DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern
DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern
DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Entgeltgruppe 9<br />
Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit Bewerbungs- bzw. Anstellungsfähigkeit<br />
A oder B in B-Stellen.<br />
Entgeltgruppe 10<br />
Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen der EG 9 mit Dekanatskantorat<br />
oder einer anderen gleichwertigen Tätigkeit. (Amtl. Anm. 2)<br />
Entgeltgruppe 11<br />
Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen deren, Tätigkeit sich nach landeskirchlichem<br />
Stellenplan durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung<br />
aus der EG 10 heraushebt.<br />
Entgeltgruppe 12<br />
Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen der EG 11, in einem nach landeskirchlichem<br />
Stellenplan besonders herausragenden Aufgabenbereich.<br />
Entgeltgruppe 13<br />
Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen mit Bewerbungs- bzw. Anstellungsfähigkeit<br />
A in A-Stellen.<br />
Entgeltgruppe 14<br />
Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen der EG 13, deren Tätigkeit sich<br />
nach landeskirchlichem Stellenplan durch besondere Schwierigkeit und<br />
Bedeutung aus der EG 13 heraushebt.<br />
Entgeltgruppe 15<br />
Landeskirchenmusikdirektor bzw. Landeskirchenmusikdirektorin.<br />
Amtl. Anm. 1: Der Landkirchenmusikdirektor hatte bis 31. Dezember<br />
2011 Anspruch auf eine monatliche Funktionszulage. Sie betrug im<br />
Dezember 2011 Euro 220,-. Die Zulage wird als Besitzstand ab 1. Januar<br />
2012 (225,- Euro) für die Dauer dieser Tätigkeit personenbezogen<br />
weitergezahlt. Der Betrag nimmt an den Tariferhöhungen teil und<br />
wird jeweils auf volle Euro aufgerundet.<br />
Amtl. Anm. 2: Zum Dekanatskantorat gehört auch die kirchenmusikalische<br />
Ausbildung geeigneter Personen. Zum Pflichtstundenmaß, zur<br />
Unterrichtsdauer und zum Zusatzunterricht siehe die Amtl. Anm. zu<br />
Nr. 15 Buchst. a der Allgemeinen Dienstanweisung für Kirchenmusiker<br />
und Kirchenmusikerinnen (KM DA). Ob eine andere gleichwertige<br />
Tätigkeit vorliegt, stellt das Landeskirchenamt nach Stellungnahme<br />
des Landeskirchenmusikdirektors bzw. der Landeskirchenmusikdirektorin<br />
fest.<br />
4. Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Jugendund/oder<br />
Gemeindearbeit<br />
Vorbemerkungen:<br />
32