DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern
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(6) Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerinnen in der Kinder- und Jugendhilfe,<br />
in der sonstigen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger<br />
oder in einer Tätigkeit, die in einer vergleichbaren Weise geeignet<br />
ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, haben auf Verlangen des Dienstgebers<br />
bzw. der Dienstgeberin bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen<br />
ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes<br />
vorzulegen. Die Kosten trägt bei Einstellung der Bewerber bzw. der<br />
Bewerberin, sonst der Dienstgeber.<br />
§ 13 Qualifizierung (Ergänzung zu § 5 TV-L). Die anstelle von § 5<br />
Abs. 7 TV-L geltende Regelung erhält folgende Fassung:<br />
„Zurückzuzahlen sind bei einer Qualifizierungsmaßnahme gem. § 5 Abs. 3<br />
Satz 1 Buchst. b oder c TV-L, wenn das Dienstverhältnis auf Wunsch<br />
des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin oder aus einem von ihm<br />
bzw. ihr zu vertretenen Grund endet, die vollen Aufwendungen der Qualifizierungsmaßnahme.<br />
Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an das bisherige<br />
Dienstverhältnis ein erneutes Dienstverhältnis zu einem kirchlichen<br />
bzw. diakonischen Dienstgeber (§ 2 <strong>DiVO</strong>) begründet wird oder die<br />
Dienstnehmerin wegen Schwangerschaft oder Niederkunft gekündigt oder<br />
einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.<br />
Für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach Ende der Qualifizierungsmaßnahme<br />
werden 1 / 36 des Aufwendungsbetrages erlassen.“<br />
§ 14 Regelmäßige Arbeitszeit (Ergänzung zu § 6 TV-L). (1) Anstelle<br />
von § 6 Abs. 1 TV-L gilt folgende Regelung:<br />
„Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für vollzeitbeschäftigte<br />
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durchschnittlich<br />
40 Stunden wöchentlich. Die Arbeitswoche beginnt am Montag um<br />
0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. Die Arbeit beginnt und<br />
endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils<br />
vorgeschriebenen Arbeitsstelle.“<br />
(2) § 6 Abs. 6 bis 10 TV-L finden keine Anwendung.<br />
(3) Erfordert die Art eines kirchlichen Dienstes regelmäßig Dienstleistungen<br />
am Abend, sollen in der Woche zwei Abende arbeitsfrei sein, wenn<br />
die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.<br />
(4) 1 Für die ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben befassten Dienstnehmer<br />
und Dienstnehmerinnen können durch Dienstvereinbarung gemäß<br />
§ 36 MVG neben den gesetzlich, tariflich oder durch Arbeitsrechtsregelung<br />
festgelegten arbeitsfreien Tagen zusätzliche arbeitsfreie Tage bestimmt<br />
werden. 2 In der Dienstvereinbarung muss festgelegt werden, wie<br />
die an den zusätzlichen arbeitsfreien Tagen anfallenden Arbeitsstunden<br />
durch Vorarbeit ausgeglichen werden. 3 Durch die Vorarbeit darf die nach<br />
dem Arbeitszeitgesetz zulässige Arbeitszeit nicht überschritten werden.<br />
4Es können bis zu acht Arbeitstage im Kalenderjahr als zusätzliche arbeitsfreie<br />
Tage festgelegt werden. 5 Die Dienstvereinbarung ist auf der<br />
Grundlage des in der Amtlichen Fußnote festgelegten Musters bis spätestens<br />
1. November des Jahres abzuschließen, das dem Kalenderjahr vorausgeht,<br />
für welches die Dienstvereinbarung gelten soll. 6 In anderen Arbeitsbereichen<br />
können entsprechende Dienstvereinbarungen unter Berücksich-<br />
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