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Versicherungsbedingungen - Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg

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Tarif BWn / BW<br />

Krankheitskostentarif für stationäre Krankenhausbehandlung<br />

in einem Zweibettzimmer<br />

Es gelten die Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> (AVB)<br />

für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />

Teil I – Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mit Teil II – Tarifbedingungen (TB/KK 2011).<br />

Gemäß GKV-WSG (Wettbewerbsstärkungsgesetz) dürfen ab dem 01.01.2009 in der substitutiven Krankenversicherung<br />

nur Tarife mit einem Übertragungswert angeboten werden. Daher wurde neben dem bestehenden<br />

Tarif BW der Tarif BWn eingeführt, der im Unterschied zum Tarif BW mit einem Übertragungswert ausgestattet ist.<br />

Er ist bezüglich der Leistungen identisch. Im Folgenden wird daher der Einfachheit halber nur vom Tarif BWn<br />

gesprochen.<br />

I. Versicherungsfähigkeit<br />

Nach dem Tarif BWn können Personen und ihre Familienangehörigen versichert werden, die Anspruch auf<br />

Beihilfe im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder oder der Gemeinden haben.<br />

II.<br />

Leistungen des Versicherers<br />

1. Erstattung der nachgewiesenen Kosten für stationäre Heilbehandlungen und Entbindungen<br />

Erstattungsfähig sind die Kosten für Wahlleistungen gemäß des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)<br />

bzw. der Bundespflegesatzverordnung (BPflV). Hiernach gelten als Wahlleistungen:<br />

1.1 die Kosten für gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer.<br />

Soweit Krankenhäuser gesonderte Zuschläge für besondere Verpflegungsarten, Sanitärzelle,<br />

Fernsprecher, Radio- und Fernsehgeräte erheben, werden diese tarifgemäß erstattet.<br />

Unterscheidet das aufgesuchte Krankenhaus nach Pflegeklassen, so sind die Aufwendungen für die<br />

allgemeine Pflegeklasse (3. Klasse) nicht erstattungsfähig.<br />

Wird einem nach Tarif BWn Versicherten ein Zuschlag für die Unterbringung in einem Einbettzimmer<br />

berechnet, so wird der Zuschlag in der Höhe erstattet, der bei Wahl eines Zweibettzimmers des aufgesuchten<br />

Krankenhauses berechnet worden wäre.<br />

1.2 die Kosten für gesondert berechenbare privatärztliche Behandlung.<br />

Diese Kosten sind im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte<br />

erstattungsfähig (Teil II Tarifbedingungen § 4 Nr. 2). Aufwendungen für Zahnersatz sind nicht Gegenstand des<br />

Versicherungsschutzes.<br />

2. Krankenhaustagegeld<br />

Bei einem Verzicht auf eine Kostenerstattung der Wahlleistung „gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer“<br />

kann ein Krankenhaustagegeld von täglich 20 EUR beansprucht werden. Soweit Krankenhäuser<br />

keine besonderen Zuschläge für das Zweibettzimmer berechnen, kann kein Krankenhaustagegeld beansprucht<br />

werden. In diesen Fällen erfolgt die Unterbringung im Zweibettzimmer.<br />

Bei einem Verzicht auf eine Kostenerstattung der Wahlleistung „privatärztliche Behandlung“ kann ein Krankenhaustagegeld<br />

von täglich 20 EUR beansprucht werden.<br />

Wird weder eine privatärztliche Behandlung noch eine gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer<br />

in Anspruch genommen, so zahlt der Versicherer ein Krankenhaustagegeld in Höhe von insgesamt 40 EUR<br />

täglich.<br />

Im Rahmen der Beitragsüberprüfung kann das Krankenhaustagegeld mit Zustimmung des Treuhänders angepasst<br />

werden.<br />

3. Versicherung mit prozentualer Kostenerstattung<br />

Besteht Beihilfeanspruch auch für Wahlleistungen im Zweibettzimmer, so wird für die versicherten Personen<br />

eine prozentuale, beihilfekonforme Kostenerstattung vereinbart. Die Beiträge mindern sich dann auf den als<br />

Kostenerstattung vereinbarten Prozentsatz. Die Leistungen werden in der vereinbarten prozentualen Höhe<br />

von dem Betrag gewährt, der sich bei einer Versicherung ohne Kostenbeteiligung ergeben hätte.<br />

BWn 01.11<br />

Provinzial Krankenversicherung Hannover AG<br />

30140 Hannover · Telefon (0511) 362-0 · Telefax (0511) 362-2960 · www.vgh.de<br />

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