13.11.2014 Aufrufe

DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern

DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern

DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

gangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, nach den Bestimmungen<br />

des Tarifgebietes West.<br />

(2) Im TVÜ-Länder werden jeweils die Worte „31. Oktober 2006“<br />

durch die Worte „31. Dezember 2007“, die Worte „1. November 2006“<br />

durch die Worte „1. Januar 2008“, die Worte „Oktober 2006“ durch die<br />

Worte „Dezember 2007“ ersetzt, soweit sich aus dieser Kirchlichen Dienstvertragsordnung<br />

nichts anderes ergibt.<br />

2. Änderungen und Ergänzungen des TVÜ-Länder<br />

§ 47Geltungsbereich (Ergänzung zu § 1 TVÜ-Länder. (1) 1 Die Dienstnehmer<br />

und Dienstnehmerinnen, die von der Evangelisch-Lutherischen<br />

Kirche in <strong>Bayern</strong>, ihren Kirchengemeinden, ihren Gesamtkirchengemeinden,<br />

ihren Dekanatsbezirken und ihren sonstigen Körperschaften, ihren<br />

Anstalten und Stiftungen sowie ihren Einrichtungen in einem privatrechtlichen<br />

Dienstverhältnis beschäftigt werden (Art. 2 Kirchenverfassung ) )<br />

und deren Dienstverhältnis über den 31. Dezember 2007 hinaus fortbesteht,<br />

werden nach Maßgabe des TVÜ-Länder übergeleitet, soweit sich aus<br />

diesem Abschnitt oder aus anderen Arbeitsrechtsregelungen nichts anderes<br />

ergibt. 2 Dies gilt auch für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, deren<br />

Eingruppierung sich nach der Anlage 1 zu § 13 <strong>DiVO</strong> (Gruppenplan) in<br />

der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung richtet.<br />

(2) 1 Der TVÜ-Länder gilt entsprechend für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen,<br />

deren Dienstverhältnis zu einem kirchlichen Dienstgeber im<br />

Sinne von § 2 Abs. 1 <strong>DiVO</strong> über den 31. Dezember 2007 hinaus besteht<br />

und die nach diesem Zeitpunkt im Anschluss zu einem anderen kirchlichen<br />

Dienstgeber im Sinne von § 2 Abs. 1 <strong>DiVO</strong> wechseln. 2 Nummer 1 der<br />

Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Länder gilt entsprechend.<br />

(3) (aufgehoben)<br />

(4) In der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVÜ-Länder<br />

wird „Oktober 2006“ durch „Dezember 2007“ ersetzt.<br />

§ 48 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV-L (Ergänzung<br />

zu § 2 TVÜ-Länder). § 2 TVÜ-Länder gilt mit der Maßgabe, dass die<br />

Neufassung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung zum 1. Januar 2008 in<br />

Kraft tritt.<br />

§ 49 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (Ergänzung zu<br />

§ 4 TVÜ-Länder). (1) 1 § 4 Abs. 1 TVÜ-Länder gilt entsprechend für<br />

Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, deren Eingruppierung sich nach<br />

der Anlage 1 zu § 13 <strong>DiVO</strong> (Gruppenplan) in der am 31. Dezember 2007<br />

geltenden Fassung richtet. 2 Dies gilt auch für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen<br />

in der stationären Altenpflege und in der Gemeindekrankenpflege,<br />

deren Eingruppierung sich nach Einzelgruppenplänen zur AVR in<br />

der für das Diakonische Werk <strong>Bayern</strong> bis zum 30. 6. 2007 geltenden Fassung<br />

richtet (Abschnitt 10 Nrn. 3, 4 des Gruppenplans).<br />

(2) Übertariflich eingruppierte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen<br />

werden wie tarifgerecht eingruppierte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen<br />

ohne weitere Aufstiegsmöglichkeit bzw. nach bereits erfolgtem Aufstieg<br />

übergeleitet.<br />

21

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!