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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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07.061<br />

Bots<strong>ch</strong>aft<br />

zur Änderung des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es<br />

(Register-S<strong>ch</strong>uldbrief und weitere Änderungen<br />

im Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>t)<br />

vom 27. Juni <strong>2007</strong><br />

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin<br />

Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident<br />

Sehr geehrte Damen und Herren<br />

Mit dieser Bots<strong>ch</strong>aft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf einer Änderung des<br />

S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es (Register-S<strong>ch</strong>uldbrief und weitere Änderungen<br />

im Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>t) mit dem Antrag auf Zustimmung.<br />

Glei<strong>ch</strong>zeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentaris<strong>ch</strong>en Vorstösse<br />

abzus<strong>ch</strong>reiben:<br />

1998 P 98.3131 Änderung des Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es. Ausgestaltung des S<strong>ch</strong>uldbriefs<br />

als Registerpfandre<strong>ch</strong>t (S 9.6.98, S<strong>ch</strong>iesser)<br />

1998 P 98.3214 Eigentumsförderung. Weiterentwicklung des Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts<br />

(N 18.12.98, RK-N)<br />

1999 P 98.3362 Änderung von Art. 839 Abs. 2 ZGB, Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t<br />

(N 9.10.98, RK-N; S 2.6.99)<br />

2001 P 00.3236 Wiederauszahlungsklausel für Inhaberobligationen mit Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />

(N 20.3.01, Jossen-Zinsstag)<br />

2002 P 02.3532 Bestimmungen über Ar<strong>ch</strong>itektur- und Bauleistungen im OR.<br />

S<strong>ch</strong>utz der Auftraggebenden (N 13.12.02, Fässler-Osterwalder)<br />

2004 M 03.3305 Grundbu<strong>ch</strong>bereinigung (S 2.10.03, Lauri; N 15.6.04)<br />

Wir versi<strong>ch</strong>ern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr<br />

Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzügli<strong>ch</strong>en Ho<strong>ch</strong>a<strong>ch</strong>tung.<br />

27. Juni <strong>2007</strong> Im Namen des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Bundesrates<br />

Die Bundespräsidentin: Mi<strong>ch</strong>eline Calmy-Rey<br />

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz<br />

<strong>2007</strong>-0904 <strong>5283</strong>


Übersi<strong>ch</strong>t<br />

Die vorliegende Revision der Bestimmungen über das Immobiliarsa<strong>ch</strong>en- und<br />

Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>t im S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong> (ZGB) trägt den vers<strong>ch</strong>iedenen<br />

parlamentaris<strong>ch</strong>en Vorstössen zum S<strong>ch</strong>uldbrief- und Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t<br />

sowie einigen Anliegen der Grundbu<strong>ch</strong>praxis Re<strong>ch</strong>nung. Ein wi<strong>ch</strong>tiges Ziel<br />

besteht darin, die wirts<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Rahmenbedingungen im Berei<strong>ch</strong> des<br />

Immobiliarsa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts na<strong>ch</strong>haltig zu verbessern. Daneben soll das Grundbu<strong>ch</strong><br />

no<strong>ch</strong> vermehrt seine Funktion als zeitgemässes Bodeninformationssystem erfüllen<br />

können, indem es in zuverlässiger und aktueller Form Auskunft über Grundstücke<br />

gibt.<br />

Die Vorlage umfasst die folgenden zentralen Revisionspunkte:<br />

S<strong>ch</strong>uldbriefre<strong>ch</strong>t: Die Einführung des papierlosen S<strong>ch</strong>uldbriefs (Register-S<strong>ch</strong>uldbrief),<br />

der neben den bisherigen Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief tritt, bringt für die Praxis viele<br />

Erlei<strong>ch</strong>terungen. Der Register-S<strong>ch</strong>uldbrief entsteht mit der Eintragung im Grundbu<strong>ch</strong>,<br />

ohne dass ein Wertpapier ausgestellt werden muss. Seine Übertragung erfolgt<br />

ebenfalls im Grundbu<strong>ch</strong>. Somit entfallen die Ausfertigungskosten, die Aufbewahrungskosten<br />

sowie die Kosten für die Übermittlung des Wertpapiers zwis<strong>ch</strong>en<br />

Grundbu<strong>ch</strong>amt, Notariat und Bank. Ausserdem fällt das Verlustrisiko weg. Der<br />

Verlust eines Papier-S<strong>ch</strong>uldbriefs zieht nämli<strong>ch</strong> jeweils ein langwieriges und teures<br />

Kraftloserklärungsverfahren na<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong>.<br />

Im Rahmen der Neufassung des S<strong>ch</strong>uldbriefre<strong>ch</strong>ts wird auf eine automatis<strong>ch</strong>e Novation<br />

der S<strong>ch</strong>uld verzi<strong>ch</strong>tet. Zudem werden kantonale Gesetzgebungskompetenzen in<br />

diesem Berei<strong>ch</strong> aufgehoben. Damit wird den Banken die landesweite Ges<strong>ch</strong>äftstätigkeit<br />

weiter erlei<strong>ch</strong>tert.<br />

Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t: Die Einführung des Erfordernisses einer Zustimmung<br />

des Grundeigentümers zur Ausführung von Arbeiten dur<strong>ch</strong> einen Bauhandwerker<br />

auf seinem Grundstück, wel<strong>ch</strong>e ein Dritter in Auftrag gibt, erlaubt es, den Kreis der<br />

Besteller weit zu fassen. Nebst Mietern und Pä<strong>ch</strong>tern können au<strong>ch</strong> Wohn- oder<br />

Nutzniessungsbere<strong>ch</strong>tigte, aber au<strong>ch</strong> ein künftiger Erwerber des Grundstücks Arbeiten<br />

in Auftrag geben, für wel<strong>ch</strong>e die Bauhandwerker bei Ni<strong>ch</strong>tbezahlung einen<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts erhalten. Damit wird<br />

eine Gesetzeslücke ges<strong>ch</strong>lossen. Baut ein Bauhandwerker auf einem Grundstück, bei<br />

wel<strong>ch</strong>em strittig ist, ob es zum öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verwaltungsvermögen gehört<br />

und deshalb unpfändbar ist, kann er das Pfandre<strong>ch</strong>t vorläufig eintragen lassen. Die<br />

Eintragungsfrist wird bei drei Monaten belassen. Dabei handelt es si<strong>ch</strong> um einen<br />

Kompromiss zwis<strong>ch</strong>en dem Interesse der Bauhandwerker an einer mögli<strong>ch</strong>st langen<br />

Reaktionsfrist und dem Interesse der Grundeigentümer an einer ras<strong>ch</strong>en Klärung<br />

der pfandre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Situation.<br />

Neue Formerfordernisse: Aus Gründen der Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit wird die Pfli<strong>ch</strong>t zur<br />

öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung auf alle re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong> begründeten Grundpfandre<strong>ch</strong>te<br />

und auf alle Arten von Baure<strong>ch</strong>ten ausgedehnt. Für die vertragli<strong>ch</strong>e Erri<strong>ch</strong>tung<br />

von Grunddienstbarkeiten genügt weiterhin die s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Form. Allerdings<br />

5284


soll dem Grundbu<strong>ch</strong>amt neu bei örtli<strong>ch</strong> begrenzten Dienstbarkeiten ein Plan eingerei<strong>ch</strong>t<br />

werden müssen, falls si<strong>ch</strong> die Belastung ni<strong>ch</strong>t genügend bestimmbar<br />

ums<strong>ch</strong>reiben lässt. Damit stehen dem Grundbu<strong>ch</strong>amt zuverlässige Grundlagen für<br />

die Eintragungen zur Verfügung, sodass das Grundbu<strong>ch</strong> seine Funktion als Bodeninformationssystem<br />

no<strong>ch</strong> besser erfüllen kann.<br />

Ausgestaltung des Grundbu<strong>ch</strong>s zu einem zeitgemässen Bodeninformationssystem:<br />

Die Grundbu<strong>ch</strong>ämter erhalten ein griffiges Instrumentarium, um das Grundbu<strong>ch</strong><br />

von bedeutungslos gewordenen Einträgen zu entlasten. So müssen bei der Teilung<br />

eines Grundstücks sowie bei der Vereinigung von Grundstücken alle Dienstbarkeiten,<br />

Vormerkungen und Anmerkungen bereinigt werden. Ausserdem können die<br />

Kantone für bestimmte Gebiete ein öffentli<strong>ch</strong>es Bereinigungsverfahren anordnen.<br />

Einträge, die ihre re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bedeutung verloren haben, können in einem erlei<strong>ch</strong>terten<br />

Verfahren gelös<strong>ch</strong>t werden. Mittels einer Pfli<strong>ch</strong>t zur Eintragung von öffentli<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen und gesetzli<strong>ch</strong>en Grundpfandre<strong>ch</strong>ten des<br />

kantonalen Re<strong>ch</strong>ts wird die Publizitätsfunktion des Grundbu<strong>ch</strong>s verbessert.<br />

Daneben werden im Rahmen dieser Vorlage kleine Änderungen an vers<strong>ch</strong>iedenen<br />

bewährten Instituten des Immobiliarsa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts (z.B. Verantwortli<strong>ch</strong>keit des<br />

Grundeigentümers, na<strong>ch</strong>barre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Regelungen) vorgenommen, ohne dass dabei<br />

die Grundkonzeption dieser Institute angetastet wird. Die Bestimmungen zur Gült<br />

werden aufgehoben, da diese keine praktis<strong>ch</strong>e Bedeutung erlangt hat. Die Grundbu<strong>ch</strong>aufsi<strong>ch</strong>t<br />

wird klarer geregelt.<br />

5285


Inhaltsverzei<strong>ch</strong>nis<br />

Übersi<strong>ch</strong>t 5284<br />

1 Grundzüge der Vorlage 5288<br />

1.1 Ausgangslage<br />

1.1.1 Parlamentaris<strong>ch</strong>e Vorstösse<br />

1.1.2 Experten<br />

1.1.3 Fa<strong>ch</strong>kommission Oberaufsi<strong>ch</strong>t über das Grundbu<strong>ch</strong><br />

1.1.4 Vernehmlassungsverfahren<br />

1.1.5 Materielle Vorents<strong>ch</strong>eide des Bundesrats<br />

5288<br />

5288<br />

5289<br />

5290<br />

5291<br />

5294<br />

1.2 Überblick über die zentralen Revisionspunkte 5295<br />

1.3 Re<strong>ch</strong>tsverglei<strong>ch</strong> und Verhältnis zum europäis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t<br />

1.3.1 Im Allgemeinen<br />

1.3.2 Die Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs<br />

1.3.3 Die Eurohypothek<br />

1.3.4 Zusammenfassung<br />

5297<br />

5297<br />

5298<br />

5299<br />

5299<br />

1.4 Umsetzung 5300<br />

1.5 Erledigung parlamentaris<strong>ch</strong>er Vorstösse<br />

1.5.1 1998 P 98.3131. Änderung des Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es. Ausgestaltung<br />

des S<strong>ch</strong>uldbriefs als Registerpfandre<strong>ch</strong>t (S 9.6.98, S<strong>ch</strong>iesser)<br />

1.5.2 1998 P 98.3214. Eigentumsförderung. Weiterentwicklung des<br />

Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts (N 18.12.98, RK-N)<br />

1.5.3 1999 P 98.3362. Änderung von Art. 839 Abs. 2 ZGB,<br />

Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t (N 9.10.98, RK-N; S 2.6.99)<br />

sowie 2002 P 02.3532. Bestimmungen über Ar<strong>ch</strong>itektur-<br />

5300<br />

5300<br />

5300<br />

und Bauleistungen im OR. S<strong>ch</strong>utz der Auftraggebenden<br />

(N 13.12.02, Fässler-Osterwalder)<br />

1.5.4 2001 P 00.3236. Wiederauszahlungsklausel für<br />

5301<br />

Inhaberobligationen mit Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />

(N 20.3.01, Jossen-Zinsstag)<br />

1.5.5 2004 M 03.3305. Grundbu<strong>ch</strong>bereinigung (S 2.10.03, Lauri;<br />

N 15.6.04)<br />

5301<br />

5302<br />

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 5302<br />

2.1 Erste Abteilung: Das Eigentum<br />

2.1.1 A<strong>ch</strong>tzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen<br />

2.1.2 Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum<br />

2.1.2.1 Erster Abs<strong>ch</strong>nitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des<br />

Grundeigentums<br />

2.1.2.2 Zweiter Abs<strong>ch</strong>nitt: Inhalt und Bes<strong>ch</strong>ränkungen des<br />

Grundeigentums<br />

2.1.2.3 Dritter Abs<strong>ch</strong>nitt: Das Stockwerkeigentum<br />

5302<br />

5302<br />

5304<br />

5304<br />

5306<br />

5308<br />

2.2 Zweite Abteilung: Die bes<strong>ch</strong>ränkten dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>te<br />

2.2.1 Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten<br />

2.2.1.1 Erster Abs<strong>ch</strong>nitt: Die Grunddienstbarkeiten<br />

2.2.1.2 Zweiter Abs<strong>ch</strong>nitt: Nutzniessung und andere<br />

Dienstbarkeiten<br />

5310<br />

5310<br />

5310<br />

5312<br />

5286


2.2.1.3 Dritter Abs<strong>ch</strong>nitt: Die Grundlasten<br />

2.2.2 Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand<br />

2.2.2.1 Erster Abs<strong>ch</strong>nitt: Allgemeine Bestimmungen<br />

2.2.2.2 Zweiter Abs<strong>ch</strong>nitt: Die Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />

2.2.2.3 Dritter Abs<strong>ch</strong>nitt: Der S<strong>ch</strong>uldbrief<br />

2.2.2.4 Vierter Abs<strong>ch</strong>nitt: Ausgabe von Anleihenstiteln mit<br />

Grundpfandre<strong>ch</strong>t<br />

2.2.3 Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbu<strong>ch</strong><br />

5314<br />

5315<br />

5315<br />

5318<br />

5320<br />

5329<br />

5329<br />

2.3 S<strong>ch</strong>lusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen 5339<br />

2.4 Änderung bisherigen Re<strong>ch</strong>ts 5342<br />

3 Auswirkungen 5344<br />

3.1 Auswirkungen auf den Bund 5344<br />

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden 5344<br />

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirts<strong>ch</strong>aft 5345<br />

4 Verhältnis zur Legislaturplanung 5345<br />

5 Re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Aspekte 5345<br />

5.1 Verfassungsmässigkeit 5345<br />

5.2 Delegation von Re<strong>ch</strong>tssetzungsbefugnissen 5345<br />

S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Zivilgesetzbu<strong>ch</strong> (Register-S<strong>ch</strong>uldbrief und weitere<br />

Änderungen im Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>t) (Entwurf) 5347<br />

5287


Bots<strong>ch</strong>aft<br />

1 Grundzüge der Vorlage<br />

1.1 Ausgangslage<br />

1.1.1 Parlamentaris<strong>ch</strong>e Vorstösse<br />

Die vorliegende Revision des Immobiliarsa<strong>ch</strong>en- und Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>ts geht im<br />

Wesentli<strong>ch</strong>en auf fünf parlamentaris<strong>ch</strong>e Vorstösse zurück. Der erste Vorstoss<br />

betrifft die S<strong>ch</strong>affung eines S<strong>ch</strong>uldbriefes ohne Ausgabe eines Wertpapiers, der<br />

zweite die Förderung des Zugangs zum Wohneigentum dur<strong>ch</strong> die Einführung eines<br />

«kleinen Wohnungseigentums» und der dritte die Überprüfung und allenfalls Änderung<br />

der Bestimmungen zum Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t. Im vierten Vorstoss geht es<br />

um die Wiederverwendung der Inhaberobligationen mit Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />

und um die Frage der Zuständigkeit der Kantone, insbesondere im Zusammenhang<br />

mit der Erri<strong>ch</strong>tung von S<strong>ch</strong>uldbriefen. Der fünfte Vorstoss verlangt Erlei<strong>ch</strong>terungen<br />

bei der Grundbu<strong>ch</strong>bereinigung.<br />

Ständerat Fritz S<strong>ch</strong>iesser rei<strong>ch</strong>te am 19. März 1998 eine Motion zur Einführung des<br />

S<strong>ch</strong>uldbriefes als papierloses Registerpfand ein (98.3131 Motion S<strong>ch</strong>iesser.<br />

Änderung des ZGB. Ausgestaltung des S<strong>ch</strong>uldbriefes als Registerpfandre<strong>ch</strong>t). Zur<br />

Begründung seiner Motion hob er hervor, dass der Re<strong>ch</strong>tsverkehr mit den papiermässig<br />

ausgestalteten S<strong>ch</strong>uldbriefen re<strong>ch</strong>t aufwendig sei, dass die Aufbewahrung<br />

der Titel umfangrei<strong>ch</strong>e Si<strong>ch</strong>erheitsanlagen erforderli<strong>ch</strong> ma<strong>ch</strong>e und dass bei den<br />

häufig vorkommenden Titelverlusten langwierige und kostspielige Kraftloserklärungsverfahren<br />

dur<strong>ch</strong>zuführen seien. Der Motionär erinnerte au<strong>ch</strong> daran, dass tägli<strong>ch</strong><br />

Hunderte von S<strong>ch</strong>uldbriefen mit der Post zwis<strong>ch</strong>en Banken, Notariaten und Grundbu<strong>ch</strong>ämtern<br />

hin- und herges<strong>ch</strong>oben werden und dass dieser Papiertransfer ni<strong>ch</strong>t<br />

mehr den heutigen Vorstellungen eines reibungslosen und auf Si<strong>ch</strong>erheit beda<strong>ch</strong>ten<br />

Re<strong>ch</strong>tsverkehrs entspre<strong>ch</strong>e, dies ganz abgesehen von den dadur<strong>ch</strong> entstehenden<br />

hohen Kosten. In seiner Stellungnahme zur Motion spra<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong> der Bundesrat grundsätzli<strong>ch</strong><br />

für die S<strong>ch</strong>affung eines papierlosen S<strong>ch</strong>uldbriefes als Registerpfand aus, sei<br />

es als Alternative zum jetzigen S<strong>ch</strong>uldbrief in Form eines Wertpapiers, sei es als<br />

Ersatz dafür. Wegen der Komplexität der Materie und der Tragweite einer sol<strong>ch</strong>en<br />

Änderung era<strong>ch</strong>tete er es jedo<strong>ch</strong> als notwendig, die Konsequenzen einer Neukonzeption<br />

des S<strong>ch</strong>uldbriefes vorab in einem Guta<strong>ch</strong>ten abklären zu lassen. Der Ständerat<br />

überwies deshalb die Motion am 9. Juni 1998 als Postulat.<br />

Mit einer Motion vom 4. Mai 1998 beauftragte die Kommission für Re<strong>ch</strong>tsfragen<br />

des Nationalrates den Bundesrat, einen Gesetzesvors<strong>ch</strong>lag zu einer breiteren Streuung<br />

des Wohneigentums in der S<strong>ch</strong>weiz im Sinne einer Erwerbsmögli<strong>ch</strong>keit einer<br />

Wohnung als sol<strong>ch</strong>e, ohne Erwerb eines Miteigentumsanteils am Gebäude, vorzulegen<br />

(98.3214 Motion Kommission für Re<strong>ch</strong>tsfragen NR. Eigentumsförderung.<br />

Weiterentwicklung des Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts). In seiner Stellungnahme s<strong>ch</strong>lug der Bundesrat<br />

vor, die Denkansätze zur Weiterentwicklung des Immobiliarsa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts im Berei<strong>ch</strong><br />

des Stockwerkeigentums, die Professor David Dürr in einem im Auftrag des Bundesamts<br />

für Wohnungswesen erstellten Beri<strong>ch</strong>t erarbeitet hatte, einer vertieften<br />

Prüfung zu unterziehen. Diese sollte si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t bloss auf eine mögli<strong>ch</strong>e Gesetzesänderung<br />

im Berei<strong>ch</strong> des Stockwerkeigentums konzentrieren, sondern au<strong>ch</strong> weitere<br />

5288


Alternativen untersu<strong>ch</strong>en. Die Motion wurde vom Nationalrat am 18. Dezember<br />

1998 als Postulat überwiesen.<br />

Die Kommission für Re<strong>ch</strong>tsfragen des Nationalrates verlangte mit einer Motion vom<br />

7. Juli 1998, dass der Bundesrat die na<strong>ch</strong>folgenden Probleme im Berei<strong>ch</strong> des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts<br />

überprüft und die allenfalls notwendigen gesetzli<strong>ch</strong>en<br />

Anpassungen vors<strong>ch</strong>lägt: Verlängerung der Frist für die Eintragung des gesetzli<strong>ch</strong>en<br />

Grundpfandre<strong>ch</strong>ts und deren Beginn, Kreis der daran Bere<strong>ch</strong>tigten (Unterakkordanten,<br />

Generalunternehmer), Definition des Werks, Si<strong>ch</strong>erstellung, Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t<br />

bei öffentli<strong>ch</strong>en Werken, Pfandordnung und Pfandverwirkung (98.3362<br />

Motion Kommission für Re<strong>ch</strong>tsfragen NR. Änderung von Art. 839 Abs. 2 ZGB,<br />

Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t). Na<strong>ch</strong>dem si<strong>ch</strong> der Bundesrat mit der Entgegennahme<br />

der Motion einverstanden erklärt hatte, wurde sie am 9. Oktober 1998 im Nationalrat<br />

angenommen und am 2. Juni 1999 vom Ständerat im Hinblick auf den Umstand,<br />

dass es si<strong>ch</strong> um einen blossen Prüfungsauftrag handelte, in der Form eines Postulats<br />

beider Räte überwiesen.<br />

Die Motion von Nationalrat Peter Jossen vom 5. Juni 2000 zielte auf die S<strong>ch</strong>affung<br />

einer klaren gesetzli<strong>ch</strong>en Grundlage für die Wiederverwendung der Inhaberobligationen<br />

mit Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung ab (00.3236 Motion Jossen-Zinsstag. Wiederauszahlungsklausel<br />

für Inhaberobligationen mit Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung). In<br />

seiner Stellungnahme zur Motion rief der Bundesrat in Erinnerung, dass der S<strong>ch</strong>uldbrief<br />

im Gegensatz zur Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung die Eigens<strong>ch</strong>aft eines Wertpapiers<br />

besitzt, das der S<strong>ch</strong>uldner ohne weiteres wieder verwenden kann, wenn er die<br />

S<strong>ch</strong>uld vollständig zurückbezahlt hat (Art. 873 ZGB). Diese Eigens<strong>ch</strong>aft ist einer der<br />

Hauptgründe dafür, dass der S<strong>ch</strong>uldbrief in der Praxis den anderen Grundpfandarten<br />

vorgezogen wird. Die Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung und die Hypothekarobligation<br />

werden einzig in denjenigen Kantonen gegenüber dem S<strong>ch</strong>uldbrief bevorzugt, die<br />

gestützt auf die Artikel 843 und 844 Absatz 2 ZGB besondere Bestimmungen über<br />

die Belastungsgrenze oder über die Kündigung eingeführt haben. Der Bundesrat war<br />

daher der Ansi<strong>ch</strong>t, dass in erster Linie Überlegungen zur Aufhebung der derzeitigen<br />

kantonalen Kompetenzen beim S<strong>ch</strong>uldbrief anzustellen seien und die Motion in ein<br />

Postulat umgewandelt werden sollte. In dieser Form wurde sie ihm am 20. März<br />

2001 überwiesen.<br />

Ständerat Hans Lauri rei<strong>ch</strong>te am 18. Juni 2003 eine Motion betreffend Erri<strong>ch</strong>tung,<br />

Untergang und Inhalt von Dienstbarkeiten sowie das Lös<strong>ch</strong>ungsverfahren ein<br />

(03.3305 Motion Lauri. Grundbu<strong>ch</strong>bereinigung). Die Kantone sollten griffige<br />

Instrumente erhalten, um das Grundbu<strong>ch</strong> von bedeutungslosen und unklaren Eins<strong>ch</strong>reibungen<br />

zu entlasten sowie vor überflüssigen Eins<strong>ch</strong>reibungen zu s<strong>ch</strong>ützen.<br />

Insbesondere die Artikel 743, 744 und 976 ZGB seien praxistaugli<strong>ch</strong>er auszugestalten.<br />

Der Bundesrat erklärte si<strong>ch</strong> am 27. August 2003 bereit, diese Motion entgegenzunehmen.<br />

Sie wurde im Ständerat am 2. Oktober 2003 und im Nationalrat am<br />

15. Juni 2004 angenommen.<br />

1.1.2 Experten<br />

Das Bundesamt für Justiz erteilte im Juni 1999 Professor Wolfgang Wiegand von<br />

der Universität Bern den Auftrag, ein Guta<strong>ch</strong>ten über die Ausgestaltung des (papierlosen)<br />

S<strong>ch</strong>uldbriefs als Registerpfand zu erstellen. Zwei Jahre später, nämli<strong>ch</strong> im<br />

Juni 2001, beauftragte es Professor Rainer S<strong>ch</strong>uma<strong>ch</strong>er, die vers<strong>ch</strong>iedenen Fragen,<br />

5289


die vom Postulat der Kommission für Re<strong>ch</strong>tsfragen des Nationalrates zum Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t<br />

(98.3362) aufgeworfen worden waren, zu untersu<strong>ch</strong>en und<br />

Vors<strong>ch</strong>läge für Gesetzesänderungen auszuarbeiten.<br />

Professor Wiegand empfahl in seinem zusammen mit Dr. iur. Christoph Brunner<br />

verfassten Guta<strong>ch</strong>ten vom 22. November 2002 über den S<strong>ch</strong>uldbrief als Registerpfand,<br />

den papierlosen S<strong>ch</strong>uldbrief wegen seiner Vorteile gegenüber dem jetzigen<br />

S<strong>ch</strong>uldbrief hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> Kosten, Aufbewahrung und Transport einzuführen, jedo<strong>ch</strong><br />

ohne den jetzigen S<strong>ch</strong>uldbrief in Papierform zu ersetzen, der für gewisse Gläubiger<br />

weiterhin von Interesse sein könne. Dessen Beibehaltung sei ni<strong>ch</strong>t mit Na<strong>ch</strong>teilen<br />

verbunden. Sie ermögli<strong>ch</strong>e es au<strong>ch</strong>, übergangsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Probleme zu vermeiden.<br />

Die Parteien sollten ausserdem die Mögli<strong>ch</strong>keit erhalten, den S<strong>ch</strong>uldbrief na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong><br />

von der einen Form in die andere umzuwandeln. Die Guta<strong>ch</strong>ter s<strong>ch</strong>lugen ferner<br />

vor, gewisse Wirkungen des S<strong>ch</strong>uldbriefes zu ändern, um sie besser mit der heutigen<br />

re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Realität in Einklang zu bringen oder um eine unbefriedigende Situation<br />

zu beseitigen. Soweit es ni<strong>ch</strong>t um die Einführung des Registerpfandes gehe, sollten<br />

aber nur die unbedingt notwendigen Anpassungen vorgenommen werden. Die<br />

Vors<strong>ch</strong>läge wurden im Wesentli<strong>ch</strong>en in den Vorentwurf übernommen.<br />

Professor Rainer S<strong>ch</strong>uma<strong>ch</strong>er untersu<strong>ch</strong>te in seinem im September 2002 vorgelegten<br />

Beri<strong>ch</strong>t zum Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t sämtli<strong>ch</strong>e Fragen, die dur<strong>ch</strong> das Postulat<br />

aufgeworfen worden waren. Seine Änderungsempfehlungen betrafen hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong><br />

die Definition des Werks, die Forderung, die zum Gegenstand des Pfandes werden<br />

kann, die Problematik der Arbeiten, die auf unpfändbaren Grundstücken ausgeführt<br />

werden, sowie die geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Zuständigkeit im Berei<strong>ch</strong> des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts,<br />

wie sie si<strong>ch</strong> aus dem Bundesgesetz vom 24. März 20001 über den Geri<strong>ch</strong>tsstand<br />

in Zivilsa<strong>ch</strong>en (Geri<strong>ch</strong>tsstandsgesetz, GestG) ergibt.<br />

1.1.3 Fa<strong>ch</strong>kommission Oberaufsi<strong>ch</strong>t über das Grundbu<strong>ch</strong><br />

Am 14. Juni 2000 setzte die damalige Vorsteherin des Eidgenössis<strong>ch</strong>en Justiz- und<br />

Polizeidepartements (EJPD) eine Fa<strong>ch</strong>kommission im Berei<strong>ch</strong> der Oberaufsi<strong>ch</strong>t über<br />

das Grundbu<strong>ch</strong> ein mit dem Auftrag, das Eidgenössis<strong>ch</strong>e Amt für Grundbu<strong>ch</strong>- und<br />

Bodenre<strong>ch</strong>t (EGBA) insbesondere bei der Vorbereitung von Erlassen und Normen<br />

auf Gesetzes- und Verordnungsstufe, die das Immobiliarsa<strong>ch</strong>en- und Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>t<br />

betreffen, zu unterstützen.<br />

Der Fa<strong>ch</strong>kommission gehörten oder gehören folgende Personen an: Eva Bertossa,<br />

Fürspre<strong>ch</strong>erin und Notarin, Bern (Mitglied bis 2005), Jürg Bra<strong>ch</strong>er, Notar, Grundbu<strong>ch</strong>verwalter,<br />

Präsident des Verbandes S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Grundbu<strong>ch</strong>verwalter,<br />

Fraubrunnen, lic. iur. Elisabeth Dové, Re<strong>ch</strong>tsanwältin, Stv. Chefin EGBA (Vizepräsidentin),<br />

lic. iur. Yvonne Gendre, Grundbu<strong>ch</strong>verwalterin, Bulle (Mitglied bis 2005),<br />

Marius Kne<strong>ch</strong>t, Grundbu<strong>ch</strong>inspektor des Kantons St. Gallen, St. Gallen, Werner<br />

Messmer, dipl. Ing. ETH, Leiter des Grundbu<strong>ch</strong>- und Vermessungsamtes des Kantons<br />

Basel-Stadt, Basel (Mitglied bis 2005), Prof. Dr. iur. Mi<strong>ch</strong>el Mooser, Notar,<br />

Bulle, Manuel Müller, Notar, ehemaliger Chef EGBA (Präsident bis Juli 2001,<br />

seither Mitglied), Walter Oswald, dipl. Ing. ETH, Leiter des Grundbu<strong>ch</strong>- und Vermessungsamtes<br />

des Kantons Basel-Stadt, Basel, Dr. iur. Roland Pfäffli, Notar,<br />

Grundbu<strong>ch</strong>verwalter, Thun, Adriano Pin<strong>ch</strong>etti, Grundbu<strong>ch</strong>verwalter, ehemaliger<br />

1 SR 272<br />

5290


Präsident des Verbandes S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Grundbu<strong>ch</strong>verwalter, Bellinzona (Mitglied<br />

bis 2006), Prof. Dr. iur. Denis Piotet, Re<strong>ch</strong>tsanwalt, Professor an der Universität<br />

Lausanne, Pully, Frédérique Rais Rasmann, Re<strong>ch</strong>tsanwältin, Leiterin des kantonalen<br />

Amtes für Grundbu<strong>ch</strong> und Handelsregister, Delsberg (Mitglied bis 2005), PD<br />

Dr. iur. Christina S<strong>ch</strong>mid-Ts<strong>ch</strong>irren, Fürspre<strong>ch</strong>erin, Chefin EGBA (Präsidentin seit<br />

August 2001, vorher Mitglied), Jürg S<strong>ch</strong>mid, Notariats- und Grundbu<strong>ch</strong>inspektor<br />

des Kantons Züri<strong>ch</strong>, Züri<strong>ch</strong>, Monica S<strong>ch</strong>rag, Notarin, ehemalige Präsidentin des<br />

Verbandes S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Grundbu<strong>ch</strong>verwalter, Aarau, Paul S<strong>ch</strong>wab, Grundbu<strong>ch</strong>inspektor<br />

des Kantons Solothurn, Solothurn (Mitglied bis 2006), Robert Thalmann,<br />

Re<strong>ch</strong>tsanwalt, Grundbu<strong>ch</strong>inspektor des Kantons Luzern, Kriens (Mitglied bis 2004),<br />

Dr. iur. Bernhard Trauffer, Re<strong>ch</strong>tsanwalt, ehemaliger Grundbu<strong>ch</strong>inspektor des Kantons<br />

Graubünden, Chur.<br />

Die Fa<strong>ch</strong>kommission diskutierte im Rahmen ihrer Arbeiten unter anderem die<br />

Empfehlungen von Professor Rainer S<strong>ch</strong>uma<strong>ch</strong>er zum Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t2, die Vors<strong>ch</strong>läge im Guta<strong>ch</strong>ten von Professor Wolfgang Wiegand und Dr. Christoph<br />

Brunner zum S<strong>ch</strong>uldbriefre<strong>ch</strong>t3 sowie die in der Studie von Professor David Dürr<br />

zum «kleinen Wohnungseigentum» skizzierten Gesetzesentwürfe4. Zudem befasste<br />

sie si<strong>ch</strong> mit einigen weiteren Anliegen der Praxis im Immobiliarsa<strong>ch</strong>en- und Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>t.<br />

Im Verlauf des Jahres 2003 verabs<strong>ch</strong>iedete die Fa<strong>ch</strong>kommission ihren<br />

Vorentwurf zuhanden des Departements.<br />

1.1.4 Vernehmlassungsverfahren<br />

Am 21. April 2004 ermä<strong>ch</strong>tigte der Bundesrat das EJPD, ein Vernehmlassungsverfahren<br />

zum Vorentwurf für eine Teilrevision des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es<br />

(Immobiliarsa<strong>ch</strong>en- und Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>t) dur<strong>ch</strong>zuführen. Die Vernehmlassungsfrist<br />

dauerte bis zum 30. November 2004. Begrüsst wurden sämtli<strong>ch</strong>e Kantone, die<br />

politis<strong>ch</strong>en Parteien, das Bundesgeri<strong>ch</strong>t sowie eine grosse Zahl interessierter Organisationen.<br />

Geantwortet haben das S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Bundesgeri<strong>ch</strong>t, 25 Kantone,<br />

5 Parteien und 32 Organisationen. Zudem rei<strong>ch</strong>ten 36 ni<strong>ch</strong>t offizielle Teilnehmerinnen<br />

und Teilnehmer eine Stellungnahme ein.<br />

Gesamtbeurteilung<br />

Die vorges<strong>ch</strong>lagene Teilrevision des Immobiliarsa<strong>ch</strong>en- und Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>ts wurde<br />

von den Kantonen, politis<strong>ch</strong>en Parteien, interessierten Organisationen und übrigen<br />

Vernehmlassungsteilnehmenden gut aufgenommen. Allgemein wurde hervorgehoben,<br />

dass sie die ri<strong>ch</strong>tige Stossri<strong>ch</strong>tung aufweise und dass es si<strong>ch</strong> um eine sinnvolle<br />

Gesetzesfortentwicklung handle, indem Anliegen der Praxis Re<strong>ch</strong>nung getragen<br />

wird, was zu einer Verbesserung der Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit führe. Darüber hinaus wurden<br />

viele Anregungen für weitere Änderungen im Berei<strong>ch</strong> des Immobiliarsa<strong>ch</strong>en- und<br />

2 Rainer S<strong>ch</strong>uma<strong>ch</strong>er, Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t: Renovation oder Reformation oder …?,<br />

Baure<strong>ch</strong>t/Droit de la construction 1/2005, S. 5.<br />

3 Wolfgang Wiegand/Christoph Brunner, Vors<strong>ch</strong>läge zur Ausgestaltung des S<strong>ch</strong>uldbriefes<br />

als papierloses Registerpfand, Bibliothek zur Zeits<strong>ch</strong>rift für S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t, Beiheft<br />

39, Basel/Genf/Mün<strong>ch</strong>en 2003.<br />

4 David Dürr, Kleines Wohnungseigentum, Ein neuer Vors<strong>ch</strong>lag zur Eigentumsstreuung,<br />

Band 68/1999 der S<strong>ch</strong>riftenreihe Wohnungswesen, herausgegeben vom Bundesamt für<br />

Wohnungswesen.<br />

5291


Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>ts unterbreitet. Speziell betont wurde immer wieder, dass es in diesem<br />

Berei<strong>ch</strong> zu viele kantonale Besonderheiten und Vors<strong>ch</strong>riften gebe.<br />

Die Änderungen im S<strong>ch</strong>uldbriefre<strong>ch</strong>t, insbesondere die Einführung<br />

des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs, und die Abs<strong>ch</strong>affung der Gült<br />

Die Einführung des neuen Instituts des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs als Alternative zum<br />

Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief wurde von allen Kantonen und politis<strong>ch</strong>en Parteien sowie der<br />

grossen Mehrheit der übrigen Vernehmlassungsteilnehmenden im Grundsatz<br />

begrüsst. Insbesondere Bankenkreise standen dessen Einführung sehr positiv gegenüber.<br />

Ein Kritikpunkt war allerdings die Frage der Datensi<strong>ch</strong>erheit und der Kostenfolgen.<br />

Nebst Detailkritik wurde au<strong>ch</strong> eine Fülle von Anregungen zum Grundpfandre<strong>ch</strong>t<br />

generell abgegeben. Bankenkreise s<strong>ch</strong>lugen eine vollständige Aufhebung aller<br />

kantonalen Gesetzgebungskompetenzen in diesem Berei<strong>ch</strong> vor. Die Aufhebung der<br />

Bestimmungen zur Gült (Art. 847 ff. ZGB) wurde einhellig als «Abs<strong>ch</strong>neiden eines<br />

alten Zopfes» begrüsst.<br />

Die Änderungen beim Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t<br />

Die Einführung eines gesetzli<strong>ch</strong>en Forderungspfandre<strong>ch</strong>ts anstelle des gesetzli<strong>ch</strong>en<br />

Grundpfandre<strong>ch</strong>ts zur Si<strong>ch</strong>erung der Forderungen der Subunternehmer war heftig<br />

umstritten. Nur wenige begrüssten dessen Einführung vorbehaltlos. Der Vors<strong>ch</strong>lag<br />

wollte das Doppelzahlungsrisiko der Grundeigentümer beseitigen. Wirts<strong>ch</strong>aft und<br />

Gewerbe sahen darin aber eine Aushöhlung des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts und<br />

lehnten deshalb das Forderungspfandre<strong>ch</strong>t mit Na<strong>ch</strong>druck ab.<br />

Der Vors<strong>ch</strong>lag, dass für Arbeiten, die ein Mieter oder Pä<strong>ch</strong>ter in Auftrag gibt, die<br />

Zustimmung des Grundeigentümers notwendig ist, damit das Grundpfandre<strong>ch</strong>t<br />

eingetragen werden kann, wurde mit Vorbehalt aufgenommen. Einhellig wurde aber<br />

gefordert, dass für die Eintragung zumindest bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein<br />

müssten.<br />

Insbesondere Vertreter der Baubran<strong>ch</strong>e betonten, dass si<strong>ch</strong> wegen der heutigen<br />

Zahlungsmoral eine Verlängerung der Eintragungsfrist aufdränge.<br />

Das Grundbu<strong>ch</strong> als zeitgemässes Bodeninformationssystem<br />

Ein zentrales Anliegen der vorges<strong>ch</strong>lagenen Revision bestand darin, das Grundbu<strong>ch</strong><br />

vermehrt als zeitgemässes Bodeninformationssystem auszugestalten. Das Bedürfnis<br />

na<strong>ch</strong> einer gewissenhafteren Bereinigung der Dienstbarkeiten, insbesondere bei der<br />

Parzellierung von Grundstücken, aber au<strong>ch</strong> bei Grundstücksvereinigungen, wurde<br />

denn au<strong>ch</strong> allgemein anerkannt. Eine grosse Mehrheit begrüsste die neue Mögli<strong>ch</strong>keit<br />

der Grundbu<strong>ch</strong>ämter, Einträge, die jegli<strong>ch</strong>e Bedeutung verloren haben, in einem<br />

vereinfa<strong>ch</strong>ten Verfahren zu lös<strong>ch</strong>en. Vers<strong>ch</strong>iedentli<strong>ch</strong> wurde eine Ausdehnung<br />

dieser Mögli<strong>ch</strong>keit über die Dienstbarkeiten hinaus auf die Grundlasten sowie die<br />

Vor- und Anmerkungen angeregt, oder es wurden weitere Erlei<strong>ch</strong>terungen beim<br />

Verfahren gewüns<strong>ch</strong>t, das teilweise als zu s<strong>ch</strong>werfällig empfunden wurde. Glei<strong>ch</strong>zeitig<br />

wurde bedauert, dass das vereinfa<strong>ch</strong>te Verfahren nur für bestimmte Perimeter<br />

vorgesehen ist.<br />

Die Einführung einer Pfli<strong>ch</strong>t zur Anmerkung öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />

wurde von einer Mehrheit der Kantone und dem Verband s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er<br />

Grundbu<strong>ch</strong>verwalter (VSGV) kritis<strong>ch</strong> beurteilt. Zwar wurde das Bedürfnis, in<br />

diesem Berei<strong>ch</strong> die Transparenz und Publizität zu verbessern, überwiegend aner-<br />

5292


kannt, do<strong>ch</strong> wurde eine Überfüllung des Grundbu<strong>ch</strong>s befür<strong>ch</strong>tet, insbesondere au<strong>ch</strong><br />

für den Fall, dass bedeutungslos gewordene Anmerkungen ni<strong>ch</strong>t konsequent<br />

gelös<strong>ch</strong>t würden. Zudem wurde ein beträ<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Mehraufwand erwartet.<br />

Eine Mehrheit befürwortete die neuen Eintragungspfli<strong>ch</strong>ten für gesetzli<strong>ch</strong>e Grundpfandre<strong>ch</strong>te<br />

des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts, öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Grundlasten und gesetzli<strong>ch</strong>e<br />

Grundpfandre<strong>ch</strong>te des Pfandgläubigers. Diese Pfli<strong>ch</strong>ten würden insgesamt zu<br />

einer Verbesserung der Publizitätswirkung des Grundbu<strong>ch</strong>s führen. Vers<strong>ch</strong>iedene<br />

Nebenpunkte, wie neue Anmerkungstatbestände im Berei<strong>ch</strong> des Mit- und Stockwerkeigentums<br />

sowie des Baure<strong>ch</strong>ts, stiessen ni<strong>ch</strong>t auf mehrheitli<strong>ch</strong>e Zustimmung.<br />

Die Aufsi<strong>ch</strong>t über das Grundbu<strong>ch</strong><br />

Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t begrüsste es, dass der Oberaufsi<strong>ch</strong>tsbehörde des Bundes – und<br />

allenfalls au<strong>ch</strong> den Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörden der Kantone – neu bereits gegen erstinstanzli<strong>ch</strong>e<br />

kantonale Bes<strong>ch</strong>werdeents<strong>ch</strong>eide ein Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t eingeräumt werden soll.<br />

Allerdings sollten den Kantonen zwei Bes<strong>ch</strong>werdeinstanzen vorges<strong>ch</strong>rieben werden.<br />

Wegen des zusätzli<strong>ch</strong>en <strong>admin</strong>istrativen Aufwands und aus Kostengründen verlangten<br />

aber einige Kantone einen Verzi<strong>ch</strong>t auf die Ausdehnung der Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis<br />

bzw. auf eine strikte Trennung zwis<strong>ch</strong>en Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde und erster Bes<strong>ch</strong>werdeinstanz.<br />

Nur einige wenige Vernehmlassungsteilnehmende wollten die zur<br />

Aufhebung vorges<strong>ch</strong>lagene Bestimmung über die disziplinaris<strong>ch</strong>e Verantwortli<strong>ch</strong>keit<br />

in der Grundbu<strong>ch</strong>verwaltung tätiger Personen beibehalten.<br />

Die Ausdehnung des Erfordernisses der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung<br />

Die Ausdehnung der Pfli<strong>ch</strong>t zur öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung auf die Erri<strong>ch</strong>tung sämtli<strong>ch</strong>er<br />

Grunddienstbarkeiten mit Ausnahme von Dur<strong>ch</strong>leitungsre<strong>ch</strong>ten wurde von<br />

einer Mehrheit befürwortet. Einige regten sogar an, auf diese Ausnahme zu verzi<strong>ch</strong>ten<br />

oder die Pfli<strong>ch</strong>t zur öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung auf alle Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äfte über<br />

Grundstücke auszudehnen, um damit heikle Abgrenzungsfragen zu lösen. Wegen<br />

des damit verbundenen Mehraufwands gab es aber au<strong>ch</strong> viele kritis<strong>ch</strong>e Stimmen.<br />

Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden befürwortete aus Gründen der<br />

Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit die öffentli<strong>ch</strong>e Beurkundung für die re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>e Begründung<br />

sämtli<strong>ch</strong>er Grundpfandre<strong>ch</strong>te. Hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> wegen der Kostenfolgen wurden<br />

die Ausdehnung des Beurkundungszwangs auf die Erri<strong>ch</strong>tung von Eigentümers<strong>ch</strong>uldbriefen<br />

und die einseitige Begründung von Eigentümerbaure<strong>ch</strong>ten teilweise<br />

abgelehnt.<br />

Die Änderungen bei der Verantwortli<strong>ch</strong>keit des Grundeigentümers<br />

und im Na<strong>ch</strong>barre<strong>ch</strong>t<br />

Die Ergänzung der Liste der verbotenen Einwirkungen mit den negativen Immissionen<br />

wurde von einem Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst, vom anderen<br />

Teil als zu weit gehend abgelehnt.<br />

Die Klagemögli<strong>ch</strong>keiten des Na<strong>ch</strong>barn gegen den Grundeigentümer wegen negativer<br />

Immissionen von Bauten oder übermässigen Na<strong>ch</strong>teilen im Zusammenhang mit<br />

Bauvorhaben wurden mehrheitli<strong>ch</strong> abgelehnt oder als problematis<strong>ch</strong> beurteilt.<br />

Befür<strong>ch</strong>tet wurden insbesondere höhere Baukosten oder Konflikte mit der Baugesetzgebung<br />

der Kantone. Nur eine Minderheit begrüsste die Vors<strong>ch</strong>läge zum na<strong>ch</strong>barli<strong>ch</strong>en<br />

Dur<strong>ch</strong>leitungsre<strong>ch</strong>t, die Unklarheiten beseitigen sollten.<br />

5293


Die Dauer und Aufhebung des Mit- und Stockwerkeigentums<br />

Eine grosse Mehrheit begrüsste die Erhöhung der maximalen Frist, während der die<br />

Aufhebung des Miteigentums dur<strong>ch</strong> Vereinbarung ausges<strong>ch</strong>lossen werden kann, von<br />

30 auf 50 Jahre. Die Neuerung, dass ein Stockwerkeigentümer die Aufhebung des<br />

Stockwerkeigentums verlangen kann, sofern das Gebäude seit mehr als 50 Jahren in<br />

Stockwerkeigentum aufgeteilt ist und wegen des s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>ten Zustands ni<strong>ch</strong>t mehr<br />

bestimmungsgemäss genutzt werden kann, wurde nur zum Teil als nötig era<strong>ch</strong>tet.<br />

Dass die Wertquote beim Stockwerkeigentum au<strong>ch</strong> in Zehntausendstel angegeben<br />

werden kann, fand hingegen breite Zustimmung.<br />

Die Einführung des Raumre<strong>ch</strong>ts<br />

Mit diesem neuen Institut soll weiteren Bevölkerungskreisen der Zugang zu selbst<br />

genutztem Wohneigentum erlei<strong>ch</strong>tert werden. Diese Zielsetzung wurde von den<br />

meisten Vernehmlassungsteilnehmenden unterstützt. Fast einhellig bezweifelten sie<br />

aber, dass das angestrebte Ziel mit dem vorges<strong>ch</strong>lagenen Modell errei<strong>ch</strong>t werden<br />

könne. So wurde die finanzielle Gesamtbelastung beim Raumre<strong>ch</strong>t als glei<strong>ch</strong> gross<br />

wie beim Stockwerkeigentum betra<strong>ch</strong>tet, mit dem Unters<strong>ch</strong>ied, dass eine Verlagerung<br />

der Anfangsinvestitionen auf die Zinsen stattfinde. Da somit die Wohnkosten<br />

ni<strong>ch</strong>t gesenkt werden könnten, entspre<strong>ch</strong>e es keinem wirkli<strong>ch</strong>en Bedürfnis und sei in<br />

der vorliegenden Form au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t praxistaugli<strong>ch</strong>. Eine kleine Anhängers<strong>ch</strong>aft<br />

befürwortete ein auf ges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>e Zwecke bes<strong>ch</strong>ränktes Raumre<strong>ch</strong>t. Hier ma<strong>ch</strong>e es<br />

Sinn, weil der Gebäudeeigentümer keine Investitionen in benutzerspezifis<strong>ch</strong>e Einri<strong>ch</strong>tungen<br />

tätigen müsse.<br />

1.1.5 Materielle Vorents<strong>ch</strong>eide des Bundesrats<br />

Gestützt auf die grundsätzli<strong>ch</strong> positive Aufnahme des Vorentwurfs in der Vernehmlassung<br />

beauftragte der Bundesrat das EJPD am 10. Juni 2005, eine Bots<strong>ch</strong>aft auszuarbeiten.<br />

Er ents<strong>ch</strong>ied glei<strong>ch</strong>zeitig, angesi<strong>ch</strong>ts der im Vernehmlassungsverfahren<br />

geäusserten Kritik auf eine Überarbeitung der Bestimmungen zum Raumre<strong>ch</strong>t zu<br />

verzi<strong>ch</strong>ten, die Einführung dieses Re<strong>ch</strong>tsinstituts aber ausserhalb dieser Vorlage<br />

dur<strong>ch</strong> das EJPD prüfen zu lassen. Weiter bes<strong>ch</strong>loss er, au<strong>ch</strong> auf eine Aufnahme des<br />

Forderungspfandre<strong>ch</strong>ts der Subunternehmer zu verzi<strong>ch</strong>ten, da dieses im Vernehmlassungsverfahren<br />

s<strong>ch</strong>arf kritisiert und abgelehnt worden war. Es habe si<strong>ch</strong> klar<br />

gezeigt, dass mit dem Forderungspfandre<strong>ch</strong>t das Risiko von Doppelzahlungen für<br />

den Grundeigentümer zwar beseitigt werden könne. Glei<strong>ch</strong>zeitig würde dieses neue<br />

Institut aber zu einer massiven S<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>terstellung der Subunternehmer, ja sogar zu<br />

einer eigentli<strong>ch</strong>en Aushöhlung des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts führen. Die heftige<br />

und zum Teil bere<strong>ch</strong>tigte Detailkritik re<strong>ch</strong>tfertige es deshalb, auf eine Überarbeitung<br />

dieser Bestimmung zu verzi<strong>ch</strong>ten 5.<br />

5 Vgl. Pressemitteilung des EJPD vom 10. Juni 2005, im Internet unter www.bj.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong><br />

abrufbar unter Gesetzgebungsprojekte zum Thema Wirts<strong>ch</strong>aft/Immobiliarsa<strong>ch</strong>en- und<br />

Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>t/Medienmitteilungen sowie na<strong>ch</strong>folgend Ziffer 1.5.4.<br />

5294


1.2 Überblick über die zentralen Revisionspunkte<br />

Die Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs und die Aufhebung der Gült<br />

sowie kantonaler Gesetzgebungskompetenzen im S<strong>ch</strong>uldbriefre<strong>ch</strong>t<br />

Ein wi<strong>ch</strong>tiges Ziel dieser Vorlage besteht darin, die wirts<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Rahmenbedingungen<br />

im Berei<strong>ch</strong> der Grundpfandre<strong>ch</strong>te na<strong>ch</strong>haltig zu verbessern. Insbesondere<br />

mit dem Kernstück dieser Vorlage, der Einführung des papierlosen Register-<br />

S<strong>ch</strong>uldbriefs, wird Banken- und Wirts<strong>ch</strong>aftskreisen im Berei<strong>ch</strong> des Kreditges<strong>ch</strong>äfts<br />

ein zeitgemässes und attraktives Re<strong>ch</strong>tsinstitut zur Verfügung gestellt. Die Änderungen<br />

im S<strong>ch</strong>uldbriefre<strong>ch</strong>t stützen si<strong>ch</strong> auf die Vors<strong>ch</strong>läge des Guta<strong>ch</strong>tens von<br />

Professor Wolfgang Wiegand und Dr. Christoph Brunner. Im Vernehmlassungsverfahren<br />

stiess die Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs bei Banken- und Wirts<strong>ch</strong>aftskreisen<br />

auf grosse Zustimmung. Dem Anliegen von Bankenkreisen, au<strong>ch</strong> bei diesem<br />

die Fahrnisverpfändung zuzulassen, wird Re<strong>ch</strong>nung getragen. Ausserdem wurden<br />

vers<strong>ch</strong>iedene Lösungen für eine erlei<strong>ch</strong>terte Umwandlung von Papier-S<strong>ch</strong>uldbriefen<br />

in Register-S<strong>ch</strong>uldbriefe geprüft. Diese Umwandlung soll begünstigt werden, damit<br />

der Register-S<strong>ch</strong>uldbrief s<strong>ch</strong>nell eine grosse Verbreitung findet. Mit der im S<strong>ch</strong>lusstitel<br />

vorgesehenen Regelung kann dieses Ziel einfa<strong>ch</strong> und ras<strong>ch</strong> errei<strong>ch</strong>t werden.<br />

Parallel dazu wird das wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> bedeutungslos gebliebene Re<strong>ch</strong>tsinstitut der<br />

Gült aufgehoben.<br />

Vor dem Hintergrund der Motion Jossen-Zinsstag wurde im Vorentwurf eine Aufhebung<br />

kantonaler Gesetzgebungskompetenzen im S<strong>ch</strong>uldbriefre<strong>ch</strong>t vorgesehen.<br />

Damit soll der S<strong>ch</strong>uldbrief au<strong>ch</strong> in Kantonen, wel<strong>ch</strong>e gestützt auf die Artikel 843<br />

und 844 Absatz 2 ZGB besondere Bestimmungen über die Belastungsgrenze oder<br />

über die Kündigung eingeführt haben, grössere Verbreitung finden. Diese heute<br />

überholten Bestimmungen haben dazu geführt, dass die Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />

und die Hypothekarobligation, die im Gegensatz zum S<strong>ch</strong>uldbrief keine Wertpapiere<br />

sind, in diesen Kantonen no<strong>ch</strong> den Vorzug geniessen. Im Vernehmlassungsverfahren<br />

wurde von Bankenkreisen angeregt, alle diese kantonalen Gesetzgebungskompetenzen<br />

im Grundpfandre<strong>ch</strong>t aufzuheben. Mit deren Aufhebung kann den Banken die<br />

landesweite Ges<strong>ch</strong>äftstätigkeit im Kreditwesen no<strong>ch</strong> weiter erlei<strong>ch</strong>tert werden. Die<br />

Artikel 843 und 844 Absatz 2 ZGB werden deshalb aufgehoben.<br />

Die Änderungen beim Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t<br />

An der Präventionswirkung des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts soll festgehalten werden,<br />

indem die «Zweckentfremdung» von Geldern dur<strong>ch</strong> Bauherren oder Generalunternehmer<br />

weiterhin sanktioniert wird. Der Vorentwurf sah no<strong>ch</strong> vor, die Subunternehmer<br />

vom Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t auszus<strong>ch</strong>liessen und ihnen dafür einen<br />

gesetzli<strong>ch</strong>en Anspru<strong>ch</strong> auf ein Forderungspfandre<strong>ch</strong>t einzuräumen. Na<strong>ch</strong>dem der<br />

Bundesrat wegen der vehementen Kritik im Vernehmlassungsverfahren bes<strong>ch</strong>lossen<br />

hat, das gesetzli<strong>ch</strong>e Forderungspfandre<strong>ch</strong>t der Subunternehmer fallen zu lassen,<br />

bleibt der gesetzli<strong>ch</strong>e Anspru<strong>ch</strong> auf Erri<strong>ch</strong>tung eines Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts<br />

gemäss geltendem Re<strong>ch</strong>t bestehen. Glei<strong>ch</strong>zeitig wird der S<strong>ch</strong>utz der Bauhandwerker<br />

punktuell weiter verstärkt. Baut ein sol<strong>ch</strong>er auf einem Grundstück, bei wel<strong>ch</strong>em<br />

strittig ist, ob es zum öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verwaltungsvermögen eines Gemeinwesens<br />

gehört und damit unpfändbar ist, kann er eine vorläufige Eintragung des<br />

Pfandre<strong>ch</strong>ts im Grundbu<strong>ch</strong> verlangen.<br />

5295


Ferner wird dort, wo Dritte Arbeiten in Auftrag geben, eine Gesetzeslücke ges<strong>ch</strong>lossen.<br />

Inskünftig soll in diesen Fällen der Bauhandwerker Anspru<strong>ch</strong> auf das Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t<br />

haben unter der Voraussetzung, dass der Grundeigentümer<br />

den Arbeiten zustimmt. Der Vors<strong>ch</strong>lag, den Kreis der Besteller auf den Mieter oder<br />

Pä<strong>ch</strong>ter zu bes<strong>ch</strong>ränken, wurde im Vernehmlassungsverfahren als zu eng kritisiert.<br />

Der Entwurf enthält nun eine offenere Formulierung, die unbedenkli<strong>ch</strong> ist, da der<br />

Grundeigentümer den Arbeiten zustimmen muss, damit der Anspru<strong>ch</strong> auf das Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t<br />

besteht.<br />

Obwohl im Vernehmlassungsverfahren Personen aus der Baubran<strong>ch</strong>e eine Verlängerung<br />

der geltenden Eintragungsfrist angeregt haben, soll diese beibehalten werden.<br />

Bereits diese Frist ist das Ergebnis eines Kompromisses zwis<strong>ch</strong>en den widerstreitenden<br />

Interessen der Grundeigentümer und der Bauhandwerker.<br />

Neue Formerfordernisse im Berei<strong>ch</strong> der Grundpfandre<strong>ch</strong>te und Dienstbarkeiten<br />

Die Pfli<strong>ch</strong>t zur öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung soll auf alle re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong> begründeten<br />

Grundpfandre<strong>ch</strong>te ausgedehnt werden. Das geltende Re<strong>ch</strong>t spri<strong>ch</strong>t heute ledigli<strong>ch</strong><br />

vom Vertrag auf Erri<strong>ch</strong>tung, wel<strong>ch</strong>er öffentli<strong>ch</strong> zu beurkunden ist, ni<strong>ch</strong>t aber<br />

von der Erri<strong>ch</strong>tung dur<strong>ch</strong> einseitiges Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äft. Die Gründe für diese Differenzierung<br />

sind rein dogmatis<strong>ch</strong>er Natur. Eine inhaltli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tfertigung gibt es dafür<br />

ni<strong>ch</strong>t, steht do<strong>ch</strong> hinter jeder Erri<strong>ch</strong>tung früher oder später ein S<strong>ch</strong>uldverhältnis. Die<br />

Erri<strong>ch</strong>tung von Eigentümers<strong>ch</strong>uldbriefen soll deshalb ebenfalls öffentli<strong>ch</strong> beurkundet<br />

werden müssen. Die Pfli<strong>ch</strong>t zur öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung soll inskünftig au<strong>ch</strong><br />

für alle Arten von Baure<strong>ch</strong>ten gelten. Dagegen genügt für die vertragli<strong>ch</strong>e Begründung<br />

von Grunddienstbarkeiten weiterhin die s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Form. Auf die im Vorentwurf<br />

für die Erri<strong>ch</strong>tung von Grunddienstbarkeiten (mit Ausnahme der Leitungsdienstbarkeiten)<br />

vorgesehene Formvors<strong>ch</strong>rift der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung wurde<br />

aufgrund der im Vernehmlassungsverfahren vorgebra<strong>ch</strong>ten Befür<strong>ch</strong>tungen, die<br />

qualifizierte Form führe zu erhebli<strong>ch</strong>em Mehraufwand und Mehrkosten für die<br />

Parteien, verzi<strong>ch</strong>tet. Allerdings soll dem Grundbu<strong>ch</strong>amt bei Dienstbarkeiten, deren<br />

Ausübung si<strong>ch</strong> auf einen Teil des Grundstücks bes<strong>ch</strong>ränkt, neu ein Plan der örtli<strong>ch</strong>en<br />

Lage eingerei<strong>ch</strong>t werden müssen, falls si<strong>ch</strong> diese ni<strong>ch</strong>t genügend bestimmbar<br />

ums<strong>ch</strong>reiben lässt. Mit dieser neuen Bestimmung wird ein im Vernehmlassungsverfahren<br />

insbesondere aus Grundbu<strong>ch</strong>kreisen geäussertes Anliegen berücksi<strong>ch</strong>tigt.<br />

Damit sollen spätere Re<strong>ch</strong>tsstreitigkeiten mögli<strong>ch</strong>st verhindert werden. Mit diesen<br />

neuen Formvors<strong>ch</strong>riften im Berei<strong>ch</strong> der Grundpfandre<strong>ch</strong>te und Dienstbarkeiten soll<br />

einerseits eine Verbesserung bei der Redaktion sol<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äfte errei<strong>ch</strong>t<br />

werden, anderseits sollen dem Grundbu<strong>ch</strong>amt damit klare und zuverlässige Grundlagen<br />

für Eintragungen zur Verfügung stehen, damit es seine Funktion als Bodeninformationssystem<br />

vollumfängli<strong>ch</strong> erfüllen kann.<br />

Das Grundbu<strong>ch</strong> als aktuelles und zeitgemässes Bodeninformationssystem<br />

Ein wi<strong>ch</strong>tiges Anliegen dieser Vorlage besteht darin, das Grundbu<strong>ch</strong> vermehrt zu<br />

einem zeitgemässen Bodeninformationssystem auszugestalten. Den Grundbu<strong>ch</strong>ämtern<br />

soll ein griffiges Instrumentarium zur Verfügung gestellt werden, um das<br />

Grundbu<strong>ch</strong> von bedeutungslos gewordenen Einträgen zu entlasten und vor deren<br />

Weiterübertragung zu s<strong>ch</strong>ützen. Kommt die Teilung eines Grundstücks zur Anmeldung,<br />

so müssen ni<strong>ch</strong>t nur die Dienstbarkeiten, wie ursprüngli<strong>ch</strong> im Vorentwurf<br />

vorgesehen, sondern neu au<strong>ch</strong> die Vormerkungen und Anmerkungen für alle Teilstücke<br />

bereinigt sein. Damit wird einem in der Vernehmlassung geäusserten Wuns<strong>ch</strong><br />

5296


entspro<strong>ch</strong>en. Zudem gilt die Bereinigungspfli<strong>ch</strong>t nun au<strong>ch</strong> bei einer Vereinigung von<br />

Grundstücken. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> können die Kantone für bestimmte Gebiete ein öffentli<strong>ch</strong>es<br />

Bereinigungsverfahren anordnen. Neu finden si<strong>ch</strong> diese Bestimmungen wie<br />

au<strong>ch</strong> alle Bestimmungen zum Lös<strong>ch</strong>ungsverfahren aus systematis<strong>ch</strong>en Gründen im<br />

Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>t.<br />

Mit der vorgesehenen Anmerkung öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />

soll die Publizitätsfunktion des Grundbu<strong>ch</strong>s no<strong>ch</strong> verbessert werden. Im Vernehmlassungsverfahren<br />

wurde die Befür<strong>ch</strong>tung geäussert, dass das Grundbu<strong>ch</strong> deswegen<br />

überfüllt werden könnte, insbesondere falls bedeutungslos gewordene Anmerkungen<br />

ni<strong>ch</strong>t konsequent gelös<strong>ch</strong>t würden. Diesem Einwand wird dadur<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>nung getragen,<br />

dass das Grundbu<strong>ch</strong>amt in bestimmten Fällen eine Lös<strong>ch</strong>ung von Amtes wegen<br />

vornehmen kann.<br />

Die neue Pfli<strong>ch</strong>t zur Eintragung gesetzli<strong>ch</strong>er Grundpfandre<strong>ch</strong>te des kantonalen<br />

Re<strong>ch</strong>ts rief im Vernehmlassungsverfahren insbesondere bei den Kantonen und<br />

Steuerverwaltungen wegen der angebli<strong>ch</strong> zu kurzen Eintragungsfrist Kritik hervor.<br />

Im Rahmen der Überarbeitung des Vorentwurfs wurde eine deutli<strong>ch</strong>e Verlängerung<br />

dieser Frist oder eine Sondernorm für Steuerforderungen mit ebenfalls deutli<strong>ch</strong><br />

verlängerter Frist geprüft, aber verworfen. Eine Verlängerung der Eintragungsfrist<br />

würde die Publizitätsfunktion des Grundbu<strong>ch</strong>s erhebli<strong>ch</strong> beeinträ<strong>ch</strong>tigen. Die<br />

erhöhte Publizitätswirkung des Grundbu<strong>ch</strong>s und die verstärkte Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit<br />

werden den von den Kantonen befür<strong>ch</strong>teten zusätzli<strong>ch</strong>en Aufwand für die fristgere<strong>ch</strong>te<br />

Eintragung aufwiegen. Um den Eintragungsaufwand für bereits bestehende<br />

Grundpfandre<strong>ch</strong>te mögli<strong>ch</strong>st klein zu halten, wird eine spezielle Regelung in die<br />

S<strong>ch</strong>lusstitel aufgenommen und die Eintragungsfrist auf zehn Jahre verlängert.<br />

Weitere Änderungen im Immobiliarsa<strong>ch</strong>en- und Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>t<br />

Im Rahmen dieser Vorlage werden im Berei<strong>ch</strong> des Immobiliarsa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts vers<strong>ch</strong>iedene<br />

Institute wie das Mit- und das Stockwerkeigentum sowie die Verantwortli<strong>ch</strong>keit<br />

des Grundeigentümers kleinen Änderungen unterzogen, in ihrer Grundkonzeption<br />

aber ni<strong>ch</strong>t angetastet. Zudem wird die Aufsi<strong>ch</strong>t über das Grundbu<strong>ch</strong><br />

klarer geregelt. Neu wird zwis<strong>ch</strong>en der allgemeinen, <strong>admin</strong>istrativen Aufsi<strong>ch</strong>t über<br />

die Grundbu<strong>ch</strong>ämter (wel<strong>ch</strong>e dur<strong>ch</strong> die kantonalen Grundbu<strong>ch</strong>-Fa<strong>ch</strong>instanzen ausgeübt<br />

wird) und der na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsmittelaufsi<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> Geri<strong>ch</strong>te oder Verwaltungsjustizbehörden<br />

unters<strong>ch</strong>ieden. Die Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis wird statt wie<br />

bisher ledigli<strong>ch</strong> auf Verordnungsstufe nun im Gesetz selbst geregelt.<br />

1.3 Re<strong>ch</strong>tsverglei<strong>ch</strong> und Verhältnis<br />

zum europäis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t<br />

1.3.1 Im Allgemeinen<br />

Die na<strong>ch</strong>folgenden re<strong>ch</strong>tsverglei<strong>ch</strong>enden Ausführungen zur Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs<br />

und zur Eurohypothek stützen si<strong>ch</strong> auf den internationalen Re<strong>ch</strong>tsverglei<strong>ch</strong>,<br />

den das S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Institut für Re<strong>ch</strong>tsverglei<strong>ch</strong>ung 6 in Ergänzung<br />

zum Guta<strong>ch</strong>ten von Professor Wolfgang Wiegand und Dr. Christoph Brunner erstellt<br />

6 (Unpubliziertes) Guta<strong>ch</strong>ten des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Instituts für Re<strong>ch</strong>tsverglei<strong>ch</strong>ung (SIR)<br />

betreffend Einführung des S<strong>ch</strong>uldbriefes als papierloses Registerpfand vom 12. September<br />

2006.<br />

5297


hat. Darin sind 28 Re<strong>ch</strong>tsordnungen mit ihren nationalen Besonderheiten in einer<br />

Übersi<strong>ch</strong>tstabelle zusammengefasst und dur<strong>ch</strong> Länderberi<strong>ch</strong>te zu 11 Staaten ergänzt<br />

worden.<br />

1.3.2 Die Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs<br />

In den meisten untersu<strong>ch</strong>ten Re<strong>ch</strong>tsordnungen ist das Grundpfandre<strong>ch</strong>t auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />

(z.B. Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankrei<strong>ch</strong>, Niederlande, Russland,<br />

S<strong>ch</strong>weden, Ukraine) oder grundsätzli<strong>ch</strong> (Österrei<strong>ch</strong>) akzessoris<strong>ch</strong> ausgestaltet.<br />

Die Hauptsa<strong>ch</strong>e ist also die Forderung, d.h. die persönli<strong>ch</strong>e Haftung des S<strong>ch</strong>uldners.<br />

Die Haftung des Grundpfandes ist nur eine Nebensa<strong>ch</strong>e, ein Akzessorium. Ledigli<strong>ch</strong><br />

Deuts<strong>ch</strong>land, Estland, Slowenien, Spanien und Ungarn haben in ihren Re<strong>ch</strong>tsordnungen<br />

ein ni<strong>ch</strong>takzessoris<strong>ch</strong>es, dem S<strong>ch</strong>uldbrief verglei<strong>ch</strong>bares Re<strong>ch</strong>tsinstitut<br />

vorgesehen.<br />

Dem Register-S<strong>ch</strong>uldbrief entspri<strong>ch</strong>t in Deuts<strong>ch</strong>land die Bu<strong>ch</strong>grunds<strong>ch</strong>uld, die<br />

ebenfalls ein ni<strong>ch</strong>takzessoris<strong>ch</strong>es, papierloses Grundpfandre<strong>ch</strong>t darstellt, währenddem<br />

die Briefgrunds<strong>ch</strong>uld des deuts<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts im Wesentli<strong>ch</strong>en dem geläufigen<br />

Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief des ZGB entspri<strong>ch</strong>t. Gemäss der re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Konzeption ist die<br />

Bestellung einer Briefgrunds<strong>ch</strong>uld die Regel, die einer Bu<strong>ch</strong>grunds<strong>ch</strong>uld die Ausnahme.<br />

Eine Umwandlung ist in beide Ri<strong>ch</strong>tungen mögli<strong>ch</strong>. In der Praxis wird die<br />

Briefgrunds<strong>ch</strong>uld allerdings immer seltener bestellt, da die Vorteile der Bu<strong>ch</strong>grunds<strong>ch</strong>uld<br />

überwiegen: kein Verlustrisiko, si<strong>ch</strong>ere Kenntnis des Grundpfandgläubigers<br />

und Wegfall der Gebühren für die Ausstellung des S<strong>ch</strong>uldbriefes.<br />

Estland sieht in seinem Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsgesetz vom 9. Juni 1993 die Bestellung einer<br />

Bu<strong>ch</strong>hypothek vor. Es handelt si<strong>ch</strong> dabei um eine Hypothek, wel<strong>ch</strong>e in ihrer Entstehung<br />

und in ihrem Bestand ni<strong>ch</strong>t von einer Forderung abhängig ist. Der Eigentümer<br />

kann gegenüber dem Hypothekargläubiger ni<strong>ch</strong>t nur Einreden gegen die Hypothek,<br />

sondern alle Einreden, die ihm oder einem Dritten als persönli<strong>ch</strong>em S<strong>ch</strong>uldner gegen<br />

die Forderung zustehen, geltend ma<strong>ch</strong>en. Über Erfahrungen in der Praxis liegen<br />

keine Informationen vor.<br />

Ungarn kennt seit 1996 in seinem Re<strong>ch</strong>t ein sogenanntes selbständiges Pfandre<strong>ch</strong>t,<br />

wel<strong>ch</strong>es in der Praxis auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> von den Hypothekenbanken für die Immobilienfinanzierung<br />

verwendet wird. Der Grund liegt darin, dass das Gesetz dem Pfands<strong>ch</strong>uldner<br />

ni<strong>ch</strong>t genügend S<strong>ch</strong>utz vor einer doppelten Inanspru<strong>ch</strong>nahme bietet, kann<br />

er do<strong>ch</strong> nur bes<strong>ch</strong>ränkt Einreden vorbringen. Zurzeit wird an einem neuen Bürgerli<strong>ch</strong>en<br />

Gesetzbu<strong>ch</strong> gearbeitet. Das Institut soll ni<strong>ch</strong>t beibehalten werden, da es in der<br />

Praxis nur von den Hypothekenbanken verwendet wird.<br />

Slowenien sieht seit 2003 in seinem neuen Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsgesetz nebst der Hypothek<br />

als weiteres, ni<strong>ch</strong>t akzessoris<strong>ch</strong>es Grundpfandre<strong>ch</strong>t die Grunds<strong>ch</strong>uld vor, die na<strong>ch</strong><br />

deuts<strong>ch</strong>em Vorbild gestaltet ist und ebenso flexibel genutzt werden soll.<br />

In Spanien gibt es offenbar seit rund 20 Jahren den S<strong>ch</strong>uldbrief sowohl in Papier- als<br />

au<strong>ch</strong> in Registerform. Über Erfahrungen in der Praxis liegen keine Informationen<br />

vor. Allerdings hat eine Studie im Jahr 2001 generell «Starts<strong>ch</strong>wierigkeiten» im<br />

Berei<strong>ch</strong> der S<strong>ch</strong>uldbriefe festgestellt.<br />

In S<strong>ch</strong>weden, wo der Pfandbrief akzessoris<strong>ch</strong> zur gesi<strong>ch</strong>erten Forderung ausgestaltet<br />

ist, wurde mit der Einführung elektronis<strong>ch</strong>er Grundbu<strong>ch</strong>register im Jahr 1994 die<br />

Mögli<strong>ch</strong>keit eines papierlosen EDV-Pfandbriefs eingeführt. Ebenso kann in England<br />

5298


und Wales, wo vom Urkundensystem auf ein System der tabellaris<strong>ch</strong>en Registrierung<br />

von Grundstücken umgestellt wird, eine Register-«mortgage» eingetragen<br />

werden, die jedo<strong>ch</strong> hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ihrer re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Konstruktion ni<strong>ch</strong>t dem s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en<br />

S<strong>ch</strong>uldbrief entspri<strong>ch</strong>t.<br />

1.3.3 Die Eurohypothek<br />

Für den europäis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsraum ist na<strong>ch</strong> wie vor die sogenannte Eurohypothek als<br />

Spezialhypothek im Gesprä<strong>ch</strong>. Akademis<strong>ch</strong>e Kreise und Banken bes<strong>ch</strong>äftigen si<strong>ch</strong><br />

seit Jahren mit der Ausgestaltung eines europaweit einheitli<strong>ch</strong>en Si<strong>ch</strong>erungsinstruments<br />

für die Finanzierung von Immobilien. Die Eurohypothek soll als alternatives<br />

Si<strong>ch</strong>erungsmittel neben die bestehenden nationalen Grundpfandarten treten und<br />

insbesondere im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Hypothekarkreditges<strong>ch</strong>äft zur Anwendung<br />

gelangen. Ihre re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Ausgestaltung ist aber no<strong>ch</strong> unsi<strong>ch</strong>er. In jüngster Zeit<br />

haben Experten die «Basic Guidelines for a Eurohypothec» 7 erarbeitet. Zwar dürfte<br />

ein akzessoris<strong>ch</strong>es Grundpfandre<strong>ch</strong>t grössere Chancen auf Akzeptanz haben. Insbesondere<br />

akademis<strong>ch</strong>e Kreise heben aber die grossen Vorteile eines ni<strong>ch</strong>t akzessoris<strong>ch</strong>en<br />

Grundpfandre<strong>ch</strong>ts hervor. Tendenziell soll die Eurohypothek also wie die<br />

deuts<strong>ch</strong>e Grunds<strong>ch</strong>uld oder der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>uldbrief als ni<strong>ch</strong>t akzessoris<strong>ch</strong>es<br />

Si<strong>ch</strong>erungsre<strong>ch</strong>t ausgestaltet werden. Die Eurohypothek soll zwingend in einem<br />

Register eingetragen werden. Die Eintragung soll demna<strong>ch</strong> konstitutiv sein. Na<strong>ch</strong><br />

den bisherigen Vorstellungen soll sie in einem Landregister verzei<strong>ch</strong>net werden, was<br />

insbesondere für jene Re<strong>ch</strong>tsordnungen eine Neuerung darstellen dürfte, die eine<br />

Reihe von Titeln zum Na<strong>ch</strong>weis von Grundstückre<strong>ch</strong>ten ausrei<strong>ch</strong>en lassen. Das<br />

Register soll für alle zugängli<strong>ch</strong> sein und mögli<strong>ch</strong>st im Internet über alle Re<strong>ch</strong>te und<br />

Bes<strong>ch</strong>ränkungen an einem Grundstück Auskunft geben. Eine endgültige Stellungnahme<br />

dur<strong>ch</strong> die Europäis<strong>ch</strong>e Kommission – zuständig ist die Generaldirektion<br />

Binnenmarkt – liegt no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t vor. Wegen der Vielzahl der Interessen kann in<br />

nä<strong>ch</strong>ster Zeit ni<strong>ch</strong>t mit einem Abs<strong>ch</strong>luss der Beratungen gere<strong>ch</strong>net werden.<br />

1.3.4 Zusammenfassung<br />

Der Überblick zeigt, dass trotz der Vielfalt der Regelungen im europäis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsraum<br />

der Register-S<strong>ch</strong>uldbrief bislang nur als Ausnahme vorkommt. Mit der vorges<strong>ch</strong>lagenen<br />

Einführung wird der Modell<strong>ch</strong>arakter des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>uldbriefs<br />

für die Eurohypothek wohl no<strong>ch</strong> verstärkt werden. Au<strong>ch</strong> bei den Mobiliarsi<strong>ch</strong>erheiten<br />

gehen die internationalen Bestrebungen tendenziell in Ri<strong>ch</strong>tung Registerlösungen.<br />

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der vorliegende<br />

Entwurf für die Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs im s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Grundpfandre<strong>ch</strong>t<br />

auf der Linie der ausländis<strong>ch</strong>en Reformen und des europäis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts<br />

liegt.<br />

7 Basic Guidelines for a Eurohypothec, Polish Mortgage Credit Foundation, Wars<strong>ch</strong>au<br />

2005.<br />

5299


1.4 Umsetzung<br />

Der Bundesrat wird Bestimmungen erlassen über die Form des Papier-S<strong>ch</strong>uldbriefs<br />

(Art. 861 Abs. 2 E-ZGB), die Re<strong>ch</strong>tsgebiete des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts, aus wel<strong>ch</strong>en die<br />

Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen im Grundbu<strong>ch</strong> angemerkt werden müssen (Art. 962<br />

Abs. 3 E-ZGB), und die Gewährleistung der Interoperabilität der Informatiksysteme<br />

sowie der Integrität, Authentizität und Si<strong>ch</strong>erheit der Daten (Art. 55 bis Abs. 4<br />

E-S<strong>ch</strong>lT ZGB). Im Übrigen ist der Vollzug Sa<strong>ch</strong>e der Kantone.<br />

1.5 Erledigung parlamentaris<strong>ch</strong>er Vorstösse<br />

1.5.1 1998 P 98.3131. Änderung des Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es.<br />

Ausgestaltung des S<strong>ch</strong>uldbriefs<br />

als Registerpfandre<strong>ch</strong>t (S 9.6.98, S<strong>ch</strong>iesser)<br />

Der als Postulat überwiesenen Motion S<strong>ch</strong>iesser vom 14. März 1998 (Ziff. 1.1.1)<br />

wird mit der Einführung des neuen Re<strong>ch</strong>tsinstituts des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs<br />

(Art. 857 ff. E-ZGB) entspro<strong>ch</strong>en, sodass das Postulat als erfüllt abges<strong>ch</strong>rieben<br />

werden kann.<br />

1.5.2 1998 P 98.3214. Eigentumsförderung.<br />

Weiterentwicklung des Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts<br />

(N 18.12.98, RK-N)<br />

Mit dieser als Postulat überwiesenen Motion vom 4. Mai 1998 (Ziff. 1.1.1) erhielt<br />

der Bundesrat den Auftrag, eine Änderung des Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts zu prüfen, damit eine<br />

Wohnung ohne Miteigentumsanteil am Gebäude erworben werden kann. Dieses<br />

Anliegen wurde einer umfassenden und eingehenden re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Prüfung unterzogen.<br />

Deren Resultat war der im Vorentwurf enthaltene Vors<strong>ch</strong>lag, im Immobiliarsa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>t<br />

ein neues Re<strong>ch</strong>tsinstitut einzuführen. Das sogenannte Raumre<strong>ch</strong>t<br />

(Art. 779m–779r VE-ZGB), das si<strong>ch</strong> in seiner Konzeption an das Baure<strong>ch</strong>t anlehnte,<br />

hätte der bere<strong>ch</strong>tigten Person die Befugnis gegeben, bestimmte Teile eines Gebäudes<br />

auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> zu benutzen und innen auszubauen, ohne aber (Mit-)Eigentum am<br />

Gebäude zu erwerben. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurde indessen<br />

fast einhellig bezweifelt, dass das angestrebte Ziel mit diesem neuen Re<strong>ch</strong>tsinstitut<br />

errei<strong>ch</strong>t werden könne. Es entspre<strong>ch</strong>e keinem wirkli<strong>ch</strong>en Bedürfnis und sei zudem<br />

ni<strong>ch</strong>t praxistaugli<strong>ch</strong>. Der Bundesrat bes<strong>ch</strong>loss daher am 10. Juni 2005, im Rahmen<br />

dieser Vorlage auf das Raumre<strong>ch</strong>t zu verzi<strong>ch</strong>ten. Die weitere Prüfung ausserhalb der<br />

Vorlage hat ergeben, dass kein e<strong>ch</strong>tes Bedürfnis na<strong>ch</strong> einem sol<strong>ch</strong>en neuen Re<strong>ch</strong>tsinstitut<br />

besteht, da das Raumre<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> eine zu wenig eigenständige Stellung zwis<strong>ch</strong>en<br />

der Miete und dem Stockwerkeigentum einnimmt. Das Re<strong>ch</strong>tsinstitut des<br />

Raumre<strong>ch</strong>ts, das kein Na<strong>ch</strong>barland der S<strong>ch</strong>weiz kennt, würde si<strong>ch</strong> zudem nur s<strong>ch</strong>wer<br />

in die s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsordnung einfügen lassen.<br />

Ein ähnli<strong>ch</strong>es Resultat wie mit dem Raumre<strong>ch</strong>t kann offenbar au<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>on mit den<br />

Re<strong>ch</strong>tsinstituten des geltenden Re<strong>ch</strong>ts errei<strong>ch</strong>t werden. Jedenfalls plant Professor<br />

David Dürr ein erstes Pilotprojekt für ein «lei<strong>ch</strong>tes» Eigentum («Property light») zu<br />

lancieren. Das Modell wurde von ihm entwickelt. Das Pilotprojekt soll zeigen, ob<br />

si<strong>ch</strong> diese Wohnform in der Praxis bewährt. Da Erfahrungen damit also erst in ein<br />

5300


paar Jahren vorliegen werden, erübrigt si<strong>ch</strong> im heutigen Zeitpunkt eine weitere<br />

Diskussion über das Raumre<strong>ch</strong>t. Das 1998 überwiesene Postulat soll deshalb abges<strong>ch</strong>rieben<br />

werden.<br />

1.5.3 1999 P 98.3362. Änderung von Art. 839 Abs. 2 ZGB,<br />

Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t (N 9.10.98, RK-N;<br />

S 2.6.99) sowie 2002 P 02.3532. Bestimmungen über<br />

Ar<strong>ch</strong>itektur- und Bauleistungen im OR. S<strong>ch</strong>utz der<br />

Auftraggebenden (N 13.12.02, Fässler-Osterwalder)<br />

Der Vorentwurf enthielt gestützt auf die als Postulat überwiesene Motion vom 7. Juli<br />

1998 (Ziff. 1.1.1) vers<strong>ch</strong>iedene Vors<strong>ch</strong>läge für Änderungen im Berei<strong>ch</strong> des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts<br />

(Art. 837 ff. VE-ZGB). Angesi<strong>ch</strong>ts der im Vernehmlassungsverfahren<br />

geäusserten massiven Kritik von Seiten der Wirts<strong>ch</strong>aft und des<br />

Gewerbes bes<strong>ch</strong>loss der Bundesrat zwar, auf das im Vorentwurf enthaltene Forderungspfandre<strong>ch</strong>t<br />

des Subunternehmers (Art. 841a VE-ZGB) zu verzi<strong>ch</strong>ten. Die<br />

Vorlage enthält aber im Berei<strong>ch</strong> des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts vers<strong>ch</strong>iedene Verbesserungen.<br />

Damit wird diesem Vorstoss Re<strong>ch</strong>nung getragen, sodass er als erfüllt<br />

abges<strong>ch</strong>rieben werden kann.<br />

Im glei<strong>ch</strong>en Zusammenhang beantragt der Bundesrat au<strong>ch</strong> die Abs<strong>ch</strong>reibung des<br />

Postulats Fässler-Osterwalder 02.3532 «Bestimmungen über Ar<strong>ch</strong>itektur- und Bauleistungen<br />

im OR. S<strong>ch</strong>utz der Auftraggebenden» vom 13. Dezember 2002. Wie das<br />

Postulat zum Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t zielt au<strong>ch</strong> das Postulat Fässler-Osterwalder<br />

auf eine Modernisierung der baure<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> relevanten Bestimmungen des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en<br />

Privatre<strong>ch</strong>ts mit dem Ziel, die jeweils s<strong>ch</strong>wä<strong>ch</strong>ere Vertragspartei besser zu<br />

s<strong>ch</strong>ützen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass dieses Anliegen gestützt auf das<br />

geltende Re<strong>ch</strong>t und ohne Revision der Bestimmungen über den Werkvertrag<br />

(Art. 363–379 des Obligationenre<strong>ch</strong>ts, OR8) und den Auftrag (Art. 394–406 OR)<br />

befriedigend erfüllt werden kann.<br />

1.5.4 2001 P 00.3236. Wiederauszahlungsklausel für<br />

Inhaberobligationen mit Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />

(N 20.3.01, Jossen-Zinsstag)<br />

Dem Anliegen dieser als Postulat überwiesenen Motion vom 5. Juni 2000<br />

(Ziff. 1.1.1) wird dur<strong>ch</strong> eine Aufhebung der geltenden Artikel 843 und 844 Absatz 2<br />

ZGB Re<strong>ch</strong>nung getragen. Damit kann der S<strong>ch</strong>uldbrief in allen Kantonen als die für<br />

alle Beteiligten optimale Grundpfandart gewählt werden. Der Vorstoss kann als<br />

erfüllt abges<strong>ch</strong>rieben werden.<br />

8 SR 220<br />

5301


1.5.5 2004 M 03.3305 Grundbu<strong>ch</strong>bereinigung<br />

(S 2.10.03, Lauri; N 15.6.04)<br />

Diese Motion vom 18. Juni 2003 (Ziff. 1.1.1) verlangt, dass den Kantonen griffige<br />

Instrumente zur Verfügung gestellt werden, um das Grundbu<strong>ch</strong> von bedeutungslosen<br />

und unklaren Eins<strong>ch</strong>reibungen zu entlasten sowie vor überflüssigen Eins<strong>ch</strong>reibungen<br />

zu s<strong>ch</strong>ützen. Im Rahmen dieser Vorlage sollen die Artikel 743 und 744 sowie 976<br />

ZGB einer gründli<strong>ch</strong>en Revision unterzogen werden. Eine Bereinigung muss<br />

inskünftig zwingend ni<strong>ch</strong>t nur bei der Teilung eines Grundstücks, sondern au<strong>ch</strong> bei<br />

der Vereinigung von Grundstücken vorgenommen werden. Sie erfasst ni<strong>ch</strong>t mehr<br />

nur Dienstbarkeiten, sondern darüber hinaus au<strong>ch</strong> Vormerkungen und Anmerkungen.<br />

Ausserdem können die Kantone für bestimmte Gebiete ein öffentli<strong>ch</strong>es Bereinigungsverfahren<br />

anordnen. Aus systematis<strong>ch</strong>en Gründen werden die revidierten<br />

Bestimmungen zur Bereinigung ins Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>t (Art. 974a, 974b und 976c<br />

E-ZGB) vers<strong>ch</strong>oben. Die Artikel 976, 976a und 976b E-ZGB unters<strong>ch</strong>eiden bei der<br />

erlei<strong>ch</strong>terten Lös<strong>ch</strong>ung zwis<strong>ch</strong>en klaren Fällen, die von Amtes wegen gelös<strong>ch</strong>t<br />

werden können, und übrigen Fällen, die auf Antrag gelös<strong>ch</strong>t werden können. Der<br />

Vorstoss kann somit als erfüllt abges<strong>ch</strong>rieben werden.<br />

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen<br />

2.1 Erste Abteilung: Das Eigentum<br />

2.1.1 A<strong>ch</strong>tzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 647 Abs. 1 und 1bis (neu)<br />

Na<strong>ch</strong> geltendem Absatz 1 kann eine von den gesetzli<strong>ch</strong>en Bestimmungen abwei<strong>ch</strong>ende<br />

Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Grundbu<strong>ch</strong> angemerkt werden. Neu<br />

werden die Anmerkungsmögli<strong>ch</strong>keiten erweitert und in Artikel 649a Absatz 2<br />

E-ZGB geregelt, weshalb Absatz 1 entspre<strong>ch</strong>end anzupassen ist. Die Vereinbarung<br />

einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung erfordert die Zustimmung aller Miteigentümerinnen<br />

und Miteigentümer. Au<strong>ch</strong> die na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>e Abänderung einer<br />

Nutzungs- und Verwaltungsordnung bedarf na<strong>ch</strong> heutigem Re<strong>ch</strong>t der Einstimmigkeit<br />

der Miteigentümerinnen und Miteigentümer (BGE 103 Ib 76 ff.), was in der<br />

Lehre kritisiert worden ist. Neu soll deshalb in der vereinbarten Ordnung deren<br />

Abänderbarkeit mit Mehrheitsbes<strong>ch</strong>luss vorgesehen werden können.<br />

In der Praxis werden den Miteigentümerinnen und Miteigentümern in der Nutzungsund<br />

Verwaltungsordnung oftmals auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>e Nutzungsre<strong>ch</strong>te an Parkplätzen,<br />

Bastelräumen und derglei<strong>ch</strong>en zugeteilt. Soll in der Folge die Zuteilung von bestehenden<br />

auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>en Nutzungsre<strong>ch</strong>ten geändert werden, so bedarf es hierfür<br />

na<strong>ch</strong> dem neuen Absatz 1bis der Zustimmung der direkt betroffenen und der Mehrheit<br />

aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer. Zu denken ist dabei vor allem an<br />

Taus<strong>ch</strong>situationen, z.B. an einen Abtaus<strong>ch</strong> von Parkplätzen zwis<strong>ch</strong>en Miteigentümerinnen<br />

und Miteigentümern, oder an den Entzug eines auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>en Nutzungsre<strong>ch</strong>ts.<br />

5302


Art. 649a Randtitel und Abs. 2 (neu)<br />

Der bisherige Randtitel «Eintritt des Erwerbers eines Anteils» wird dur<strong>ch</strong> «Verbindli<strong>ch</strong>keit<br />

von Regelungen und Anmerkung im Grundbu<strong>ch</strong>» verdeutli<strong>ch</strong>t und an den<br />

neuen Inhalt der Bestimmung angepasst.<br />

Bereits bisher kann gestützt auf den geltenden Absatz 1 von Artikel 647 ZGB die<br />

von den Miteigentümerinnen und Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung<br />

im Grundbu<strong>ch</strong> angemerkt werden. Die Anmerkung hat nur deklaratoris<strong>ch</strong>e<br />

und damit keine re<strong>ch</strong>tsbegründende Wirkung. Sie bringt also ledigli<strong>ch</strong> ein<br />

Re<strong>ch</strong>tsverhältnis zur Kenntnis und s<strong>ch</strong>afft damit Transparenz. Es besteht ein praktis<strong>ch</strong>es<br />

Bedürfnis, au<strong>ch</strong> geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Urteile und Verfügungen sowie die von den<br />

Miteigentümerinnen und Miteigentümern gefassten Verwaltungsbes<strong>ch</strong>lüsse, die<br />

ebenso wie die Nutzungs- und Verwaltungsordnung sowohl für Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerinnen<br />

und Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger wie au<strong>ch</strong> für Erwerber eines dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts an einem<br />

Miteigentumsanteil verbindli<strong>ch</strong> sind (vgl. Abs. 1), im Grundbu<strong>ch</strong> anmerken lassen<br />

zu können, vor allem, wenn ihnen über längere Dauer Bedeutung zukommt. Der<br />

neue Absatz 2 s<strong>ch</strong>afft dafür die re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Grundlage.<br />

Art. 650 Abs. 2<br />

Jeder Miteigentümer und jede Miteigentümerin hat das Re<strong>ch</strong>t, die Aufhebung des<br />

Miteigentums zu verlangen, wenn diese ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> ein Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äft, dur<strong>ch</strong><br />

Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder dur<strong>ch</strong> die Bestimmung der Sa<strong>ch</strong>e für einen<br />

dauernden Zweck ausges<strong>ch</strong>lossen ist (vgl. Abs. 1). Gemäss geltendem Re<strong>ch</strong>t kann<br />

die Aufhebung re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong> auf die Dauer von dreissig Jahren ausges<strong>ch</strong>lossen<br />

werden. Die Bes<strong>ch</strong>ränkung auf dreissig Jahre wird oft als zu kurz empfunden. Vor<br />

allem in Fremdenverkehrsorten findet si<strong>ch</strong> die Praxis, als Eigentumswohnungen<br />

erstellte Ferienwohnungen in Miteigentumsanteile aufzuteilen. Die Miteigentümerinnen<br />

und Miteigentümer erhalten dur<strong>ch</strong> die vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung<br />

(Art. 647 ff. ZGB) das Re<strong>ch</strong>t, die Wohnung für eine gewisse Zeitdauer<br />

pro Jahr oder pro Saison zu benutzen. Dies führt faktis<strong>ch</strong> zu einer Form von<br />

Teilzeiteigentum an einer Wohnung (im Ausland etwa unter den Bezei<strong>ch</strong>nungen<br />

«Time-Sharing» oder «Multipropriété» bekannt). Die Miteigentümerinnen und<br />

Miteigentümer können für die Dauer der Zweckbestimmung einer sol<strong>ch</strong>en Wohnung<br />

das Re<strong>ch</strong>t auf Aufhebung des Miteigentums re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong> auss<strong>ch</strong>liessen. Um<br />

diesem Zweckgedanken besser gere<strong>ch</strong>t werden zu können, soll ein sol<strong>ch</strong>er Auss<strong>ch</strong>luss<br />

au<strong>ch</strong> für längere Zeit als die heute geltende Maximaldauer von dreissig<br />

Jahren Geltung haben können. Neu soll die Maximaldauer fünfzig Jahre betragen.<br />

5303


2.1.2 Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum<br />

2.1.2.1 Erster Abs<strong>ch</strong>nitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust<br />

des Grundeigentums<br />

Art. 655 Abs. 3 (neu)<br />

Ein selbständiges und dauerndes Re<strong>ch</strong>t wie beispielsweise ein Bau- oder Quellenre<strong>ch</strong>t<br />

kann na<strong>ch</strong> Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Februar 19109 betreffend<br />

das Grundbu<strong>ch</strong> (GBV) nur als Grundstück in das Grundbu<strong>ch</strong> aufgenommen<br />

werden, wenn es auf mindestens dreissig Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet<br />

wird. Zumindest für das Baure<strong>ch</strong>t ist eine Maximaldauer auf Gesetzesstufe geregelt<br />

(Art. 779l ZGB). Es s<strong>ch</strong>eint deshalb sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t, au<strong>ch</strong> die Minimaldauer eines<br />

selbständigen und dauernden Re<strong>ch</strong>ts auf Gesetzes- und ni<strong>ch</strong>t nur auf Verordnungsstufe<br />

zu regeln. Die Bestimmung von Artikel 7 Absatz 2 GBV, die neben der Dauer<br />

au<strong>ch</strong> die Selbständigkeit des Re<strong>ch</strong>ts definiert, soll spra<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> etwas vereinfa<strong>ch</strong>t,<br />

inhaltli<strong>ch</strong> jedo<strong>ch</strong> praktis<strong>ch</strong> unverändert in den neuen Absatz 3 übernommen werden.<br />

Art. 666a (neu)<br />

Es kann si<strong>ch</strong> die Situation ergeben, dass eine im Grundbu<strong>ch</strong> als Eigentümerin eingetragene<br />

Person si<strong>ch</strong> persönli<strong>ch</strong> betätigen oder zumindest einen Vertreter bestellen<br />

müsste, aber aus vers<strong>ch</strong>iedenen Gründen ni<strong>ch</strong>t bena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigt werden kann. Absatz 1<br />

unters<strong>ch</strong>eidet zwei Fälle:<br />

– Die mit Namen und Vornamen eingetragene Person lässt si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t eindeutig<br />

identifizieren, etwa weil mehrere Personen denselben Vornamen und Familiennamen<br />

führen. Denkbar ist in seltenen Fällen au<strong>ch</strong>, dass die Firmenbezei<strong>ch</strong>nung<br />

einer juristis<strong>ch</strong>en Person keine eindeutige Identifikation ermögli<strong>ch</strong>t.<br />

– Die im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragene Person lässt si<strong>ch</strong> zwar identifizieren, aber<br />

ni<strong>ch</strong>t auffinden. Bei Grundstücken mit kleinem Wert, insbesondere im Berggebiet,<br />

kommt es ni<strong>ch</strong>t selten vor, dass der Eigentümer zwar no<strong>ch</strong> lebt, aber<br />

seit langer Zeit weggezogen oder sogar ausgewandert ist und am Grundstück<br />

kein Interesse mehr zeigt. Eine gesetzli<strong>ch</strong>e Pfli<strong>ch</strong>t, dem Grundbu<strong>ch</strong>amt einen<br />

Wohnsitzwe<strong>ch</strong>sel anzuzeigen, besteht ni<strong>ch</strong>t. Oftmals kann aufgrund des<br />

Geburtsjahres der als Eigentümerin eingetragenen Person au<strong>ch</strong> davon ausgegangen<br />

werden, dass sie s<strong>ch</strong>on längst verstorben sein muss. Die Erben haben<br />

si<strong>ch</strong> aber nie beim Grundbu<strong>ch</strong>amt gemeldet. Mögli<strong>ch</strong>erweise haben sie ni<strong>ch</strong>t<br />

einmal Kenntnis von der Existenz des Grundstücks.<br />

Für Grundpfandre<strong>ch</strong>te sah Artikel 823 ZGB s<strong>ch</strong>on bisher vor, dass die Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde<br />

am Ort des Pfandes dem unauffindbaren Gläubiger einen Beistand<br />

ernennen kann. Für den Berei<strong>ch</strong> des Grundeigentums fehlt eine verglei<strong>ch</strong>bare Regelung,<br />

obwohl hier ebenfalls Situationen auftreten können, in wel<strong>ch</strong>en eine Betätigung<br />

des Eigentümers notwendig wäre. Gemäss geltendem Re<strong>ch</strong>t darf das Grundbu<strong>ch</strong>amt<br />

ni<strong>ch</strong>t von Amtes wegen tätig werden. Au<strong>ch</strong> hier muss die Mögli<strong>ch</strong>keit<br />

bestehen, trotz Unauffindbarkeit des Eigentümers die erforderli<strong>ch</strong>en Massnahmen zu<br />

treffen, sei es, dass das Geri<strong>ch</strong>t diese selber direkt anordnet oder dass es einen Vertreter<br />

ernennt und ihm den Vollzug der Massnahmen überträgt. Es kann si<strong>ch</strong> bei-<br />

9 SR 211.432.1<br />

5304


spielsweise um die Einleitung eines Verfahrens auf Vers<strong>ch</strong>ollenerklärung, die<br />

Zustimmung zur Lös<strong>ch</strong>ung einer Dienstbarkeit oder gar den Verkauf des Grundstücks<br />

mit ans<strong>ch</strong>liessender Hinterlegung des Erlöses auf einem Sperrkonto handeln.<br />

Die Bestimmungen über die Beistands<strong>ch</strong>aft im Vormunds<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>t bzw. im<br />

geplanten Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>t genügen dafür ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>wegs. Es re<strong>ch</strong>tfertigt<br />

si<strong>ch</strong> deshalb, einen entspre<strong>ch</strong>enden eigenen Tatbestand zu s<strong>ch</strong>affen. Weil vers<strong>ch</strong>iedenste<br />

Arten von Massnahmen in Frage kommen, ist es sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t, die Zuständigkeit<br />

zu deren Anordnung ni<strong>ch</strong>t der Vormunds<strong>ch</strong>afts- bzw. neu der Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utzbehörde,<br />

sondern dem Geri<strong>ch</strong>t am Ort des Grundstücks zu übertragen (siehe<br />

au<strong>ch</strong> Art. 823 E-ZGB).<br />

Wenn ni<strong>ch</strong>t bloss eine einmalige Massnahme zu treffen ist (z.B. Zustimmung zur<br />

Lös<strong>ch</strong>ung einer Dienstbarkeit), sondern si<strong>ch</strong> Vorkehrungen über eine längere Zeit<br />

erstrecken müssen (z.B. Dur<strong>ch</strong>führung eines Verfahrens auf Vers<strong>ch</strong>ollenerklärung),<br />

so kann das Geri<strong>ch</strong>t gemäss Absatz 2 einen Vertreter ernennen. Der Antragsteller<br />

muss dem Geri<strong>ch</strong>t beantragen, wel<strong>ch</strong>e Befugnisse es dem Vertreter erteilen soll, und<br />

das Geri<strong>ch</strong>t muss gemäss Antrag und na<strong>ch</strong> dem Zweck der Vertretung die Befugnisse<br />

des Vertreters einzeln festlegen. Ohne ausdrückli<strong>ch</strong>e Ermä<strong>ch</strong>tigung zur Verfügung<br />

über ein Grundstück ist der Vertreter nur zu erhaltenden Massnahmen, d.h.<br />

gewöhnli<strong>ch</strong>en Verwaltungshandlungen, befugt.<br />

Anders als in Artikel 823 E-ZGB wird in Artikel 666a Absatz 3 E-ZGB ni<strong>ch</strong>t ausdrückli<strong>ch</strong><br />

vorausgesetzt, dass die Vertretung dringend erforderli<strong>ch</strong> sei. Diese Voraussetzung<br />

ergibt si<strong>ch</strong> vielmehr indirekt aus der Befugnis zur Antragstellung. Dazu<br />

befugt sein soll jede Person, die ein s<strong>ch</strong>utzwürdiges Interesse an einer Vertretung<br />

hat. Darunter fallen vorab Personen, denen ein dingli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t am Grundstück<br />

zusteht, aber au<strong>ch</strong> Na<strong>ch</strong>barinnen und Na<strong>ch</strong>barn, potenzielle Käuferinnen und Käufer<br />

sowie das Gemeinwesen. Ebenfalls dazu befugt sein soll das Grundbu<strong>ch</strong>amt am Ort<br />

des Grundstücks.<br />

Können weder der Eigentümer no<strong>ch</strong> seine Erben identifiziert werden, so ist na<strong>ch</strong><br />

einem ununterbro<strong>ch</strong>enen und unangefo<strong>ch</strong>tenen Besitz von 30 Jahren eine ausserordentli<strong>ch</strong>e<br />

Ersitzung des Grundstücks mögli<strong>ch</strong> (Art. 662 ZGB). Absatz 4 hält der<br />

Klarheit halber fest, dass die Anordnung von Massnahmen (insbesondere au<strong>ch</strong> die<br />

Ernennung eines Vertreters) die erforderli<strong>ch</strong>e Besitzesdauer ni<strong>ch</strong>t unterbri<strong>ch</strong>t.<br />

Art. 666b (neu)<br />

Es kommt au<strong>ch</strong> vor, dass eine im Grundbu<strong>ch</strong> als Eigentümerin eingetragene private<br />

oder öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Körpers<strong>ch</strong>aft des kantonalen oder des Bundesre<strong>ch</strong>ts tätig<br />

werden oder zumindest eine Vertretung bestellen müsste, aber ni<strong>ch</strong>t mehr über die<br />

nötigen Organe verfügt. Dies trifft in besonderem Masse auf bereits im Handelsregister<br />

gelös<strong>ch</strong>te Körpers<strong>ch</strong>aften zu. Letztere müssen zur Erlangung der Re<strong>ch</strong>tspersönli<strong>ch</strong>keit<br />

jedo<strong>ch</strong> wieder eingetragen werden. Im Rahmen der Revision des<br />

Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utzes10 soll die Zuständigkeit der Kindes- und Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utzbehörde<br />

auf natürli<strong>ch</strong>e Personen bes<strong>ch</strong>ränkt werden. Somit kann sie juristis<strong>ch</strong>en<br />

Personen keinen Beistand mehr ernennen. Für Stiftungen, denen ein vorges<strong>ch</strong>riebenes<br />

Organ fehlt, sieht der neue Artikel 83 ZGB vor, dass die Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde<br />

das fehlende Organ oder einen Sa<strong>ch</strong>walter ernennen kann. Mit der Revision des<br />

10 Siehe Bots<strong>ch</strong>aft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es<br />

(Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utz, Personenre<strong>ch</strong>t und Kindesre<strong>ch</strong>t), BBl 2006 7001.<br />

5305


GmbH-Re<strong>ch</strong>ts, die vom Parlament am 16. Dezember 2005 verabs<strong>ch</strong>iedet worden ist,<br />

werden im Gesells<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>t und im Vereinsre<strong>ch</strong>t Auffangbestimmungen ges<strong>ch</strong>affen<br />

(vgl. Art. 69c ZGB und Art. 731b OR 11). Ergänzend dazu ermögli<strong>ch</strong>t es der neue<br />

Artikel 666b E-ZGB im Immobiliarsa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>t für alle Formen von juristis<strong>ch</strong>en<br />

Personen und anderen Re<strong>ch</strong>tsträgerinnen die erforderli<strong>ch</strong>en grundstücksbezogenen<br />

Massnahmen anzuordnen. Antragsbere<strong>ch</strong>tigt ist hier neben dem Grundbu<strong>ch</strong>amt am<br />

Ort des Grundstücks jede Person, die ein s<strong>ch</strong>utzwürdiges Interesse hat. Darunter<br />

fallen vorab Personen, denen ein dingli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t am Grundstück zusteht, aber<br />

au<strong>ch</strong> Na<strong>ch</strong>barinnen und Na<strong>ch</strong>barn sowie das Gemeinwesen. Anders als in Artikel<br />

823 E-ZGB wird ni<strong>ch</strong>t ausdrückli<strong>ch</strong> vorausgesetzt, dass die Vertretung dringend<br />

erforderli<strong>ch</strong> sei. Diese Voraussetzung ergibt si<strong>ch</strong> vielmehr indirekt aus der Befugnis<br />

zur Antragstellung.<br />

2.1.2.2 Zweiter Abs<strong>ch</strong>nitt:<br />

Inhalt und Bes<strong>ch</strong>ränkungen des Grundeigentums<br />

Art. 676 Abs. 1 und 4 (neu)<br />

Die Neuformulierung von Absatz 1 enthält keine re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Änderung, sondern<br />

vermeidet ledigli<strong>ch</strong> den in der Literatur kritisierten Begriff «Zugehör» der heutigen<br />

Fassung, wel<strong>ch</strong>er ni<strong>ch</strong>t Zugehör im Sinne von Artikel 644 f. ZGB meint, sondern<br />

eine Zugehör sui generis darstellt. Absatz 1 stellt weiterhin die Vermutung auf, dass<br />

Leitungen zur Versorgung oder Entsorgung eines Grundstücks in Dur<strong>ch</strong>bre<strong>ch</strong>ung<br />

des Akzessionsprinzips im Eigentum der Werkeigentümerin oder des Werkeigentümers<br />

stehen und dass alle Verfügungen über das Werk au<strong>ch</strong> dessen Leitungen<br />

umfassen.<br />

Der neue Absatz 4 war im Vorentwurf no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t enthalten, sondern ist erst auf<br />

Vors<strong>ch</strong>lag von Grundbu<strong>ch</strong>kreisen im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens aufgenommen<br />

worden. Dana<strong>ch</strong> können kantonale Leitungskataster, die einen bestimmten<br />

te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Standard (insbesondere die eins<strong>ch</strong>lägigen SIA-Normen) erfüllen,<br />

das Grundbu<strong>ch</strong> ergänzen und wie das Grundbu<strong>ch</strong> öffentli<strong>ch</strong>en Glauben geniessen.<br />

Zahlrei<strong>ch</strong>e Kantone kennen heute – namentli<strong>ch</strong> für Werkleitungen – bereits Leitungskataster,<br />

wel<strong>ch</strong>e den Verlauf der (unterirdis<strong>ch</strong>en) Leitungen oft genauer<br />

wiedergeben als der Grundbu<strong>ch</strong>eintrag. Es soll den Kantonen deshalb ermögli<strong>ch</strong>t<br />

werden, sol<strong>ch</strong>en Katastern öffentli<strong>ch</strong>en Glauben zuzuerkennen, wenn sie na<strong>ch</strong><br />

anerkannten Grundsätzen der Te<strong>ch</strong>nik erstellt und na<strong>ch</strong>geführt werden. Die Aufnahme<br />

in den Kataster begründet dann insbesondere die Vermutung der Ri<strong>ch</strong>tigkeit<br />

der Lage und des Verlaufs einer Leitung. Eine gutgläubige Drittperson darf somit<br />

von der Zuverlässigkeit des Katasters ausgehen.<br />

Art. 679 Randtitel und Abs. 2 (neu)<br />

Neu wird zwis<strong>ch</strong>en der Verantwortli<strong>ch</strong>keit bei Übers<strong>ch</strong>reitung des Eigentumsre<strong>ch</strong>ts<br />

(Art. 679 E-ZGB) und bei re<strong>ch</strong>tmässiger Ausübung des Eigentumsre<strong>ch</strong>ts (Art. 679a<br />

11 Eingefügt dur<strong>ch</strong> die Änderung des Obligationenre<strong>ch</strong>ts (GmbH-Re<strong>ch</strong>t sowie Anpassungen<br />

im Aktien-, Genossens<strong>ch</strong>afts-, Handelsregister- und Firmenre<strong>ch</strong>t) vom 16. Dezember<br />

2005 (BBl 2005 7325), vom Bundesrat voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> auf den 1. Januar 2008 in Kraft<br />

gesetzt.<br />

5306


E-ZGB) unters<strong>ch</strong>ieden. Der bisherige Randtitel von Artikel 679 muss entspre<strong>ch</strong>end<br />

angepasst werden.<br />

Grundsätzli<strong>ch</strong> sollen bei allen Arten von übermässigen Einwirkungen im Sinne von<br />

Artikel 684 Absatz 2 E-ZGB, also au<strong>ch</strong> bei negativen Immissionen, sämtli<strong>ch</strong>e<br />

Re<strong>ch</strong>tsbehelfe des Artikels 679 ZGB Anwendung finden. Bei Bauten oder Einri<strong>ch</strong>tungen<br />

(worunter z.B. Verkehrswege und -flä<strong>ch</strong>en zu verstehen sind) soll jedo<strong>ch</strong><br />

gemäss dem neuen Absatz 2 eine Zivilklage auf Beseitigung oder S<strong>ch</strong>adenersatz<br />

wegen übermässiger Einwirkungen, z.B. wegen Entzug von Besonnung oder Tagesli<strong>ch</strong>t,<br />

nur mögli<strong>ch</strong> sein, wenn im Zeitpunkt ihrer Erstellung die – insbesondere<br />

öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en – Regelungen ni<strong>ch</strong>t eingehalten worden sind. Mit dieser<br />

Abs<strong>ch</strong>wä<strong>ch</strong>ung gegenüber dem Vorentwurf wird der im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens<br />

geäusserten Kritik Re<strong>ch</strong>nung getragen.<br />

Art. 679a (neu)<br />

Werden den Na<strong>ch</strong>barinnen und Na<strong>ch</strong>barn bei re<strong>ch</strong>tmässiger Bewirts<strong>ch</strong>aftung eines<br />

Grundstücks, namentli<strong>ch</strong> beim Bauen, vorübergehend übermässige und unvermeidli<strong>ch</strong>e<br />

Na<strong>ch</strong>teile zugefügt, sodass sie einen S<strong>ch</strong>aden erleiden, so können sie hierfür<br />

von der Grundeigentümerin bzw. vom Grundeigentümer ledigli<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>adenersatz<br />

verlangen. Die übrigen Re<strong>ch</strong>tsbehelfe des Artikels 679 ZGB stehen hingegen ni<strong>ch</strong>t<br />

zur Verfügung. Die vorliegende Bestimmung übernimmt somit die Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung<br />

des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts, die in diesem Berei<strong>ch</strong> eine Gesetzeslücke gefüllt hat (BGE 114<br />

II 230), und ergänzt Artikel 679 ZGB, der die Haftung der Grundeigentümerin oder<br />

des Grundeigentümers für re<strong>ch</strong>tswidrige Einwirkungen auf Na<strong>ch</strong>bargrundstücke<br />

regelt.<br />

Art. 684 Randtitel und Abs. 2<br />

Der bisherige Randtitel «Art der Bewirts<strong>ch</strong>aftung» wird dur<strong>ch</strong> «übermässige Einwirkungen»<br />

verdeutli<strong>ch</strong>t.<br />

Der heute geltende Absatz 2 wird in Anlehnung an das Umwelts<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>t zeitgemässer<br />

formuliert. In die bisherige exemplaris<strong>ch</strong>e Aufzählung von positiven Immissionen<br />

werden neu insbesondere au<strong>ch</strong> Strahlungen aufgenommen. Weiter wird die<br />

Bestimmung um die sogenannten negativen Immissionen in Form des Entzugs von<br />

Besonnung oder Tagesli<strong>ch</strong>t ergänzt. Die Frage, ob es einen bundesprivatre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

S<strong>ch</strong>utz gegen sol<strong>ch</strong>e negative Immissionen gibt, hat die kantonale Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung<br />

und die Lehre seit längerer Zeit in zwei Lager geteilt. Konkret geht es dabei um eine<br />

Antwort auf die Frage, ob – unabhängig von den kantonalen Vors<strong>ch</strong>riften über<br />

Bauten und Anpflanzungen (Art. 686 und 688 ZGB) – bei einem übermässigen<br />

Entzug von Besonnung, Aussi<strong>ch</strong>t oder Fernsi<strong>ch</strong>t die in Artikel 679 ZGB vorgesehenen<br />

Re<strong>ch</strong>tsbehelfe anwendbar sind, wel<strong>ch</strong>e die Beseitigung des Hindernisses sowie<br />

vollen S<strong>ch</strong>adenersatz gewähren. Na<strong>ch</strong>dem das Bundesgeri<strong>ch</strong>t im Zusammenhang<br />

mit negativen Immissionen aus Pflanzenwu<strong>ch</strong>s kürzli<strong>ch</strong> ents<strong>ch</strong>ieden hat, dass selbst<br />

beim Vorhandensein von kantonalen Vors<strong>ch</strong>riften über Maximalhöhe und Grenzabstände<br />

von Pflanzen ein bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er (Mindest)S<strong>ch</strong>utz gegen sol<strong>ch</strong>e negative<br />

Immissionen besteht (BGE 126 III 452), soll nun im Gesetzestext eine entspre<strong>ch</strong>ende<br />

Klarstellung erfolgen. Die Re<strong>ch</strong>tsbehelfe gegen übermässige Einwirkungen<br />

werden in Artikel 679 ZGB (vgl. insbesondere au<strong>ch</strong> Art. 679 Abs. 2 E-ZGB) geregelt.<br />

5307


Art. 691 Abs. 1 und 3<br />

Der geltende Artikel 691 ZGB regelt das na<strong>ch</strong>barli<strong>ch</strong>e Dur<strong>ch</strong>leitungsre<strong>ch</strong>t, das zu<br />

den Notre<strong>ch</strong>ten oder sogenannten Legalservituten gezählt wird. Unter bestimmten,<br />

in Absatz 1 aufgezählten Voraussetzungen hat der Eigentümer des Na<strong>ch</strong>bargrundstückes<br />

die Pfli<strong>ch</strong>t zur Duldung von Dur<strong>ch</strong>leitungen, während derjenigen Person,<br />

wel<strong>ch</strong>er die betreffende Leitung dienen soll, gegen Bezahlung der vollen Ents<strong>ch</strong>ädigung<br />

das Re<strong>ch</strong>t auf Einräumung einer Dur<strong>ch</strong>leitungsdienstbarkeit zusteht. Der<br />

bisherige Absatz 1 wird ledigli<strong>ch</strong> spra<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> überarbeitet.<br />

Für die Entstehung des na<strong>ch</strong>barli<strong>ch</strong>en Dur<strong>ch</strong>leitungsre<strong>ch</strong>ts ist heute der Grundbu<strong>ch</strong>eintrag<br />

ni<strong>ch</strong>t konstitutiv, womit das für die re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>e Entstehung im Regelfall<br />

geltende Eintragungsprinzip dur<strong>ch</strong>bro<strong>ch</strong>en wird. Na<strong>ch</strong> geltender Lehre und<br />

Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung entstehen sol<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>te im Falle der aussergeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Einigung<br />

mit Abs<strong>ch</strong>luss des Dienstbarkeitsvertrages bzw. bei geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Geltendma<strong>ch</strong>ung<br />

mit dem Gestaltungsurteil. Na<strong>ch</strong> heutiger Regelung kann die bere<strong>ch</strong>tigte Person aber<br />

die Eintragung der Grunddienstbarkeit im Grundbu<strong>ch</strong> auf ihre Kosten beantragen.<br />

Na<strong>ch</strong> dem neuen Absatz 3 soll au<strong>ch</strong> die belastete Person die Grundbu<strong>ch</strong>eintragung<br />

auf Kosten der bere<strong>ch</strong>tigten Person verlangen können. Weiter wird Absatz 3 um<br />

einen zweiten Satz ergänzt, wona<strong>ch</strong> das Dur<strong>ch</strong>leitungsservitut gegenüber einem<br />

gutgläubigen Erwerber des Na<strong>ch</strong>bargrundstücks selbst dann geltend gema<strong>ch</strong>t werden<br />

kann, wenn keine Grundbu<strong>ch</strong>eintragung erfolgt ist. In der Lehre wurde nämli<strong>ch</strong><br />

bisher mehrheitli<strong>ch</strong> die Meinung vertreten, ein fehlender Eintrag dieser Grunddienstbarkeiten<br />

im Grundbu<strong>ch</strong> könne dem gutgläubigen Erwerber des belasteten<br />

Grundstücks aufgrund des Prinzips des öffentli<strong>ch</strong>en Glaubens des Grundbu<strong>ch</strong>es<br />

(Art. 973 ZGB) ni<strong>ch</strong>t entgegengehalten werden, sofern die betreffenden Leitungen<br />

ni<strong>ch</strong>t äusserli<strong>ch</strong> wahrnehmbar sind (Art. 676 Abs. 3 ZGB). Da die heutige Regelung<br />

insbesondere bei grösseren Überbauungen zu Unsi<strong>ch</strong>erheiten bei der potenziellen<br />

Käufers<strong>ch</strong>aft führen kann, soll diese Unklarheit dur<strong>ch</strong> eine gesetzli<strong>ch</strong>e Regelung<br />

beseitigt werden.<br />

2.1.2.3 Dritter Abs<strong>ch</strong>nitt: Das Stockwerkeigentum<br />

Art. 712e Randtitel und Abs. 1<br />

Der Inhalt der Bestimmung wird dur<strong>ch</strong> eine Ergänzung des Randtitels präzisiert.<br />

Na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t ist die Wertquote beim Stockwerkeigentum in Hundertsteln<br />

oder Tausendsteln anzugeben. Bei grösseren Stockwerkeigentumsgemeins<strong>ch</strong>aften<br />

drängt si<strong>ch</strong> eine Unterteilung der Wertquoten in kleinere Bru<strong>ch</strong>teile als Tausendstel<br />

auf, und in der Grundbu<strong>ch</strong>praxis werden heute dafür zum Teil bereits Zehntausendstel<br />

oder eine Unterteilung des Zählers in Dezimalbrü<strong>ch</strong>e (z.B. 0,5/1000) zugelassen.<br />

Eine Unterteilung insbesondere in 1/3 entspri<strong>ch</strong>t ebenfalls einem praktis<strong>ch</strong>en<br />

Bedürfnis. Deshalb soll neu eine Unterteilung in jegli<strong>ch</strong>e Bru<strong>ch</strong>teile mögli<strong>ch</strong> sein,<br />

beispielsweise in 1/3, 1/5, 1/13, 1/10 000, 1/250 000 oder 1/1 000 000. Zähler wie<br />

Nenner sind in ganzen Zahlen anzugeben, Dezimalbrü<strong>ch</strong>e wie 0,125, 0,25 oder 0,4<br />

sind ni<strong>ch</strong>t mehr zulässig. Zudem muss für alle Stockwerkeinheiten einer Stockwerkeigentumsgemeins<strong>ch</strong>aft<br />

der Übersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>keit wegen ein gemeinsamer Nenner angegeben<br />

werden (z.B. 1/8, 1/8, 2/8 und 4/8, ni<strong>ch</strong>t aber 1/8, 1/8, 1/4 und 1/2). Zu<br />

bemerken bleibt, dass eine Bes<strong>ch</strong>ränkung der Stockwerkeigentums-Wertquoten<br />

5308


loss auf Hundertstel, Tausendstel, Zehntausendstel oder Hunderttausendstel zur<br />

Unters<strong>ch</strong>eidung vom gewöhnli<strong>ch</strong>en Miteigentum (Art. 646 ZGB) ni<strong>ch</strong>t geeignet ist,<br />

da dieses ebenfalls in sol<strong>ch</strong>e Bru<strong>ch</strong>teile aufgeteilt werden kann.<br />

Art. 712f Abs. 3 und 4 (neu)<br />

Grundsätzli<strong>ch</strong> ist jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer bere<strong>ch</strong>tigt, das<br />

Miteigentum als sol<strong>ch</strong>es aufzuheben. Eine eins<strong>ch</strong>ränkende Regelung besteht beim<br />

Stockwerkeigentum, indem hier die Aufhebung des Miteigentums ausdrückli<strong>ch</strong><br />

ausges<strong>ch</strong>lossen ist (Art. 650 Abs. 1 ZGB). Stockwerkeigentum geht nur unter, wenn<br />

einer der drei in Artikel 712f Absätze 1 und 2 ZGB vorgesehenen Untergangsgründe<br />

vorliegt: Untergang der Liegens<strong>ch</strong>aft oder des Baure<strong>ch</strong>ts, Aufhebungsvereinbarung<br />

oder Aufhebungserklärung sowie erfolgrei<strong>ch</strong> geltend gema<strong>ch</strong>ter Aufhebungsanspru<strong>ch</strong>.<br />

Die in den ersten Jahren na<strong>ch</strong> der Wiedereinführung des Stockwerkeigentums auf<br />

den 1. Januar 1965 erstellten oder umgebauten Gebäude weisen heute ein Alter auf,<br />

in wel<strong>ch</strong>em naturgemäss immer mehr Mängel und S<strong>ch</strong>äden auftreten. Die<br />

Bes<strong>ch</strong>lussfassung über notwendige bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen zur Erhaltung des Wertes<br />

oder der Gebrau<strong>ch</strong>sfähigkeit der gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Teile obliegt der Stockwerkeigentümerversammlung<br />

und bedarf der einfa<strong>ch</strong>en Mehrheit na<strong>ch</strong> Personen. Befindet<br />

si<strong>ch</strong> das Gebäude mit den Jahren allerdings in einem Zustand, in wel<strong>ch</strong>em es trotz<br />

Reparaturen und Ausbesserungen ni<strong>ch</strong>t mehr bestimmungsgemäss genutzt werden<br />

kann, hilft der Aufhebungsgrund des geltenden Absatzes 3 den betroffenen Stockwerkeigentümerinnen<br />

und Stockwerkeigentümern ni<strong>ch</strong>t weiter. Dieser setzt nämli<strong>ch</strong><br />

eine Zerstörung des Gebäudes zu mehr als der Hälfte – sei es infolge eines Naturereignisses<br />

wie Erdruts<strong>ch</strong>, Lawinenniedergang, Überflutung, Blitzs<strong>ch</strong>lag oder eines<br />

mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Verhaltens wie fahrlässige oder vorsätzli<strong>ch</strong>e Verursa<strong>ch</strong>ung eines<br />

Brandes oder einer Explosion – voraus. Indessen kann der s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>te bauli<strong>ch</strong>e<br />

Zustand au<strong>ch</strong> ohne ein sol<strong>ch</strong>es äusseres Ereignis eintreten und die bestimmungsgemässe<br />

Nutzung verunmögli<strong>ch</strong>en. Deshalb wird Absatz 3 mit einem zusätzli<strong>ch</strong>en<br />

Aufhebungsgrund ergänzt. Voraussetzung ist einmal die Unmögli<strong>ch</strong>keit der bestimmungsgemässen<br />

Nutzung, da diese die Grundlage für den Erwerb gebildet hat.<br />

Ferner re<strong>ch</strong>tfertigt es si<strong>ch</strong>, die Aufhebung frühestens 50 Jahre seit der Eintragung im<br />

Grundbu<strong>ch</strong> zuzulassen, da dem Stockwerkeigentum grundsätzli<strong>ch</strong> eine auf Dauer<br />

angelegte gesetzli<strong>ch</strong>e Konzeption zu Grunde liegt. Stockwerkeigentümern und<br />

-eigentümerinnen, wel<strong>ch</strong>e si<strong>ch</strong> gegen bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen sträuben, soll ni<strong>ch</strong>t<br />

s<strong>ch</strong>on na<strong>ch</strong> wenigen Jahren ein sol<strong>ch</strong>er Anspru<strong>ch</strong> zustehen, mit wel<strong>ch</strong>em sie allenfalls<br />

die anderen Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen in eine<br />

Zwangslage bringen können.<br />

Der neue Absatz 4 entspri<strong>ch</strong>t dem zweiten Halbsatz des geltenden Absatzes 3.<br />

Art. 712g Abs. 4 (neu)<br />

Für eine Abänderung der reglementaris<strong>ch</strong>en Zuteilung auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>er Nutzungsre<strong>ch</strong>te<br />

ist wie beim gewöhnli<strong>ch</strong>en Miteigentum (Art. 647 Abs. 1bis) zusätzli<strong>ch</strong> zu der<br />

na<strong>ch</strong> Absatz 3 notwendigen Mehrheit no<strong>ch</strong> die Zustimmung aller direkt betroffenen<br />

Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer erforderli<strong>ch</strong>.<br />

5309


2.2 Zweite Abteilung:<br />

Die bes<strong>ch</strong>ränkten dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>te<br />

2.2.1 Einundzwanzigster Titel:<br />

Die Dienstbarkeiten und Grundlasten<br />

2.2.1.1 Erster Abs<strong>ch</strong>nitt: Die Grunddienstbarkeiten<br />

Art. 730 Abs. 2 zweiter Satz (neu)<br />

Mit dem dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t nebensä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> verbundene Verpfli<strong>ch</strong>tungen zu einem Tun<br />

erhalten nur dann realobligatoris<strong>ch</strong>e Wirkung, wenn sie si<strong>ch</strong> aus einer entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Ums<strong>ch</strong>reibung des Grundbu<strong>ch</strong>eintrags oder aus einem besonderen Hinweis im<br />

Hauptbu<strong>ch</strong> auf den Grundbu<strong>ch</strong>beleg ergeben. Damit werden sie für Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerinnen<br />

und Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger verbindli<strong>ch</strong>. Das blosse Erwähnen einer Verpfli<strong>ch</strong>tung<br />

im Dienstbarkeitsvertrag, d.h. im Grundbu<strong>ch</strong>beleg, genügt na<strong>ch</strong> der bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung (BGE 124 III 289 ff.) ni<strong>ch</strong>t. Diese wird deshalb<br />

vorliegend kodifiziert, indem ein selbsterklärendes Sti<strong>ch</strong>wort wie etwa «Wegre<strong>ch</strong>t<br />

mit Nebenleistungspfli<strong>ch</strong>t», womit zum Beispiel auf eine Einkaufssumme hingewiesen<br />

wird, im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen werden muss, damit eine realobligatoris<strong>ch</strong>e<br />

Wirkung hergestellt wird. Das Grundbu<strong>ch</strong>amt trägt aber nur ein, was beantragt wird<br />

(Art. 11 ff. GBV). Es ist somit Sa<strong>ch</strong>e der Parteien bzw. der Urkundsperson, diese<br />

Verknüpfung zu beantragen. Auf mit bereits bestehenden Dienstbarkeiten nebensä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong><br />

verbundene Verpfli<strong>ch</strong>tungen ist Artikel 21 Absatz 2 E-S<strong>ch</strong>lT anwendbar.<br />

Für spezielle Unterhaltsregelungen gilt Artikel 741 Absatz 2 E-ZGB.<br />

Art. 732 Abs. 2 (neu)<br />

Gemäss dem neuen Absatz 2 soll dem Grundbu<strong>ch</strong>amt bei einer örtli<strong>ch</strong> begrenzten<br />

Dienstbarkeit ein Plan eingerei<strong>ch</strong>t werden, sofern si<strong>ch</strong> diese ni<strong>ch</strong>t genügend<br />

bestimmbar ums<strong>ch</strong>reiben lässt. Die Beilage ist Bestandteil des Re<strong>ch</strong>tsgrundausweises.<br />

Ein eigentli<strong>ch</strong>er, vom Geometer ausgestellter und unterzei<strong>ch</strong>neter Plan, wie dies<br />

heute in der Praxis in einigen Kantonen verlangt wird, ist jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong>.<br />

Es genügt ein Auszug aus dem Plan für das Grundbu<strong>ch</strong>, der beispielsweise aus dem<br />

Internet heruntergeladen wurde und auf wel<strong>ch</strong>em die Grundstücksgrenzen und die<br />

Lage der Gebäude si<strong>ch</strong>tbar sind. Im unvermessenen Gebiet genügt eine Planskizze.<br />

Mit der neuen Regelung soll bei späteren Meinungsvers<strong>ch</strong>iedenheiten zwis<strong>ch</strong>en<br />

Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerinnen oder Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgern Klarheit über die örtli<strong>ch</strong>e Lage der<br />

Dienstbarkeit ges<strong>ch</strong>affen und bei einer Parzellierung des Grundstücks eine korrekte<br />

Bereinigung ermögli<strong>ch</strong>t werden.<br />

Art. 740a (neu)<br />

Im Berei<strong>ch</strong> der Grunddienstbarkeiten regelt das Gesetz das Re<strong>ch</strong>tsverhältnis zwis<strong>ch</strong>en<br />

dem belasteten und dem bere<strong>ch</strong>tigten Grundstück bzw. deren Eigentümern<br />

(Art. 730 ZGB). Sind mehrere bere<strong>ch</strong>tigte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer<br />

gestützt auf dieselbe Dienstbarkeit – d.h. jeweils selbständige glei<strong>ch</strong> lautende<br />

Dienstbarkeiten im glei<strong>ch</strong>en Rang – auf dem belasteten Grundstück an einer<br />

gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Vorri<strong>ch</strong>tung beteiligt, so stehen sie untereinander ebenfalls in<br />

einem Re<strong>ch</strong>tsverhältnis und bilden in einem gewissen Sinne eine S<strong>ch</strong>icksalsgemeins<strong>ch</strong>aft.<br />

Es entspri<strong>ch</strong>t einem Bedürfnis, au<strong>ch</strong> diese Re<strong>ch</strong>tsbeziehungen subsidiär zu<br />

regeln.<br />

5310


Absatz 1 erklärt die für Miteigentum geltenden Regelungen als analog anwendbar.<br />

Diese Vors<strong>ch</strong>riften betreffen die Verwaltungshandlungen, die bauli<strong>ch</strong>en Massnahmen<br />

und die Verfügung über die Sa<strong>ch</strong>e, die Tragung der gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Kosten<br />

und Lasten (Art. 647a ff. ZGB), die Vereinbarung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung<br />

(Art. 647 ZGB) sowie die Bestimmungen über den Eintritt des Erwerbers<br />

eines Anteils (Art. 649a ZGB) und über den Auss<strong>ch</strong>luss aus der Gemeins<strong>ch</strong>aft<br />

(Art. 649b ZGB).<br />

Gemäss Absatz 2 kann das Auss<strong>ch</strong>eiden aus der Gemeins<strong>ch</strong>aft für hö<strong>ch</strong>stens<br />

30 Jahre mittels Vereinbarung ausges<strong>ch</strong>lossen werden. Grundsätzli<strong>ch</strong> kann nämli<strong>ch</strong><br />

jede bere<strong>ch</strong>tigte Person einseitig auf ihr Re<strong>ch</strong>t verzi<strong>ch</strong>ten. Damit kann sie si<strong>ch</strong> ihrer<br />

Verpfli<strong>ch</strong>tungen zum Unterhalt einer Vorri<strong>ch</strong>tung entledigen. Bei gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Vorri<strong>ch</strong>tungen kann das dazu führen, dass eine auf die Bedürfnisse mehrerer<br />

bere<strong>ch</strong>tigter Grundstücke ausgeri<strong>ch</strong>tete Vorri<strong>ch</strong>tung (z.B. gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Heizanlage)<br />

nur no<strong>ch</strong> von ein paar übrig gebliebenen Dienstbarkeitsbere<strong>ch</strong>tigten genutzt<br />

wird. Diese haben dann inskünftig die Unterhaltskosten für den Betrieb der nun<br />

überdimensionierten Anlage allein zu tragen, was als unbillig ers<strong>ch</strong>eint. Aus diesem<br />

Grund können die bere<strong>ch</strong>tigten Personen im Dienstbarkeitsvertrag untereinander<br />

vereinbaren, das Auss<strong>ch</strong>eiden während einer bestimmten Dauer, hö<strong>ch</strong>stens aber<br />

30 Jahren, zu unterlassen. Diese Maximaldauer entspri<strong>ch</strong>t der voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

mittleren Lebensdauer der gemeinsamen Vorri<strong>ch</strong>tung. Bei einer gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Heizanlage beispielsweise geht man von einer te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en «Lebenserwartung» von<br />

rund 15 bis 20 Jahren aus. Die Vereinbarung kann im Grundbu<strong>ch</strong> vorgemerkt werden<br />

und erhält damit realobligatoris<strong>ch</strong>e Wirkung.<br />

Art. 741 Abs. 2<br />

Gemäss der bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung wird eine von der gesetzli<strong>ch</strong>en<br />

Unterhaltsregelung abwei<strong>ch</strong>ende Vereinbarung oder eine im Sinne von Artikel 730<br />

Absatz 2 ZGB mit der Dienstbarkeit nebensä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> verbundene obligatoris<strong>ch</strong>e<br />

Verpfli<strong>ch</strong>tung nur dann für die Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerinnen und Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger am<br />

Grundstück verbindli<strong>ch</strong> und damit zu einer Realobligation, wenn si<strong>ch</strong> die Verpfli<strong>ch</strong>tung<br />

aus dem Sti<strong>ch</strong>wort auf dem Hauptbu<strong>ch</strong>blatt oder aus dem Hinweis auf den<br />

Beleg ers<strong>ch</strong>liessen lässt (vgl. BGE 124 III 289).<br />

In der Praxis führt dies immer wieder zu Unklarheiten. Die in Dienstbarkeitsverträgen<br />

häufig enthaltenen Unterhaltsregelungen werden nämli<strong>ch</strong> in der Regel ni<strong>ch</strong>t in<br />

das Sti<strong>ch</strong>wort aufgenommen. Die Ergänzung von Absatz 2 hat zur Folge, dass die<br />

von der gesetzli<strong>ch</strong>en Regelung abwei<strong>ch</strong>enden und si<strong>ch</strong> bei den Belegen befindli<strong>ch</strong>en<br />

Unterhaltsvereinbarungen zu einer gesetzli<strong>ch</strong>en Realobligation ausgestaltet werden.<br />

Die Belege sind nun ni<strong>ch</strong>t nur für die Einzelheiten des Dienstbarkeitsinhalts, sondern<br />

ebenso für das Bestehen von Unterhaltsvereinbarungen, wel<strong>ch</strong>e von der gesetzli<strong>ch</strong>en<br />

Regelung abwei<strong>ch</strong>en, au<strong>ch</strong> gegenüber Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerinnen und Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgern<br />

massgebend. Für sonstige Nebenleistungspfli<strong>ch</strong>ten gilt Artikel 730<br />

Absatz 2 E-ZGB.<br />

Art. 742 Randtitel und Abs. 3<br />

Der Randtitel wird der neuen Gliederung des Unterabs<strong>ch</strong>nitts C angepasst.<br />

Na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t sind die Kosten für die Verlegung einer Grunddienstbarkeit<br />

dur<strong>ch</strong> den Eigentümer des belasteten Grundstücks zu tragen (Art. 742 Abs. 1 ZGB).<br />

5311


Anders ist die Regelung für Leitungen. Gemäss Artikel 742 Absatz 3 ZGB finden<br />

auf deren Verlegung die na<strong>ch</strong>barre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Vors<strong>ch</strong>riften Anwendung. Diese Verweisung<br />

auf Artikel 693 ZGB hat zur Folge, dass die Kosten für die Verlegung von<br />

Leitungen grundsätzli<strong>ch</strong> der bere<strong>ch</strong>tigten Person auferlegt werden, au<strong>ch</strong> wenn die<br />

Verlegung der Grunddienstbarkeit einzig im Interesse des Eigentümers des belasteten<br />

Grundstücks vorgenommen wird. Diese Kostenverlegung mag für Zwangsdienstbarkeiten<br />

wie für die Dur<strong>ch</strong>leitung von Wasser oder Elektrizität sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t<br />

sein, ni<strong>ch</strong>t aber für frei vereinbarte Dienstbarkeiten. Die dargelegte Unglei<strong>ch</strong>behandlung<br />

wird praktis<strong>ch</strong> einhellig von der ganzen Lehre beanstandet. Dur<strong>ch</strong> die Aufhebung<br />

von Absatz 3 entfällt die Verweisung auf das Na<strong>ch</strong>barre<strong>ch</strong>t, sodass die Kostenregelung<br />

na<strong>ch</strong> Absatz 1 für frei vereinbarte Dienstbarkeiten zur Anwendung kommt.<br />

Für Notleitungen hingegen ist weiterhin die na<strong>ch</strong>barre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Regelung von Artikel<br />

693 ZGB anwendbar.<br />

Art. 743 und 744<br />

Die Auswirkungen einer körperli<strong>ch</strong>en Teilung des bere<strong>ch</strong>tigten oder des belasteten<br />

Grundstücks auf Dienstbarkeiten zugunsten oder zulasten dieses Grundstücks waren<br />

bisher in den Artikeln 743 und 744 ZGB geregelt. Da zwis<strong>ch</strong>en den beiden Fällen<br />

keine grundsätzli<strong>ch</strong>en Unters<strong>ch</strong>iede bestehen, kann die Regelung in einem Artikel<br />

zusammengefasst werden. Artikel 744 ist zu strei<strong>ch</strong>en.<br />

Absatz 1 hält den bisherigen Grundsatz fest, dass die Teilung des bere<strong>ch</strong>tigten oder<br />

des belasteten Grundstücks keine Auswirkungen auf den Bestand von Dienstbarkeiten<br />

hat, diese also in der Regel zugunsten oder zulasten aller Teile weiter bestehen.<br />

Absatz 2 enthält neu die Verpfli<strong>ch</strong>tung, Dienstbarkeiten auf ni<strong>ch</strong>t betroffenen<br />

Teilstücken zu lös<strong>ch</strong>en. Bisher wurden Dienstbarkeiten bei der Teilung des belasteten<br />

Grundstücks in der Praxis oft auf alle Teile übertragen, obwohl sie auf einzelnen<br />

ni<strong>ch</strong>t ruhen oder ni<strong>ch</strong>t ruhen können. Es blieb dem Eigentümer eines ni<strong>ch</strong>t belasteten<br />

Teils überlassen, die Lös<strong>ch</strong>ung zu verlangen, was oft ni<strong>ch</strong>t ges<strong>ch</strong>ah. Dies hat dazu<br />

geführt, dass heute viele Grundstücke mit Dienstbarkeiten belastet sind, wel<strong>ch</strong>e<br />

dieses Grundstück materiell gar ni<strong>ch</strong>t betreffen. Dieser Überlastung des Grundbu<strong>ch</strong>s<br />

mit sol<strong>ch</strong>en bedeutungslosen Einträgen soll die neue Bestimmung entgegenwirken,<br />

indem die Dienstbarkeiten s<strong>ch</strong>on bei der Teilung des Grundstücks ri<strong>ch</strong>tig zu bereinigen<br />

sind.<br />

Absatz 3 verweist für das Vorgehen bei der Bereinigung (namentli<strong>ch</strong> der Lös<strong>ch</strong>ung<br />

von bedeutungslosen Einträgen) auf die Vors<strong>ch</strong>riften über die Lös<strong>ch</strong>ung und Änderung<br />

der Grundbu<strong>ch</strong>einträge (Art. 974a ff. E-ZGB). In gewissen, klaren Fällen kann<br />

die Lös<strong>ch</strong>ung in einem vereinfa<strong>ch</strong>ten Verfahren oder sogar von Amtes wegen ohne<br />

die Zustimmung der bere<strong>ch</strong>tigten Person erfolgen, in den andern Fällen nur mit ihrer<br />

Zustimmung (Lös<strong>ch</strong>ungsbewilligung).<br />

2.2.1.2 Zweiter Abs<strong>ch</strong>nitt:<br />

Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten<br />

Art. 779a<br />

In Absatz 1 wird «Vertrag» dur<strong>ch</strong> «Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äft» ersetzt, sodass der Randtitel<br />

entspre<strong>ch</strong>end angepasst werden muss.<br />

5312


Na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t ist der Vertrag über die Erri<strong>ch</strong>tung eines selbständigen und<br />

dauernden Baure<strong>ch</strong>ts öffentli<strong>ch</strong> zu beurkunden. Neu muss gemäss Absatz 1 die<br />

Erri<strong>ch</strong>tung eines jeden Baure<strong>ch</strong>ts, also ni<strong>ch</strong>t wie bis anhin ledigli<strong>ch</strong> eines selbständigen<br />

und dauernden Baure<strong>ch</strong>ts, öffentli<strong>ch</strong> beurkundet werden. Dies gilt au<strong>ch</strong> für die<br />

re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>e Begründung eines Eigentümerbaure<strong>ch</strong>ts. Die neue Regelung<br />

re<strong>ch</strong>tfertigt si<strong>ch</strong>, weil überall die glei<strong>ch</strong>en komplexen Fragen (Lage, Inhalt und<br />

Umfang des Baure<strong>ch</strong>ts, Heimfall usw.) geregelt werden müssen.<br />

Heute ist die Re<strong>ch</strong>tsnatur der Baure<strong>ch</strong>tszinsforderung umstritten. Ein Teil der Lehre<br />

vertritt die Meinung, die Bestimmung über den Baure<strong>ch</strong>tszins weise dingli<strong>ch</strong>en<br />

Charakter auf und unterliege daher dem Formzwang der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung.<br />

Der neue Absatz 2 stellt klar, dass der Baure<strong>ch</strong>tszins und die vertragli<strong>ch</strong>en Bestimmungen,<br />

die im Grundbu<strong>ch</strong> vorgemerkt werden sollen, zu ihrer Gültigkeit ebenfalls<br />

der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung bedürfen (vgl. au<strong>ch</strong> Art. 779b Abs. 2 E-ZGB). Das<br />

gilt selbstverständli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> für die Änderungen des Re<strong>ch</strong>tsverhältnisses.<br />

Art. 779b Randtitel und Abs. 2 (neu)<br />

Die Vormerkbarkeit vertragli<strong>ch</strong>er Bestimmungen wird dur<strong>ch</strong> eine Ergänzung im<br />

Randtitel kenntli<strong>ch</strong> gema<strong>ch</strong>t.<br />

Die Bestimmungen des Baure<strong>ch</strong>tsvertrags über den Inhalt und den Umfang des<br />

Baure<strong>ch</strong>ts sind für jeden Erwerber des Baure<strong>ch</strong>ts und des belasteten Grundstücks<br />

verbindli<strong>ch</strong> (Art. 779b ZGB). Diese Elemente des Dienstbarkeitsvertrags sind dingli<strong>ch</strong>er<br />

Natur. Die übrigen Bestimmungen des Baure<strong>ch</strong>tsvertrags haben ledigli<strong>ch</strong><br />

obligatoris<strong>ch</strong>en Charakter. Das geltende Re<strong>ch</strong>t lässt die Ausgestaltung sol<strong>ch</strong>er<br />

Verpfli<strong>ch</strong>tungen zu Realobligationen nur hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Vereinbarungen über die<br />

Heimfallsents<strong>ch</strong>ädigung (Art. 779e ZGB) und über die Änderung oder Aufhebung<br />

der gesetzli<strong>ch</strong>en Vorkaufsre<strong>ch</strong>te (Art. 681b ZGB) zu. So lassen si<strong>ch</strong> heute weder der<br />

Baure<strong>ch</strong>tszins no<strong>ch</strong> andere obligatoris<strong>ch</strong>e Verpfli<strong>ch</strong>tungen der baubere<strong>ch</strong>tigten<br />

Person, die sie bei der Ausübung ihres Re<strong>ch</strong>ts erfüllen muss, für die Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerinnen<br />

und Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger als verbindli<strong>ch</strong> ausgestalten. Es besteht ledigli<strong>ch</strong> ein<br />

Pfandre<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> für die Si<strong>ch</strong>erung des Baure<strong>ch</strong>tszinses (Art. 779i ZGB).<br />

Den Vereinbarungen im Baure<strong>ch</strong>tsvertrag kommt eine besondere Bedeutung zu. Es<br />

liegt einerseits im Interesse der belasteten Grundeigentümerin bzw. des belasteten<br />

Grundeigentümers, dass jeder Erwerber des Baure<strong>ch</strong>ts mindestens an die wesentli<strong>ch</strong>en<br />

obligatoris<strong>ch</strong>en Vereinbarungen gebunden ist, anderseits aber au<strong>ch</strong> im Interesse<br />

der veräussernden bere<strong>ch</strong>tigten Person, dass sie mit der Veräusserung des<br />

Baure<strong>ch</strong>ts von ihren obligatoris<strong>ch</strong>en Verpfli<strong>ch</strong>tungen gegenüber dem belasteten<br />

Eigentümer befreit wird. Vereinbarungen, wona<strong>ch</strong> die obligatoris<strong>ch</strong>en Verpfli<strong>ch</strong>tungen<br />

einer Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerin oder einem Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger zu überbinden sind,<br />

können in der Zwangsverwertung des Baure<strong>ch</strong>ts ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>gesetzt werden. Der<br />

neue Absatz 2 entspri<strong>ch</strong>t daher einem Bedürfnis beider Vertragsparteien, die obligatoris<strong>ch</strong>en<br />

Vereinbarungen des Baure<strong>ch</strong>tsvertrags im Grundbu<strong>ch</strong> vormerken lassen zu<br />

können, sodass sie au<strong>ch</strong> für allfällige Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerinnen und Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger<br />

entspre<strong>ch</strong>ende Wirkungen entfalten. Soweit sol<strong>ch</strong>e Verpfli<strong>ch</strong>tungen im Grundbu<strong>ch</strong><br />

vorgemerkt werden sollen, bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung<br />

(vgl. au<strong>ch</strong> Art. 779a Abs. 2 E-ZGB).<br />

5313


Art. 779e<br />

Die Form und die Vormerkung im Grundbu<strong>ch</strong> werden neu in den Artikeln 779a und<br />

779b E-ZGB geregelt, sodass der Artikel aufgehoben werden kann.<br />

Art. 781a (neu)<br />

S<strong>ch</strong>on bisher konnte die Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde einem Grundpfandgläubiger,<br />

dessen Name oder Wohnort unbekannt ist, einen Beistand ernennen (Art. 823 ZGB).<br />

Neu kann das Geri<strong>ch</strong>t neben der Ernennung eines Vertreters au<strong>ch</strong> andere geeignete<br />

Massnahmen anordnen. Die glei<strong>ch</strong>e Mögli<strong>ch</strong>keit sieht Artikel 666a E-ZGB vor,<br />

wenn ein im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragener Eigentümer oder seine Erben persönli<strong>ch</strong><br />

handeln sollten, aber ni<strong>ch</strong>t eindeutig identifizierbar oder unauffindbar sind. Na<strong>ch</strong><br />

Artikel 666b E-ZGB können ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Massnahmen angeordnet werden, wenn<br />

eine im Grundbu<strong>ch</strong> als Eigentümerin eingetragene juristis<strong>ch</strong>e Person oder andere<br />

Re<strong>ch</strong>tsträgerin ni<strong>ch</strong>t mehr über die vorges<strong>ch</strong>riebenen Organe verfügt. Ein Bedürfnis<br />

na<strong>ch</strong> Anordnung ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>er Massnahmen besteht au<strong>ch</strong>, wenn die bere<strong>ch</strong>tigte<br />

Person einer (übertragbaren) Personaldienstbarkeit unauffindbar ist oder es si<strong>ch</strong><br />

um eine juristis<strong>ch</strong>e Person handelt, wel<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t mehr über die vorges<strong>ch</strong>riebenen<br />

Organe verfügt. Deshalb wird im Abs<strong>ch</strong>nitt über die anderen Dienstbarkeiten auf die<br />

entspre<strong>ch</strong>enden Artikel 666a und 666b E-ZGB verwiesen.<br />

2.2.1.3 Dritter Abs<strong>ch</strong>nitt: Die Grundlasten<br />

Art. 782 Abs. 3<br />

Der Hinweis auf die Gült entfällt, da die Bestimmungen zur Gült ersatzlos aufgehoben<br />

werden (vgl. Ziff. 1.1.4).<br />

Art. 784<br />

Die Grundlast vermittelt ihrem Gläubiger für die Forderung eine pfandre<strong>ch</strong>tsähnli<strong>ch</strong>e<br />

Si<strong>ch</strong>erstellung am belasteten Grundstück. Für die ohne Eintragung in das<br />

Grundbu<strong>ch</strong> entstehenden öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Grundlasten des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts<br />

sollen hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Publizitätswirkung des Grundbu<strong>ch</strong>s dieselben Grundsätze<br />

gelten wie für die gesetzli<strong>ch</strong>en Pfandre<strong>ch</strong>te des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts. Für die Entstehung<br />

und die Wirkung der öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Grundlasten wird deshalb auf die<br />

entspre<strong>ch</strong>enden Bestimmungen verwiesen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 836<br />

E-ZGB). In der Praxis werden dur<strong>ch</strong> öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Grundlasten etwa Gebäudeversi<strong>ch</strong>erungsprämien,<br />

Perimeterbeiträge, Mehrwertabgaben, Verpfli<strong>ch</strong>tungen,<br />

Werke einer Bodenverbesserung zu erstellen oder zu unterhalten, Strassen, Weg-,<br />

Brücken- und Wasserbaupfli<strong>ch</strong>ten gesi<strong>ch</strong>ert.<br />

Art. 785<br />

Da es das Re<strong>ch</strong>tsinstitut der Gült ni<strong>ch</strong>t mehr gibt, ist diese Bestimmung aufzuheben.<br />

Gemäss Artikel 782 Absatz 3 E-ZGB können Grundlasten – unter Vorbehalt der<br />

öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Grundlasten – nur eine Leistung zum Inhalt haben, die si<strong>ch</strong><br />

entweder aus der wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Natur des belasteten Grundstücks ergibt oder für<br />

die wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Bedürfnisse eines bere<strong>ch</strong>tigten Grundstücks bestimmt ist. Wird<br />

5314


eine sol<strong>ch</strong>e Grundlast zur Si<strong>ch</strong>erung einer Geldforderung begründet, so untersteht<br />

sie inskünftig einzig den Artikeln 782 ff. ZGB.<br />

Art. 787 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 (neu)<br />

Gemäss Absatz 1 Ziffer 1 i.V.m. Absatz 2 kann si<strong>ch</strong> der Gläubiger bei einer Teilung<br />

des Grundstücks der Verlegung der S<strong>ch</strong>uld widersetzen und ohne jegli<strong>ch</strong>e Begründung<br />

die Ablösung der Grundlast verlangen. Entgegen der bisherigen Regelung wird<br />

neu ni<strong>ch</strong>t mehr eine erhebli<strong>ch</strong>e Beeinträ<strong>ch</strong>tigung des Re<strong>ch</strong>ts des Gläubigers vorausgesetzt.<br />

Es gilt somit die glei<strong>ch</strong>e Regelung wie bei der Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />

(vgl. Art. 833 Abs. 2 ZGB).<br />

Art. 792 Abs. 2<br />

Wegen der Aufhebung der Bestimmungen zur Gült wird neu auf eine analoge Regelung<br />

bei der Teilung eines mit einer Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung belasteten Grundstücks<br />

verwiesen (vgl. 833 Abs. 1 ZGB). Die Regelung entspri<strong>ch</strong>t inhaltli<strong>ch</strong> dem<br />

heutigen Artikel 852 ZGB.<br />

2.2.2 Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand<br />

2.2.2.1 Erster Abs<strong>ch</strong>nitt: Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 793 Abs. 1<br />

Der Hinweis auf die Gült ist zu strei<strong>ch</strong>en, da es dieses Institut ni<strong>ch</strong>t mehr gibt.<br />

Art. 799 Abs. 2<br />

Grundpfandre<strong>ch</strong>te werden meist dur<strong>ch</strong> ein Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äft begründet, und zwar<br />

entweder dur<strong>ch</strong> einen Pfandvertrag (Verpfli<strong>ch</strong>tung des Eigentümers eines Grundstücks,<br />

zugunsten des Gläubigers ein Grundpfandre<strong>ch</strong>t zu erri<strong>ch</strong>ten) oder dur<strong>ch</strong> ein<br />

einseitiges Begehren der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers um Erri<strong>ch</strong>tung<br />

eines Eigentümer- oder Inhabergrundpfandre<strong>ch</strong>ts. Die Begründung eines<br />

Grundpfandre<strong>ch</strong>ts dur<strong>ch</strong> einen Vertrag bedarf s<strong>ch</strong>on heute der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung.<br />

Dagegen ist die einseitige Erri<strong>ch</strong>tungserklärung na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t<br />

ni<strong>ch</strong>t beurkundungsbedürftig (ausgenommen der Fall, in wel<strong>ch</strong>em si<strong>ch</strong> die Grundeigentümerin<br />

oder der Grundeigentümer bereits zur Übertragung des erst no<strong>ch</strong><br />

zu erri<strong>ch</strong>tenden Eigentümer- oder Inhabers<strong>ch</strong>uldbriefs verpfli<strong>ch</strong>tet hat; vgl. z.B.<br />

BGE 121 III 97 ff.).<br />

Hinter den meisten Grundpfandre<strong>ch</strong>tserri<strong>ch</strong>tungen steht ein Kreditverhältnis zwis<strong>ch</strong>en<br />

dem S<strong>ch</strong>uldner (in der Regel der Grundeigentümer bzw. dem Grundeigentümer)<br />

und dem Gläubiger. Auf Vorrat werden kaum Grundpfandre<strong>ch</strong>te erri<strong>ch</strong>tet.<br />

Zudem hat die Erri<strong>ch</strong>tung von Eigentümers<strong>ch</strong>uldbriefen zwecks Hinterlegung als<br />

Faustpfand wegen der revidierten Bestimmung von Artikel 156 Absatz 2 des Bundesgesetzes<br />

vom 11. April 188912 über S<strong>ch</strong>uldbetreibung und Konkurs (S<strong>ch</strong>KG) an<br />

Bedeutung verloren. Au<strong>ch</strong> die Erri<strong>ch</strong>tung von unbelehnten Inhabers<strong>ch</strong>uldbriefen<br />

12 SR 281.1<br />

5315


stellt eine Seltenheit darf. Es drängt si<strong>ch</strong> deshalb aus Gründen der Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit<br />

und zur Verhinderung von Umgehungen eine einheitli<strong>ch</strong>e Formvors<strong>ch</strong>rift auf. Der<br />

bisherige Begriff «Vertrag» wird dur<strong>ch</strong> «Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äft» ersetzt. Inskünftig sind<br />

demna<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t nur die vertragli<strong>ch</strong>en, sondern alle re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong> begründeten<br />

Grundpfandre<strong>ch</strong>te öffentli<strong>ch</strong> zu beurkunden.<br />

Art. 808 Abs. 3 und 4 (neu)<br />

Bei einer Wertverminderung des Pfandgrundstücks stehen den Grundpfandgläubigerinnen<br />

und Grundpfandgläubigern vers<strong>ch</strong>iedene Si<strong>ch</strong>erungsbefugnisse zu. Sie können<br />

die nötigen S<strong>ch</strong>utzvorkehrungen treffen, und sie haben heute für die Kosten ein<br />

sogenannt unmittelbares gesetzli<strong>ch</strong>es Pfandre<strong>ch</strong>t, das ohne Eintragung im Grundbu<strong>ch</strong><br />

entsteht und jeder eingetragenen Belastung vorgeht (Art. 808 Abs. 3 ZGB).<br />

Dies stellt einen Einbru<strong>ch</strong> in die Publizitätswirkung des Grundbu<strong>ch</strong>s dar.<br />

