26.12.2014 Aufrufe

Versicherungsbedingungen - Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg

Versicherungsbedingungen - Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg

Versicherungsbedingungen - Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit [PflegeVG]<br />

Art 41 Übergangsregelungen für Fristen bei<br />

Wahlrechten der Versicherten<br />

(1) Personen, die am 1. Januar 1995 in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung freiwillig versichert<br />

sind, können sich bis zum 30. Juni 1995 von<br />

der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung<br />

befreien lassen. Befreiungsanträge<br />

können bereits vor dem 1. Januar 1995 mit<br />

Wirkung ab dem 1. Januar 1995 gestellt werden.<br />

§ 22 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 des Elften<br />

Buches Sozialgesetzbuch gilt.<br />

(2) Personen, für die nach § 23 Abs. 1 des Elften<br />

Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 1995<br />

Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung<br />

eintritt, können ihr Wahlrecht nach § 23<br />

Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auch<br />

schon vor dem 1. Januar 1995 mit Wirkung zum<br />

1. Januar 1995 ausüben.<br />

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft [LPartG]<br />

§ 1 Form und Voraussetzungen<br />

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen<br />

eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig<br />

persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären,<br />

miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit<br />

führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner).<br />

Die Erklärungen können nicht unter<br />

einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben<br />

werden. Die Erklärungen werden wirksam,<br />

wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.<br />

(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam<br />

begründet werden<br />

1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet<br />

ist oder bereits mit einer anderen Person<br />

eine Lebenspartnerschaft führt;<br />

2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander<br />

verwandt sind;<br />

3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen<br />

Geschwistern;<br />

4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung<br />

der Lebenspartnerschaft darüber einig sind,<br />

keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen<br />

zu wollen.<br />

(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft<br />

zu begründen, kann nicht auf Begründung der<br />

Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297<br />

Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs gelten entsprechend.<br />

Pflegezeitgesetz [PflegeZG]<br />

§ 3 Pflegezeit<br />

(1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig<br />

oder teilweise freizustellen, wenn sie einen<br />

pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher<br />

Umgebung pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch<br />

nach Satz 1 besteht nicht gegenüber<br />

Arbeitgebern mit in der Regel fünfzehn oder<br />

weniger Beschäftigten.<br />

(2) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit<br />

des nahen Angehörigen durch Vorlage einer<br />

Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen<br />

Dienstes der Krankenversicherung<br />

nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung<br />

versicherten Pflegebedürftigen ist<br />

ein entsprechender Nachweis zu erbringen.<br />

(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem<br />

Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor<br />

Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig<br />

erklären, für welchen Zeitraum und in welchem<br />

Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in<br />

Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise<br />

Freistellung in Anspruch genommen wird,<br />

ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit<br />

anzugeben.<br />

Kalkulationsverordnung [KalV]<br />

§ 13 a Übertragungswert<br />

(3) Wechselt der Versicherungsnehmer in der Pflege-<br />

Pflichtversicherung zu einem anderen Unternehmen,<br />

gilt die Alterungsrückstellung als Übertragungswert<br />

im Sinne des § 12f Satz 2 des<br />

Versicherungsaufsichtsgesetzes.<br />

69

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!