DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern
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(3) § 4 Abs. 2 und 3 TVÜ-Länder findet keine Anwendung.<br />
§ 50 Vergleichsentgelt (Ergänzung zu § 5 TVÜ-Länder). (1) § 5 TVÜ-<br />
Länder gilt entsprechend für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, deren<br />
Eingruppierung sich nach der Anlage 1 zu § 13 <strong>DiVO</strong> (Gruppenplan) in<br />
der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung richtet.<br />
(2) Anstelle von § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder gilt folgende Regelung:<br />
„Übergeleitet wird derjenige Anteil des Unterschiedsbetrags zwischen<br />
den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags (ehegattenbezogener Bestandteil<br />
des Ortszuschlags), auf den im Dezember 2007 ein Rechtsanspruch<br />
besteht (§ 16 b <strong>DiVO</strong> in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung).“<br />
(3) § 5 Abs. 4 TVÜ-Länder findet keine Anwendung.<br />
(4) Anstelle von Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-<br />
Länder gilt folgende Regelung:<br />
„Es ist der Ehegattenanteil im Ortszuschlag zugrundezulegen, auf den<br />
im Dezember 2007 im Falle einer Vollbeschäftigung Anspruch bestanden<br />
hätte.“<br />
(5) Ergänzend zu § 5 Abs. 6 TVÜ-Länder gilt folgende Regelung:<br />
„Die Worte „1. Oktober 2006“ werden durch die Worte „1. Dezember<br />
2007“ ersetzt.“<br />
§ 51 Stufenzuordnung der Angestellten (Ergänzung zu § 6 TVÜ-<br />
Länder). (1) § 6 TVÜ-Länder gilt entsprechend für Dienstnehmer und<br />
Dienstnehmerinnen, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1 zu § 13<br />
<strong>DiVO</strong> (Gruppenplan) in der am 31 Dezember 2007 geltenden Fassung<br />
richtet.<br />
(2) In § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder werden die Worte „1. Januar<br />
2008“ durch die Worte „1. April 2008“ ersetzt.<br />
(3) § 6 Abs. 2 TVÜ-Länder gilt entsprechend für Dienstnehmer und<br />
Dienstnehmerinnen, denen im Jahr 2007 statt der Höhergruppierung (nach<br />
§ 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 3 Buchst. a TV-L oder aufgrund Übertragung<br />
einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), eine Zulage<br />
in entsprechender Höhe gewährt wurde.<br />
§ 52 Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter (Ergänzung zu<br />
§ 7 TVÜ-Länder). Ergänzend zu § 7 Abs. 1 TVÜ-Länder gilt folgende<br />
Regelung:<br />
„Ergänzend zu § 6 MTArb gilt § 8 ARR über die Rechtsverhältnisse der<br />
Arbeiter und Arbeiterinnen i. K. i. V. m. § 11 <strong>DiVO</strong> in den am<br />
31. Dezember 2007 geltenden Fassungen.“<br />
§ 53 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege (Ergänzung zu § 8<br />
TVÜ-Länder). (1) § 8 TVÜ-Länder gilt entsprechend für Dienstnehmer<br />
und Dienstnehmerinnen, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1 zu<br />
§ 13 <strong>DiVO</strong> in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung richtet.<br />
(2) § 8 Abs. 1 1. Spiegelstrich TVÜ-Länder erhält folgende Fassung: