DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern
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ausgesandt werden, gelten die Kirchliche Dienstvertragsordnung und die<br />
in den § 4 <strong>DiVO</strong> genannten Tarifverträge nach Maßgabe der Sonderregelung<br />
für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in Übersee in der Anlage<br />
3.<br />
§ 6 Sonderregelung für Kirchner und Kirchnerinnen. Für Kirchner<br />
und Kirchnerinnen gelten die Kirchliche Dienstvertragsordnung und die in<br />
§ 4 <strong>DiVO</strong> genannten Tarifverträge nach Maßgabe der Sonderregelung und<br />
Rahmenordnung für Kirchner und Kirchnerinnen in der Anlage 4.<br />
§ 7 Sonderregelung für Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen.<br />
Für Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen gelten die Kirchliche<br />
Dienstvertragsordnung und die in § 4 <strong>DiVO</strong> genannten Tarifverträge, soweit<br />
in der Arbeitsrechtsregelung über den Dienst der Kirchenmusiker und<br />
Kirchenmusikerinnen vom 3. Juli 2000 in der jeweils geltenden Fassung )<br />
nicht etwas anderes bestimmt ist.<br />
§ 8 Sonderregelung für Katecheten und Katechetinnen auf Dienstvertrag,<br />
für Religionspädagogen und Religionspädagoginnen auf Dienstvertrag<br />
sowie für andere Lehrkräfte. Für Katecheten und Katechetinnen,<br />
für Religionspädagogen und Religionspädagoginnen sowie für andere<br />
Lehrkräfte gelten die Kirchliche Dienstvertragsordnung und die in § 4<br />
<strong>DiVO</strong> genannten Tarifverträge nach Maßgabe der Sonderregelung in der<br />
Anlage 5.<br />
§ 9 Sonderregelung für pädagogische Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen<br />
in Internaten. Für die pädagogischen Dienstnehmer und<br />
Dienstnehmerinnen in Internaten, die mit einer weiterführenden Schule<br />
verbunden sind, für die die kultusministerielle Ferienordnung gilt, gelten<br />
die Kirchliche Dienstvertragsordnung und die in § 4 <strong>DiVO</strong> genannten<br />
Tarifverträge nach Maßgabe der Sonderregelung in der Anlage 6.<br />
§ 10 Lohnsteuerpauschalierung, sonstige Pauschalbeiträge. Wird gemäß<br />
den §§ 40 Abs. 2 Satz 2 oder 40 a Einkommensteuergesetz eine Pauschalversteuerung<br />
durchgeführt, hat der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin<br />
die Pauschalierung der Lohnsteuer, einschließlich der Kirchensteuer<br />
und des Solidaritätszuschlages, zu tragen.<br />
§ 11 Anwendung beamtenrechtlicher Bestimmungen. (1) Soweit im<br />
TV-L, im TVÜ-Länder oder in ergänzenden Regelungen auf die für Beamte<br />
und Beamtinnen geltenden Bestimmungen Bezug genommen wird, finden<br />
die für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen der Evangelisch-<br />
Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.<br />
(2) Die Kirchenbeamtenbeurteilungsverordnung findet entsprechende<br />
Anwendung auf Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Verwaltungsdienst,<br />
die in die Entgeltgruppe 10 oder höher eingestuft sind.<br />
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