Versicherungsbedingungen - Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg
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3. Leistungsvoraussetzungen<br />
3.1 Die ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erfolgt unter ärztlicher Leitung im Heilbad<br />
oder Kurort, die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in ärztlich geleiteten Sanatorien,<br />
Kurkliniken oder Krankenanstalten nach § 4 Teil I Abs. 5 AVB.<br />
3.2 Die Gesamterstattung einschließlich der Vorleistung darf 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen<br />
nicht überschreiten.<br />
3.3 Auf das Erfordernis der vorherigen Leistungszusage des Versicherers in § 4 Teil I Abs. 5 AVB wird<br />
verzichtet.<br />
3.4 Die Leistungsbeschränkungen nach § 5 Teil I Abs. 1d) und e) sowie § 5 Teil II Abs. 2 und 3 AVB<br />
entfallen.<br />
4. Auszahlung der Versicherungsleistungen<br />
Voraussetzung für die Auszahlung der Versicherungsleistungen sind die Vorlage eines ärztlichen Attestes<br />
des behandelnden Arztes, durch das die medizinische Notwendigkeit der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme<br />
bestätigt wird, sowie eine Bestätigung der Dauer der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme<br />
durch die Behandlungsstätte und die entsprechenden Kostennachweise gemäß § 6 AVB.<br />
Im Übrigen gilt § 6 Teil II Abs. 1a) auch für ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen.<br />
III. Leistungsanpassung<br />
Der Versicherer vergleicht zumindest jährlich die durchschnittlichen Kurkosten mit denen, die der letzten<br />
Leistungsanpassung zugrunde lagen. Ergibt sich dabei eine Steigerung von mehr als 10 %, so wird der<br />
vereinbarte Tagessatz ohne Risikoprüfung und erneute Wartezeiten der Kostenentwicklung angepasst und<br />
um mindestens 5 EUR oder um ganze Vielfache davon angehoben. Für den bisherigen Versicherungsschutz<br />
geltende Besondere Bedingungen haben dabei auch für den geänderten Versicherungsschutz Gültigkeit;<br />
Risikozuschläge erhöhen sich entsprechend der Beitragsänderung.<br />
Die Leistungsanpassung wird dem Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt. Sie wird zu Beginn des zweiten<br />
Monats (= Anpassungstermin) wirksam, der auf die Benachrichtigung folgt. Eine Erhöhung des Tagessatzes<br />
entfällt rückwirkend, sofern der Versicherungsnehmer ihr bis zum ersten des Monats, der auf den Anpassungstermin<br />
folgt, schriftlich widerspricht. Auf die Folgen des Fristablaufs wird er bei Bekanntgabe der<br />
Leistungsanpassung ausdrücklich hingewiesen.<br />
Macht der Versicherungsnehmer für eine versicherte Person zweimal unmittelbar nacheinander von der<br />
Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch, so erlischt für diese Person das Recht auf weitere Erhöhungen;<br />
es kann jedoch mit Zustimmung des Versicherers neu begründet werden.<br />
IV. Tarifbezeichnung<br />
Der Tarif KURn kann in verschiedenen Tagessätzen abgeschlossen werden, aus denen sich die maximale<br />
Erstattungshöhe ableitet. Die Höhe des vereinbarten Tagessatzes wird bei der Tarifbezeichnung angegeben.<br />
Ist z. B. ein Tagessatz von 30 EUR vereinbart, so lautet die Tarifbezeichnung KURn/30.<br />
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