26.12.2014 Aufrufe

Versicherungsbedingungen - Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg

Versicherungsbedingungen - Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg

Versicherungsbedingungen - Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Tarif AZP<br />

Ergänzungstarif für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)<br />

Es gelten die Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> (AVB)<br />

für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />

Teil I – Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mit Teil II – Tarifbedingungen (TB/KK 2011).<br />

I. Versicherungsfähigkeit<br />

Nach dem Tarif AZP können Personen versichert werden, die bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(GKV) versichert sind. Der Tarif AZP kann weiterhin nur in Verbindung mit dem Tarif AZT der<br />

Provinzial Krankenversicherung Hannover AG abgeschlossen werden. Entfällt der Versicherungsschutz<br />

nach Tarif AZT, so endet damit auch die Versicherung nach Tarif AZP.<br />

II.<br />

Leistungen des Versicherers<br />

1. Sehhilfen<br />

Die Leistungen für Sehhilfen aus diesem Tarif dürfen zusammen mit den Leistungen der GKV und<br />

des Tarifs AZT die angefallenen Kosten nicht übersteigen.<br />

Unter Anrechnung der Erstattungen aus dem Tarif AZT werden die Aufwendungen für Brillen sowie<br />

Kontaktlinsen insgesamt zu 100 % bis zu 260 EUR erstattet.<br />

Ein Anspruch auf die Leistungen für den erneuten Bezug einer Sehhilfe entsteht<br />

• bei Vorleistung aus dem Tarif AZT,<br />

• ohne Vorleistung aus dem Tarif AZT bei einer Veränderung der Sehschärfe um mindestens<br />

0,5 Dioptrien.<br />

2. Zahnersatz<br />

Im Rahmen einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz werden unter Anrechnung der<br />

Erstattungen aus dem Tarif AZT insgesamt 30 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnersatz<br />

erstattet.<br />

Die Gesamterstattung einschließlich der Vorleistung darf 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen<br />

nicht überschreiten.<br />

Als Zahnersatz gelten:<br />

Prothetische Leistungen einschließlich Kronen und Einlagefüllungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes),<br />

Zahnbrücken, Stiftzähne und Reparaturen sowie Eingliederungen von Aufbissbehelfen und<br />

Schienen, funktionsanalytische, funktionstherapeutische und implantologische Leistungen. Erstattungsfähig<br />

im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten<br />

und Materialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind<br />

und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden.<br />

Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis abändern, um die Erstattung der angemessenen<br />

Kosten für zahntechnische Leistungen (§ 9 GOZ) sicherzustellen.<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Einlagefüllungen (Inlays) sind begrenzt auf 400 EUR im Versicherungsjahr.<br />

Für implantologische Leistungen gelten folgende Rechnungshöchstbeträge:<br />

EUR 500 im 1. Versicherungsjahr**)<br />

EUR 750 im 2. Versicherungsjahr<br />

EUR 1.500 im 3. Versicherungsjahr<br />

EUR 2.000 ab 4. Versicherungsjahr<br />

Bei zahnärztlicher Behandlung infolge eines Unfalls entfallen die Höchstsätze dieser Staffel.<br />

Übersteigt der zu erwartende Rechnungsbetrag für Zahnersatz 2.050 EUR, so ist dem Versicherer vor<br />

Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorzulegen. Der Versicherer wird diesen<br />

Heil- und Kostenplan prüfen und den Umfang der erstattungsfähigen Aufwendungen dem Versicherungsnehmer<br />

mitteilen. Wird der Heil- und Kostenplan nicht vor Beginn der Behandlung eingereicht, werden<br />

die erstattungsfähigen Aufwendungen zur Hälfte der tariflichen Leistungen ersetzt.<br />

**) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.<br />

**) Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar eines Kalenderjahres, so ermäßigt sich der Höchstbetrag<br />

für das 1. Versicherungsjahr um 1/12 für jeden nicht versicherten Monat.<br />

3. Zuzahlungen und Vorsorge<br />

AZP 01.11<br />

3.1. Erstattungsfähige Aufwendungen<br />

3.1.1 Der Tarif AZP erstattet den gesetzlichen Eigenanteil nach Vorleistung der GKV<br />

• bei ärztlich verordneten Arznei- und Verbandmitteln,<br />

• bei ärztlich verordneten Hilfsmitteln (als Hilfsmittel gelten orthopädische Hilfsmittel,<br />

Hör- und Sprechhilfen, Heimdialysegeräte und Krankenfahrstühle),<br />

Provinzial Krankenversicherung Hannover AG<br />

30140 Hannover · Telefon (0511) 362-0 · Telefax (0511) 362-2960 · www.vgh.de<br />

89

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!