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DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern

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Wartung der Geräte Rat bei einem Fachmann zu holen. 4 Die genaue Beachtung<br />

der<br />

Pflegeanleitungen ist besonders bei kunst- oder kirchengeschichtlich wertvollen<br />

Einrichtungsgegenständen und Geräten notwendig. 5 Technische<br />

Geräte obliegen der Pflege des Kirchners nur insoweit, als er hierfür fachlich<br />

vorgebildet ist oder die Wartung keine besonderen Fachkenntnisse<br />

erfordert.<br />

(4) 1 Alle Gebäude, Einrichtungen und Geräte sind laufend im Hinblick auf<br />

auftretende Schäden zu beobachten. 2 Festgestellte Mängel, Schäden oder<br />

Veränderungen an Gebäuden, Einrichtungen und Geräten sind, sofern der<br />

Kirchner sie nicht selbst beseitigen kann, dem Pfarramt/der Gesamtkirchenverwaltung/der<br />

Verwaltungsstelle unverzüglich schriftlich zu melden (Aufgabe<br />

des Pfarramtes ist es, angezeigte Schäden und Veränderungen an<br />

Kunstgegenständen dem Technischen Referat des Landeskirchenamtes zu<br />

melden).<br />

(5) 1 Neben der regelmäßigen Reinigung der kirchlichen Gebäude ist vor<br />

allem die Kirche mit ihren Nebenräumen und Einrichtungsgegenständen<br />

mindestens einmal im Jahr gründlich zu reinigen. 2 Vor einer Reinigung<br />

von Einrichtungsgegenständen hat der Kirchner im Benehmen mit dem<br />

Pfarramtsvorstand zu klären, ob diese wegen ihrer besonderen Beschaffenheit<br />

nur mit speziellen Verfahren gereinigt werden dürfen oder ob die<br />

Gefahr besteht, dass durch eine Reinigung Schäden entstehen können und<br />

die Reinigung deshalb zu unterbleiben hat. 3 Dies gilt insbesondere für<br />

Kunstgegenstände. 4 Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der<br />

Kirchner für die Hauptreinigung weitere Hilfskräfte hinzuziehen kann,<br />

richtet sich nach der bei seinem Dienstantritt getroffenen Regelung (siehe<br />

§ 5 Abs. . . .).<br />

(6) Der Kirchner hat bei allen Arbeiten die Unfallverhütungsvorschriften<br />

der Berufsgenossenschaft zu beachten.<br />

§ 5 Sonstige Aufgaben und örtliche Regelungen (zu ergänzen nach besonderen<br />

Vereinbarungen entsprechend den örtlichen Notwendigkeiten).<br />

§ 6 Schlussbestimmungen. 1 Über die ausdrücklich aufgeführten Aufgaben<br />

hinaus hat der Kirchner auch andere anfallende Verrichtungen, die<br />

herkömmlich zu den Tätigkeiten eines Kirchners gehören, oder neu anfallende<br />

Aufgaben zu übernehmen, soweit dadurch die vereinbarte wöchentliche<br />

Arbeitszeit nicht oder nur gelegentlich überschritten wird. 2 Im übrigen<br />

gehören Tätigkeiten, die in dieser Dienstanweisung nicht genannt<br />

sind, nicht zu den Aufgaben des Kirchners.<br />

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