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Versicherungsbedingungen - Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg

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3. Leistungsvoraussetzungen<br />

3.1 Die ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erfolgt unter ärztlicher Leitung im Heilbad<br />

oder Kurort, die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in ärztlich geleiteten Sanatorien,<br />

Kurkliniken oder Krankenanstalten nach § 4 Teil I Abs. 5 AVB.<br />

3.2 Die Gesamterstattung einschließlich der Vorleistung darf 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen<br />

nicht überschreiten.<br />

3.3 Auf das Erfordernis der vorherigen Leistungszusage des Versicherers in § 4 Teil I Abs. 5 AVB wird<br />

verzichtet.<br />

3.4 Die Leistungsbeschränkungen nach § 5 Teil I Abs. 1d) und e) sowie § 5 Teil II Abs. 2 und 3 AVB<br />

entfallen.<br />

4. Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />

Voraussetzung für die Auszahlung der Versicherungsleistungen sind die Vorlage eines ärztlichen Attestes<br />

des behandelnden Arztes, durch das die medizinische Notwendigkeit der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme<br />

bestätigt wird, sowie eine Bestätigung der Dauer der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme<br />

durch die Behandlungsstätte und die entsprechenden Kostennachweise gemäß § 6 AVB.<br />

Im Übrigen gilt § 6 Teil II Abs. 1a) auch für ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen.<br />

III. Leistungsanpassung<br />

Der Versicherer vergleicht zumindest jährlich die durchschnittlichen Kurkosten mit denen, die der letzten<br />

Leistungsanpassung zugrunde lagen. Ergibt sich dabei eine Steigerung von mehr als 10 %, so wird der<br />

vereinbarte Tagessatz ohne Risikoprüfung und erneute Wartezeiten der Kostenentwicklung angepasst und<br />

um mindestens 5 EUR oder um ganze Vielfache davon angehoben. Für den bisherigen Versicherungsschutz<br />

geltende Besondere Bedingungen haben dabei auch für den geänderten Versicherungsschutz Gültigkeit;<br />

Risikozuschläge erhöhen sich entsprechend der Beitragsänderung.<br />

Die Leistungsanpassung wird dem Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt. Sie wird zu Beginn des zweiten<br />

Monats (= Anpassungstermin) wirksam, der auf die Benachrichtigung folgt. Eine Erhöhung des Tagessatzes<br />

entfällt rückwirkend, sofern der Versicherungsnehmer ihr bis zum ersten des Monats, der auf den Anpassungstermin<br />

folgt, schriftlich widerspricht. Auf die Folgen des Fristablaufs wird er bei Bekanntgabe der<br />

Leistungsanpassung ausdrücklich hingewiesen.<br />

Macht der Versicherungsnehmer für eine versicherte Person zweimal unmittelbar nacheinander von der<br />

Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch, so erlischt für diese Person das Recht auf weitere Erhöhungen;<br />

es kann jedoch mit Zustimmung des Versicherers neu begründet werden.<br />

IV. Tarifbezeichnung<br />

Der Tarif KURn kann in verschiedenen Tagessätzen abgeschlossen werden, aus denen sich die maximale<br />

Erstattungshöhe ableitet. Die Höhe des vereinbarten Tagessatzes wird bei der Tarifbezeichnung angegeben.<br />

Ist z. B. ein Tagessatz von 30 EUR vereinbart, so lautet die Tarifbezeichnung KURn/30.<br />

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