13.11.2014 Aufrufe

DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern

DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern

DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ung und der KZVK, wobei insbesondere eine etwaige Differenz zwischen<br />

den zu gewährenden Versorgungsleistungen und den Bezügen eines vergleichbaren<br />

Beamten nicht erstattet wird.<br />

Anlage 6<br />

(Anlage zu § 9 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung)<br />

Sonderregelung für pädagogische Mitarbeiter und<br />

Mitarbeiterinnen in Internaten<br />

§ 1 Geltungsbereich. Diese Sonderregelung gilt für pädagogische Mitarbeiter<br />

und Mitarbeiterinnen in Internaten, die mit einer weiterführenden<br />

Schule verbunden sind, für die die kultusministerielle Ferienordnung gilt.<br />

§ 2 Ärztliche Untersuchung (Ergänzung zu § 12 Abs. 3 <strong>DiVO</strong>). 1 Der<br />

Dienstgeber kann den Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin auch bei Beendigung<br />

des Dienstverhältnisses untersuchen lassen. 2 Auf Verlangen des Mitarbeiters<br />

bzw. der Mitarbeiterin ist die Untersuchung durchzuführen, wenn<br />

er bzw. sie besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt war.<br />

§ 3 Allgemeine Pflichten. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können<br />

vom Dienstgeber verpflichtet werden, an der Anstaltsverpflegung ganz<br />

oder teilweise teilzunehmen, soweit die Essenszeiten in die dienstplanmäßige<br />

Arbeitszeit fallen.<br />

Amtliche Fußnote zu § 3: Der Dienstgeber soll von der Verpflichtung Abstand<br />

nehmen, wenn die Teilnahme an der Anstaltsverpflegung aus gesundheitlichen<br />

Gründen unzumutbar erscheint.<br />

§ 4 Regelmäßige Arbeitszeit; Arbeitsbefreiung am Buß- und Bettag<br />

(Ergänzung zu §§ 14, 15 <strong>DiVO</strong> und § 6 TV-L). (1) Anstelle von § 14<br />

Abs. 1 <strong>DiVO</strong> gilt folgende Regelung:<br />

„Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit ist in der Regel der Zeitraum eines Schuljahres zugrunde<br />

zu legen.“<br />

Amtliche Fußnote zu § 4 Abs. 1: Während der den tariflichen Erholungsurlaub<br />

(§ 26 TV-L) einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach SGB IX übersteigenden<br />

Schul-(Internats-)ferien (Ferienüberhang) wird Befreiung von der Arbeitsleistung<br />

erteilt. Als Ausgleich für den Ferienüberhang ist die durchschnittliche wöchentliche<br />

Arbeitszeit während des Schul-(Internats-)betriebes entsprechend anzuheben.<br />

Der Anreisetag am Ferienende rechnet hierbei nicht als auszugleichender Ferientag.<br />

(2) 1 Die Arbeitszeit der einzelnen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist<br />

in einem Dienstplan, der für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen<br />

aufzustellen ist, festzulegen. 2 Der Dienstplan ist spätestens am 15. des<br />

Monats, der dem Beginn des Dienstplans vorausgeht, den Mitarbeitern<br />

und Mitarbeiterinnen bekannt zu geben. 3 Abweichungen vom Dienstplan<br />

sind nur beim Vorliegen dringender dienstlicher bzw. betrieblicher Gründe<br />

zulässig.<br />

75

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!