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sichtbarer Linktext - Kreis Wesel

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Landschaftsplan Kamp/Lintfort/Moers/Neukirchen-Vluyn - Erläuterungsband zum Vorentwurf - Teil A. Umweltbericht<br />

3. Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange und Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes<br />

einschließlich Alternativenprüfung<br />

Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) als Natur- bzw. Landschaftsschutzgebiet<br />

erfolgt.<br />

Zu den Schutzgebieten und -objekten werden die zur Erreichung der Schutzzwecke erforderlichen<br />

Ge- und Verbote erlassen. Bisher sind rechtmäßig ausgeübte, ordnungsgemäße Tätigkeiten<br />

(Bodennutzung, Bewirtschaftung) in bisheriger Art und bisherigem Umfang von den Verbotsregelungen<br />

unberührt. Für bestimmte absehbare Maßnahmen sind Ausnahmen vorgesehen.<br />

Fazit: Die Festsetzung der besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft erfolgt<br />

aufgrund gesetzlicher sowie für den Landschaftsplan verbindlicher planerischen Vorgaben.<br />

Im Rahmen des verbleibenden Ermessens beschränkt der Plan sich auf das Erforderliche.<br />

Auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter insbesondere "Tiere, Pflanzen<br />

und biologische Vielfalt" sowie "Landschaft" sind positive Auswirkungen verbunden. Für<br />

die Genehmigung UVP-pflichtiger Vorhaben wird der wesentliche Rahmen gesetzt.<br />

Festsetzung der Forstlichen Nutzung sowie von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen<br />

Der Landschaftsplan legt für bestimmte Naturschutzgebiete die Art der Erstaufforstung bzw. -<br />

Wiederaufforstung sowie die Form der (End-) Nutzung fest. Außerdem setzt er die zur Verwirklichung<br />

der Entwicklungsziele sowie zur Erreichung der Schutzzwecke der Schutzgebiete und -<br />

objekte erforderlichen Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen. Letztere Entwicklungsmaßnahmen<br />

setzt der Landschaftsplan regelmäßig raumbezogen fest. Erst im Rahmen der<br />

Umsetzung erfolgt eine Bestimmung der Örtlichkeit und eine Detaillierung der Ausführung.<br />

Fazit: Mit der Festsetzung der forstlichen Nutzung sowie von Entwicklungs-, Pflege- und<br />

Erschließungsmaßnahmen sind auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter insbesondere<br />

"Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt" sowie "Landschaft" positive Auswirkungen<br />

verbunden. Die Maßnahmen sollen u.a. bei der Genehmigung UVP-pflichtiger<br />

Vorhaben berücksichtigt werden, setzen diesen jedoch keinen Rahmen. Auf Festsetzung<br />

von Maßnahmen zur Entwicklung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher<br />

Gewässer sowie deren Uferzonen und deren Rückhalteflächen wurde im Hinblick auf die<br />

laufenden Aktivitäten vor dem Hintergrund der EU-Wasserrahmenrichtlinie verzichtet.<br />

Die Alternativenprüfung in der Landschaftsplanung wird durch die gesetzlichen Bestimmungen<br />

sowie zu beachtenden Vorgaben des Regionalplans erheblich eingeschränkt. Die sog. Nullvariante,<br />

d. h. die Betrachtung der Landschaftsentwicklung ohne die Plandurchführung scheidet<br />

aufgrund der gesetzlichen Bestimmung, flächendeckend Landschaftspläne aufzustellen aus. Da<br />

der Plan insgesamt positive Auswirkung auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter hat<br />

und Rahmensetzung für künftige Genehmigungen von UVP-pflichtigen Vorhaben vorgegeben<br />

sind erübrigt sich eine Alternativenprüfung im Rahmen der strategischen Umweltprüfung.<br />

Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen<br />

sowie die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sind nicht erforderlich.<br />

FG 60-2/Projektgruppe Landschaftsplanung - 31 -

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