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Spielen - Freizeit und Spiel

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Justitia ist nicht taub<br />

<strong>Spiel</strong>- <strong>und</strong> <strong>Freizeit</strong>stättenlärm vor Gerichten<br />

<strong>Spiel</strong>- <strong>und</strong> <strong>Freizeit</strong>stätten sind städtebaulich notwendig <strong>und</strong> wünschenswert,<br />

wegen des von ihnen ausgehenden Lärms werfen sie allerdings auch immer<br />

wieder rechtliche Konfl ikte auf. Gesetzgeber <strong>und</strong> Rechtsprechung behandeln sie<br />

privilegiert, auch in Wohngebieten sind die damit einhergehenden Immissionen<br />

in aller Regel sozialadäquat. Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung betreffen<br />

vor allem große, moderne Anlagen sowie Einrichtungen für Jugendliche,<br />

für die die Abgrenzung zu Sportanlagen im Einzelfall schwierig sein kann.<br />

Wer mit der Planung, Errichtung <strong>und</strong> Unterhaltung<br />

von <strong>Spiel</strong>- <strong>und</strong> <strong>Freizeit</strong>stätten befasst<br />

ist, muss, wie bei jeder Planung, Spannungen<br />

<strong>und</strong> Konfl ikte bewältigen. Die Bedürfnisse der<br />

Familien <strong>und</strong> der jungen Menschen sowie die<br />

Belange von Sport, <strong>Freizeit</strong>, <strong>und</strong> Erholung sind<br />

schon von Gesetzes wegen planerisch als besondere<br />

soziale <strong>und</strong> kulturelle Bedürfnisse der<br />

Bevölkerung zu berücksichtigen. <strong>Spiel</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Freizeit</strong>fl ächen werden vom Gesetzgeber als<br />

wünschenswerte Einrichtungen behandelt, die<br />

gerade auch in Wohngebieten vorhanden sein<br />

müssen (siehe § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 136 Abs. 3<br />

Nr. 2 BauGB). Das wirkt sich auch auf die juristische<br />

Bewertung des von <strong>Spiel</strong>- <strong>und</strong> <strong>Freizeit</strong>stätten<br />

ausgehenden Lärms aus. In manchen<br />

Landesgesetzen werden sogar umgekehrt Kinderspiel-<br />

<strong>und</strong> <strong>Freizeit</strong>fl ächen vor Lärm durch<br />

angrenzende Anlagen besonders geschützt: So<br />

ist in der hamburgischen Bauordnung geregelt,<br />

dass Kinderspiel- <strong>und</strong> <strong>Freizeit</strong>fl ächen durch<br />

Bäume, Hecken, Sträucher oder andere Schutzvorkehrungen<br />

besonders abzuschirmen sind,<br />

wenn ihre Nutzung durch den Lärm oder andere<br />

Belästigungen von in der Nähe vorhandenen<br />

anderen Anlagen beeinträchtigt werden kann<br />

(§ 10 Abs. 6 BauO Hamburg). Die Privilegierung<br />

gegenüber anderen Lärmimmissionsquellen ist<br />

konsequent. Wenn Kinder <strong>und</strong> Jugendliche auf<br />

<strong>Spiel</strong>- <strong>und</strong> <strong>Freizeit</strong>stätten spielen, entsteht natürlich<br />

Lärm, der aber gerade in Wohngebieten<br />

auf eine wünschenswerte Nutzung zurückgeht.<br />

Es wäre widersinnig, <strong>Spiel</strong>- <strong>und</strong> <strong>Freizeit</strong>stätten<br />

nur außerhalb von Wohngebieten anzusiedeln.<br />

Gleichwohl führt der von <strong>Spiel</strong>- <strong>und</strong> <strong>Freizeit</strong>stätten<br />

ausgehende Geräuschpegel immer wieder<br />

dazu, dass Anwohner sich an die zuständigen<br />

kommunalen Behörden wenden. Manche Fälle<br />

gehen auch vor Gericht. Interessant ist dies vor<br />

allem für die Fragen, die moderne, größer angelegte<br />

<strong>und</strong> deshalb auch für Anwohner angrenzender<br />

Gebiete attraktive Anlagen aufwerfen.<br />

Ein zweiter Themenkomplex, der die Gerichte<br />

beschäftigt, sind <strong>Spiel</strong>- <strong>und</strong> <strong>Freizeit</strong>anlagen, die<br />

speziell auf Jugendliche zugeschnitten sind <strong>und</strong><br />

bei denen sich die Abgrenzung zu Sportanlagen<br />

als juristisches Problem stellt.<br />

In einem kürzlich durch das Oberverwaltungsgericht<br />

Lüneburg entschiedenen Fall haben Anwohner<br />

sich mit einem Antrag auf Erlass einer<br />

einstweiligen Verfügung gegen die Gemeinde<br />

gewendet. Sie haben sich gegen die Lärmimmissionen<br />

gewandt, die von einem benachbarten<br />

öffentlichen <strong>Spiel</strong>platz ausgegangen sind.<br />

Nun handelte es sich bei dem <strong>Spiel</strong>platz nicht<br />

um eine gewöhnliche, in Wohngebieten übliche<br />

Recht | 99

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