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DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern

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(3) Die Abtretung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen.<br />

§ 32 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (anstelle von<br />

§ 25 TV-L). (1) Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin wird bei der<br />

Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (KZVK) nach Maßgabe<br />

der Satzung (KZVK-Satzung) versichert.<br />

(2) 1 Dem beitragsfrei pflichtversicherten Dienstnehmer bzw. der beitragsfrei<br />

pflichtversicherten Dienstnehmerin, der bzw. die die Wartezeit<br />

nach § 32 KZVK-Satzung nicht erfüllt hat, werden die nach § 18 Abs. 2<br />

<strong>DiVO</strong> in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung geleisteten<br />

Beiträge sowie die nach § 18 Abs. 2 <strong>DiVO</strong> in der bis 31. Dezember 2001<br />

geltenden Fassung als Umlagebeteiligung geleisteten Beiträge auf schriftlichen<br />

Antrag erstattet, wenn seit dem Ende der Versicherungspflicht<br />

(§ 20 KZVK-Satzung) 24 Kalendermonate abgelaufen sind und in diesem<br />

Zeitraum nicht erneut eine Versicherungspflicht zur KZVK oder einer<br />

anderen Zusatzversorgungseinrichtung, mit der ein Überleitungsabkommen<br />

im Sinne des § 27 KZVK-Satzung oder entsprechender Vorschriften<br />

besteht, begründet worden ist. 2 Der Antrag auf Beitragserstattung gilt für<br />

alle von dem Dienstnehmer bzw. von der Dienstnehmerin selbst getragenen<br />

Beiträge im Sinne des Unterabsatzes 1 und kann nicht widerrufen<br />

werden.<br />

3Die Beiträge werden ohne Zinsen erstattet. 4 Soweit von mehreren<br />

Dienstgebern Beiträge im Sinne des Unterabsatzes 1 einbehalten wurden,<br />

ist die Erstattung gegenüber jedem dieser Dienstgeber gesondert geltend<br />

zu machen. 5 Der Erstattungsanspruch verfällt, wenn der Antrag nicht<br />

innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Entstehen des<br />

Anspruchs gestellt wird. 6 Stirbt der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin<br />

nach Antragstellung, aber vor Beitragserstattung, gehen die Ansprüche<br />

auf die Hinterbliebenen über, die betriebsrentenberechtigt wären,<br />

wenn die Wartezeit erfüllt wäre. 7 Mit der Zahlung an einen der Hinterbliebenen<br />

erlischt der Anspruch der übrigen Berechtigten.<br />

(3) Übersteigt der nach § 62 Abs. 1 KZVK-Satzung zu zahlende Pflichtbeitrag<br />

den steuerfreien Jahresbetrag nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz<br />

(EStG), unterliegt der übersteigende Betrag der individuellen Versteuerung<br />

über die Lohnsteuerkarte des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin<br />

sowie der Sozialversicherungspflicht.<br />

§ 33 Erholungsurlaub (Ergänzung zu § 26 TV-L). (1) Die Arbeitstage,<br />

die in betriebsübliche oder regelmäßige Ferien (z. B. von Kindertagesstätten,<br />

Kinderheimen) fallen, werden auf den Urlaub angerechnet.<br />

(2) In § 26 Abs. 2 Buchst. a TV-L wird das Wort „drei“ durch das Wort<br />

„vier“, die Worte „31. März“ durch die Worte „30. April“ und die Worte<br />

„31. Mai“ durch die Worte „30. Juni“ ersetzt.<br />

Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.<br />

Der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz sowie dem Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

und der Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte<br />

Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch bleibt hiervon<br />

unberührt, wenn der Urlaub aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähig-

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