DiVO; Rechtsstand: 01.01.2014 (~1 MB) - ARK Bayern
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Wartung der Geräte Rat bei einem Fachmann zu holen. 4 Die genaue Beachtung<br />
der<br />
Pflegeanleitungen ist besonders bei kunst- oder kirchengeschichtlich wertvollen<br />
Einrichtungsgegenständen und Geräten notwendig. 5 Technische<br />
Geräte obliegen der Pflege des Kirchners nur insoweit, als er hierfür fachlich<br />
vorgebildet ist oder die Wartung keine besonderen Fachkenntnisse<br />
erfordert.<br />
(4) 1 Alle Gebäude, Einrichtungen und Geräte sind laufend im Hinblick auf<br />
auftretende Schäden zu beobachten. 2 Festgestellte Mängel, Schäden oder<br />
Veränderungen an Gebäuden, Einrichtungen und Geräten sind, sofern der<br />
Kirchner sie nicht selbst beseitigen kann, dem Pfarramt/der Gesamtkirchenverwaltung/der<br />
Verwaltungsstelle unverzüglich schriftlich zu melden (Aufgabe<br />
des Pfarramtes ist es, angezeigte Schäden und Veränderungen an<br />
Kunstgegenständen dem Technischen Referat des Landeskirchenamtes zu<br />
melden).<br />
(5) 1 Neben der regelmäßigen Reinigung der kirchlichen Gebäude ist vor<br />
allem die Kirche mit ihren Nebenräumen und Einrichtungsgegenständen<br />
mindestens einmal im Jahr gründlich zu reinigen. 2 Vor einer Reinigung<br />
von Einrichtungsgegenständen hat der Kirchner im Benehmen mit dem<br />
Pfarramtsvorstand zu klären, ob diese wegen ihrer besonderen Beschaffenheit<br />
nur mit speziellen Verfahren gereinigt werden dürfen oder ob die<br />
Gefahr besteht, dass durch eine Reinigung Schäden entstehen können und<br />
die Reinigung deshalb zu unterbleiben hat. 3 Dies gilt insbesondere für<br />
Kunstgegenstände. 4 Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der<br />
Kirchner für die Hauptreinigung weitere Hilfskräfte hinzuziehen kann,<br />
richtet sich nach der bei seinem Dienstantritt getroffenen Regelung (siehe<br />
§ 5 Abs. . . .).<br />
(6) Der Kirchner hat bei allen Arbeiten die Unfallverhütungsvorschriften<br />
der Berufsgenossenschaft zu beachten.<br />
§ 5 Sonstige Aufgaben und örtliche Regelungen (zu ergänzen nach besonderen<br />
Vereinbarungen entsprechend den örtlichen Notwendigkeiten).<br />
§ 6 Schlussbestimmungen. 1 Über die ausdrücklich aufgeführten Aufgaben<br />
hinaus hat der Kirchner auch andere anfallende Verrichtungen, die<br />
herkömmlich zu den Tätigkeiten eines Kirchners gehören, oder neu anfallende<br />
Aufgaben zu übernehmen, soweit dadurch die vereinbarte wöchentliche<br />
Arbeitszeit nicht oder nur gelegentlich überschritten wird. 2 Im übrigen<br />
gehören Tätigkeiten, die in dieser Dienstanweisung nicht genannt<br />
sind, nicht zu den Aufgaben des Kirchners.<br />
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