17 BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14/07 - Nordumgehung Bad Oeynhausen, juris Rn.54<br />

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