Versicherungsbedingungen - Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg
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Tarif AZP<br />
Ergänzungstarif für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)<br />
Es gelten die Allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong> (AVB)<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung<br />
Teil I – Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mit Teil II – Tarifbedingungen (TB/KK 2011).<br />
I. Versicherungsfähigkeit<br />
Nach dem Tarif AZP können Personen versichert werden, die bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(GKV) versichert sind. Der Tarif AZP kann weiterhin nur in Verbindung mit dem Tarif AZT der<br />
Provinzial Krankenversicherung Hannover AG abgeschlossen werden. Entfällt der Versicherungsschutz<br />
nach Tarif AZT, so endet damit auch die Versicherung nach Tarif AZP.<br />
II.<br />
Leistungen des Versicherers<br />
1. Sehhilfen<br />
Die Leistungen für Sehhilfen aus diesem Tarif dürfen zusammen mit den Leistungen der GKV und<br />
des Tarifs AZT die angefallenen Kosten nicht übersteigen.<br />
Unter Anrechnung der Erstattungen aus dem Tarif AZT werden die Aufwendungen für Brillen sowie<br />
Kontaktlinsen insgesamt zu 100 % bis zu 260 EUR erstattet.<br />
Ein Anspruch auf die Leistungen für den erneuten Bezug einer Sehhilfe entsteht<br />
• bei Vorleistung aus dem Tarif AZT,<br />
• ohne Vorleistung aus dem Tarif AZT bei einer Veränderung der Sehschärfe um mindestens<br />
0,5 Dioptrien.<br />
2. Zahnersatz<br />
Im Rahmen einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz werden unter Anrechnung der<br />
Erstattungen aus dem Tarif AZT insgesamt 30 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnersatz<br />
erstattet.<br />
Die Gesamterstattung einschließlich der Vorleistung darf 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen<br />
nicht überschreiten.<br />
Als Zahnersatz gelten:<br />
Prothetische Leistungen einschließlich Kronen und Einlagefüllungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes),<br />
Zahnbrücken, Stiftzähne und Reparaturen sowie Eingliederungen von Aufbissbehelfen und<br />
Schienen, funktionsanalytische, funktionstherapeutische und implantologische Leistungen. Erstattungsfähig<br />
im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten<br />
und Materialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind<br />
und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden.<br />
Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis abändern, um die Erstattung der angemessenen<br />
Kosten für zahntechnische Leistungen (§ 9 GOZ) sicherzustellen.<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Einlagefüllungen (Inlays) sind begrenzt auf 400 EUR im Versicherungsjahr.<br />
Für implantologische Leistungen gelten folgende Rechnungshöchstbeträge:<br />
EUR 500 im 1. Versicherungsjahr**)<br />
EUR 750 im 2. Versicherungsjahr<br />
EUR 1.500 im 3. Versicherungsjahr<br />
EUR 2.000 ab 4. Versicherungsjahr<br />
Bei zahnärztlicher Behandlung infolge eines Unfalls entfallen die Höchstsätze dieser Staffel.<br />
Übersteigt der zu erwartende Rechnungsbetrag für Zahnersatz 2.050 EUR, so ist dem Versicherer vor<br />
Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorzulegen. Der Versicherer wird diesen<br />
Heil- und Kostenplan prüfen und den Umfang der erstattungsfähigen Aufwendungen dem Versicherungsnehmer<br />
mitteilen. Wird der Heil- und Kostenplan nicht vor Beginn der Behandlung eingereicht, werden<br />
die erstattungsfähigen Aufwendungen zur Hälfte der tariflichen Leistungen ersetzt.<br />
**) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.<br />
**) Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar eines Kalenderjahres, so ermäßigt sich der Höchstbetrag<br />
für das 1. Versicherungsjahr um 1/12 für jeden nicht versicherten Monat.<br />
3. Zuzahlungen und Vorsorge<br />
AZP 01.11<br />
3.1. Erstattungsfähige Aufwendungen<br />
3.1.1 Der Tarif AZP erstattet den gesetzlichen Eigenanteil nach Vorleistung der GKV<br />
• bei ärztlich verordneten Arznei- und Verbandmitteln,<br />
• bei ärztlich verordneten Hilfsmitteln (als Hilfsmittel gelten orthopädische Hilfsmittel,<br />
Hör- und Sprechhilfen, Heimdialysegeräte und Krankenfahrstühle),<br />
Provinzial Krankenversicherung Hannover AG<br />
30140 Hannover · Telefon (0511) 362-0 · Telefax (0511) 362-2960 · www.vgh.de<br />
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