DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern
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ung und der KZVK, wobei insbesondere eine etwaige Differenz zwischen<br />
den zu gewährenden Versorgungsleistungen und den Bezügen eines vergleichbaren<br />
Beamten nicht erstattet wird.<br />
Anlage 6<br />
(Anlage zu § 9 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung)<br />
Sonderregelung für pädagogische Mitarbeiter und<br />
Mitarbeiterinnen in Internaten<br />
§ 1 Geltungsbereich. Diese Sonderregelung gilt für pädagogische Mitarbeiter<br />
und Mitarbeiterinnen in Internaten, die mit einer weiterführenden<br />
Schule verbunden sind, für die die kultusministerielle Ferienordnung gilt.<br />
§ 2 Ärztliche Untersuchung (Ergänzung zu § 12 Abs. 3 <strong>DiVO</strong>). 1 Der<br />
Dienstgeber kann den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin auch bei Beendigung<br />
des Dienstverhältnisses untersuchen lassen. 2 Auf Verlangen des Mitarbeiters<br />
bzw. der Mitarbeiterin ist die Untersuchung durchzuführen, wenn<br />
er bzw. sie besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt war.<br />
§ 3 Allgemeine Pflichten. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können<br />
vom Dienstgeber verpflichtet werden, an der Anstaltsverpflegung ganz<br />
oder teilweise teilzunehmen, soweit die Essenszeiten in die dienstplanmäßige<br />
Arbeitszeit fallen.<br />
Amtliche Fußnote zu § 3: Der Dienstgeber soll von der Verpflichtung Abstand<br />
nehmen, wenn die Teilnahme an der Anstaltsverpflegung aus gesundheitlichen<br />
Gründen unzumutbar erscheint.<br />
§ 4 Regelmäßige Arbeitszeit; Arbeitsbefreiung am Buß- und Bettag<br />
(Ergänzung zu §§ 14, 15 <strong>DiVO</strong> und § 6 TV-L). (1) Anstelle von § 14<br />
Abs. 1 <strong>DiVO</strong> gilt folgende Regelung:<br />
„Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen<br />
Arbeitszeit ist in der Regel der Zeitraum eines Schuljahres zugrunde<br />
zu legen.“<br />
Amtliche Fußnote zu § 4 Abs. 1: Während der den tariflichen Erholungsurlaub<br />
(§ 26 TV-L) einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach SGB IX übersteigenden<br />
Schul-(Internats-)ferien (Ferienüberhang) wird Befreiung von der Arbeitsleistung<br />
erteilt. Als Ausgleich für den Ferienüberhang ist die durchschnittliche wöchentliche<br />
Arbeitszeit während des Schul-(Internats-)betriebes entsprechend anzuheben.<br />
Der Anreisetag am Ferienende rechnet hierbei nicht als auszugleichender Ferientag.<br />
(2) 1 Die Arbeitszeit der einzelnen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist<br />
in einem Dienstplan, der für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen<br />
aufzustellen ist, festzulegen. 2 Der Dienstplan ist spätestens am 15. des<br />
Monats, der dem Beginn des Dienstplans vorausgeht, den Mitarbeitern<br />
und Mitarbeiterinnen bekannt zu geben. 3 Abweichungen vom Dienstplan<br />
sind nur beim Vorliegen dringender dienstlicher bzw. betrieblicher Gründe<br />
zulässig.<br />
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