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Versicherungsbedingungen - Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg

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4.4 Nach Aufleben des Versicherungsschutzes besteht Leistungsanspruch in<br />

tariflichem Umfang auch für Krankheiten und Unfallfolgen, die während der<br />

Dauer der kleinen AwV eingetreten sind.<br />

Die zurückgelegte Versicherungsdauer der kleinen AwV wird auf die tarifliche<br />

Wartezeit angerechnet.<br />

4.5 Der Beitrag bei Aufleben des Versicherungsschutzes wird nach den Tarifen<br />

ermittelt, denen die kleine AwV zugrunde lag. Er wird zu dem Alter berechnet,<br />

das bei Beendigung der Anwartschaft erreicht ist.<br />

Wird bei Vertragsbeginn ein Risikozuschlag zum Einschluss bekannter Vorerkrankungen<br />

vereinbart, so ist dieser erst ab dem Zeitpunkt des Auflebens<br />

des Versicherungsschutzes zu entrichten.<br />

4.6 Wird die Anzeige nach 4.1 erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist vorgenommen,<br />

so kann das Aufleben des Versicherungsschutzes von besonderen<br />

Bedingungen abhängig gemacht werden. Das Aufleben kann dann<br />

frühestens zum nächsten Monatsersten nach Zugang der Anzeige beim<br />

Versicherer erfolgen.<br />

4.7 Wird vom Aufleben des Versicherungsschutzes kein Gebrauch gemacht,<br />

erlöschen alle erworbenen Rechte; eine Rückzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.<br />

5. Beiträge<br />

5.1 Für die kleine AwV werden Jahresbeiträge erhoben, die jedoch auch in<br />

gleichen monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Raten gezahlt werden<br />

können, wenn beim Versicherer gleichzeitig eine andere Versicherung mit<br />

entsprechender Zahlungsweise besteht oder beantragt wird.<br />

Die aktuell gültigen Anwartschaftsprozentsätze können beim Versicherer<br />

erfragt werden.<br />

5.2 Erhöht oder vermindert sich während der Dauer der Anwartschaftsversicherung<br />

der Beitrag einschließlich eines evtl. vereinbarten Risikozuschlags,<br />

der ohne den Abschluss der kleinen Anwartschaftsversicherung<br />

zu zahlen wäre, so wird der Beitrag für die Anwartschaftsversicherung<br />

entsprechend verändert. Bei einer Beitragsänderung des der Anwartschaftsversicherung<br />

zugrunde liegenden Tarifs kann auch der Prozentsatz<br />

für die Anwartschaftsversicherung mit Wirkung für bestehende Anwartschaften<br />

geändert werden.<br />

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