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Versicherungsbedingungen - Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg

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Tarif BETn / BT<br />

Ergänzungstarif für Beihilfeberechtigte<br />

Es gelten die Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> (AVB)<br />

für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />

Teil I – Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mit Teil II – Tarifbedingungen (TB/KK 2011).<br />

Gemäß GKV-WSG (Wettbewerbsstärkungsgesetz) dürfen ab dem 01.01.2009 in der substitutiven Krankenversicherung<br />

nur Tarife mit einem Übertragungswert angeboten werden. Daher wurde neben dem bestehenden<br />

Tarif BT der Tarif BETn eingeführt, der im Unterschied zum Tarif BT mit einem Übertragungswert ausgestattet ist.<br />

Er ist bezüglich der Leistungen identisch. Im Folgenden wird daher der Einfachheit halber nur vom Tarif BETn<br />

gesprochen.<br />

I. Versicherungsfähigkeit<br />

Nach dem Tarif BETn können Personen und ihre Familienangehörigen versichert werden, die Anspruch auf<br />

Beihilfe im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder oder Gemeinden haben, wenn und solange<br />

sie beim Versicherer einen beihilfekonformen Versicherungsschutz (Grundversicherung) abgeschlossen haben.<br />

Der Versicherungsschutz ist als beihilfekonform anzusehen, wenn der Erstattungsprozentsatz des Versicherungsschutzes<br />

und der Beihilfebemessungssatz zusammen in der Regel 100 % betragen.<br />

II.<br />

Leistungen des Versicherers<br />

Voraussetzung für eine Leistung des Versicherers nach diesem Tarif ist, dass die Leistungen der Beihilfe und<br />

des Grundversicherungsschutzes in Anspruch genommen werden. Zur Auszahlung der versicherten Leistungen<br />

ist der Beihilfebescheid vorzulegen. Die Leistungen aus diesem Tarif dürfen zusammen mit den Leistungen<br />

der Grundversicherung und der Beihilfe die angefallenen Kosten nicht überschreiten.<br />

1. Sehhilfen<br />

Die Aufwendungen für Brillen sowie Kontaktlinsen werden zu 100 % bis zu 180 EUR erstattet. Ein erneuter<br />

Anspruch entsteht nach Ablauf von 36 Monaten.<br />

2. Heilpraktiker und Ärzte<br />

Die Aufwendungen für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlungen durch Heilpraktiker werden<br />

im Rahmen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) erstattet. Werden im GebüH aufgeführte<br />

Untersuchungen oder Behandlungen durch Ärzte ausgeführt, besteht ein Leistungsanspruch in<br />

gleichem Umfang. § 4 (2) Satz 3 TB/KK 2011 findet für diesen Leistungsbereich keine Anwendung.<br />

3. Zahnersatz<br />

Ein Erstattungsanspruch für Zahnersatz besteht nur, wenn die Beihilfe Leistungen erbracht hat.<br />

Bei einer zahnärztlichen Behandlung für prothetische Leistungen einschließlich Kronen, Zahnbrücken, Stiftzähne,<br />

Einlagefüllungen (Inlays) und Implantate einschließlich Reparaturen werden die entstandenen Aufwendungen<br />

für Material- und Laborkosten zu 100 % erstattet, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis<br />

des Versicherers* ) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet<br />

werden.<br />

Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis abändern, um die Erstattung der angemessenen<br />

Kosten für zahntechnische Leistungen (§ 9 GOZ) sicherzustellen.<br />

Die Leistung aus diesem Tarif beträgt pro versicherte Person und Versicherungsjahr bis zu 4.100 EUR<br />

(zu Versicherungsjahr siehe jeweils § 4 (1) b) TB/KK 2011). In den ersten drei Versicherungsjahren werden<br />

pro versicherte Person und Jahr bis zu 520 EUR erstattet. Diese Begrenzung entfällt bei unfallbedingten<br />

Aufwendungen.<br />

Übersteigt der zu erwartende Rechnungsbetrag für Zahnersatz 2.050 EUR, so ist dem Versicherer vor Behandlungsbeginn<br />

ein Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorzulegen. Der Versicherer verpflichtet sich,<br />

diesen Heil- und Kostenplan unverzüglich zu prüfen und über die zu erwartende Versicherungsleistung<br />

Auskunft zu geben. Bei fehlender vorheriger Zusage des Versicherers verringern sich die tariflichen<br />

Leistungen auf die Hälfte.<br />

4. Differenzkosten zwischen Ein- und Zweibettzimmer<br />

Für die Dauer einer stationären Heilbehandlung wird die Differenz zwischen den Unterkunftszuschlägen<br />

für das Ein- und Zweibettzimmer zu 100 % erstattet. Bei einem Verzicht auf die Unterbringung in einem<br />

Einbettzimmer wird statt dessen ein Krankenhaustagegeld in Höhe von 15 EUR gezahlt.<br />

5. Begleitperson im Krankenhaus<br />

Für versicherte Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die durch ein Elternteil während des Krankenhausaufenthaltes<br />

stationär begleitet werden, werden für die Dauer von bis zu 14 Tagen pro Krankenhausaufenthalt<br />

die für das Elternteil zusätzlich entstehenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten – bis zu<br />

einer Höhe von 31 EUR täglich – erstattet.<br />

BETn 01.11<br />

*) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.<br />

Provinzial Krankenversicherung Hannover AG<br />

30140 Hannover · Telefon (0511) 362-0 · Telefax (0511) 362-2960 · www.vgh.de<br />

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