DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern
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<strong>DiVO</strong>) ausgeübt wird. 3 Angehörige eines Dienstnehmers bzw. einer<br />
Dienstnehmerin, die vor Beginn ihrer Elternzeit oder ihres Sonderurlaubs<br />
aus familienpolitischen Gründen Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen<br />
Grundsätzen haben, werden während ihrer Beurlaubung nicht<br />
berücksichtigungsfähige Angehörige.<br />
(7) Mitarbeitende, die als Studierende nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei<br />
sind, haben keinen Anspruch auf Beihilfe und Unterstützungen.<br />
(8) 1 Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen bzw. vom<br />
Beschäftigungsumfang abhängiger Ansprüche auf Leistungen entsprechend<br />
den Beihilfevorschriften schließt der Beihilfeanspruch aus dem<br />
Dienst-/Arbeitsverhältnis mit der höchsten Arbeitszeit jeden anderen Beihilfeanspruch<br />
aus. 2 Eine Beihilfeberechtigung ist gegeben, wenn ein Anspruch<br />
auf Beihilfe aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, kirchlicher<br />
Vorschriften oder privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den<br />
Beihilfevorschriften des Bundes/Landes vergleichbaren Regelung besteht.<br />
3Bei gleicher Arbeitszeit schließt der Beihilfeanspruch aus dem ältesten<br />
Dienst-/Arbeitsverhältnis jeden anderen Beihilfeanspruch aus.<br />
(9) Mitarbeitende, die nach Erreichen der Altersgrenze des § 33 Abs. 1<br />
Buchst. a TV-L weiter beschäftigt werden, erhalten aus dieser Beschäftigung<br />
keine Beihilfeleistungen.<br />
§ 29 Entgelt im Krankheitsfall (Ergänzung zu § 22 TV-L). In § 22<br />
Abs. 3 Satz 1 TV-L werden die Worte „(§ 34 Abs. 3)“ durch die Worte<br />
„(§ 39 Abs. 3 <strong>DiVO</strong>)“ ersetzt.<br />
§ 30 Besondere Zahlungen (Ergänzung zu § 23 TV-L). (1) Nach § 23<br />
Absatz 1 TV-L wird folgender Absatz 1 a eingefügt:<br />
„(1 a) 1 Ein Betrag in Höhe des Anspruchs auf vermögenswirksame<br />
Leistungen nach Absatz 1 kann auf Verlangen des Dienstnehmers bzw.<br />
der Dienstnehmerin für die betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung<br />
verwendet werden (§ 1 ARR BetrAV), wenn der umgewandelte<br />
Betrag mindestens 20 € monatlich beträgt. 2 Dadurch erlischt<br />
der Anspruch nach Absatz 1. 3 Für die Anspruchsvoraussetzungen gilt<br />
Absatz 1 entsprechend.“<br />
(2) In § 23 Abs. 2 Satz 1 TV-L werden die Worte „(§ 34 Abs. 3)“ durch<br />
die Worte „(§ 39 Abs. 3 <strong>DiVO</strong>)“ ersetzt.<br />
§ 31 Berechnung und Auszahlung des Entgelts (Ergänzung zu § 24<br />
TV-L). (1) Anstelle von § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TV-L gilt folgende<br />
Regelung:<br />
„Die Zahlung erfolgt am 16. eines jeden Monats bzw. am letzten Tag<br />
des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von dem<br />
Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin benanntes Konto innerhalb eines<br />
Mitgliedstaats der Europäischen Union. Fällt der Zahltag auf einen<br />
Samstag, Sonntag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der folgende<br />
Werktag als Zahltag.“<br />
(2) In der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 24 Abs. 1 TV-L wird jeweils<br />
die Zahl „15.“ durch die Zahl „16.“ ersetzt.<br />
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