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Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und ...

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<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berücksichtigung</strong> <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> <strong>bei</strong> <strong>Aus</strong>- <strong>und</strong> Neubau von Bun<strong>des</strong>wasserstraßen<br />

Ebenso zulässig ist es, mit Prognosewahrscheinlichkeiten <strong>und</strong> Schätzungen zu ar<strong>bei</strong>ten, <strong>bei</strong>spielsweise<br />

mit einer Potenzialabschätzung unter "worst case"-Annahmen 19 . Dies ist insbesondere der Fall <strong>bei</strong>:<br />

> häufig auftretenden, nicht gefährdeten Arten<br />

> Arten mit gutem <strong>Aus</strong>weichvermögen <strong>und</strong>/oder wenig spezieller Habitatbindung<br />

> Arten, für die nur eine geringe nationale bzw. regionale Verantwortung besteht<br />

> Arten, die gegenüber den vorhabensspezifischen Wirkungen wenig empfindlich sind<br />

Unter einer Potenzialabschätzung ist eine differenzierte Analyse <strong>des</strong> Lebensraumpotenzials zu verstehen.<br />

Sofern geeignete Habitate im Planungsraum vorhanden sind, wird in diesem Fall von einem<br />

Vorkommen der betrachteten geschützten Art ausgegangen (potenzielles Vorkommen) 20 .<br />

Bei möglicherweise entscheidungskritischen Arten sollte sich die Betrachtung jedoch nicht ausschließlich<br />

auf eine Potenzialabschätzung stützen. Hier kann eine Potenzialabschätzung allerdings<br />

ergänzend, etwa in Kombination mit exemplarischen Kartierungen, zweckmäßig sein.<br />

Der Vorhabensträger ist nicht verpflichtet, systematisch alle geschützten Arten im Untersuchungsraum<br />

zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Hinweise (z. B. Literatur, Hinweise von Behörden / Verbänden<br />

z. B. in Scoping-Termin) "ausreichenden Anstoß" geben (Hessischer Verwaltungsgerichtshof 21<br />

mit Bezug auf die Arten der VSchRL, zitiert nach Wachter et al. 2004, Lüttmann 2007). Sind von<br />

Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt<br />

werden. Untersuchungen "ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst. 22<br />

Alle verwendeten Unterlagen <strong>und</strong> speziellen Erfassungen müssen im Fach<strong>bei</strong>trag Artenschutz<br />

dokumentiert werden.<br />

Sofern sich im Anschluss an die Fertigstellung <strong>des</strong> Fach<strong>bei</strong>trags Artenschutz Änderungen der<br />

tatsächlichen Verhältnisse ergeben <strong>und</strong> der Planfeststellungsbehörde bzw. den von ihr in das<br />

Planfeststellungsverfahren eingeb<strong>und</strong>enen Fachbehörden bekannt werden, darf die Planfeststellungsbehörde<br />

diese <strong>bei</strong>m Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses nicht außer Betracht lassen 23 .<br />

2.2 Relevantes Artenspektrum<br />

Die Ermittlung der relevanten Arten wird häufig auch als Vorprüfung bezeichnet. Im folgenden<br />

Kapitel sind zunächst die gesetzlichen Definitionen für bestimmte Kategorien von geschützten Arten<br />

aufgeführt. Danach folgen Hinweise <strong>zur</strong> Ermittlung der relevanten Arten in der Praxis. Quellenangaben<br />

zu den Rechtsgr<strong>und</strong>lagen finden sich in Kapitel 3.1, Verweise auf andere Ar<strong>bei</strong>tshilfen in<br />

Kapitel 3.2.<br />

19 BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14/07 - Nordumgehung Bad Oeyhausen, juris Rn.63<br />

20 Insofern ist unter Umständen mit einem höheren Bedarf an <strong>Aus</strong>gleichsmaßnahmen zu rechnen, als wenn die<br />

tatsächlichen Vorkommen kartiert werden (vgl. LBV-SH 2009).<br />

21 Hess VGH, Urteil vom 24.11.2003 - 3 N 1080/03, juris Rn.64<br />

22 BVerwG, Urteil vom Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14/07 - Nordumgehung Bad Oeyhausen, juris Rn.54<br />

23 BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3/06 - Hessisch-Lichtenau, juris Rn.89<br />

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