DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern
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(3) Für dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeit an Wochenfeiertagen<br />
kann entsprechender Freizeitausgleich innerhalb der Schul-(Internats-)ferien<br />
erteilt werden.<br />
(4) 1 Von der regelmäßigen Arbeitszeit darf im Schuljahresdurchschnitt<br />
nur ein Viertel, bei Schichtdienst ein Drittel, auf Nachtdienst entfallen.<br />
2Der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin darf nicht länger als vier zusammenhängende<br />
Wochen mit Nachtdienst beschäftigt werden. 3 Diese Dauer<br />
kann nur auf eigenen Wunsch des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin<br />
überschritten werden.<br />
(5) § 15 Abs. 2 <strong>DiVO</strong> gilt mit der Maßgabe, dass die Nachholung der<br />
Freistellung in der Regel während der Schul-(Internats-)ferien zu erfolgen<br />
hat.<br />
§ 5 Bereitschaftsdienst (Ergänzung zu § 18 <strong>DiVO</strong> und § 9 TV-L).<br />
(1) Bereitschaftsdienst darf höchstens zehnmal im Monat angeordnet<br />
werden.<br />
(2) § 9 TV-L findet mit folgender Änderung Anwendung:<br />
Anstelle von Absatz 1 Satz 2 Buchst. a) gilt folgende Regelung:<br />
„Bereitschaftszeiten werden zu 25 % als tarifliche Arbeitszeit gewertet<br />
(faktorisiert)“.<br />
§ 6 Überstunden (Ergänzung zu § 8 Abs. 2 TV-L). Ergänzend zu § 8<br />
Abs. 2 Satz 2 TV-L kann im Falle dringender dienstlicher bzw. betrieblicher<br />
Gründe ausnahmsweise bis zum Ende des dritten Kalendermonats des<br />
folgenden Schulhalbjahres Freizeit ausgeglichen werden.<br />
§ 7 Urlaub, Arbeitsbefreiung, medizinischen Vorsorge und Rehabilitation.<br />
§ 44 Nr. 3 TV-L gilt entsprechend.<br />
Amtliche Fußnote zu § 7: Während der den tariflichen Erholungsurlaub (§ 26<br />
TV-L) einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach SGB IX übersteigenden<br />
Schul-(Internats-)ferien (Ferienüberhang) wird Befreiung von der Arbeitsleistung<br />
erteilt. Als Ausgleich für den Ferienüberhang ist die durchschnittliche wöchentliche<br />
Arbeitszeit während des Schul-(Internats-)betriebes entsprechend anzuheben. Der<br />
Anreisetag am Ferienende rechnet hierbei nicht als auszugleichender Ferientag.<br />
§ 8 Kündigung des Dienstverhältnisses (Ergänzung zu § 39 Abs. 1<br />
<strong>DiVO</strong>). § 39 Abs. 1 <strong>DiVO</strong> findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an<br />
die Stelle des Monats bzw. des Kalendervierteljahres das Schulhalbjahresende<br />
(31. Januar bzw. 31. August) tritt.<br />
§ 9 Sachleistungen. 1 Eine dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin gewährte<br />
Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung<br />
geltenden Wert auf die Vergütung angerechnet. 2 Bei Diätverpflegung<br />
können arbeitsvertraglich höhere Sätze vereinbart werden.<br />
§ 10 Befristete Dienstverträge (Ergänzung zu § 37 Abs. 3 <strong>DiVO</strong>).<br />
§ 37 Abs. 3 <strong>DiVO</strong> findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle<br />
des Monats bzw. des Kalendervierteljahres das Schulhalbjahresende<br />
(31. Januar bzw. 31. August) tritt.<br />
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