DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern
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verhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong> stehenden Mitarbeiter<br />
und Mitarbeiterinnen im privatrechtlichen Dienstverhältnis bestimmen<br />
sich grundsätzlich nach den in § 5 Dienstvertragsordnung genannten<br />
Vorschriften, soweit nicht durch diese Sonderregelung abweichende<br />
Regelungen getroffen werden.<br />
(2) Vorgesetzter oder Vorgesetzte der in Absatz 1 genannten Mitarbeitenden<br />
ist der Direktor oder die Direktorin des Missionswerks.<br />
(3) 1 Die in Absatz 1 genannten Mitarbeitenden sind an die Ordnungen<br />
der Partnerkirchen, bei denen sie tätig sind, gebunden. 2 Das gleiche gilt<br />
für Pflichten aus Vereinbarungen, die das Missionswerk mit Zustimmung<br />
des Landeskirchenrates getroffen oder als Folge seiner Mitgliedschaft in<br />
zwischenkirchlichen oder sonstigen internationalen Organisationen übernommen<br />
hat.<br />
(4) 1 Der Dienst des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin bestimmt sich<br />
nach einer Dienstanweisung, soweit seine oder ihre Aufgaben nicht anderweitig<br />
festgelegt sind (z. B. Geschäftsverteilung). 2 In der Dienstanweisung<br />
oder in der sonstigen Regelung muss auch bestimmt sein, wer der<br />
oder die Vorgesetzte des Mitarbeiters oder Mitarbeiterin ist. 3 Vorgesetzter<br />
oder Vorgesetzte ist, wer dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin in der<br />
dienstlichen Tätigkeit Weisungen erteilen kann.<br />
(5) Die Bestimmungen des § 4 der Verordnung über die Rechtsverhältnisse<br />
der in Übersee tätigen Pfarrer und Pfarrerinnen (Überseeordnung<br />
vom 9. 10. 1997, KABl S. 348 f.) finden entsprechende Anwendung.<br />
§ 2 Versetzung und Abordnung, Arbeitszeit, Arbeitsversäumnis (anstelle<br />
von §§ 14, 15, 18, 19 <strong>DiVO</strong> und §§ 4, 6, 9,10, 11 TV-L).<br />
(1) 1 In Vereinbarungen mit der Partnerkirche, die auch die Form von<br />
Gestellungsverträgen haben können, ist sicherzustellen, dass bei einer Versetzung<br />
oder Abordnung auch die Belange des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin<br />
und gegebenenfalls auch seiner oder ihrer Familie angemessen<br />
berücksichtigt werden.<br />
2Weiterhin ist sicherzustellen, dass dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin<br />
pro Woche grundsätzlich mindestens ein freier Tag gewährt wird.<br />
3Im übrigen bestimmen sich Versetzung, Abordnung und Arbeitszeit<br />
nach dem Recht der Partnerkirche.<br />
(2) 1 Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin darf nur mit vorheriger Zustimmung<br />
des oder der Vorgesetzten vom Dienst fernbleiben. 2 Kann die<br />
Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, so ist sie<br />
unverzüglich zu beantragen. 3 Bei nichtgenehmigtem Fernbleiben besteht<br />
kein Anspruch auf Bezüge.<br />
(3) 1 Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin ist verpflichtet, dem oder<br />
der Vorgesetzten eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer<br />
unverzüglich anzuzeigen. 2 Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 14 Kalendertage,<br />
hat der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin eine ärztliche Bescheinigung<br />
über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer<br />
an den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte abzusenden.<br />
§ 3 Zeitzuschläge, Mehrarbeitsvergütung (anstelle von §§ 16, 17<br />
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