DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern
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keit nicht rechtzeitig eingebracht werden kann, dieser Urlaubsanspruch<br />
erlischt zwölf Monate nach Ablauf des Zeitraums nach Unterabs. 1.<br />
§ 34 Zusatzurlaub (Ergänzung zu § 27 TV-L). In § 27 Abs. 1 Satz 1<br />
TV-L werden die Worte „Beamten des jeweiligen Landes jeweils“ durch<br />
die Worte „Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen der Evangelisch-<br />
Lutherischen Kirche in <strong>Bayern</strong>“ ersetzt.<br />
§ 35 Sonderurlaub (anstelle von § 28 TV-L). (1) Dienstnehmer und<br />
Dienstnehmerinnen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter<br />
Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten, wenn die<br />
dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.<br />
(2) Wenn keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen,<br />
soll auf Antrag in den folgenden Fällen Sonderurlaub unter<br />
Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts gewährt werden:<br />
a) tatsächliche Betreuung und Pflege eines Kindes unter 12 Jahren, für das<br />
das Sorgerecht besteht;<br />
b) tatsächliche Betreuung und Pflege eines nach ärztlichem Gutachten<br />
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.<br />
(3) Der Antrag soll mindestens drei Monate vor Inanspruchnahme gestellt<br />
werden.<br />
(4) Sonderurlaub gilt nicht als Beschäftigungszeit.<br />
§ 36 Arbeitsbefreiung (Ergänzung zu § 29 TV-L). (1) 1 Als Fall des § 29<br />
Abs. 1 TV-L gilt auch der Tag der kirchlichen Trauung des Dienstnehmers<br />
bzw. der Dienstnehmerin. 2 Die Freistellung vom Dienst beträgt hierfür<br />
einen Arbeitstag. 3 Fällt der Tag der kirchlichen Trauung auf einen dienstfreien<br />
Tag, so kann die Freistellung innerhalb eines Monats nach der<br />
kirchlichen Trauung erfolgen.<br />
(2) Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin wird in den nachstehenden<br />
Fällen unter Fortzahlung des Entgelts für die Dauer der unumgänglich<br />
notwendigen Abwesenheit vom Dienst freigestellt:<br />
a) zur Teilnahme an Sitzungen kirchlicher Organe, soweit die Pflichten<br />
nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,<br />
wahrgenommen werden können,<br />
b) zur Teilnahme an kirchengerichtlichen Verfahren als Beistand gemäß<br />
§ 61 Abs. 4 des Mitarbeitervertretungsgesetzes ) und § 8 der Verordnung<br />
über das Schlichtungsverfahren für kirchliche Dienstnehmer und<br />
Dienstnehmerinnen an höchstens jeweils drei Verhandlungstagen im<br />
Kalenderjahr.<br />
(3) 1 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die in Verbänden organisiert<br />
sind, die nach § 6 Abs. 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz Vertreter in die<br />
<strong>ARK</strong> <strong>Bayern</strong> entsenden, sollen zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte<br />
bis zu einem Tag pro Jahr Dienstbefreiung unter Fortzahlung des<br />
Entgelts erhalten. 2 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die in Organen<br />
der Verbände gemäß Satz 1 tätig sind, erhalten für diese Tätigkeit bis zu 6<br />
Tagen pro Jahr Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts.<br />
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