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DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern

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(6) Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerinnen in der Kinder- und Jugendhilfe,<br />

in der sonstigen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger<br />

oder in einer Tätigkeit, die in einer vergleichbaren Weise geeignet<br />

ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, haben auf Verlangen des Dienstgebers<br />

bzw. der Dienstgeberin bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen<br />

ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes<br />

vorzulegen. Die Kosten trägt bei Einstellung der Bewerber bzw. der<br />

Bewerberin, sonst der Dienstgeber.<br />

§ 13 Qualifizierung (Ergänzung zu § 5 TV-L). Die anstelle von § 5<br />

Abs. 7 TV-L geltende Regelung erhält folgende Fassung:<br />

„Zurückzuzahlen sind bei einer Qualifizierungsmaßnahme gem. § 5 Abs. 3<br />

Satz 1 Buchst. b oder c TV-L, wenn das Dienstverhältnis auf Wunsch<br />

des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin oder aus einem von ihm<br />

bzw. ihr zu vertretenen Grund endet, die vollen Aufwendungen der Qualifizierungsmaßnahme.<br />

Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an das bisherige<br />

Dienstverhältnis ein erneutes Dienstverhältnis zu einem kirchlichen<br />

bzw. diakonischen Dienstgeber (§ 2 <strong>DiVO</strong>) begründet wird oder die<br />

Dienstnehmerin wegen Schwangerschaft oder Niederkunft gekündigt oder<br />

einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.<br />

Für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach Ende der Qualifizierungsmaßnahme<br />

werden 1 / 36 des Aufwendungsbetrages erlassen.“<br />

§ 14 Regelmäßige Arbeitszeit (Ergänzung zu § 6 TV-L). (1) Anstelle<br />

von § 6 Abs. 1 TV-L gilt folgende Regelung:<br />

„Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für vollzeitbeschäftigte<br />

Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durchschnittlich<br />

40 Stunden wöchentlich. Die Arbeitswoche beginnt am Montag um<br />

0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. Die Arbeit beginnt und<br />

endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils<br />

vorgeschriebenen Arbeitsstelle.“<br />

(2) § 6 Abs. 6 bis 10 TV-L finden keine Anwendung.<br />

(3) Erfordert die Art eines kirchlichen Dienstes regelmäßig Dienstleistungen<br />

am Abend, sollen in der Woche zwei Abende arbeitsfrei sein, wenn<br />

die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.<br />

(4) 1 Für die ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben befassten Dienstnehmer<br />

und Dienstnehmerinnen können durch Dienstvereinbarung gemäß<br />

§ 36 MVG neben den gesetzlich, tariflich oder durch Arbeitsrechtsregelung<br />

festgelegten arbeitsfreien Tagen zusätzliche arbeitsfreie Tage bestimmt<br />

werden. 2 In der Dienstvereinbarung muss festgelegt werden, wie<br />

die an den zusätzlichen arbeitsfreien Tagen anfallenden Arbeitsstunden<br />

durch Vorarbeit ausgeglichen werden. 3 Durch die Vorarbeit darf die nach<br />

dem Arbeitszeitgesetz zulässige Arbeitszeit nicht überschritten werden.<br />

4Es können bis zu acht Arbeitstage im Kalenderjahr als zusätzliche arbeitsfreie<br />

Tage festgelegt werden. 5 Die Dienstvereinbarung ist auf der<br />

Grundlage des in der Amtlichen Fußnote festgelegten Musters bis spätestens<br />

1. November des Jahres abzuschließen, das dem Kalenderjahr vorausgeht,<br />

für welches die Dienstvereinbarung gelten soll. 6 In anderen Arbeitsbereichen<br />

können entsprechende Dienstvereinbarungen unter Berücksich-<br />

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