Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und ...
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<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berücksichtigung</strong> <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> <strong>bei</strong> <strong>Aus</strong>- <strong>und</strong> Neubau von Bun<strong>des</strong>wasserstraßen<br />
2.2.1 Besonders, streng <strong>und</strong> gemeinschaftsrechtlich geschützte Arten<br />
In § 10 Abs. 2 Nr. 10 <strong>und</strong> Nr. 11 BNatSchG findet sich die Definition für besonders <strong>und</strong> streng<br />
geschützte Arten, die dem Anwendungsbereich <strong>des</strong> besonderen <strong>Artenschutzes</strong> unterliegen (§ 42<br />
BNatSchG sowie § 19 Abs. 3 BNatSchG im Rahmen der Eingriffsregelung). Abbildung 2 verdeutlicht<br />
den Zusammenhang der verschiedenen Schutzkategorien nach europäischem <strong>und</strong> deutschem Recht.<br />
Besonders geschützte Arten sind:<br />
> Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten <strong>des</strong> Anhangs IV der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG)<br />
> europäische Vogelarten, d. h. sämtliche wildlebende Vogelarten, die in EU-Mitgliedstaaten<br />
heimisch sind (Art. 1 VSchRL)<br />
> Arten der Anlage 1 Spalte 2 zu § 1 Bun<strong>des</strong>artenschutzverordnung (BArtSchV)<br />
> Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten der Anhänge A oder B der EG-Verordnung über den Schutz von<br />
Exemplaren wild lebender Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten durch Überwachung <strong>des</strong> Handels<br />
(EG-Verordnung Nr. 338/97)<br />
Streng geschützte Arten sind eine Teilmenge der besonders geschützten Arten, für die zusätzliche<br />
Schutzbestimmungen gelten:<br />
> Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten <strong>des</strong> Anhangs IV der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG)<br />
> Arten der Anlage 1 Spalte 3 zu § 1 Bun<strong>des</strong>artenschutzverordnung (BArtSchV)<br />
> Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten <strong>des</strong> Anhangs A der EG-Verordnung über den Schutz von Exemplaren wild<br />
lebender Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten durch Überwachung <strong>des</strong> Handels (EG-Verordnung Nr. 338/97)<br />
Im <strong>bei</strong> der BNatSchG-Novellierung neu hinzugekommenen § 42 Abs. 5 BNatSchG werden die artenschutzrechtlichen<br />
Verbote <strong>des</strong> § 42 für Eingriffe, die im Sinne der Eingriffsregelung zulässig sind,<br />
stark eingeschränkt. Bei diesen Eingriffen - <strong>und</strong> somit auch in Genehmigungsverfahren zum <strong>Aus</strong>bau<br />
von Bun<strong>des</strong>wasserstraßen - genießen lediglich durch Anhang IV der FFH-Richtlinie <strong>und</strong> durch Vogelschutz-Richtlinie<br />
geschützte Arten einen speziellen Schutz. Diese, im Folgenden gemeinschaftsrechtlich<br />
geschützte Arten genannt, sind demnach die zentrale Kategorie <strong>des</strong> besonderen <strong>Artenschutzes</strong> <strong>bei</strong><br />
<strong>Aus</strong>bauvorhaben. Für die "nur" national geschützten Arten entfallen dagegen in diesem Fall alle<br />
Verbote <strong>des</strong> § 42 Abs. 1 BNatSchG.<br />
Gemeinschaftsrechtlich geschützte Arten sind hier 24 :<br />
> Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten <strong>des</strong> Anhangs IV der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG)<br />
> europäische Vogelarten, d. h. sämtliche wildlebende Vogelarten, die in EU-Mitgliedstaaten<br />
heimisch sind<br />
Die "nur" national geschützten Arten sind im Gegensatz hierzu alle anderen besonders oder auch<br />
streng geschützten Arten.<br />
24 Hier geht es lediglich um den Schutz im Rahmen <strong>des</strong> besonderen <strong>Artenschutzes</strong>. Insgesamt sind durch das<br />
Gemeinschaftsrecht sehr viel mehr Arten geschützt.<br />
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