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sichtbarer Linktext - Kreis Wesel

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Landschaftsplan Kamp/Lintfort/Moers/Neukirchen-Vluyn - Erläuterungsband zum Vorentwurf - Teil A. Umweltbericht<br />

2. Darstellung der Umweltbelange - Bestand und Bewertung<br />

desrecht einer<br />

UVP<br />

bedürfen<br />

Maßnahmen<br />

der<br />

Unteren<br />

Landschaftsbehörde<br />

sowie<br />

anderer<br />

Behörden,<br />

z.B. Ökokonto<br />

Förderprogramme,<br />

z.<br />

B. <strong>Kreis</strong>kulturlandschaftsprog<br />

ramm<br />

Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen<br />

gemäß §<br />

26 LG, insbesondere bei der Planung<br />

von Kompensationsmaßnahmen<br />

Berücksichtigung der dargestellten<br />

Entwicklungsziele im Rahmen<br />

der dafür geltenden Vorschriften<br />

gemäß § 9 Abs. 5 S. 1<br />

BNatSchG<br />

und Landschaftsschutzgebiete sowie<br />

Naturdenkmale bei nachfolgenden<br />

Fachplanungen.<br />

Einklang der begleitenden Anordnungen<br />

und Maßnahmen anderer<br />

Behörden im Rahmen der Eingriffsregelung<br />

gemäß §§ 13-19<br />

BNatSchG mit den festgesetzten<br />

Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen<br />

gemäß §<br />

26 LG.<br />

Berücksichtigung der Entwicklungs-,<br />

Pflege- und Erschließungsmaßnahmen<br />

bei der Bildung<br />

von Förderkulissen und -<br />

prioritäten, insbesondere von Vorrangbereichen.<br />

Einklang der öffentlichen Förderung<br />

mit den Entwicklungs-, Pflege-<br />

und Erschließungsmaßnahmen<br />

gemäß § 26 LG<br />

2. Darstellung der Umweltbelange - Bestand und Bewertung<br />

Der Landschaftsplan dient mit seinen Darstellungen und Festsetzungen zu den örtlichen Erfordernissen<br />

und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und<br />

der Landschaftspflege unmittelbar der Sicherung eines hohen Umweltschutzniveaus im Sinne<br />

der Strategische Umweltprüfungs-Richtlinie (SUP-RL) und setzt damit den Rahmen für künftige<br />

Genehmigungen von Umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen (UVP-pflichtigen) Vorhaben.<br />

Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt<br />

Fachgesetzlicher Rahmen<br />

Das Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ist Gegenstand mehrerer Übereinkommen,<br />

Richtlinien und Gesetze. Im Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on<br />

Biological Diversity - CBD 1993) werden die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige<br />

Nutzung von Teilen der biologischen Vielfalt und die ausgewogene und gerechte Aufteilung<br />

der sich aus der Nutzung von genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile festlegt.<br />

Die Europäische "Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie" (92/43/EWG, FFH-Richtlinie) von 1992 sieht<br />

die Schaffung eines europaweiten ökologischen Netzes (Natura 2000) besonderer Schutzgebiete<br />

vor. Dieses Schutzgebietssystem besteht aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />

FG 60-2/Projektgruppe Landschaftsplanung - 5 -

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