DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern
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gangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, nach den Bestimmungen<br />
des Tarifgebietes West.<br />
(2) Im TVÜ-Länder werden jeweils die Worte „31. Oktober 2006“<br />
durch die Worte „31. Dezember 2007“, die Worte „1. November 2006“<br />
durch die Worte „1. Januar 2008“, die Worte „Oktober 2006“ durch die<br />
Worte „Dezember 2007“ ersetzt, soweit sich aus dieser Kirchlichen Dienstvertragsordnung<br />
nichts anderes ergibt.<br />
2. Änderungen und Ergänzungen des TVÜ-Länder<br />
§ 47Geltungsbereich (Ergänzung zu § 1 TVÜ-Länder. (1) 1 Die Dienstnehmer<br />
und Dienstnehmerinnen, die von der Evangelisch-Lutherischen<br />
Kirche in <strong>Bayern</strong>, ihren Kirchengemeinden, ihren Gesamtkirchengemeinden,<br />
ihren Dekanatsbezirken und ihren sonstigen Körperschaften, ihren<br />
Anstalten und Stiftungen sowie ihren Einrichtungen in einem privatrechtlichen<br />
Dienstverhältnis beschäftigt werden (Art. 2 Kirchenverfassung ) )<br />
und deren Dienstverhältnis über den 31. Dezember 2007 hinaus fortbesteht,<br />
werden nach Maßgabe des TVÜ-Länder übergeleitet, soweit sich aus<br />
diesem Abschnitt oder aus anderen Arbeitsrechtsregelungen nichts anderes<br />
ergibt. 2 Dies gilt auch für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, deren<br />
Eingruppierung sich nach der Anlage 1 zu § 13 <strong>DiVO</strong> (Gruppenplan) in<br />
der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung richtet.<br />
(2) 1 Der TVÜ-Länder gilt entsprechend für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen,<br />
deren Dienstverhältnis zu einem kirchlichen Dienstgeber im<br />
Sinne von § 2 Abs. 1 <strong>DiVO</strong> über den 31. Dezember 2007 hinaus besteht<br />
und die nach diesem Zeitpunkt im Anschluss zu einem anderen kirchlichen<br />
Dienstgeber im Sinne von § 2 Abs. 1 <strong>DiVO</strong> wechseln. 2 Nummer 1 der<br />
Protokollerklärung zu § 1 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Länder gilt entsprechend.<br />
(3) (aufgehoben)<br />
(4) In der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVÜ-Länder<br />
wird „Oktober 2006“ durch „Dezember 2007“ ersetzt.<br />
§ 48 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV-L (Ergänzung<br />
zu § 2 TVÜ-Länder). § 2 TVÜ-Länder gilt mit der Maßgabe, dass die<br />
Neufassung der Kirchlichen Dienstvertragsordnung zum 1. Januar 2008 in<br />
Kraft tritt.<br />
§ 49 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (Ergänzung zu<br />
§ 4 TVÜ-Länder). (1) 1 § 4 Abs. 1 TVÜ-Länder gilt entsprechend für<br />
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, deren Eingruppierung sich nach<br />
der Anlage 1 zu § 13 <strong>DiVO</strong> (Gruppenplan) in der am 31. Dezember 2007<br />
geltenden Fassung richtet. 2 Dies gilt auch für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen<br />
in der stationären Altenpflege und in der Gemeindekrankenpflege,<br />
deren Eingruppierung sich nach Einzelgruppenplänen zur AVR in<br />
der für das Diakonische Werk <strong>Bayern</strong> bis zum 30. 6. 2007 geltenden Fassung<br />
richtet (Abschnitt 10 Nrn. 3, 4 des Gruppenplans).<br />
(2) Übertariflich eingruppierte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen<br />
werden wie tarifgerecht eingruppierte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen<br />
ohne weitere Aufstiegsmöglichkeit bzw. nach bereits erfolgtem Aufstieg<br />
übergeleitet.<br />
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