Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und ...
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<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berücksichtigung</strong> <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> <strong>bei</strong> <strong>Aus</strong>- <strong>und</strong> Neubau von Bun<strong>des</strong>wasserstraßen<br />
kann. In diesem Fall ist allerdings dennoch die Zerstörung von Fortpflanzungsstätten gemäß § 42 Abs.<br />
1 Nr. 3 BNatSchG zu betrachten. Eine Baufeldräumung kann nicht nur für Vogelarten, sondern auch<br />
bezüglich anderer Tiergruppen sinnvoll sein (z. B. andere Eier legende Tiere wie Amphibien,<br />
Reptilien, Libellen). Auch eine Umsiedlung geschützter Tiere vor der Zerstörung einer<br />
Fortpflanzungsstätte kann sinnvoll <strong>und</strong> verhältnismäßig sein.<br />
Vorgezogene <strong>Aus</strong>gleichsmaßnahmen sind insbesondere die sogenannten CEF-Maßnahmen<br />
(measures to ensure the continued ecological functionality of breeding sites or resting places), die in<br />
EU-Kommission (2007) beschrieben werden <strong>und</strong> auf die sich § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG bezieht.<br />
Im Falle möglicher Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten kann durch die<br />
Durchführung von CEF-Maßnahmen die Verletzung <strong>des</strong> Verbots aus § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG<br />
vermieden werden, indem sichergestellt wird, dass die ökologische Funktion der betroffenen Bereiche<br />
im räumlichen Zusammenhang auch temporär nicht gemindert wird. Dies gilt als gewährleistet, wenn<br />
die Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätte auch während der Vorhabensverwirklichung min<strong>des</strong>tens in selber<br />
Größe <strong>und</strong> Qualität aufrechterhalten wird (EU-Kommission 2007).<br />
CEF-Maßnahmen müssen den Charakter von Vermeidungsmaßnahmen (mitigation measures) haben.<br />
Allerdings können sie auch hierüber hinausgehen <strong>und</strong> Maßnahmen <strong>bei</strong>nhalten, die eine bestimmte<br />
Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aktiv aufwerten, um sicherzustellen, dass ihre ökologische Funktion<br />
zu keiner Zeit gemindert oder verloren ist. Als Beispiele hierfür nennt EU-Kommission (2007) die<br />
Vergrößerung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte oder die Schaffung neuer Habitate innerhalb<br />
eines betroffenen Gebiets oder in direkter funktionaler Beziehung dazu, um einen potentiellen Verlust<br />
von Teilflächen oder Funktionen auszugleichen.<br />
CEF-Maßnahmen sollen von einem Monitoring begleitet werden, um nachzuvollziehen, ob die<br />
ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte tatsächlich kontinuierlich aufrechterhalten<br />
(oder verbessert) wird (EU-Kommission 2007). Lüttmann (2007) weist in diesem Zusammenhang<br />
darauf hin, dass fehlen<strong>des</strong> Erfahrungswissen <strong>zur</strong> Funktionserfüllung von Habitatentwicklungsmaßnahmen<br />
einen begrenzenden Faktor für die Anwendungsbereiche von CEF-Maßnahmen darstellt; als<br />
realistisch betrachtet er die Anwendung bezüglich Teillebensräumen von mobilen Arten, etwa<br />
Nahrungshabitate rastender Zugvögel. Hier können <strong>Aus</strong>sagen <strong>zur</strong> FFH-Verträglichkeitsprüfung im<br />
Halle-Urteil 47 sinngemäß <strong>zur</strong> Anwendung kommen, nach denen "<strong>bei</strong> wissenschaftlicher Unsicherheit<br />
über die Wirksamkeit von Schutz- <strong>und</strong> Kompensationsmaßnahmen" neben einem Monitoring ein<br />
wirksames Risikomanagement mit begleitenden Korrekturmaßnahmen anzuordnen ist, für den Fall,<br />
dass die vorgesehenen Maßnahmen nicht die prognostizierte Wirksamkeit zeigen (vgl. Kapitel 2.7).<br />
Allgemeine Hinweise zu Erfolgskontrollen von Kompensationsmaßnahmen an Bun<strong>des</strong>wasserstraßen<br />
finden sich in BMVBS (2006). Wie in STMI Bayern (2007) ausgeführt, sollten sich CEF-Maßnahmen,<br />
soweit möglich, inhaltlich <strong>und</strong> räumlich an übergeordneten Artenschutzkonzepten orientieren. Eine<br />
Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden wird in jedem Fall empfohlen.<br />
Maßnahmen <strong>zur</strong> Sicherung oder Verbesserung <strong>des</strong> Erhaltungszustands 48 können erforderlich<br />
sein, um die Erheblichkeit einer Störung zu vermeiden oder um eine <strong>Aus</strong>nahme nach § 43 BNatSchG<br />
zu ermöglichen. Sie sind zwar im engeren Sinne keine CEF-Maßnahmen, es sind jedoch ähnliche<br />
47 BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05<br />
48 Für solche Maßnahmen im Rahmen <strong>des</strong> <strong>Aus</strong>nahmeverfahrens wird teilweise auch der Begriff FCS-<br />
Maßnahmen verwendet (FCS = favourable conservation status, günstiger Erhaltungszustand).<br />
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