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Verordnung des LPCT ü ber die<br />

berufliche Grundbildung Schreiner mit<br />

Graduierung "Bachelor of Craft in<br />

Metalfarming – BCM (1,2,3)"<br />

(Schweizer Standard EFZ)<br />

vom 14. Juli 2014<br />

Der Lazarus Public Charitable Trust – LPCT, im Einvernehmen mit der indischen Regierung<br />

verordnet:<br />

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer<br />

Art. 1 Berufsbezeichnung, Berufsbild und Fachrichtungen<br />

1 Die Berufsbezeichnung ist Metallbauerin BCM oder Metallbauer BCM.<br />

2 Metallbauerinnen und Metallbauer BCM zeichnen sich namentlich durch folgende<br />

Tätigkeiten und Haltungen aus:<br />

a) Sie fertigen und montieren Metall-, Stahl-, Fenster-und Fassadenbaukomponenten.<br />

b) Sie verarbeiten Halbfabrikate vorwiegend aus Stahl, Chromnickelstahl und<br />

Aluminium.<br />

c) Sie sichern die Qualität der von ihnen hergestellten Produkte.<br />

d) Sie beherrschen den Einsatz der Werkstoffe sowie der Betriebs-und<br />

Montageeinrichtungen.<br />

e) Sie handeln in allen Arbeitsprozessen mit Rücksicht auf ihre eigene Sicherheit und die<br />

Sicherheit ihrer Mitmenschen und tragen dem Schutz der Umwelt Rechnung.<br />

3 Innerhalb des Berufs der Metallbauerin BCM oder des Metallbauers BCM gibt es folgende<br />

Fachrichtungen:<br />

a. Metallbau;<br />

b. Schmiedearbeiten;<br />

c. Stahlbau.

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