Versicherungsbedingungen - Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg
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Besondere Bedingungen für die langfristige<br />
Anwartschaftsversicherung (AwV) nach Tarif AwVL<br />
1. Allgemeine Bestimmungen<br />
Für die langfristige AwV gelten die Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> der in<br />
Anwartschaft stehenden Tarife in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie nicht<br />
durch nachstehende Bestimmungen geändert oder ergänzt werden, und etwaige<br />
besondere Vereinbarungen.<br />
2. Voraussetzung für den Abschluss<br />
Der Abschluss der langfristigen AwV ist möglich für die Dauer eines Anspruchs<br />
auf freie Heilfürsorge, sofern dieser Anspruch voraussichtlich länger als 60 Monate<br />
besteht.<br />
3. Gegenstand der Versicherung<br />
3.1 Durch Abschluss der langfristigen AwV erwirbt die versicherte Person das<br />
Recht, bei Wegfall der unter 2. genannten Voraussetzungen auf die Tarife<br />
überzugehen, für die eine Anwartschaft bestand.<br />
3.2 Ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen besteht für die Dauer der langfristigen<br />
AwV nicht.<br />
4. Aufleben des Versicherungsschutzes<br />
4.1 Der Wegfall der Voraussetzungen für die langfristige AwV ist innerhalb einer<br />
Frist von 2 Monaten anzuzeigen und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.<br />
Bei fristgemäßer Anzeige erfolgt das Aufleben des Versicherungsschutzes<br />
der als AwV geführten Tarife zum Ersten des Monats, in<br />
dem die Voraussetzungen weggefallen sind.<br />
4.2 Nach Aufleben des Versicherungsschutzes besteht Leistungsanspruch in<br />
tariflichem Umfang auch für Krankheiten und Unfallfolgen, die während der<br />
Dauer der langfristigen AwV eingetreten sind.<br />
Die zurückgelegte Versicherungsdauer der langfristigen AwV wird auf die<br />
tarifliche Wartezeit angerechnet.<br />
4.3 Der Beitrag bei Aufleben des Versicherungsschutzes wird nach den Tarifen<br />
ermittelt, denen die langfristige AwV zugrunde lag. Er wird nach dem bisher<br />
gültigen Eintrittsalter unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter<br />
Beitragsänderungen (z. B. Beitragsanpassungen oder Beitragsgruppenumstufungen<br />
von Kindern oder Jugendlichen) berechnet.<br />
Wird bei Vertragsbeginn ein Risikozuschlag zum Einschluss bekannter Vorerkrankungen<br />
vereinbart, so ist dieser erst ab dem Zeitpunkt des Auflebens<br />
des Versicherungsschutzes zu entrichten.<br />
AWVL 03.04<br />
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