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DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern

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<strong>DiVO</strong>) ausgeübt wird. 3 Angehörige eines Dienstnehmers bzw. einer<br />

Dienstnehmerin, die vor Beginn ihrer Elternzeit oder ihres Sonderurlaubs<br />

aus familienpolitischen Gründen Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen<br />

Grundsätzen haben, werden während ihrer Beurlaubung nicht<br />

berücksichtigungsfähige Angehörige.<br />

(7) Mitarbeitende, die als Studierende nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei<br />

sind, haben keinen Anspruch auf Beihilfe und Unterstützungen.<br />

(8) 1 Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen bzw. vom<br />

Beschäftigungsumfang abhängiger Ansprüche auf Leistungen entsprechend<br />

den Beihilfevorschriften schließt der Beihilfeanspruch aus dem<br />

Dienst-/Arbeitsverhältnis mit der höchsten Arbeitszeit jeden anderen Beihilfeanspruch<br />

aus. 2 Eine Beihilfeberechtigung ist gegeben, wenn ein Anspruch<br />

auf Beihilfe aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, kirchlicher<br />

Vorschriften oder privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den<br />

Beihilfevorschriften des Bundes/Landes vergleichbaren Regelung besteht.<br />

3Bei gleicher Arbeitszeit schließt der Beihilfeanspruch aus dem ältesten<br />

Dienst-/Arbeitsverhältnis jeden anderen Beihilfeanspruch aus.<br />

(9) Mitarbeitende, die nach Erreichen der Altersgrenze des § 33 Abs. 1<br />

Buchst. a TV-L weiter beschäftigt werden, erhalten aus dieser Beschäftigung<br />

keine Beihilfeleistungen.<br />

§ 29 Entgelt im Krankheitsfall (Ergänzung zu § 22 TV-L). In § 22<br />

Abs. 3 Satz 1 TV-L werden die Worte „(§ 34 Abs. 3)“ durch die Worte<br />

„(§ 39 Abs. 3 <strong>DiVO</strong>)“ ersetzt.<br />

§ 30 Besondere Zahlungen (Ergänzung zu § 23 TV-L). (1) Nach § 23<br />

Absatz 1 TV-L wird folgender Absatz 1 a eingefügt:<br />

„(1 a) 1 Ein Betrag in Höhe des Anspruchs auf vermögenswirksame<br />

Leistungen nach Absatz 1 kann auf Verlangen des Dienstnehmers bzw.<br />

der Dienstnehmerin für die betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung<br />

verwendet werden (§ 1 ARR BetrAV), wenn der umgewandelte<br />

Betrag mindestens 20 € monatlich beträgt. 2 Dadurch erlischt<br />

der Anspruch nach Absatz 1. 3 Für die Anspruchsvoraussetzungen gilt<br />

Absatz 1 entsprechend.“<br />

(2) In § 23 Abs. 2 Satz 1 TV-L werden die Worte „(§ 34 Abs. 3)“ durch<br />

die Worte „(§ 39 Abs. 3 <strong>DiVO</strong>)“ ersetzt.<br />

§ 31 Berechnung und Auszahlung des Entgelts (Ergänzung zu § 24<br />

TV-L). (1) Anstelle von § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TV-L gilt folgende<br />

Regelung:<br />

„Die Zahlung erfolgt am 16. eines jeden Monats bzw. am letzten Tag<br />

des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von dem<br />

Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin benanntes Konto innerhalb eines<br />

Mitgliedstaats der Europäischen Union. Fällt der Zahltag auf einen<br />

Samstag, Sonntag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der folgende<br />

Werktag als Zahltag.“<br />

(2) In der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 24 Abs. 1 TV-L wird jeweils<br />

die Zahl „15.“ durch die Zahl „16.“ ersetzt.<br />

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