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DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern

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ausgesandt werden, gelten die Kirchliche Dienstvertragsordnung und die<br />

in den § 4 <strong>DiVO</strong> genannten Tarifverträge nach Maßgabe der Sonderregelung<br />

für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in Übersee in der Anlage<br />

3.<br />

§ 6 Sonderregelung für Kirchner und Kirchnerinnen. Für Kirchner<br />

und Kirchnerinnen gelten die Kirchliche Dienstvertragsordnung und die in<br />

§ 4 <strong>DiVO</strong> genannten Tarifverträge nach Maßgabe der Sonderregelung und<br />

Rahmenordnung für Kirchner und Kirchnerinnen in der Anlage 4.<br />

§ 7 Sonderregelung für Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen.<br />

Für Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen gelten die Kirchliche<br />

Dienstvertragsordnung und die in § 4 <strong>DiVO</strong> genannten Tarifverträge, soweit<br />

in der Arbeitsrechtsregelung über den Dienst der Kirchenmusiker und<br />

Kirchenmusikerinnen vom 3. Juli 2000 in der jeweils geltenden Fassung )<br />

nicht etwas anderes bestimmt ist.<br />

§ 8 Sonderregelung für Katecheten und Katechetinnen auf Dienstvertrag,<br />

für Religionspädagogen und Religionspädagoginnen auf Dienstvertrag<br />

sowie für andere Lehrkräfte. Für Katecheten und Katechetinnen,<br />

für Religionspädagogen und Religionspädagoginnen sowie für andere<br />

Lehrkräfte gelten die Kirchliche Dienstvertragsordnung und die in § 4<br />

<strong>DiVO</strong> genannten Tarifverträge nach Maßgabe der Sonderregelung in der<br />

Anlage 5.<br />

§ 9 Sonderregelung für pädagogische Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen<br />

in Internaten. Für die pädagogischen Dienstnehmer und<br />

Dienstnehmerinnen in Internaten, die mit einer weiterführenden Schule<br />

verbunden sind, für die die kultusministerielle Ferienordnung gilt, gelten<br />

die Kirchliche Dienstvertragsordnung und die in § 4 <strong>DiVO</strong> genannten<br />

Tarifverträge nach Maßgabe der Sonderregelung in der Anlage 6.<br />

§ 10 Lohnsteuerpauschalierung, sonstige Pauschalbeiträge. Wird gemäß<br />

den §§ 40 Abs. 2 Satz 2 oder 40 a Einkommensteuergesetz eine Pauschalversteuerung<br />

durchgeführt, hat der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin<br />

die Pauschalierung der Lohnsteuer, einschließlich der Kirchensteuer<br />

und des Solidaritätszuschlages, zu tragen.<br />

§ 11 Anwendung beamtenrechtlicher Bestimmungen. (1) Soweit im<br />

TV-L, im TVÜ-Länder oder in ergänzenden Regelungen auf die für Beamte<br />

und Beamtinnen geltenden Bestimmungen Bezug genommen wird, finden<br />

die für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen der Evangelisch-<br />

Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.<br />

(2) Die Kirchenbeamtenbeurteilungsverordnung findet entsprechende<br />

Anwendung auf Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Verwaltungsdienst,<br />

die in die Entgeltgruppe 10 oder höher eingestuft sind.<br />

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