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DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern

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18<br />

(4) § 29 Abs. 4 TV-L findet keine Anwendung.<br />

§ 37 Befristete Dienstverträge (Ergänzung zu § 30 TV-L). (1) Es finden<br />

die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung (§ 30 Abs. 1 TV-L).<br />

(2) § 30 Abs. 4 Satz 2 TV-L findet keine Anwendung.<br />

(3) Anstelle von § 30 Abs. 5 TV-L gilt folgende Regelung:<br />

„Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von<br />

sechs Monaten, kann das Dienstverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen<br />

gekündigt werden. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist für<br />

beide Vertragsparteien bei einer Beschäftigungszeit (§ 39 Abs. 3 <strong>DiVO</strong>)<br />

bis zu einem Jahr<br />

ein Monat zum Monatsschluss,<br />

von mehr als einem Jahr 6 Wochen,<br />

von mindestens 5 Jahren 3 Monate,<br />

von mindestens 8 Jahren 4 Monate,<br />

von mindestens 10 Jahren 5 Monate,<br />

von mindestens 12 Jahren 6 Monate<br />

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.<br />

Eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses bis zu drei Monaten ist unschädlich,<br />

es sei denn, dass das Ausscheiden von dem Dienstnehmer<br />

bzw. der Dienstnehmerin verschuldet oder veranlasst war. Die Unterbrechungszeit<br />

bleibt unberücksichtigt.“<br />

§ 38 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (Ergänzung<br />

zu § 33 TV-L). § 33 Abs. 5 TV-L findet mit folgender Ergänzung<br />

Anwendung:<br />

„In dem Dienstvertrag können die Vorschriften der kirchlichen Dienstvertragsordnung,<br />

des TV-L und des TVÜ-Länder ganz oder teilweise<br />

abgedungen werden. Es darf jedoch kein niedrigeres Entgelt vereinbart<br />

werden, als das der Entgeltgruppe, die der Tätigkeit des Dienstnehmers<br />

bzw. der Dienstnehmerin entspricht. Dies gilt entsprechend für Dienstnehmer<br />

und Dienstnehmerinnen, mit denen ein Dienstverhältnis begründet<br />

wird, nachdem sie das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen<br />

einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet haben.“<br />

§ 39 Kündigung des Arbeitsverhältnisses (anstelle von § 34 TV-L). (1)<br />

1Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs<br />

Monaten, kann das Dienstverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt<br />

werden. 2 Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien<br />

bei einer Beschäftigungszeit (Abs. 3)<br />

bis zu einem Jahr<br />

ein Monat zum Monatsschluss,<br />

von mehr als einem Jahr 6 Wochen,<br />

von mindestens 5 Jahren 3 Monate,<br />

von mindestens 8 Jahren 4 Monate,<br />

von mindestens 10 Jahren 5 Monate,<br />

von mindestens 12 Jahren 6 Monate<br />

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.<br />

(2) 1 Dienstverhältnisse von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, die<br />

das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungszeit

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