Versicherungsbedingungen - Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg
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Tarif BWn / BW<br />
Krankheitskostentarif für stationäre Krankenhausbehandlung<br />
in einem Zweibettzimmer<br />
Es gelten die Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> (AVB)<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
Teil I – Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mit Teil II – Tarifbedingungen (TB/KK 2011).<br />
Gemäß GKV-WSG (Wettbewerbsstärkungsgesetz) dürfen ab dem 01.01.2009 in der substitutiven Krankenversicherung<br />
nur Tarife mit einem Übertragungswert angeboten werden. Daher wurde neben dem bestehenden<br />
Tarif BW der Tarif BWn eingeführt, der im Unterschied zum Tarif BW mit einem Übertragungswert ausgestattet ist.<br />
Er ist bezüglich der Leistungen identisch. Im Folgenden wird daher der Einfachheit halber nur vom Tarif BWn<br />
gesprochen.<br />
I. Versicherungsfähigkeit<br />
Nach dem Tarif BWn können Personen und ihre Familienangehörigen versichert werden, die Anspruch auf<br />
Beihilfe im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder oder der Gemeinden haben.<br />
II.<br />
Leistungen des Versicherers<br />
1. Erstattung der nachgewiesenen Kosten für stationäre Heilbehandlungen und Entbindungen<br />
Erstattungsfähig sind die Kosten für Wahlleistungen gemäß des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)<br />
bzw. der Bundespflegesatzverordnung (BPflV). Hiernach gelten als Wahlleistungen:<br />
1.1 die Kosten für gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer.<br />
Soweit Krankenhäuser gesonderte Zuschläge für besondere Verpflegungsarten, Sanitärzelle,<br />
Fernsprecher, Radio- und Fernsehgeräte erheben, werden diese tarifgemäß erstattet.<br />
Unterscheidet das aufgesuchte Krankenhaus nach Pflegeklassen, so sind die Aufwendungen für die<br />
allgemeine Pflegeklasse (3. Klasse) nicht erstattungsfähig.<br />
Wird einem nach Tarif BWn Versicherten ein Zuschlag für die Unterbringung in einem Einbettzimmer<br />
berechnet, so wird der Zuschlag in der Höhe erstattet, der bei Wahl eines Zweibettzimmers des aufgesuchten<br />
Krankenhauses berechnet worden wäre.<br />
1.2 die Kosten für gesondert berechenbare privatärztliche Behandlung.<br />
Diese Kosten sind im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte<br />
erstattungsfähig (Teil II Tarifbedingungen § 4 Nr. 2). Aufwendungen für Zahnersatz sind nicht Gegenstand des<br />
Versicherungsschutzes.<br />
2. Krankenhaustagegeld<br />
Bei einem Verzicht auf eine Kostenerstattung der Wahlleistung „gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer“<br />
kann ein Krankenhaustagegeld von täglich 20 EUR beansprucht werden. Soweit Krankenhäuser<br />
keine besonderen Zuschläge für das Zweibettzimmer berechnen, kann kein Krankenhaustagegeld beansprucht<br />
werden. In diesen Fällen erfolgt die Unterbringung im Zweibettzimmer.<br />
Bei einem Verzicht auf eine Kostenerstattung der Wahlleistung „privatärztliche Behandlung“ kann ein Krankenhaustagegeld<br />
von täglich 20 EUR beansprucht werden.<br />
Wird weder eine privatärztliche Behandlung noch eine gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmer<br />
in Anspruch genommen, so zahlt der Versicherer ein Krankenhaustagegeld in Höhe von insgesamt 40 EUR<br />
täglich.<br />
Im Rahmen der Beitragsüberprüfung kann das Krankenhaustagegeld mit Zustimmung des Treuhänders angepasst<br />
werden.<br />
3. Versicherung mit prozentualer Kostenerstattung<br />
Besteht Beihilfeanspruch auch für Wahlleistungen im Zweibettzimmer, so wird für die versicherten Personen<br />
eine prozentuale, beihilfekonforme Kostenerstattung vereinbart. Die Beiträge mindern sich dann auf den als<br />
Kostenerstattung vereinbarten Prozentsatz. Die Leistungen werden in der vereinbarten prozentualen Höhe<br />
von dem Betrag gewährt, der sich bei einer Versicherung ohne Kostenbeteiligung ergeben hätte.<br />
BWn 01.11<br />
Provinzial Krankenversicherung Hannover AG<br />
30140 Hannover · Telefon (0511) 362-0 · Telefax (0511) 362-2960 · www.vgh.de<br />
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