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Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und ...

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<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berücksichtigung</strong> <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> <strong>bei</strong> <strong>Aus</strong>- <strong>und</strong> Neubau von Bun<strong>des</strong>wasserstraßen<br />

2. Fach<strong>bei</strong>trag Artenschutz<br />

Bei <strong>Aus</strong>bauvorhaben ist in der Regel ein eigenständiger Fach<strong>bei</strong>trag Artenschutz als Teil der<br />

Unterlagen <strong>zur</strong> Planfeststellung anzufertigen. Auch wenn es u. a. inhaltliche Überschneidungen <strong>zur</strong><br />

Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>und</strong> <strong>zur</strong> FFH-Verträglichkeitsprüfung gibt, handelt es sich <strong>bei</strong> der<br />

Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange um einen selbständigen Rechtsbereich, dem spezielle<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen mit einem eigenständigen Prüfprogramm zugr<strong>und</strong>e liegen.<br />

Im Anhang findet sich eine Mustergliederung für die inhaltliche Strukturierung <strong>des</strong> Fach<strong>bei</strong>trags<br />

Artenschutz. Im Folgenden wird auf die wichtigsten artenschutzspezifischen Aspekte näher eingegangen.<br />

Nicht weiter behandelt werden Inhalte von Kapiteln wie z. B. "Wirkfaktoren", die in ähnlicher<br />

Form auch Teil der UVU <strong>und</strong> der FFH-VU sind.<br />

Ziel <strong>des</strong> Fach<strong>bei</strong>trags Artenschutz ist es, zu ermitteln <strong>und</strong> darzustellen:<br />

> inwieweit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 42 BNatSchG bezüglich gemeinschaftsrechtlich<br />

geschützter Arten durch das Vorhaben erfüllt werden<br />

> ob ggf. die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine <strong>Aus</strong>nahme von den Verboten gem.<br />

§ 43 BNatSchG gegeben sind (nicht naturschutzfachliche <strong>Aus</strong>nahmevoraussetzungen werden im<br />

Erläuterungsbericht <strong>des</strong> Vorhabensträgers behandelt)<br />

> ob für Biotope streng geschützter Arten § 19 Abs. 3 BNatSchG einschlägig ist<br />

Im Regelfall erfolgt erst eine Eingrenzung <strong>des</strong> relevanten Artenspektrums (auch: Vorprüfung) <strong>und</strong><br />

daran anschließend die eigentliche Ermittlung der Betroffenheiten (auch: Konfliktanalyse). Bei einem<br />

Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände <strong>des</strong> § 42 Abs. 1 BNatSchG werden in<br />

einem dritten Schritt die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine <strong>Aus</strong>nahme gem. § 43 Abs. 8<br />

BNatSchG geprüft.<br />

2.1 Datengr<strong>und</strong>lage<br />

Die Prüfung, ob einem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbote im Sinne <strong>des</strong> § 42 Abs. 1 BNatSchG<br />

entgegenstehen, setzt eine ausreichende Ermittlung <strong>und</strong> Bestandsaufnahme der im Wirkbereich <strong>des</strong><br />

Vorhabens vorhandenen Arten <strong>und</strong> ihrer Lebensräume voraus. Art <strong>und</strong> Umfang, Methodik <strong>und</strong><br />

Untersuchungstiefe der danach erforderlichen Untersuchungen <strong>zur</strong> Ermittlung der artenschutzrechtlichen<br />

Betroffenheit im Wirkraum <strong>des</strong> Vorhabens lassen sich mangels normativer Festlegung nur<br />

allgemein umschreiben <strong>und</strong> hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten <strong>des</strong><br />

Einzelfalls ab.<br />

Diesbezüglich hat das BVerwG in seinem Urteil <strong>zur</strong> Nordumgehung Bad Oeynhausen klargestellt,<br />

dass die strengen Anforderungen der FFH-Verträglichkeitsprüfung, insbesondere was die durchzuführenden<br />

Bestandsaufnahmen betrifft, nicht auf die artenschutzrechtliche Prüfung übertragen werden<br />

können 15 . Hier<strong>bei</strong> hat das BVerwG berücksichtigt, dass <strong>bei</strong>m Artenschutz zunächst ermittelt werden<br />

muss, welche geschützten Arten überhaupt im Untersuchungsraum vorkommen, während die<br />

15 BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14/07 - Nordumgehung Bad Oeynhausen, juris Rn.56ff<br />

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