Versicherungsbedingungen - Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg
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Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit [PflegeVG]<br />
Art 41 Übergangsregelungen für Fristen bei<br />
Wahlrechten der Versicherten<br />
(1) Personen, die am 1. Januar 1995 in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung freiwillig versichert<br />
sind, können sich bis zum 30. Juni 1995 von<br />
der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung<br />
befreien lassen. Befreiungsanträge<br />
können bereits vor dem 1. Januar 1995 mit<br />
Wirkung ab dem 1. Januar 1995 gestellt werden.<br />
§ 22 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 des Elften<br />
Buches Sozialgesetzbuch gilt.<br />
(2) Personen, für die nach § 23 Abs. 1 des Elften<br />
Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 1995<br />
Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung<br />
eintritt, können ihr Wahlrecht nach § 23<br />
Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auch<br />
schon vor dem 1. Januar 1995 mit Wirkung zum<br />
1. Januar 1995 ausüben.<br />
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft [LPartG]<br />
§ 1 Form und Voraussetzungen<br />
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen<br />
eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig<br />
persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären,<br />
miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit<br />
führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner).<br />
Die Erklärungen können nicht unter<br />
einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben<br />
werden. Die Erklärungen werden wirksam,<br />
wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen.<br />
(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam<br />
begründet werden<br />
1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet<br />
ist oder bereits mit einer anderen Person<br />
eine Lebenspartnerschaft führt;<br />
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander<br />
verwandt sind;<br />
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen<br />
Geschwistern;<br />
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung<br />
der Lebenspartnerschaft darüber einig sind,<br />
keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen<br />
zu wollen.<br />
(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft<br />
zu begründen, kann nicht auf Begründung der<br />
Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297<br />
Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs gelten entsprechend.<br />
Pflegezeitgesetz [PflegeZG]<br />
§ 3 Pflegezeit<br />
(1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig<br />
oder teilweise freizustellen, wenn sie einen<br />
pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher<br />
Umgebung pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch<br />
nach Satz 1 besteht nicht gegenüber<br />
Arbeitgebern mit in der Regel fünfzehn oder<br />
weniger Beschäftigten.<br />
(2) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit<br />
des nahen Angehörigen durch Vorlage einer<br />
Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen<br />
Dienstes der Krankenversicherung<br />
nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung<br />
versicherten Pflegebedürftigen ist<br />
ein entsprechender Nachweis zu erbringen.<br />
(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem<br />
Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor<br />
Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig<br />
erklären, für welchen Zeitraum und in welchem<br />
Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in<br />
Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise<br />
Freistellung in Anspruch genommen wird,<br />
ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit<br />
anzugeben.<br />
Kalkulationsverordnung [KalV]<br />
§ 13 a Übertragungswert<br />
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer in der Pflege-<br />
Pflichtversicherung zu einem anderen Unternehmen,<br />
gilt die Alterungsrückstellung als Übertragungswert<br />
im Sinne des § 12f Satz 2 des<br />
Versicherungsaufsichtsgesetzes.<br />
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