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Versicherungsbedingungen - Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg

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Der Versicherungsschutz<br />

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich<br />

des Versicherungsschutzes<br />

(1) Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichem<br />

Umfang Ersatz von Aufwendungen für<br />

Pflege oder ein Pflegegeld sowie sonstige Leistungen.<br />

Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung<br />

einschließlich besonderer Komfortleistungen,<br />

für zusätzliche pflegerisch-betreuende<br />

Leistungen sowie für berechnungsfähige<br />

Investitions- und sonstige betriebsnotwendige<br />

Kosten sind nicht erstattungsfähig.<br />

(2) Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer<br />

versicherten Person. Pflegebedürftig sind Personen,<br />

die wegen einer körperlichen, geistigen oder<br />

seelischen Krankheit oder Behinderung für die<br />

gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden<br />

Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens<br />

auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs<br />

Monate, nach Maßgabe des Absatzes 6 in erheblichem<br />

oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.<br />

(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besteht<br />

in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen<br />

Übernahme der Verrichtungen im Ablauf<br />

des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung<br />

oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen<br />

Übernahme dieser Verrichtungen.<br />

(4) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des<br />

Absatzes 2 Satz 2 sind<br />

a) Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen<br />

am Stütz- und Bewegungsapparat,<br />

b) Funktionsstörungen der inneren Organe oder<br />

der Sinnesorgane,<br />

c) Störungen des Zentralnervensystems wie<br />

Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen<br />

sowie endogene Psychosen,<br />

Neurosen oder geistige Behinderungen.<br />

(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende<br />

Verrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2<br />

sind<br />

a) im Bereich der Körperpflege das Waschen,<br />

Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen,<br />

Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,<br />

b) im Bereich der Ernährung das mundgerechte<br />

Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,<br />

c) im Bereich der Mobilität das selbständige<br />

Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und<br />

Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen<br />

oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der<br />

Wohnung,<br />

d) im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung<br />

das Einkaufen, Kochen, Reinigen der<br />

Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen<br />

der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.<br />

(6) Für die Gewährung von Leistungen sind versicherte<br />

Personen einer der folgenden drei Pflegestufen<br />

zuzuordnen:<br />

a) Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich<br />

Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der<br />

Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität<br />

für wenigstens zwei Verrichtungen aus<br />

einem oder mehreren Bereichen mindestens<br />

einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich<br />

mehrfach in der Woche Hilfen bei der<br />

hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.<br />

b) Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)<br />

sind Personen, die bei der<br />

Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität<br />

mindestens dreimal täglich zu verschiedenen<br />

Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich<br />

mehrfach in der Woche Hilfen bei der<br />

hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.<br />

c) Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)<br />

sind Personen, die bei der<br />

Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität<br />

täglich rund um die Uhr, auch nachts, der<br />

Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der<br />

Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung benötigen.<br />

(7) Bei Kindern ist für die Zuordnung zu einer Pflegestufe<br />

der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem<br />

gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.<br />

(8) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger<br />

oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete<br />

Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen<br />

der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung<br />

benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt<br />

a) in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten<br />

betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege<br />

mehr als 45 Minuten entfallen,<br />

b) in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden<br />

betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege<br />

mindestens zwei Stunden entfallen,<br />

c) in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden<br />

betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege<br />

mindestens vier Stunden entfallen.<br />

Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein<br />

Zeitaufwand für erforderliche verrichtungsbezogene<br />

krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zu<br />

berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn der<br />

Hilfebedarf zu Leistungen aus der Krankenversicherung<br />

führt. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische<br />

Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen<br />

der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische<br />

Hilfebedarf untrennbarer<br />

Bestandteil einer Verrichtung nach § 1 Abs. 5 ist<br />

oder mit einer solchen Verrichtung notwendig in<br />

einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen<br />

Zusammenhang steht.<br />

(9) Der Versicherungsfall beginnt mit der ärztlichen<br />

Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Er endet,<br />

wenn Pflegebedürftigkeit nicht mehr besteht.<br />

(10) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt<br />

sich aus dem Versicherungsschein, ergänzenden<br />

schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen<br />

<strong>Versicherungsbedingungen</strong> (Bedingungsteil<br />

MB/PPV 2010, Tarif PV) sowie den gesetzlichen<br />

Vorschriften, insbesondere dem Sozialgesetzbuch<br />

(SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung.<br />

Wenn und soweit sich die gesetzlichen<br />

Bestimmungen ändern, werden die dem SGB XI<br />

gleichwertigen Teile der AVB gemäß § 18 geändert.<br />

(11) Entfällt bei versicherten Personen der Tarifstufe<br />

PVB der Beihilfeanspruch, werden sie nach Tarifstufe<br />

PVN weiterversichert. Stellt der Versicherungsnehmer<br />

innerhalb von sechs Monaten seit<br />

dem Wegfall des Beihilfeanspruchs einen entsprechenden<br />

Antrag, erfolgt die Erhöhung des Versicherungsschutzes<br />

ohne Risikoprüfung und<br />

Wartezeiten zum Ersten des Monats, in dem der<br />

Beihilfeanspruch entfallen ist.<br />

Werden versicherte Personen der Tarifstufe PVN<br />

beihilfeberechtigt, wird die Versicherung nach<br />

Tarifstufe PVB weitergeführt. Der Versicherungsnehmer<br />

und die versicherte Person sind verpflichtet,<br />

dem Versicherer unverzüglich den Erwerb<br />

eines Beihilfeanspruchs anzuzeigen.<br />

(12) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem<br />

Recht.<br />

(13) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Pflege<br />

in der Bundesrepublik Deutschland.<br />

§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes<br />

(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im<br />

Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt<br />

(technischer Versicherungsbeginn), jedoch nicht<br />

vor Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht<br />

vor Zahlung des ersten Beitrags und nicht vor<br />

Ablauf der Wartezeit.<br />

(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz<br />

ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeit<br />

ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der<br />

Geburt für ein Elternteil die Wartezeit gemäß § 3<br />

erfüllt ist. Die Anmeldung zur Versicherung soll<br />

spätestens zwei Monate nach dem Tage der<br />

Geburt rückwirkend erfolgen.<br />

(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption<br />

gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption<br />

noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein<br />

erhöhtes Risiko ist, sofern nicht Beitragsfreiheit<br />

gemäß § 8 Abs. 2 bis 4 besteht sowie vorbehaltlich<br />

der Höchstbeitragsgarantie des § 8 Abs. 5,<br />

die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur<br />

einfachen Beitragshöhe zulässig.<br />

§ 3 Wartezeit<br />

(1) Die Wartezeit rechnet vom technischen Versicherungsbeginn<br />

(§ 2 Abs. 1) an.<br />

(2) Sie beträgt bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrages<br />

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