Leitfaden zur Berücksichtigung des Artenschutzes bei Aus- und ...
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<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>Berücksichtigung</strong> <strong>des</strong> <strong>Artenschutzes</strong> <strong>bei</strong> <strong>Aus</strong>- <strong>und</strong> Neubau von Bun<strong>des</strong>wasserstraßen<br />
kann, ob das öffentliche Interesse überwiegt, sollte daher die Bedeutung der betroffenen Populationen<br />
<strong>und</strong> das <strong>Aus</strong>maß der Beeinträchtigung zusammengefasst werden. Hier<strong>bei</strong> sind der Erhaltungszustand<br />
der betroffenen Arten <strong>und</strong> der aktuelle Gefährdungsgrad zu berücksichtigen (vgl. Straßen.NRW 2008).<br />
Auf der anderen Seite sind aussagekräftige Angaben <strong>des</strong> Vorhabensträgers erforderlich, die die für das<br />
Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelange nachvollziehbar darstellen. Da es sich hier<strong>bei</strong> nicht um<br />
naturschutzfachliche Belange handelt, genügt im Fach<strong>bei</strong>trag Artenschutz ein Verweis auf die<br />
entsprechenden Angaben in der Regel im Erläuterungsbericht.<br />
Weitergehende Hinweise <strong>zur</strong> Begründung eines überwiegenden öffentlichen Interesses finden sich in<br />
BMVBS (2008).<br />
2.6 Maßnahmen <strong>zur</strong> Vermeidung von Verbotsverletzungen <strong>und</strong> <strong>zur</strong><br />
Erfüllung der <strong>Aus</strong>nahmevoraussetzungen<br />
Um die Zulässigkeit im Hinblick auf den besonderen Artenschutz zu gewährleisten, ist es in verschiedenen<br />
Phasen möglich, Maßnahmen oder andere Vorkehrungen vorzusehen:<br />
> <strong>zur</strong> Vermeidung von Verbotsverletzungen <strong>bei</strong> der Prüfung gemäß § 42 BNatSchG 45<br />
In § 42 Abs. 5 BNatSchG wird die Möglichkeit, vorgezogene <strong>Aus</strong>gleichsmaßnahmen festzusetzen,<br />
um <strong>bei</strong> Eingriffen die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion sicherzustellen, ausdrücklich<br />
erwähnt. Es sind auch Maßnahmen denkbar, um den Erhaltungszustand <strong>bei</strong> Störungen zu stützen<br />
oder um Tötung bzw. Verletzung geschützter Tiere zu vermeiden. Diese Maßnahmen sind in der<br />
Regel zeitlich vorgezogen zu realisieren, um sicherzustellen, dass sie zum Zeitpunkt der<br />
Beeinträchtigung wirksam sind.<br />
> <strong>zur</strong> Sicherstellung der <strong>Aus</strong>nahmevoraussetzungen nach § 43 BNatSchG (Wahrung oder<br />
Verbesserung <strong>des</strong> Erhaltungszustands)<br />
Nach Art der Maßnahmen lassen sich (speziell aus Artenschutzgesichtspunkten vorgesehene) Vermeidungsmaßnahmen<br />
<strong>und</strong> vorgezogene <strong>Aus</strong>gleichsmaßnahmen unterscheiden.<br />
Vermeidungsmaßnahmen sind meist bauwerks- bzw. baudurchführungsbezogene Vorkehrungen, die<br />
dazu dienen, negative Wirkungen <strong>des</strong> Eingriffes zu verhindern. Sie setzen somit an der Quelle der<br />
Beeinträchtigungen, also am Vorhaben selbst an (LBV-SH 2009). Hier ist <strong>bei</strong>spielsweise die zeitliche<br />
Planung der Bagger- bzw. Bautätigkeit zu nennen. Durch den Verzicht auf die Durchführung von<br />
Baumaßnahmen während der Reproduktionszeit oder anderer sensibler Lebensphasen einer<br />
betroffenen Art kann die Verletzung <strong>des</strong> Störungsverbots sicherlich in einigen Fällen umgangen<br />
werden. Möglich ist eventuell auch die Verwendung alternativer <strong>Aus</strong>führungstechniken mit<br />
geringerem Störungspotenzial.<br />
Ein anderes Beispiel ist eine Baufeldräumung vor der Brutphase 46 , durch die ein Gebiet für die<br />
Anlage von Nestern ungeeignet gemacht wird <strong>und</strong> so das Töten von Individuen vermieden werden<br />
45 Sind hierzu Maßnahmen möglich <strong>und</strong> zumutbar, ist es u.U. sogar zwingend, sie zu realisieren, da eine artenschutzrechtliche<br />
<strong>Aus</strong>nahme nach § 43 BNatSchG (in Anlehnung an das EU-Recht) nur gewährt werden kann,<br />
wenn keine "zumutbaren Alternativen" existieren. Die Durchführung eines Vorhabens mit Vermeidungsmaßnahmen<br />
könnte dann eine solche Alternative sein <strong>und</strong> somit eine <strong>Aus</strong>nahme ohne Maßnahmen ausschließen<br />
(vgl. Kautz, 2007).<br />
46 Angaben zu Brutphasen finden sich in den Naturschutzgesetzen der Bun<strong>des</strong>länder.<br />
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