DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern
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(Abs. 3) von mehr als 15 Jahren durch den Dienstgeber nur aus einem<br />
wichtigen Grund gekündigt werden. 2 Soweit Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen<br />
nach den bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelungen<br />
unkündbar waren, bleiben sie unkündbar.<br />
(3) 1 Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Dienstgeber in<br />
einem Dienstverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen<br />
ist. 2 Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 35<br />
<strong>DiVO</strong>, es sei denn, der Dienstgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs<br />
schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.<br />
3Als Zeiten bei demselben Dienstgeber gelten auch Zeiten früherer<br />
Dienstverhältnisse bei der Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong>,<br />
ihren Kirchengemeinden, ihren Gesamtkirchengemeinden, ihren Dekanatsbezirken<br />
und ihren sonstigen Körperschaften, ihren Anstalten und<br />
Stiftungen<br />
sowie ihren Einrichtungen und ihres Diakonischen Werkes (§ 2<br />
<strong>DiVO</strong>). 4 Sonstige Zeiten bei anderen kirchlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen<br />
Arbeitgebern können mit Zustimmung des Landeskirchenrats<br />
auf die Beschäftigungszeit angerechnet werden.<br />
5Durch die Anrechnung dieser Zeiten auf die Beschäftigungszeit bleibt<br />
§ 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz unberührt.<br />
(4) 1 Zeiten, die einer Beendigung des Dienstverhältnisses mittels Auflösungsvertrages<br />
und Zahlung einer Abfindung bzw. einem Abfindungsanspruch<br />
gemäß § 1 a Kündigungsschutzgesetz vorausgehen, werden nicht<br />
auf die Beschäftigungszeit angerechnet. 2 Dies gilt auch bei Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses durch Vergleich und Zahlung einer Abfindung<br />
oder Feststellung eines Arbeitsgerichtes gemäß § 9 Kündigungsschutzgesetz.<br />
§ 40 Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Ein wichtiger<br />
Grund für eine fristlose Kündigung i. S. v. § 626 BGB ist unter anderem<br />
1. ein Verhalten, das eine grobe Missachtung der evangelischen Kirche,<br />
ihrer Lehre oder ihrer Ordnungen und somit eine Beeinträchtigung der<br />
Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes darstellt,<br />
2. der Austritt aus der evangelischen Kirche oder einer in der Arbeitsgemeinschaft<br />
christlicher Kirchen in Deutschland organisierten Kirche.<br />
§ 41 Ausschlussfrist (Ergänzung zu § 37 TV-L). Anstelle der Ausschlussfrist<br />
von sechs Monaten tritt eine solche von zwölf Monaten.<br />
§ 42 Begriffsbestimmungen (Ergänzung zu § 38 TV-L). (1) Ergänzend<br />
zu § 38 Abs. 1 TV-L gilt folgende Regelung:<br />
„Für die kirchlichen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Sinne<br />
von § 2 <strong>DiVO</strong> gelten die Regelungen des Tarifgebietes West.“<br />
(2) Statt des Personalvertretungsrechts gilt das Mitarbeitervertretungsrecht<br />
nach Maßgabe des Übernahme- und Ergänzungsgesetzes zum MVG<br />
vom 5. Mai 1997 (KABl S. 202).<br />
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