Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und ...
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<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berücksichtigung</strong> <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> <strong>bei</strong> <strong>Aus</strong>- <strong>und</strong> Neubau von Bun<strong>des</strong>wasserstraßen<br />
Populationen im Verbreitungsgebiet innerhalb der EU oder zumin<strong>des</strong>t in der biogeographischen<br />
Region innerhalb der Bun<strong>des</strong>republik (vgl. Kautz 2007). In einigen Ar<strong>bei</strong>tshilfen der Länder wird<br />
zusätzlich die Betrachtung der lokalen Population gefordert (z. B. STMI Bayern 2007 <strong>und</strong><br />
Straßen.NRW 2008) oder der Erhaltungszustand im Bun<strong>des</strong>land als Bezug gewählt (z. B. LBV-SH<br />
2009). Nach MUNLV NRW (2007) ist eine Verschlechterung <strong>des</strong> Erhaltungszustands dann wahrscheinlich,<br />
wenn Vorkommen einer seltenen Art oder bedeutende Vorkommen einer mittelhäufigen<br />
bis häufigen Art in Anspruch genommen werden, <strong>und</strong> sich die Populationsgröße deutlich verkleinert.<br />
Bei Arten <strong>des</strong> Anhang IV der FFH-RL ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Hier muss<br />
zunächst der aktuelle Erhaltungszustand ermittelt werden. Sinnvoll ist etwa, den Erhaltungszustand<br />
auf biogeographischer Ebene zu Gr<strong>und</strong>e zu legen, der dem nationalen Bericht der Bun<strong>des</strong>republik<br />
Deutschland gemäß FFH-Richtlinie entnommen werden kann (derzeit aktuell BfN (2007)). Liegt<br />
aktuell ein günstiger Erhaltungszustand vor, so entspricht die Vorgehensweise dem Vorgehen bzgl.<br />
europäischer Vogelarten.<br />
Auch <strong>bei</strong> ungünstigem Erhaltungszustand betroffener Arten <strong>des</strong> Anhangs IV der FFH-Richtlinie<br />
ist eine <strong>Aus</strong>nahme gr<strong>und</strong>sätzlich nicht ausgeschlossen (vgl. STMI Bayern 2007 44 ). Dies stellt<br />
allerdings einen Sonderfall dar, <strong>bei</strong> dem die Prüfungsansprüche besonders hoch sind. Neben der<br />
Darlegung, dass sich der Erhaltungszustand durch das Vorhaben nicht weiter verschlechtert, muss<br />
nachgewiesen werden, dass die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert<br />
wird. Beispielsweise darf keine irreversible Schwächung der Population eintreten. In diesem<br />
Zusammenhang sollte auch ermittelt werden, ob für die betroffene Art Artenschutzkonzepte existieren<br />
(Informationen hierzu v. a. <strong>bei</strong> den höheren Naturschutzbehörden <strong>und</strong> zuständigen Lan<strong>des</strong>anstalten,<br />
vgl. STMI Bayern 2007). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer <strong>Aus</strong>nahme ist, dass solche<br />
Konzepte durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Zusätzlich muss <strong>bei</strong> bestehendem<br />
ungünstigen Erhaltungszustand gr<strong>und</strong>sätzlich eher davon ausgegangen werden, dass sich ein Eingriff<br />
ungünstig auf die Populationsentwicklung auswirkt; die Anforderungen an die Prüfung der <strong>Aus</strong>nahmevoraussetzungen<br />
sind daher höher.<br />
Um eine <strong>Aus</strong>nahme zu ermöglichen, können spezifische Maßnahmen <strong>zur</strong> Sicherung <strong>des</strong> Erhaltungszustan<strong>des</strong><br />
vorgesehen werden (siehe Kapitel 2.6).<br />
2.5.3 Zwingende Gründe <strong>des</strong> überwiegenden öffentlichen Interesses<br />
Von den in § 43 Abs. 8 BNatSchG genannten <strong>Aus</strong>nahmegründen (vgl. Kapitel 1.2.1) wird für<br />
<strong>Aus</strong>bauvorhaben an Bun<strong>des</strong>wasserstraßen in der Regel die <strong>Aus</strong>nahme aufgr<strong>und</strong> "anderer zwingender<br />
Gründe <strong>des</strong> überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher<br />
Art" (§ 43 Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG) relevant sein. In Einzelfällen kommt auch eine <strong>Aus</strong>nahme nach<br />
§ 43 Abs. 8 Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 4 BNatSchG in Betracht (Gesetzestext in Kapitel 1.2.1). Da an dem <strong>Aus</strong>bau<br />
von Bun<strong>des</strong>wasserstraßen regelmäßig ein öffentliches Interesse besteht, ist hier<strong>bei</strong> entscheidend, ob<br />
die zugunsten <strong>des</strong> Vorhabens sprechenden Gründe <strong>des</strong> Gemeinwohls so gewichtig ("zwingend") sind,<br />
dass die betroffenen Belange <strong>des</strong> Artenschutzrechts dahinter <strong>zur</strong>ücktreten.<br />
Diese Prüfung setzt voraus, dass die Gegebenheiten <strong>des</strong> Einzelfalles zuvor näher ermittelt wurden, so<br />
dass eine Bewertung der wechselseitigen Belange überhaupt möglich wird. Damit beurteilt werden<br />
44 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 14.06.2007 - C-342/05, Rn. 28-31 - finnische Wolfsjagd<br />
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