Antwort Große Anfrage - Landtag
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Drucksache 15/ 2400 Schleswig-Holsteinischer <strong>Landtag</strong> - 15. Wahlperiode<br />
genommenen, sehen für kleinere Vorhaben wie Radwege sowie bei geringer<br />
Betroffenheit von Natur und Landschaft eine einfachere Anwendung vor.<br />
7.11 Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, den Bau von Radwegen,<br />
wenn dieser keine Beeinträchtigung von geschützten Biotopen darstellt, wie in<br />
den Niederlanden nicht kompensationspflichtig zu gestalten?<br />
Nach ständiger Rechtsprechung stellen die Rechtsfolgen der Eingriffsregelung<br />
(Vermeidung, Ausgleich, Ersatz) striktes Recht dar. Eine Möglichkeit auf Kom-<br />
pensation bei einem erheblich beeinträchtigenden Vorhaben generell zu ver-<br />
zichten, besteht auf Grund der rechtlichen Vorgaben des Bundes nicht.<br />
7.12 Hält es die Landesregierung für möglich und sinnvoll, den unteren Straßen-<br />
bau- und Naturschutzbehörden durch die Definition von Standards für den<br />
Radwegebau eine Handlungsempfehlung zu geben, durch die Genehmi-<br />
gungsverfahren verkürzt sowie Bauvorhaben und Unterhaltungsaufwand ver-<br />
billigt werden können?<br />
Soweit es die Erarbeitung der Antragsunterlagen betrifft, wird auf die <strong>Antwort</strong><br />
zu Frage 7.10 verwiesen.<br />
Der Unterhaltungsaufwand für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird durch<br />
eine stärkere räumliche Zusammenfassung der Maßnahmen, die zukünftig<br />
rechtlich möglich sein wird, verringert werden können.<br />
7.13 Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, durch entsprechende For-<br />
mulierungen in den einschlägigen Verordnungen vereinfachte Genehmigungs-<br />
verfahren und Regelungen für den Bau von Radwegen zu erreichen?<br />
Die Möglichkeit, vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden, besteht<br />
sowohl im Straßenbaurecht des Bundes als auch des Landes. So kann nach<br />
§ 17 Abs. 1a des Bundesfernstraßengesetzes statt eines Planfeststellungs-<br />
verfahrens eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht<br />
der UVP-Pflicht unterliegt, mit den Trägern öffentlicher Belange das Beneh-<br />
men hergestellt worden ist und Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich be-<br />
einträchtigt werden. Darüber hinaus können Planfeststellung und Plangeneh-<br />
migung gem. § 17 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes in Fällen von un-<br />
wesentlicher Bedeutung entfallen. Diese liegen vor, wenn das Vorhaben nicht<br />
UVP-pflichtig ist, andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder dem Vor-<br />
haben entgegenstehen und Rechte anderer nicht beeinflusst werden. Ver-<br />
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