Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und ...
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<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berücksichtigung</strong> <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> <strong>bei</strong> <strong>Aus</strong>- <strong>und</strong> Neubau von Bun<strong>des</strong>wasserstraßen<br />
Ebenso zulässig ist es, mit Prognosewahrscheinlichkeiten <strong>und</strong> Schätzungen zu ar<strong>bei</strong>ten, <strong>bei</strong>spielsweise<br />
mit einer Potenzialabschätzung unter "worst case"-Annahmen 19 . Dies ist insbesondere der Fall <strong>bei</strong>:<br />
> häufig auftretenden, nicht gefährdeten Arten<br />
> Arten mit gutem <strong>Aus</strong>weichvermögen <strong>und</strong>/oder wenig spezieller Habitatbindung<br />
> Arten, für die nur eine geringe nationale bzw. regionale Verantwortung besteht<br />
> Arten, die gegenüber den vorhabensspezifischen Wirkungen wenig empfindlich sind<br />
Unter einer Potenzialabschätzung ist eine differenzierte Analyse <strong>des</strong> Lebensraumpotenzials zu verstehen.<br />
Sofern geeignete Habitate im Planungsraum vorhanden sind, wird in diesem Fall von einem<br />
Vorkommen der betrachteten geschützten Art ausgegangen (potenzielles Vorkommen) 20 .<br />
Bei möglicherweise entscheidungskritischen Arten sollte sich die Betrachtung jedoch nicht ausschließlich<br />
auf eine Potenzialabschätzung stützen. Hier kann eine Potenzialabschätzung allerdings<br />
ergänzend, etwa in Kombination mit exemplarischen Kartierungen, zweckmäßig sein.<br />
Der Vorhabensträger ist nicht verpflichtet, systematisch alle geschützten Arten im Untersuchungsraum<br />
zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Hinweise (z. B. Literatur, Hinweise von Behörden / Verbänden<br />
z. B. in Scoping-Termin) "ausreichenden Anstoß" geben (Hessischer Verwaltungsgerichtshof 21<br />
mit Bezug auf die Arten der VSchRL, zitiert nach Wachter et al. 2004, Lüttmann 2007). Sind von<br />
Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt<br />
werden. Untersuchungen "ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst. 22<br />
Alle verwendeten Unterlagen <strong>und</strong> speziellen Erfassungen müssen im Fach<strong>bei</strong>trag Artenschutz<br />
dokumentiert werden.<br />
Sofern sich im Anschluss an die Fertigstellung <strong>des</strong> Fach<strong>bei</strong>trags Artenschutz Änderungen der<br />
tatsächlichen Verhältnisse ergeben <strong>und</strong> der Planfeststellungsbehörde bzw. den von ihr in das<br />
Planfeststellungsverfahren eingeb<strong>und</strong>enen Fachbehörden bekannt werden, darf die Planfeststellungsbehörde<br />
diese <strong>bei</strong>m Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses nicht außer Betracht lassen 23 .<br />
2.2 Relevantes Artenspektrum<br />
Die Ermittlung der relevanten Arten wird häufig auch als Vorprüfung bezeichnet. Im folgenden<br />
Kapitel sind zunächst die gesetzlichen Definitionen für bestimmte Kategorien von geschützten Arten<br />
aufgeführt. Danach folgen Hinweise <strong>zur</strong> Ermittlung der relevanten Arten in der Praxis. Quellenangaben<br />
zu den Rechtsgr<strong>und</strong>lagen finden sich in Kapitel 3.1, Verweise auf andere Ar<strong>bei</strong>tshilfen in<br />
Kapitel 3.2.<br />
19 BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14/07 - Nordumgehung Bad Oeyhausen, juris Rn.63<br />
20 Insofern ist unter Umständen mit einem höheren Bedarf an <strong>Aus</strong>gleichsmaßnahmen zu rechnen, als wenn die<br />
tatsächlichen Vorkommen kartiert werden (vgl. LBV-SH 2009).<br />
21 Hess VGH, Urteil vom 24.11.2003 - 3 N 1080/03, juris Rn.64<br />
22 BVerwG, Urteil vom Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14/07 - Nordumgehung Bad Oeyhausen, juris Rn.54<br />
23 BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3/06 - Hessisch-Lichtenau, juris Rn.89<br />
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