DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern
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§ 5 Kündigung des Dienstverhältnisses (Ergänzung zu § 39 Abs. 1<br />
<strong>DiVO</strong>). § 39 Abs. 1 <strong>DiVO</strong> findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an<br />
die Stelle des Monats bzw. des Kalendervierteljahres das Schulhalbjahresende<br />
(31. Januar bzw. 31. August) tritt.<br />
§ 6 Beendigung des Dienstverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze.<br />
Das Dienstverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,<br />
mit Ablauf des Schuljahres (31. August), in dem der Katechet bzw. die<br />
Katechetin oder der Religionspädagoge bzw. die Religionspädagogin das<br />
gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente<br />
vollendet hat.<br />
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B) Andere, von § 44 TV-L erfasste Lehrkräfte<br />
§ 7 Befristete Dienstverträge (Ergänzung zu § 37 Abs. 3 <strong>DiVO</strong>). § 37<br />
Abs. 3 <strong>DiVO</strong> findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des<br />
Monats bzw. des Kalendervierteljahres das Schulhalbjahresende<br />
(31. Januar bzw. 31. August) tritt.<br />
§ 8 Anwendung beamtenrechtlicher Bestimmungen (Ergänzung zu<br />
§ 11 <strong>DiVO</strong>). Für die Beurteilung finden § 3 der Kirchenbeamtenbeurteilungsverordnung<br />
(KBV) und die Lehrerbeurteilungsrichtlinien in der jeweils<br />
geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.<br />
§ 9 Kündigung des Dienstverhältnisses (Ergänzung zu § 39 Abs. 1<br />
<strong>DiVO</strong>). § 39 Abs. 1 <strong>DiVO</strong> findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an<br />
die Stelle des Monats bzw. des Kalendervierteljahres das Schulhalbjahresende<br />
(31. Januar bzw. 31. August) tritt.<br />
§ 10 Versorgungszuschüsse für Lehrkräfte der Evangelischen Schulstiftung<br />
in <strong>Bayern</strong> an Gymnasien und Realschulen.<br />
(1) 1 Unbefristet beschäftigten Lehrkräften der Evangelischen Schulstiftung<br />
in <strong>Bayern</strong> mit unwiderruflicher Unterrichtsgenehmigung durch das<br />
Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, die überwiegend<br />
an Gymnasien und Realschulen Unterricht erteilen, deren Beschäftigungsumfang<br />
dem eines vergleichbaren Beamten bzw. einer vergleichbaren<br />
Beamtin gemäß Art. 80, 80 a, b, d und e des Bayerischen Beamtengesetzes<br />
entspricht und die nach der Satzung der Kirchlichen<br />
Zusatzversorgungskasse Darmstadt (KZVK) die Voraussetzungen für eine<br />
Versicherung bei dieser Versorgungskasse erfüllen, wird eine zusätzliche<br />
Versorgungsleistung gemäß Art. 40 i. V. m. Art. 57 a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz<br />
dadurch gewährt, dass für sie der Dienstgeber neben<br />
dem Beitrag zur KZVK auch die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung übernimmt. 2 Dies gilt nicht für Lehrkräfte, die erst<br />
nach Vollendung des 45. Lebensjahres hauptberuflich in den kirchlichen<br />
Schuldienst an Gymnasien und Realschulen getreten sind. 3 Der durch den<br />
Dienstgeber übernommene Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
ist nicht KZVK-pflichtig (§ 62 Abs. 3 Buchst. b KZVK-<br />
Satzung).<br />
(2) Die Höhe und der Umfang der Versorgungsleistungen richten sich<br />
ausschließlich nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversiche-