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1. Schule – Unterricht - Schule - Hessen

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4. Maßnahmekatalog bei Regelwidrigkeiten<br />

(Ablaufplan bei der Anwendung der Ordnungsmaßnahmen gemäß § 82 Abs. 2<br />

HSchG)<br />

Wenn ein Schüler/eine Schülerin den Ablauf des <strong>Unterricht</strong>s oder schulische<br />

Veranstaltungen massiv stört und sich nicht an vereinbarte Regeln hält, tritt an<br />

unserer <strong>Schule</strong> folgender Ablauf von Maßnahmen in Kraft:<br />

<strong>1.</strong> Gespräch mit dem Schüler/der Schülerin mit dem Ziel, eine Verhaltensänderung<br />

zu erreichen.<br />

(erstes Schreiben an die Eltern)<br />

2.a) Nach zwei Wochen erfolgt eine Rückmeldung an den Schüler/die Schülerin,<br />

inwieweit eine positive Veränderung des Verhaltens stattgefunden hat.<br />

oder<br />

(2a: zweites Schreiben an die Eltern)<br />

2.b) Falls keine positive Verhaltensänderung stattgefunden hat, folgt sofort ein<br />

zweites Gespräch mit dem Schüler/der Schülerin, in dem eine schriftliche<br />

Vereinbarung zur Einhaltung von Regeln sowie die Bekanntgabe von Sanktionen bei<br />

weiteren Verstößen ausgesprochen werden.<br />

(2b: zweites Schreiben an die Eltern)<br />

3. Falls weiterhin keine Verhaltensänderung eingetreten ist, werden<br />

Ordnungsmaßnahmen in folgender Abfolge eingeleitet:<br />

• Ausschluss vom <strong>Unterricht</strong> für den Rest des Schultages, (erforderlichenfalls)<br />

mit der Verpflichtung, am <strong>Unterricht</strong> einer anderen Klasse teilzunehmen<br />

• Ausschluss von besonderen Klassen- und Schulveranstaltungen<br />

• Ausschluss vom <strong>Unterricht</strong> für einen Tag mit Zeugnisvermerk<br />

• Ausschluss vom <strong>Unterricht</strong> für drei Tage mit Zeugnisvermerk<br />

• Nachweis vom Elternhaus zur Inanspruchnahme von Erziehungshilfe und<br />

Einschalten des Schulpsychologen<br />

Staatliches Schulamt entscheidet über:<br />

• Androhung des Verweises von der besuchten <strong>Schule</strong><br />

• Verweisung von der besuchten <strong>Schule</strong><br />

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