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Antwort Große Anfrage - Landtag

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Drucksache 15/ 2400 Schleswig-Holsteinischer <strong>Landtag</strong> - 15. Wahlperiode<br />

genommenen, sehen für kleinere Vorhaben wie Radwege sowie bei geringer<br />

Betroffenheit von Natur und Landschaft eine einfachere Anwendung vor.<br />

7.11 Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, den Bau von Radwegen,<br />

wenn dieser keine Beeinträchtigung von geschützten Biotopen darstellt, wie in<br />

den Niederlanden nicht kompensationspflichtig zu gestalten?<br />

Nach ständiger Rechtsprechung stellen die Rechtsfolgen der Eingriffsregelung<br />

(Vermeidung, Ausgleich, Ersatz) striktes Recht dar. Eine Möglichkeit auf Kom-<br />

pensation bei einem erheblich beeinträchtigenden Vorhaben generell zu ver-<br />

zichten, besteht auf Grund der rechtlichen Vorgaben des Bundes nicht.<br />

7.12 Hält es die Landesregierung für möglich und sinnvoll, den unteren Straßen-<br />

bau- und Naturschutzbehörden durch die Definition von Standards für den<br />

Radwegebau eine Handlungsempfehlung zu geben, durch die Genehmi-<br />

gungsverfahren verkürzt sowie Bauvorhaben und Unterhaltungsaufwand ver-<br />

billigt werden können?<br />

Soweit es die Erarbeitung der Antragsunterlagen betrifft, wird auf die <strong>Antwort</strong><br />

zu Frage 7.10 verwiesen.<br />

Der Unterhaltungsaufwand für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird durch<br />

eine stärkere räumliche Zusammenfassung der Maßnahmen, die zukünftig<br />

rechtlich möglich sein wird, verringert werden können.<br />

7.13 Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, durch entsprechende For-<br />

mulierungen in den einschlägigen Verordnungen vereinfachte Genehmigungs-<br />

verfahren und Regelungen für den Bau von Radwegen zu erreichen?<br />

Die Möglichkeit, vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden, besteht<br />

sowohl im Straßenbaurecht des Bundes als auch des Landes. So kann nach<br />

§ 17 Abs. 1a des Bundesfernstraßengesetzes statt eines Planfeststellungs-<br />

verfahrens eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht<br />

der UVP-Pflicht unterliegt, mit den Trägern öffentlicher Belange das Beneh-<br />

men hergestellt worden ist und Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich be-<br />

einträchtigt werden. Darüber hinaus können Planfeststellung und Plangeneh-<br />

migung gem. § 17 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes in Fällen von un-<br />

wesentlicher Bedeutung entfallen. Diese liegen vor, wenn das Vorhaben nicht<br />

UVP-pflichtig ist, andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder dem Vor-<br />

haben entgegenstehen und Rechte anderer nicht beeinflusst werden. Ver-<br />

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