Absatz 3 entspri<strong>ch</strong>t inhaltli<strong>ch</strong> unverändert dem geltenden Artikel 808 Absatz 3 ZGB.<br />

Dem Anliegen, die Publizitätswirkung des Grundbu<strong>ch</strong>s hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der gesetzli<strong>ch</strong>en<br />

Pfandre<strong>ch</strong>te zu erhöhen, soll ni<strong>ch</strong>t nur im Berei<strong>ch</strong> der Pfandre<strong>ch</strong>te des kantonalen<br />

Re<strong>ch</strong>ts (vgl. Erläuterungen zu Art. 836 E-ZGB), sondern au<strong>ch</strong> im Berei<strong>ch</strong> der na<strong>ch</strong><br />

eidgenössis<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t ohne Eintragung in das Grundbu<strong>ch</strong> entstehenden Grundpfandre<strong>ch</strong>te<br />

Re<strong>ch</strong>nung getragen werden. Absatz 4 legt deshalb neu fest, dass das<br />

Pfandre<strong>ch</strong>t für Ersatzansprü<strong>ch</strong>e, die den Betrag von 1000 Franken übersteigen,<br />

einem Dritten, der si<strong>ch</strong> in gutem Glauben auf das Grundbu<strong>ch</strong> verlässt, na<strong>ch</strong> Ablauf<br />

von se<strong>ch</strong>s Monaten seit Abs<strong>ch</strong>luss der Vorkehrungen nur no<strong>ch</strong> entgegengehalten<br />

werden kann, wenn es innert dieser Frist im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen wurde. Damit<br />

wird zum Ausdruck gebra<strong>ch</strong>t, dass das Pfandre<strong>ch</strong>t zwar ausserbu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> entsteht und<br />

gegenüber der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer, gegen die oder den<br />

si<strong>ch</strong> das Pfandre<strong>ch</strong>tsverfahren geri<strong>ch</strong>tet hat, sowie gegenüber bösgläubigen Dritterwerbern<br />

au<strong>ch</strong> ohne Eintragung in das Grundbu<strong>ch</strong> bestehen bleibt. Einem gutgläubigen<br />

Dritten hingegen kann es na<strong>ch</strong> Ablauf der Eintragungsfrist ni<strong>ch</strong>t mehr entgegengehalten<br />

werden.<br />

Art. 810 Abs. 2 und 3 (neu)<br />

Selbst wenn die Wertverminderung der Pfandsa<strong>ch</strong>e ohne Vers<strong>ch</strong>ulden des Eigentümers<br />

eingetreten ist, steht dem Gläubiger für die Kosten von Abwehr- und Beseitigungsmassnahmen<br />

ein gesetzli<strong>ch</strong>es Pfandre<strong>ch</strong>t zu (allerdings ohne persönli<strong>ch</strong>e<br />

S<strong>ch</strong>uldpfli<strong>ch</strong>t der Pfandeigentümerin bzw. des Pfandeigentümers).<br />

Absatz 2 übernimmt den Inhalt des heutigen Artikels 810 Absatz 2 ZGB.<br />

Wie in Artikel 808 Absatz 4 E-ZGB soll gemäss Absatz 3 die Dur<strong>ch</strong>setzbarkeit des<br />

Pfandre<strong>ch</strong>ts gegenüber gutgläubigen Dritten neu au<strong>ch</strong> hier an die Voraussetzung<br />

geknüpft werden, dass es innert se<strong>ch</strong>s Monaten na<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>luss der Vorkehrungen<br />

im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen wird.<br />

Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3<br />

Artikel 818 ZGB regelt den Umfang der Si<strong>ch</strong>erheit, d.h. den Betrag, bis zu wel<strong>ch</strong>em<br />

das Grundpfand bei einem ausrei<strong>ch</strong>enden Verwertungsergebnis Si<strong>ch</strong>erheit für die<br />

Forderung bietet. Während bei der sogenannten Maximalhypothek (Art. 794 Abs. 2<br />

ZGB) die eingetragene Pfandsumme als Hö<strong>ch</strong>stbetrag gilt, bis zu wel<strong>ch</strong>em das<br />

5316


Grundpfand für alle Ansprü<strong>ch</strong>e des Gläubigers haftet, bietet ihm die sogenannte<br />

Kapitalhypothek über die eingetragene Kapitalsumme hinaus au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> Si<strong>ch</strong>erheit<br />

für gewisse Nebenforderungen, so namentli<strong>ch</strong> für drei zur Zeit der Konkurseröffnung<br />

oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit<br />

dem letzten Zinstag laufenden Zins (Zinsenpfandre<strong>ch</strong>t).<br />

Beim S<strong>ch</strong>uldbrief sind in der Praxis im Zusammenhang mit dem Zinsenpfandre<strong>ch</strong>t<br />

Probleme aufgetreten. Diese sind jedenfalls zum Teil auf den Umstand zurückzuführen,<br />

dass si<strong>ch</strong> das zu Grunde liegende gesetzgeberis<strong>ch</strong>e Konzept ni<strong>ch</strong>t mehr mit der<br />

heutigen praktis<strong>ch</strong>en Handhabung deckt. Unproblematis<strong>ch</strong> ist die Re<strong>ch</strong>tslage, wenn<br />

es – wie von Artikel 855 ZGB grundsätzli<strong>ch</strong> angenommen – zu einer Novation<br />

kommt und neben der S<strong>ch</strong>uldbriefforderung keine weitere Forderung besteht. Hier<br />

beginnt der Zinsenlauf im Zeitpunkt der Erri<strong>ch</strong>tung bzw. der Begebung des S<strong>ch</strong>uldbriefs,<br />

und das Pfandre<strong>ch</strong>t deckt notwendigerweise nur die Zinsen der S<strong>ch</strong>uldbriefforderung.<br />

Anders ist dagegen die Re<strong>ch</strong>tslage na<strong>ch</strong> der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts bei<br />

der Si<strong>ch</strong>erungsübereignung und bei der Faustverpfändung von S<strong>ch</strong>uldbriefen. In<br />

diesen Fällen si<strong>ch</strong>ert der S<strong>ch</strong>uldbrief bis zum Betrag der S<strong>ch</strong>uldbriefforderung<br />

zuzügli<strong>ch</strong> der darauf abstrakt ges<strong>ch</strong>uldeten Zinsen beliebige Forderungen irgendwel<strong>ch</strong>er<br />

Art aus dem Grundverhältnis. Die S<strong>ch</strong>uldbriefzinsen dürfen also ni<strong>ch</strong>t nur<br />

zur Deckung tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> entstandener Zinsen, sondern au<strong>ch</strong> zur Deckung einer<br />

Kapitalforderung beanspru<strong>ch</strong>t werden, selbst wenn die eigentli<strong>ch</strong>e Zinsforderung aus<br />

dem Grundverhältnis bereits bezahlt oder gar ni<strong>ch</strong>t ges<strong>ch</strong>uldet ist. Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

geht also ni<strong>ch</strong>t von e<strong>ch</strong>ten, sondern von rein abstrakten bzw. nur «re<strong>ch</strong>nungsmässigen»<br />

Zinsen aus und anerkennt dabei, dass diese Form der Zinsbere<strong>ch</strong>nung<br />

einer Erhöhung des pfandgesi<strong>ch</strong>erten Kapitalbetrags glei<strong>ch</strong>kommt. Es spri<strong>ch</strong>t daher<br />

von einer «Maximalhypothek im Kleide einer Kapitalhypothek». Die Zulässigkeit<br />

dieser Re<strong>ch</strong>tsfolge hat es damit gere<strong>ch</strong>tfertigt, dass si<strong>ch</strong> daraus kein Na<strong>ch</strong>teil für<br />

andere Grundpfandgläubiger ergebe, denn diese müssten ohnehin davon ausgehen,<br />

dass Artikel 818 Absatz 1 ZGB in sol<strong>ch</strong>en Fällen zur Anwendung gelange (BGE 115<br />

II 349 ff. betr. Si<strong>ch</strong>erungsübereignung; grundlegend BGE 44 II 250 ff. betr. Faustverpfändung,<br />

bestätigt in BGE 51 II 153 ff.; 102 III 93 E. 3a; 104 III 35 f.).<br />

Entgegen der Auffassung des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts sollten im Range na<strong>ch</strong>gehende Grundpfandgläubigerinnen<br />

und Grundpfandgläubiger jedo<strong>ch</strong> darauf vertrauen können,<br />

dass der Zinsenlauf erst mit der Entstehung der S<strong>ch</strong>uldbriefforderung beginnt und<br />

ni<strong>ch</strong>t fiktiv s<strong>ch</strong>on vor Erri<strong>ch</strong>tung des S<strong>ch</strong>uldbriefs. Sie sollten überdies au<strong>ch</strong> darauf<br />

vertrauen dürfen, dass das Zinsenpfandre<strong>ch</strong>t nur für tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> entstandene Zinsen<br />

benützt werden kann. Aus diesen Gründen wird Absatz 1 Ziffer 3 um einen zweiten<br />

Halbsatz dahingehend ergänzt, dass beim S<strong>ch</strong>uldbrief nur die effektiv ges<strong>ch</strong>uldeten<br />

Zinsen (bis zur Höhe des im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragenen Hö<strong>ch</strong>stzinsfusses) pfandgesi<strong>ch</strong>ert<br />

sind.<br />

Art. 819<br />

Diese Bestimmung erstreckt die Pfandhaft unter gewissen Voraussetzungen auf<br />

notwendige Auslagen, die die Pfandgläubigerin oder der Pfandgläubiger zur Erhaltung<br />

des verpfändeten Grundstücks getätigt hat.<br />

Absatz 1 entspri<strong>ch</strong>t inhaltli<strong>ch</strong> dem geltenden Artikel 819 ZGB.<br />

5317


Au<strong>ch</strong> hier (wie in den Art. 808 Abs. 4 E-ZGB und 810 Abs. 3 E-ZGB) soll neu die<br />

Dur<strong>ch</strong>setzbarkeit des unmittelbaren gesetzli<strong>ch</strong>en Pfandre<strong>ch</strong>ts gegenüber gutgläubigen<br />

Dritten an die Voraussetzung geknüpft werden, dass es innert se<strong>ch</strong>s Monaten<br />

seit Vornahme der Ersatzhandlung im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen wird (Abs. 2).<br />

Art. 823<br />

S<strong>ch</strong>on bisher konnte die Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde einem Grundpfandgläubiger,<br />

dessen Name oder Wohnort unbekannt ist, einen Beistand ernennen. Neu kann das<br />

Geri<strong>ch</strong>t neben der Ernennung eines Vertreters au<strong>ch</strong> andere geeignete Massnahmen<br />

anordnen, so z.B. direkt eine erforderli<strong>ch</strong>e Zustimmung (zu einer Rangänderung<br />

oder einer Pfandentlassung) erteilen. Die glei<strong>ch</strong>e Mögli<strong>ch</strong>keit sieht Artikel 666a<br />

E-ZGB vor, wenn ein im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragener Eigentümer oder seine Erben<br />

persönli<strong>ch</strong> handeln sollten, aber ni<strong>ch</strong>t eindeutig identifizierbar oder unauffindbar<br />

sind. Weil in allen diesen Fällen vers<strong>ch</strong>iedenste Arten von Massnahmen in Frage<br />

kommen, ist es sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t, die Zuständigkeit zu deren Anordnung ni<strong>ch</strong>t der Vormunds<strong>ch</strong>afts-<br />

bzw. neu der Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utzbehörde, sondern einheitli<strong>ch</strong> dem<br />

Geri<strong>ch</strong>t zu übertragen (siehe au<strong>ch</strong> Erläuterungen zu Art. 666a und 666b E-ZGB).<br />

Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. Die örtli<strong>ch</strong>e Zuständigkeit des Geri<strong>ch</strong>ts<br />

ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> neu na<strong>ch</strong> den Bestimmungen der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilprozessordnung.<br />

13<br />

2.2.2.2 Zweiter Abs<strong>ch</strong>nitt: Die Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />

Art. 836<br />

Na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t entstehen gesetzli<strong>ch</strong>e Pfandre<strong>ch</strong>te zur Si<strong>ch</strong>erung von Forderungen<br />

aus kantonalem öffentli<strong>ch</strong>em oder privatem Re<strong>ch</strong>t unmittelbar von Gesetzes<br />

wegen, d.h. ohne Eintragung im Grundbu<strong>ch</strong>. Die Kantone haben von der Mögli<strong>ch</strong>keit,<br />

Forderungen mittels sol<strong>ch</strong>er Pfandre<strong>ch</strong>te zu si<strong>ch</strong>ern, vor allem im Steuerre<strong>ch</strong>t<br />

regen Gebrau<strong>ch</strong> gema<strong>ch</strong>t. Das hat aber zu einem Einbru<strong>ch</strong> in die Publizitätswirkung<br />

des Grundbu<strong>ch</strong>s geführt. Der gute Glaube Dritter bleibt dort s<strong>ch</strong>utzlos, wo das<br />

kantonale Re<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t eine Eintragung ins Grundbu<strong>ch</strong> vors<strong>ch</strong>reibt. Dritte, wel<strong>ch</strong>e<br />

Re<strong>ch</strong>te an Grundstücken erwerben wollen, haben aber ein grosses Interesse daran,<br />

si<strong>ch</strong> im Grundbu<strong>ch</strong> über den Bestand sol<strong>ch</strong>er Pfandre<strong>ch</strong>te, die in der Regel allen<br />

vertragli<strong>ch</strong>en Grundpfandre<strong>ch</strong>ten im Rang vorgehen, informieren zu können. Das<br />

Vernehmlassungsverfahren hat denn au<strong>ch</strong> gezeigt, dass eine grosse Mehrheit die<br />

Verbesserung der Publizitätswirkung des Grundbu<strong>ch</strong>s begrüsst, insbesondere au<strong>ch</strong><br />

zum S<strong>ch</strong>utz gutgläubiger Erwerber. Damit wird vor allem das Problem der heute aus<br />

dem Grundbu<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en gesetzli<strong>ch</strong>en Steuerpfandre<strong>ch</strong>te gelöst.<br />

Absatz 1 hält neu den Grundsatz fest, dass die gesetzli<strong>ch</strong>en Pfandre<strong>ch</strong>te des kantonalen<br />

Re<strong>ch</strong>ts mit der Eintragung ins Grundbu<strong>ch</strong> entstehen, wenn das Gesetz dem<br />

Gläubiger bloss einen Anspru<strong>ch</strong> auf das Pfandre<strong>ch</strong>t einräumt. Indem die Eintragung<br />

konstitutiv ist, kann dem Publizitätsbedürfnis Dritter voll entspro<strong>ch</strong>en werden.<br />

Zudem wird ausdrückli<strong>ch</strong> festgehalten, dass die zu si<strong>ch</strong>ernde Forderung in einem<br />

13 Siehe Bots<strong>ch</strong>aft vom 28. Juni 2006 zur S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilprozessordnung (ZPO),<br />

BBl 2006 7221.<br />

5318


unmittelbaren Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen muss, was<br />

beispielsweise auf Grundstücksteuern, Grundstückgewinnsteuern, Handänderungsabgaben<br />

und Ans<strong>ch</strong>lussgebühren, ni<strong>ch</strong>t jedo<strong>ch</strong> auf Einkommenssteuern zutrifft.<br />

Absatz 2 bestimmt für diejenigen Pfandre<strong>ch</strong>te, wel<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong> kantonalem Re<strong>ch</strong>t ohne<br />

Eintragung im Grundbu<strong>ch</strong> entstehen, dass sie einem gutgläubigen Dritten, der si<strong>ch</strong><br />

auf das Grundbu<strong>ch</strong> verlässt, ni<strong>ch</strong>t mehr entgegengehalten werden können, wenn sie<br />

ni<strong>ch</strong>t innert se<strong>ch</strong>s Monaten seit ihrer Fälligkeit, spätestens jedo<strong>ch</strong> innert zwei Jahren<br />

seit der Entstehung der Forderung, im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen werden. Somit entstehen<br />

diese Pfandre<strong>ch</strong>te zwar ausserbu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> und können der Grundeigentümerin oder<br />

dem Grundeigentümer, gegen die oder den si<strong>ch</strong> das Pfandre<strong>ch</strong>tsverfahren geri<strong>ch</strong>tet<br />

hat, sowie bösgläubigen Dritterwerbern au<strong>ch</strong> ohne Eintragung im Grundbu<strong>ch</strong> entgegengehalten<br />

werden. Einem gutgläubigen Dritten hingegen können sie ni<strong>ch</strong>t mehr<br />

entgegengehalten werden, falls sie ni<strong>ch</strong>t innert Frist ins Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen<br />

worden sind. Von dieser Regelung ausgenommen sind gesetzli<strong>ch</strong>e Pfandre<strong>ch</strong>te mit<br />

Pfandbeträgen bis 1000 Franken je Pfandre<strong>ch</strong>t. Die bereits im Vorentwurf enthaltene<br />

Eintragungsfrist von zwei Jahren wurde im Vernehmlassungsverfahren zwar kontrovers<br />

beurteilt. Trotzdem wird daran festgehalten, da nur eine relativ kurze Eintragungsfrist<br />

einer erhöhten Publizität des Grundbu<strong>ch</strong>s und einer verstärkten Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit<br />

zum Dur<strong>ch</strong>bru<strong>ch</strong> verhelfen kann.<br />

Den Kantonen ist es gemäss Absatz 3 erlaubt, eins<strong>ch</strong>ränkendere Regelungen vorzusehen,<br />

wie beispielsweise die Frist zu verkürzen oder den Grenzbetrag zu reduzieren.<br />

Wie bisher bleibt au<strong>ch</strong> die Regelung des Rangs eine kantonale Angelegenheit.<br />

Es ist den Kantonen zudem freigestellt, für die Eintragung der Pfandre<strong>ch</strong>te Gebühren<br />

zu erheben.<br />

Gemäss Artikel 49 Absatz 2 S<strong>ch</strong>lT ZGB müssten bestehende Pfandre<strong>ch</strong>te innert den<br />

erwähnten Fristen ab Inkrafttreten der vorliegenden Teilrevision des ZGB eingetragen<br />

werden. Mit dem neuen Absatz 3 von Artikel 44 E-S<strong>ch</strong>lT ZGB, wel<strong>ch</strong>er im<br />

Vorentwurf no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t enthalten war, wird diese Eintragungsfrist auf zehn Jahre<br />

verlängert. Damit soll den Kantonen der befür<strong>ch</strong>tete <strong>admin</strong>istrative Mehraufwand<br />

grösstmögli<strong>ch</strong> erspart werden.<br />

Art. 837<br />

Die Ziffern 1 und 2 von Absatz 1 bleiben unverändert. Ziffer 3 präzisiert einerseits<br />

die Arbeiten, die Gegenstand des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts bilden können: Bei<br />

den Abbru<strong>ch</strong>arbeiten handelt es si<strong>ch</strong> um eine Art von Arbeit, wel<strong>ch</strong>e in Zukunft bei<br />

der Umnutzung von Arealen no<strong>ch</strong> an Bedeutung gewinnen wird. Andererseits wird<br />

der Pfandre<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> bei Bauleistungen, wel<strong>ch</strong>e von einem Mieter, Pä<strong>ch</strong>ter oder<br />

einer andern am Grundstück bere<strong>ch</strong>tigten Person bestellt wurden, gesetzli<strong>ch</strong> geregelt.<br />

Das Grundkonzept des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts hingegen bleibt unverändert,<br />

na<strong>ch</strong>dem der Vors<strong>ch</strong>lag, den Anspru<strong>ch</strong> des Subunternehmers auf Eintragung<br />

eines Grundpfandre<strong>ch</strong>ts dur<strong>ch</strong> einen Pfandre<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> an der Forderung des<br />

Hauptunternehmers gegen die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer zu<br />

ersetzen, in der Vernehmlassung auf breite Kritik gestossen ist. Der Subunternehmer<br />

wird zwar na<strong>ch</strong> wie vor ni<strong>ch</strong>t ausdrückli<strong>ch</strong> erwähnt, sein Pfandre<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> ergibt<br />

si<strong>ch</strong> jedo<strong>ch</strong> daraus, dass Handwerker oder Unternehmer au<strong>ch</strong> dann anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigt<br />

sind, wenn sie ni<strong>ch</strong>t die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer, sondern<br />

einen (Haupt-)Unternehmer zum S<strong>ch</strong>uldner haben.<br />

5319


Na<strong>ch</strong> dem bisherigen Wortlaut steht dem Handwerker oder Unternehmer kein<br />

Pfandre<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> zu, wenn beispielsweise ein Mieter Besteller der Arbeiten und<br />

damit S<strong>ch</strong>uldner der Werklohnforderung ist. Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t hat allerdings eine<br />

Gesetzeslücke angenommen und au<strong>ch</strong> diesem Handwerker oder Unternehmer unter<br />

bestimmten Voraussetzungen einen Anspru<strong>ch</strong> auf Erri<strong>ch</strong>tung eines Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts<br />

zuerkannt (BGE 116 II 677 ff., bestätigt in BGE 126 III 505 ff.). Der in<br />

der Praxis heute dur<strong>ch</strong>wegs anerkannte Pfandre<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> für Mieterbauten wird<br />

nun gesetzli<strong>ch</strong> verankert und auf verglei<strong>ch</strong>bare Fälle ausgedehnt. Mit dem neuen<br />

Absatz 1bis wird errei<strong>ch</strong>t, dass Dritte mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder<br />

des Grundeigentümers Arbeiten an Handwerker oder Unternehmer in Auftrag geben<br />

können und diese für ihre Werklohnforderungen Anspru<strong>ch</strong> auf die Erri<strong>ch</strong>tung eines<br />

Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts erhalten. Sol<strong>ch</strong>e Dritte sind beispielsweise Mieter,<br />

Pä<strong>ch</strong>ter, Wohn- oder Nutzniessungsbere<strong>ch</strong>tigte, aber au<strong>ch</strong> ein künftiger Erwerber<br />

des Grundstücks. Die Erweiterung des Kreises mögli<strong>ch</strong>er Besteller ist unproblematis<strong>ch</strong>,<br />

weil der Pfandre<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> stets die Zustimmung der Grundeigentümerin<br />

oder des Grundeigentümers voraussetzt. In ihrem eigenen Interesse werden die<br />

Handwerker oder Unternehmer dafür besorgt sein, dass diese in einer beweisbaren<br />

Form vorliegt. Für den Beizug von Subunternehmern ist keine besondere Zustimmung<br />

erforderli<strong>ch</strong>. Ihr S<strong>ch</strong>uldner (der Hauptunternehmer) ist keine am Grundstück<br />

bere<strong>ch</strong>tigte Person. In der Regel wird der Beizug von Subunternehmern bereits<br />

vorgängig vertragli<strong>ch</strong> geregelt.<br />

Der bisherige Absatz 2 wird ledigli<strong>ch</strong> redaktionell verdeutli<strong>ch</strong>t.<br />

Art. 839 Abs. 3 und 4 (neu)<br />

In Absatz 3 wird ledigli<strong>ch</strong> der erste Satzteil redaktionell geändert, da ni<strong>ch</strong>t die Forderung,<br />

sondern die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder vom Geri<strong>ch</strong>t<br />

festgestellt werden muss (vgl. au<strong>ch</strong> Art. 22 Abs. 2 GBV).<br />

Grundstücke im öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verwaltungsvermögen eines Gemeinwesens<br />

(Bund, Kanton, Gemeinde, öffentli<strong>ch</strong>e Anstalt usw.) dürfen ihrer Zweckbestimmung<br />

ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> eine Zwangsverwertung entzogen werden. Deshalb dürfen sie au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />

mit einem Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t belastet werden. In Grenzfällen kann jedo<strong>ch</strong><br />

zweifelhaft sein, ob ein Grundstück zum Verwaltungs- oder zum Finanzvermögen<br />

gehört, dies namentli<strong>ch</strong>, wenn das Gemeinwesen die Erfüllung von öffentli<strong>ch</strong>en<br />

Aufgaben «ausgelagert», d.h. einem privaten Träger übertragen hat. In sol<strong>ch</strong>en<br />

unklaren Fällen kann der Handwerker, Unternehmer oder Subunternehmer das<br />

Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t bei Vorliegen der übli<strong>ch</strong>en Voraussetzungen gestützt auf<br />

Absatz 4 vorläufig eintragen lassen. Im Verfahren um definitive Eintragung wird<br />

dann das Geri<strong>ch</strong>t darüber urteilen, ob das Grundstück zum Verwaltungs- oder zum<br />

Finanzvermögen gehört.<br />

2.2.2.3 Dritter Abs<strong>ch</strong>nitt: Der S<strong>ch</strong>uldbrief<br />

Gliederungstitel vor Art. 842<br />

Wegen der Aufhebung der Bestimmungen zur Gült muss der Gliederungstitel entspre<strong>ch</strong>end<br />

angepasst werden. Zudem muss der Abs<strong>ch</strong>nitt über den S<strong>ch</strong>uldbrief neu<br />

gegliedert werden.<br />

5320


Art. 842<br />

Gemäss Absatz 1 verkörpert der S<strong>ch</strong>uldbrief eine persönli<strong>ch</strong>e Forderung, wel<strong>ch</strong>e<br />

dur<strong>ch</strong> ein Grundpfand si<strong>ch</strong>ergestellt wird; beide sind untrennbar miteinander verbunden.<br />

Der geltende Artikel 855 Absatz 1 ZGB geht von der Vermutung aus, dass eine<br />

bereits bestehende Grundforderung mit der S<strong>ch</strong>uldbrieferri<strong>ch</strong>tung dur<strong>ch</strong> Neuerung<br />

(Novation) getilgt wird, d.h. untergeht und dur<strong>ch</strong> die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung ersetzt<br />

wird, was au<strong>ch</strong> eine Bes<strong>ch</strong>ränkung der Einreden des S<strong>ch</strong>uldners zur Folge hat.<br />

Entgegen der Konzeption des Gesetzgebers beabsi<strong>ch</strong>tigen die Parteien jedo<strong>ch</strong> in der<br />

Re<strong>ch</strong>tswirkli<strong>ch</strong>keit in den meisten Fällen keine Novation, sondern die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung<br />

soll als Nominalforderung neben die bestehende Forderung treten, deren<br />

Si<strong>ch</strong>erung angestrebt wird. Na<strong>ch</strong> dem neuen Absatz 2 sollen daher Grund- und<br />

S<strong>ch</strong>uldbriefforderung nebeneinander stehen, wobei deren Verhältnis dur<strong>ch</strong> die dem<br />

