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DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern

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(3) § 4 Abs. 2 und 3 TVÜ-Länder findet keine Anwendung.<br />

§ 50 Vergleichsentgelt (Ergänzung zu § 5 TVÜ-Länder). (1) § 5 TVÜ-<br />

Länder gilt entsprechend für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, deren<br />

Eingruppierung sich nach der Anlage 1 zu § 13 <strong>DiVO</strong> (Gruppenplan) in<br />

der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung richtet.<br />

(2) Anstelle von § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder gilt folgende Regelung:<br />

„Übergeleitet wird derjenige Anteil des Unterschiedsbetrags zwischen<br />

den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags (ehegattenbezogener Bestandteil<br />

des Ortszuschlags), auf den im Dezember 2007 ein Rechtsanspruch<br />

besteht (§ 16 b <strong>DiVO</strong> in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung).“<br />

(3) § 5 Abs. 4 TVÜ-Länder findet keine Anwendung.<br />

(4) Anstelle von Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-<br />

Länder gilt folgende Regelung:<br />

„Es ist der Ehegattenanteil im Ortszuschlag zugrundezulegen, auf den<br />

im Dezember 2007 im Falle einer Vollbeschäftigung Anspruch bestanden<br />

hätte.“<br />

(5) Ergänzend zu § 5 Abs. 6 TVÜ-Länder gilt folgende Regelung:<br />

„Die Worte „1. Oktober 2006“ werden durch die Worte „1. Dezember<br />

2007“ ersetzt.“<br />

§ 51 Stufenzuordnung der Angestellten (Ergänzung zu § 6 TVÜ-<br />

Länder). (1) § 6 TVÜ-Länder gilt entsprechend für Dienstnehmer und<br />

Dienstnehmerinnen, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1 zu § 13<br />

<strong>DiVO</strong> (Gruppenplan) in der am 31 Dezember 2007 geltenden Fassung<br />

richtet.<br />

(2) In § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder werden die Worte „1. Januar<br />

2008“ durch die Worte „1. April 2008“ ersetzt.<br />

(3) § 6 Abs. 2 TVÜ-Länder gilt entsprechend für Dienstnehmer und<br />

Dienstnehmerinnen, denen im Jahr 2007 statt der Höhergruppierung (nach<br />

§ 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 3 Buchst. a TV-L oder aufgrund Übertragung<br />

einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), eine Zulage<br />

in entsprechender Höhe gewährt wurde.<br />

§ 52 Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter (Ergänzung zu<br />

§ 7 TVÜ-Länder). Ergänzend zu § 7 Abs. 1 TVÜ-Länder gilt folgende<br />

Regelung:<br />

„Ergänzend zu § 6 MTArb gilt § 8 ARR über die Rechtsverhältnisse der<br />

Arbeiter und Arbeiterinnen i. K. i. V. m. § 11 <strong>DiVO</strong> in den am<br />

31. Dezember 2007 geltenden Fassungen.“<br />

§ 53 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege (Ergänzung zu § 8<br />

TVÜ-Länder). (1) § 8 TVÜ-Länder gilt entsprechend für Dienstnehmer<br />

und Dienstnehmerinnen, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1 zu<br />

§ 13 <strong>DiVO</strong> in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung richtet.<br />

(2) § 8 Abs. 1 1. Spiegelstrich TVÜ-Länder erhält folgende Fassung:

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