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DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern

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keit nicht rechtzeitig eingebracht werden kann, dieser Urlaubsanspruch<br />

erlischt zwölf Monate nach Ablauf des Zeitraums nach Unterabs. 1.<br />

§ 34 Zusatzurlaub (Ergänzung zu § 27 TV-L). In § 27 Abs. 1 Satz 1<br />

TV-L werden die Worte „Beamten des jeweiligen Landes jeweils“ durch<br />

die Worte „Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Evangelisch-<br />

Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong>“ ersetzt.<br />

§ 35 Sonderurlaub (anstelle von § 28 TV-L). (1) Dienstnehmer und<br />

Dienstnehmerinnen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter<br />

Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten, wenn die<br />

dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.<br />

(2) Wenn keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen,<br />

soll auf Antrag in den folgenden Fällen Sonderurlaub unter<br />

Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts gewährt werden:<br />

a) tatsächliche Betreuung und Pflege eines Kindes unter 12 Jahren, für das<br />

das Sorgerecht besteht;<br />

b) tatsächliche Betreuung und Pflege eines nach ärztlichem Gutachten<br />

pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.<br />

(3) Der Antrag soll mindestens drei Monate vor Inanspruchnahme gestellt<br />

werden.<br />

(4) Sonderurlaub gilt nicht als Beschäftigungszeit.<br />

§ 36 Arbeitsbefreiung (Ergänzung zu § 29 TV-L). (1) 1 Als Fall des § 29<br />

Abs. 1 TV-L gilt auch der Tag der kirchlichen Trauung des Dienstnehmers<br />

bzw. der Dienstnehmerin. 2 Die Freistellung vom Dienst beträgt hierfür<br />

einen Arbeitstag. 3 Fällt der Tag der kirchlichen Trauung auf einen dienstfreien<br />

Tag, so kann die Freistellung innerhalb eines Monats nach der<br />

kirchlichen Trauung erfolgen.<br />

(2) Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin wird in den nachstehenden<br />

Fällen unter Fortzahlung des Entgelts für die Dauer der unumgänglich<br />

notwendigen Abwesenheit vom Dienst freigestellt:<br />

a) zur Teilnahme an Sitzungen kirchlicher Organe, soweit die Pflichten<br />

nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,<br />

wahrgenommen werden können,<br />

b) zur Teilnahme an kirchengerichtlichen Verfahren als Beistand gemäß<br />

§ 61 Abs. 4 des Mitarbeitervertretungsgesetzes ) und § 8 der Verordnung<br />

über das Schlichtungsverfahren für kirchliche Dienstnehmer und<br />

Dienstnehmerinnen an höchstens jeweils drei Verhandlungstagen im<br />

Kalenderjahr.<br />

(3) 1 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die in Verbänden organisiert<br />

sind, die nach § 6 Abs. 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz Vertreter in die<br />

<strong>ARK</strong> <strong>Bayern</strong> entsenden, sollen zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte<br />

bis zu einem Tag pro Jahr Dienstbefreiung unter Fortzahlung des<br />

Entgelts erhalten. 2 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die in Organen<br />

der Verbände gemäß Satz 1 tätig sind, erhalten für diese Tätigkeit bis zu 6<br />

Tagen pro Jahr Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts.<br />

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