Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und ...
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<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berücksichtigung</strong> <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> <strong>bei</strong> <strong>Aus</strong>- <strong>und</strong> Neubau von Bun<strong>des</strong>wasserstraßen<br />
Die Eingrenzung <strong>des</strong> relevanten Artenspektrums ist, z. B. in einer Tabelle mit Arten(gruppen) <strong>und</strong><br />
<strong>Aus</strong>schlussgründen, im Fach<strong>bei</strong>trag Artenschutz zu dokumentieren. Sollte sich <strong>bei</strong> einem Vorhaben<br />
mit ersichtlich geringen Umweltauswirkungen schon in diesem Stadium herausstellen, dass sich keine<br />
Betroffenheiten ergeben, kann auch auf eine spezielle Unterlage zum Artenschutz verzichtet werden<br />
<strong>und</strong> die Dokumentation in einem Kapitel der UVU oder <strong>des</strong> LBP erfolgen.<br />
Sofern nicht im Scoping-Verfahren erfolgt, ist es empfehlenswert, das Ergebnis der Eingrenzung <strong>des</strong><br />
Artenspektrums abschließend mit den Naturschutzbehörden abzustimmen. Anschließend erfolgt die<br />
Prüfung der Verbotstatbestände für die verbleibenden Arten.<br />
2.3 Prüfung der Verbotstatbestände <strong>des</strong> § 42 BNatSchG<br />
<strong>Aus</strong> § 42 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 42 Abs. 5 BNatSchG ergeben sich für nach § 19<br />
BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur <strong>und</strong> Landschaft, also z. B. in Genehmigungsverfahren für den<br />
<strong>Aus</strong>bau von Bun<strong>des</strong>wasserstraßen, folgende Verbote (Gesetzestext in Kapitel 1.2.1):<br />
1. Es ist verboten, wild lebenden Tieren der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten<br />
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der<br />
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, sofern es sich nicht um eine unvermeidbare<br />
Beeinträchtigung wild lebender Tiere in Verbindung mit einer Beeinträchtigung von<br />
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten handelt, <strong>bei</strong> der die ökologische Funktion der von dem Eingriff<br />
oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang<br />
weiterhin erfüllt wird.<br />
2. Es ist verboten, wild lebende Tiere der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten während der<br />
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- <strong>und</strong> Wanderungszeiten erheblich zu<br />
stören (eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand<br />
der lokalen Population einer Art verschlechtert).<br />
3. Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der gemeinschaftsrechtlich<br />
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu<br />
zerstören, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen<br />
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin erfüllt wird.<br />
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene <strong>Aus</strong>gleichsmaßnahmen festgesetzt werden.<br />
4. Es ist verboten, wild lebende Pflanzen <strong>des</strong> Anhangs IV der FFH-Richtlinie oder ihre Entwicklungsformen<br />
aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu<br />
zerstören, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen<br />
Standorte im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können<br />
auch vorgezogene <strong>Aus</strong>gleichsmaßnahmen festgesetzt werden.<br />
Diese Zugriffsverbote gelten gemäß § 42 Abs. 5 Satz 6 BNatSchG ausdrücklich nicht für Handlungen<br />
<strong>zur</strong> Vorbereitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.<br />
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