Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und ...
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<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berücksichtigung</strong> <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> <strong>bei</strong> <strong>Aus</strong>- <strong>und</strong> Neubau von Bun<strong>des</strong>wasserstraßen<br />
Zu den Artenschutz-Bestimmungen der FFH-RL liegen zwei Interpretationshilfen der Europäischen<br />
Kommission vor (EU-Kommission 2005 <strong>und</strong> 2007), auf die z. T. <strong>bei</strong> der <strong>Aus</strong>legung der Verbotstatbestände<br />
<strong>zur</strong>ückgegriffen werden kann. Bei etwaigen Widersprüchen ist allerdings die Rechtsprechung<br />
<strong>des</strong> EuGH <strong>und</strong> die der nationalen Verwaltungsgerichte maßgebend.<br />
<strong>Aus</strong>zug aus der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG)<br />
Artikel 12<br />
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in<br />
Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen;<br />
dieses verbietet:<br />
1. alle absichtlichen Formen <strong>des</strong> Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren<br />
dieser Arten;<br />
2. jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,<br />
Überwinterungs- <strong>und</strong> Wanderungszeiten;<br />
3. jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;<br />
4. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.<br />
(2) Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder <strong>Aus</strong>tausch <strong>und</strong> Angebot<br />
zum Verkauf oder <strong>Aus</strong>tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der<br />
Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.<br />
(3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) <strong>und</strong> b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien<br />
der Tiere im Sinne dieses Artikels.<br />
(4) Die Mitgliedstaaten führen ein System <strong>zur</strong> fortlaufenden Überwachung <strong>des</strong> unbeabsichtigten Fangs<br />
oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen<br />
leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen<br />
ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte<br />
Töten keine signifikanten negativen <strong>Aus</strong>wirkungen auf die betreffenden Arten haben.<br />
Artikel 13<br />
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ein striktes Schutzsystem für die<br />
in Anhang IV Buchstabe b) angegebenen Pflanzenarten aufzubauen, das folgen<strong>des</strong> verbietet:<br />
1. absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, <strong>Aus</strong>graben oder Vernichten von Exemplaren<br />
solcher Pflanzen in deren Verbreitungsräumen in der Natur;<br />
2. Besitz, Transport, Handel oder <strong>Aus</strong>tausch <strong>und</strong> Angebot zum Verkauf oder zum <strong>Aus</strong>tausch von<br />
aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser<br />
Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.<br />
im Sinne der VSchRL sein dürfte, da z.B. ausdrücklich <strong>Aus</strong>nahmen im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zu<br />
Forschungs- <strong>und</strong> Unterrichtszwecken oder <strong>zur</strong> vernünftigen Nutzung bestimmter Vogelarten zugelassen werden).<br />
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