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Versicherungsbedingungen - Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg

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Besondere Bedingungen für die langfristige<br />

Anwartschaftsversicherung (AwV) nach Tarif AwVL<br />

1. Allgemeine Bestimmungen<br />

Für die langfristige AwV gelten die Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> der in<br />

Anwartschaft stehenden Tarife in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie nicht<br />

durch nachstehende Bestimmungen geändert oder ergänzt werden, und etwaige<br />

besondere Vereinbarungen.<br />

2. Voraussetzung für den Abschluss<br />

Der Abschluss der langfristigen AwV ist möglich für die Dauer eines Anspruchs<br />

auf freie Heilfürsorge, sofern dieser Anspruch voraussichtlich länger als 60 Monate<br />

besteht.<br />

3. Gegenstand der Versicherung<br />

3.1 Durch Abschluss der langfristigen AwV erwirbt die versicherte Person das<br />

Recht, bei Wegfall der unter 2. genannten Voraussetzungen auf die Tarife<br />

überzugehen, für die eine Anwartschaft bestand.<br />

3.2 Ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen besteht für die Dauer der langfristigen<br />

AwV nicht.<br />

4. Aufleben des Versicherungsschutzes<br />

4.1 Der Wegfall der Voraussetzungen für die langfristige AwV ist innerhalb einer<br />

Frist von 2 Monaten anzuzeigen und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.<br />

Bei fristgemäßer Anzeige erfolgt das Aufleben des Versicherungsschutzes<br />

der als AwV geführten Tarife zum Ersten des Monats, in<br />

dem die Voraussetzungen weggefallen sind.<br />

4.2 Nach Aufleben des Versicherungsschutzes besteht Leistungsanspruch in<br />

tariflichem Umfang auch für Krankheiten und Unfallfolgen, die während der<br />

Dauer der langfristigen AwV eingetreten sind.<br />

Die zurückgelegte Versicherungsdauer der langfristigen AwV wird auf die<br />

tarifliche Wartezeit angerechnet.<br />

4.3 Der Beitrag bei Aufleben des Versicherungsschutzes wird nach den Tarifen<br />

ermittelt, denen die langfristige AwV zugrunde lag. Er wird nach dem bisher<br />

gültigen Eintrittsalter unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter<br />

Beitragsänderungen (z. B. Beitragsanpassungen oder Beitragsgruppenumstufungen<br />

von Kindern oder Jugendlichen) berechnet.<br />

Wird bei Vertragsbeginn ein Risikozuschlag zum Einschluss bekannter Vorerkrankungen<br />

vereinbart, so ist dieser erst ab dem Zeitpunkt des Auflebens<br />

des Versicherungsschutzes zu entrichten.<br />

AWVL 03.04<br />

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