S<strong>ch</strong>uldner aufgrund des Grundverhältnisses zustehenden Einreden geregelt wird. Für<br />

das kommerzielle Hypothekarges<strong>ch</strong>äft bedeutet dies ni<strong>ch</strong>ts anderes als die gesetzli<strong>ch</strong>e<br />

Verankerung der Si<strong>ch</strong>erungsübereignung von S<strong>ch</strong>uldbriefen. Die Si<strong>ch</strong>erungsabrede<br />

bestimmt einerseits den Si<strong>ch</strong>erungsumfang (d.h. die zu si<strong>ch</strong>ernden Forderungen)<br />

und enthält meist weitere Regelungen hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der s<strong>ch</strong>uldre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Nebenbestimmungen (wie z.B. Zins und Kündigung) sowie sonstiger Nebenbestimmungen<br />

(wie z.B. Verwertungsart). Die Si<strong>ch</strong>erungsabrede ist formfrei (Art. 11<br />

Abs. 1 OR) und kann au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> geändert werden.<br />

Wollen die Parteien ausnahmsweise denno<strong>ch</strong> die Grundforderung novieren und die<br />

Einreden des S<strong>ch</strong>uldners aus dem Grundverhältnis abs<strong>ch</strong>neiden, so können sie dies<br />

selbstverständli<strong>ch</strong> mit einer besonderen Abrede tun.<br />

Der neue Absatz 3 stellt klar, dass die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung grundsätzli<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong><br />

Massgabe der zu si<strong>ch</strong>ernden Forderung bzw. der Si<strong>ch</strong>erungsabrede im Verhältnis<br />

zwis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>uldner und Gläubiger bzw. bösgläubiger Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerin oder<br />

bösgläubigem Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger einredebelastet ist. Der Verweis auf den «guten<br />

Glauben» bedeutet, dass für S<strong>ch</strong>uldbriefe generell der Massstab des Artikels 3<br />

Absatz 2 ZGB anwendbar ist, dass also die Aufmerksamkeit, wie sie na<strong>ch</strong> den<br />

Umständen verlangt werden darf, massgebend ist.<br />

Art. 843<br />

Na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t wird ein in der Form des S<strong>ch</strong>uldbriefs erri<strong>ch</strong>tetes Grundpfandre<strong>ch</strong>t<br />

ni<strong>ch</strong>t nur im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen, sondern es wird stets au<strong>ch</strong> ein<br />

Wertpapier (Pfandtitel) ausgestellt (Art. 856 Abs. 1 ZGB). Neu kann der S<strong>ch</strong>uldbrief<br />

entweder wie bisher als Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief oder als papierloser Register-S<strong>ch</strong>uldbrief<br />

ausgestaltet werden. In beiden Formen weist der S<strong>ch</strong>uldbrief den Vorteil des ni<strong>ch</strong>takzessoris<strong>ch</strong>en<br />

Charakters dieser Grundpfandart auf: Na<strong>ch</strong> Rückzahlung der<br />

ursprüngli<strong>ch</strong> gesi<strong>ch</strong>erten S<strong>ch</strong>uld kann er zur Si<strong>ch</strong>erung einer anderen Forderung des<br />

glei<strong>ch</strong>en oder eines neuen Gläubigers wieder verwendet werden.<br />

Der Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief behält seine Funktion als ein zur Zirkulation geeignetes und<br />

bestimmtes Wertpapier, das eine Forderung verkörpert und diese zuglei<strong>ch</strong> grundpfändli<strong>ch</strong><br />

si<strong>ch</strong>ert.<br />

Der Register-S<strong>ch</strong>uldbrief kann als Wertre<strong>ch</strong>t im weiteren Sinn qualifiziert werden.<br />

Er stellt wie die Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung ein reines Registerpfandre<strong>ch</strong>t dar, hat<br />

aber im Übrigen sämtli<strong>ch</strong>e Eigens<strong>ch</strong>aften eines S<strong>ch</strong>uldbriefs. Dies bedeutet insbe-<br />

5321


sondere, dass im Unters<strong>ch</strong>ied zur Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung zwis<strong>ch</strong>en Forderung<br />

und Pfandre<strong>ch</strong>t keine (direkte) Akzessorietät besteht. Im Gegensatz zum Papier-<br />

S<strong>ch</strong>uldbrief erfolgt ni<strong>ch</strong>t nur die Erri<strong>ch</strong>tung, sondern au<strong>ch</strong> die Übertragung oder<br />

Verpfändung auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> die Eintragung im Grundbu<strong>ch</strong>. Der Verzi<strong>ch</strong>t auf<br />

ein Wertpapier führt generell zu einer Vereinfa<strong>ch</strong>ung der re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Lage, indem<br />

die Dualität von Titel und Grundbu<strong>ch</strong>eintrag entfällt. Letzterer gewinnt an Bedeutung.<br />

Die alleinige Massgebli<strong>ch</strong>keit des Grundbu<strong>ch</strong>s für die Entstehung, die inhaltli<strong>ch</strong>e<br />

Ausgestaltung und die Übertragung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs ist au<strong>ch</strong> vor dem<br />

Hintergrund der Entwicklung zum informatisierten Grundbu<strong>ch</strong> zu sehen.<br />

Art. 844<br />

Diese Bestimmung, wel<strong>ch</strong>e Drittpfandverhältnisse beim S<strong>ch</strong>uldbrief regelt, entspri<strong>ch</strong>t<br />

wörtli<strong>ch</strong> dem bisherigen Artikel 845 ZGB.<br />

Art. 845<br />

Diese Bestimmung, wel<strong>ch</strong>e die Folgen der Veräusserung oder Teilung des verpfändeten<br />

Grundstücks regelt, entspri<strong>ch</strong>t wörtli<strong>ch</strong> dem bisherigen Artikel 846 ZGB.<br />

Art. 846<br />

Um die Verkehrsfähigkeit des S<strong>ch</strong>uldbriefs zu gewährleisten, darf si<strong>ch</strong> die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung<br />

s<strong>ch</strong>on heute (Art. 854 ZGB) weder auf das Grundverhältnis beziehen<br />

no<strong>ch</strong> Bedingungen oder Gegenleistungen enthalten. Artikel 846 s<strong>ch</strong>reibt dies nun in<br />

Absatz 1 vor. Die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung – und nur diese – wird als bedingungslose<br />

Forderung im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen und beim Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief verbrieft.<br />

Jegli<strong>ch</strong>e Bezugnahme des S<strong>ch</strong>uldbriefs auf die zu si<strong>ch</strong>ernde Forderung ist ausges<strong>ch</strong>lossen<br />

und muss zur Abweisung der Grundbu<strong>ch</strong>anmeldung führen. Das Verbot<br />

der Bezugnahme auf die zu si<strong>ch</strong>ernde Grundforderung dient zum einen dem Verkehrss<strong>ch</strong>utz<br />

bei Zirkulation des S<strong>ch</strong>uldbriefs. Da der S<strong>ch</strong>uldner gegenüber gutgläubigen<br />

Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgern nur sol<strong>ch</strong>e Einreden geltend ma<strong>ch</strong>en kann, die si<strong>ch</strong> entweder<br />

auf den Grundbu<strong>ch</strong>eintrag beziehen oder ihm persönli<strong>ch</strong> gegen den ihn<br />

belangenden Gläubiger zustehen (Art. 849 E-ZGB), werden Einreden des S<strong>ch</strong>uldners<br />

aus dem Grundverhältnis, wel<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t zuglei<strong>ch</strong> die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung<br />

betreffen und aus dem Grundbu<strong>ch</strong> bzw. dem Titel ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> sind, ausges<strong>ch</strong>lossen.<br />

Zum andern ermögli<strong>ch</strong>t die Dualität die Weiterverwendung des S<strong>ch</strong>uldbriefs bei<br />

Rückzahlung der ursprüngli<strong>ch</strong> gesi<strong>ch</strong>erten Forderung.<br />

Absatz 2 bestimmt, dass der S<strong>ch</strong>uldbrief Nebenvereinbarungen enthalten kann. Drei<br />

s<strong>ch</strong>uldre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e «Nebenpunkte» (au<strong>ch</strong> als «Tenor» bezei<strong>ch</strong>net), nämli<strong>ch</strong> Vereinbarungen<br />

bezügli<strong>ch</strong> Zinsen, Abzahlungen und Kündigung sind in Artikel 53 Absatz 2<br />

Bu<strong>ch</strong>stabe d GBV ausdrückli<strong>ch</strong> erwähnt. Indessen ist au<strong>ch</strong> die Regelung weiterer die<br />

S<strong>ch</strong>uldbriefforderung betreffender Nebenvereinbarungen (wel<strong>ch</strong>e allerdings ni<strong>ch</strong>t<br />

unbedingt s<strong>ch</strong>uldre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Natur sind) ni<strong>ch</strong>t ausges<strong>ch</strong>lossen (Art. 53 Abs. 2 GBV<br />

erklärt ausdrückli<strong>ch</strong>, dass es si<strong>ch</strong> um Mindestangaben handelt). Absatz 2 spri<strong>ch</strong>t<br />

deshalb zusätzli<strong>ch</strong> von «andere(n) die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung betreffende(n) Nebenbestimmungen».<br />

Als sol<strong>ch</strong>e Nebenbestimmungen fallen beispielsweise der Verzi<strong>ch</strong>t<br />

auf die Einrede des beneficium excussionis realis, die Festlegung der Verwertungsart<br />

(Privatverwertung), die Wahl eines Spezialdomizils gemäss Artikel 50 Absatz 2<br />

S<strong>ch</strong>KG oder eine Geri<strong>ch</strong>tsstandsklausel in Betra<strong>ch</strong>t. Die Nebenvereinbarungen<br />

5322


dürfen si<strong>ch</strong> nur auf die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung selbst beziehen und s<strong>ch</strong>liessen ni<strong>ch</strong>t<br />

aus, dass für die zu si<strong>ch</strong>ernde Grundforderung etwas anderes gilt. Es bleibt aber den<br />

Parteien ni<strong>ch</strong>t nur unbenommen, sondern es entspri<strong>ch</strong>t sogar einer gängigen Praxis,<br />

dass Nebenvereinbarungen bezügli<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>uldbriefforderung und zu si<strong>ch</strong>ernder Forderung<br />

identis<strong>ch</strong> geregelt werden.<br />

In Absatz 2 wird die bereits heute übli<strong>ch</strong>e Praxis im Bankges<strong>ch</strong>äft aufgenommen,<br />

wona<strong>ch</strong> der S<strong>ch</strong>uldbrief bezügli<strong>ch</strong> der s<strong>ch</strong>uldre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Nebenvereinbarungen über<br />

Verzinsung, Abzahlung und Kündigung oftmals auf eine separate Vereinbarung<br />

zwis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>uldner und Gläubiger verweist, die ni<strong>ch</strong>t beim Grundbu<strong>ch</strong>amt deponiert<br />

wird. Ein sol<strong>ch</strong>er Verweis auf eine separate Vereinbarung hat zum einen den<br />

Vorteil der Flexibilität, indem die Nebenvereinbarungen geänderten Bedürfnissen<br />

einfa<strong>ch</strong> angepasst werden können, ohne dass damit eine allenfalls problematis<strong>ch</strong>e<br />

Diskrepanz zum Grundbu<strong>ch</strong>eintrag bzw. Titel entsteht. Dies gilt insbesondere für<br />

den Fall eines Gläubigerwe<strong>ch</strong>sels. Zum andern erlei<strong>ch</strong>tert der Verweis die erwähnte<br />

parallele Regelung der Nebenvereinbarungen für die zu si<strong>ch</strong>ernde Grundforderung<br />

und die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung.<br />

In Übereinstimmung mit der bisherigen Re<strong>ch</strong>tslage können Nebenbestimmungen<br />

(mit Ausnahme von Abzahlungsbestimmungen), selbst wenn der S<strong>ch</strong>uldbrief bloss<br />

eine Verweisung auf eine separate Vereinbarung zwis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>uldner und Gläubiger<br />

enthält, au<strong>ch</strong> gutgläubigen Dritterwerbern entgegengehalten werden. Dies wird<br />

nunmehr in Artikel 849 Absatz 2 E-ZGB ausdrückli<strong>ch</strong> festgehalten. Entspre<strong>ch</strong>end<br />

können bei Vorliegen einer Verweisung sol<strong>ch</strong>e Nebenvereinbarungen au<strong>ch</strong> mit<br />

Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritterwerbern geändert werden, ohne dass der<br />

S<strong>ch</strong>uldbrief selbst geändert werden müsste.<br />

Art. 847<br />

Absatz 1 regelt die Kündigung des S<strong>ch</strong>uldbriefs. Der Vorbehalt zugunsten des kantonalen<br />

Re<strong>ch</strong>ts des heutigen Artikels 844 Absatz 2 ZGB wird gestri<strong>ch</strong>en und generell<br />

eine halbjährli<strong>ch</strong>e Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats vorgesehen,<br />

sofern Gläubiger und S<strong>ch</strong>uldner keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen<br />

haben.<br />

Gemäss Absatz 2 dürfen diese anderslautenden Vereinbarungen für den Gläubiger<br />

keine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate vorsehen, ausser wenn si<strong>ch</strong> der<br />

S<strong>ch</strong>uldner in Verzug befindet.<br />

Art. 848<br />

Diese Bestimmung entspri<strong>ch</strong>t im Grundsatz dem bisherigen Artikel 865 ZGB. Die<br />

Änderungen ergeben si<strong>ch</strong> hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> aus der Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs<br />

und dienen daneben au<strong>ch</strong> der Klarstellung. Die Bestimmung ist im Zusammenhang<br />

mit Artikel 862 E-ZGB (bisher Art. 866 f. ZGB) zu sehen, der einerseits<br />

den S<strong>ch</strong>utz des guten Glaubens Dritter aufgrund des Pfandtitels und andererseits das<br />

Verhältnis des Titels zum Eintrag regelt. Artikel 848 E-ZGB ist auf beide S<strong>ch</strong>uldbriefarten<br />

anwendbar, wogegen Artikel 862 E-ZGB naturgemäss nur den Papier-<br />

S<strong>ch</strong>uldbrief betrifft.<br />

Im Unters<strong>ch</strong>ied zum geltenden Artikel 865 ZGB nennt der neue Artikel 848 au<strong>ch</strong><br />

das Pfandre<strong>ch</strong>t als Objekt des grundbu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Gutglaubenss<strong>ch</strong>utzes. Diese Ergänzung<br />

hat nur deklaratoris<strong>ch</strong>en Charakter: Aufgrund von Artikel 973 ZGB ist ein<br />

5323


Dritterwerber, der si<strong>ch</strong> gutgläubig auf den Grundbu<strong>ch</strong>eintrag verlassen und daraufhin<br />

ein dingli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t erworben hat, in diesem Erwerb zu s<strong>ch</strong>ützen. Wie der<br />

heutige Artikel 865 ZGB erstreckt au<strong>ch</strong> Artikel 848 E-ZGB diesen Grundsatz auf<br />

die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung. Forderung und Pfandre<strong>ch</strong>t können somit von einem gutgläubigen<br />

Dritten erworben werden, au<strong>ch</strong> wenn sie materiell beim Veräusserer ni<strong>ch</strong>t<br />

oder ni<strong>ch</strong>t in dem eingetragenen Umfang bestehen.<br />

Art. 849<br />

Absatz 1 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 872 ZGB. Die spra<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en<br />

Änderungen sind dur<strong>ch</strong> die Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs bedingt.<br />

In Absatz 2 wird in Übereinstimmung mit der bisherigen Re<strong>ch</strong>tslage ausdrückli<strong>ch</strong><br />

festgehalten, dass Nebenbestimmungen gemäss Artikel 846 Absatz 2 E-ZGB –<br />

ausgenommen Abzahlungsbestimmungen (vgl. dazu Abs. 3) – selbst dann au<strong>ch</strong><br />

gutgläubigen Dritterwerbern entgegengehalten werden können, wenn der S<strong>ch</strong>uldbrief<br />

bloss eine Verweisung auf eine separate Vereinbarung zwis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>uldner und<br />

Gläubiger enthält (z.B.: «Für sämtli<strong>ch</strong>e s<strong>ch</strong>uldre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Bestimmungen wird auf<br />

separate Vereinbarungen zwis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>uldner und Gläubiger verwiesen»). Dementspre<strong>ch</strong>end<br />

können bei Vorliegen einer Verweisung die Nebenvereinbarungen au<strong>ch</strong><br />

mit Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritterwerbern geändert werden, ohne dass<br />

der S<strong>ch</strong>uldbrief selbst, wel<strong>ch</strong>er die Verweisung enthält, geändert werden müsste.<br />

Absatz 3 regelt die Gutglaubenswirkung mit Bezug auf Abzahlungsbestimmungen<br />

(die ni<strong>ch</strong>t zu verwe<strong>ch</strong>seln sind mit den tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> geleisteten Ab- bzw. Rückzahlungen).<br />

Diesbezügli<strong>ch</strong>e Vereinbarungen sollen wie na<strong>ch</strong> geltender Lehre und Praxis<br />

gegenüber gutgläubigen Dritten nur dann wirksam sein, wenn sie si<strong>ch</strong> aus dem<br />

Grundbu<strong>ch</strong> und – beim Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief – zudem aus dem Titel ergeben.<br />

Art. 850<br />

Absatz 1 entspri<strong>ch</strong>t im Wesentli<strong>ch</strong>en dem bisherigen Artikel 860 ZGB. In der Literatur<br />

wird darauf hingewiesen, dass in der Praxis ein Stellvertreter (gelegentli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong><br />

«Pfandhalter» genannt) eher eine Seltenheit sei. Von Gesetzes wegen kommt der<br />

Stellvertreter bei der Ausgabe von Anleihensobligationen vor, die auf den Namen<br />

der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten und mit einem Grundpfand si<strong>ch</strong>ergestellt<br />

sind (Art. 875 ZGB). Dieses Institut ist bis heute allerdings weitgehend toter Bu<strong>ch</strong>stabe<br />

geblieben.<br />

Absatz 2 stellt ri<strong>ch</strong>tig, dass der Name der bevollmä<strong>ch</strong>tigten Person im Grundbu<strong>ch</strong><br />

und auf dem Pfandtitel ni<strong>ch</strong>t anzumerken, sondern aufzuführen ist.<br />

Absatz 3 übernimmt inhaltli<strong>ch</strong> unverändert den geltenden Artikel 860 Absatz 3<br />

ZGB.<br />

Art. 851<br />

Für die zu si<strong>ch</strong>ernde Grundforderung ergibt si<strong>ch</strong> der Zahlungsort aus dem Kreditvertrag,<br />

und falls ni<strong>ch</strong>ts bestimmt ist, gilt Artikel 74 Absatz 2 Ziffer 1 OR, wona<strong>ch</strong><br />

Gelds<strong>ch</strong>ulden Brings<strong>ch</strong>ulden sind. Bereits der geltende Artikel 861 ZGB weist eine<br />

identis<strong>ch</strong>e Regelung auf, obs<strong>ch</strong>on der Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief ein Wertpapier ist und<br />

Wertpapiers<strong>ch</strong>ulden grundsätzli<strong>ch</strong> Hols<strong>ch</strong>ulden sind. Artikel 851 E-ZGB enthält nur<br />

Anpassungen spra<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er Art infolge der Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs.<br />

5324


Absatz 1 entspri<strong>ch</strong>t in verallgemeinerter Fassung dem Inhalt des heutigen Artikels<br />

861 Absatz 1 ZGB und bestimmt, dass der S<strong>ch</strong>uldner alle Zahlungen am Wohnsitz<br />

des Gläubigers zu entri<strong>ch</strong>ten hat. Absatz 2, wel<strong>ch</strong>er die Hinterlegung der vom<br />

S<strong>ch</strong>uldner zu leistenden Zahlungen regelt, ist mit Absatz 2 des geltenden Artikels<br />

861 ZGB identis<strong>ch</strong>. Coupons wurden übli<strong>ch</strong>erweise bloss beim Seriens<strong>ch</strong>uldbrief<br />

(Art. 876–883 ZGB) ausgegeben. Da diese Bestimmungen aufgehoben werden, ist<br />

Artikel 861 Absatz 3 ni<strong>ch</strong>t in das neue Re<strong>ch</strong>t zu übernehmen.<br />

Im nunmehr gesetzli<strong>ch</strong> statuierten Normalfall eines Nebeneinanders von Kredit- und<br />

S<strong>ch</strong>uldbriefforderung (Art. 842 Abs. 2 E-ZGB) bleibt ein allenfalls vom Kreditvertrag<br />

abwei<strong>ch</strong>ender Zahlungsort für die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung zwis<strong>ch</strong>en den Parteien<br />

an si<strong>ch</strong> ohne Bedeutung. Der S<strong>ch</strong>uldner muss si<strong>ch</strong> in jedem Fall an den Zahlungsort<br />

gemäss Kreditvertrag halten. Fordert der Gläubiger Zahlung am Zahlungsort gemäss<br />

S<strong>ch</strong>uldbrief, kann der S<strong>ch</strong>uldner eine entspre<strong>ch</strong>ende persönli<strong>ch</strong>e Einrede erheben<br />

(Art. 842 Abs. 3 E-ZGB). Au<strong>ch</strong> für den Betreibungsort bei der Grundpfandverwertung<br />

ist ni<strong>ch</strong>t der Zahlungsort der S<strong>ch</strong>uldbriefforderung massgebend, sondern der<br />

Ort, wo das Grundstück liegt (Art. 51 Abs. 2 S<strong>ch</strong>KG). Bei der Faustpfandverwertung<br />

ist Betreibungsort wahlweise der Wohnsitz des S<strong>ch</strong>uldners oder der Ort, wo<br />

si<strong>ch</strong> das Pfand befindet (Art. 51 Abs. 1 S<strong>ch</strong>KG).<br />

Artikel 851 E-ZGB ist demgemäss nur in jenen Ausnahmefällen, in denen es bei der<br />

S<strong>ch</strong>uldbriefbestellung zu einer Novation kommt (vgl. dazu die Bemerkungen zu<br />

Art. 842 E-ZGB), von Bedeutung.<br />

Art. 852<br />

Die Bestimmung entspri<strong>ch</strong>t inhaltli<strong>ch</strong> Artikel 874 ZGB. Sie wird spra<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> präzisiert<br />

und an die Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs angepasst. Ihr Zweck ist der<br />

S<strong>ch</strong>utz des S<strong>ch</strong>uldners davor, dass der Gläubiger den S<strong>ch</strong>uldbrief mit dem ursprüngli<strong>ch</strong>en<br />

Wortlaut einem gutgläubigen Dritterwerber überträgt, dem der S<strong>ch</strong>uldner<br />

aufgrund des Einredeauss<strong>ch</strong>lusses die zu seinen Gunsten erfolgten Änderungen (z.B.<br />

Abzahlungen der S<strong>ch</strong>uld, Pfandentlassungen usw.) ni<strong>ch</strong>t entgegenhalten kann.<br />

Gemäss Absatz 1 kann der S<strong>ch</strong>uldner vom Gläubiger verlangen, dass er der Eins<strong>ch</strong>reibung<br />

der Änderung in das Grundbu<strong>ch</strong> zustimmt. Das Grundbu<strong>ch</strong>amt vermerkt<br />

sie beim Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief zudem auf dem Titel (Abs. 2). Na<strong>ch</strong> Absatz 3 muss ein<br />

gutgläubiger Erwerber des S<strong>ch</strong>uldbriefs si<strong>ch</strong> sonst sol<strong>ch</strong>e Änderungen ni<strong>ch</strong>t entgegenhalten<br />

lassen.<br />

Ni<strong>ch</strong>t im Grundbu<strong>ch</strong> einges<strong>ch</strong>rieben oder auf dem Titel aufgeführt werden können<br />

Änderungen separater, ni<strong>ch</strong>t im Grundbu<strong>ch</strong> (bzw. im Titel) selbst enthaltener<br />

Nebenbestimmungen, auf die im Grundbu<strong>ch</strong> (bzw. auf dem Titel) bloss verwiesen<br />

wird (vgl. Art. 846 Abs. 2 E-ZGB). Wie bereits erwähnt, können bei einer sol<strong>ch</strong>en<br />

Verweisung auf separate Vereinbarungen die dort enthaltenen Nebenbestimmungen,<br />

mit Ausnahme der Abzahlungsbestimmungen, au<strong>ch</strong> mit Wirkung gegenüber gutgläubigen<br />

Dritterwerbern abgeändert werden, ohne dass der S<strong>ch</strong>uldbrief geändert<br />

werden müsste (vgl. die Bemerkungen zu Art. 849 Abs. 2 E-ZGB).<br />

Änderungen zugunsten des Gläubigers, also den S<strong>ch</strong>uldner und Eigentümer belastende<br />

Vereinbarungen wie Erhöhung der S<strong>ch</strong>uldbriefsumme, Erhöhung des Maximalzinsfusses<br />

oder Verpfändung zusätzli<strong>ch</strong>er Grundstücke, folgen na<strong>ch</strong> wie vor den<br />

für die Erri<strong>ch</strong>tung von S<strong>ch</strong>uldbriefen geltenden Regeln.<br />

5325


Art. 853<br />

Entspre<strong>ch</strong>end ihrer Natur als Nominalforderung erlis<strong>ch</strong>t die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung<br />

ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> Zahlung. Aufgrund der vollständigen Zahlung erhält der S<strong>ch</strong>uldbriefs<strong>ch</strong>uldner<br />

deshalb gegenüber dem Gläubiger wie na<strong>ch</strong> bisherigem Re<strong>ch</strong>t einen<br />

s<strong>ch</strong>uldre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Anspru<strong>ch</strong> auf Rückübertragung der S<strong>ch</strong>uldbriefforderung, womit<br />

er den S<strong>ch</strong>uldbrief weiterverwenden kann. Dies gilt grundsätzli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> für den dem<br />

neuen Artikel 842 E-ZGB zugrunde liegenden Normalfall des Nebeneinanderbestehens<br />

von zu si<strong>ch</strong>ernder Forderung und S<strong>ch</strong>uldbriefforderung (Si<strong>ch</strong>erungsübereignung),<br />

soweit die zu si<strong>ch</strong>ernde Forderung tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> vollständig getilgt worden ist.<br />

Je na<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>uldbriefart erfolgt die Rückübertragung dur<strong>ch</strong> Übergabe und allenfalls<br />

Indossament (Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief) oder dur<strong>ch</strong> entspre<strong>ch</strong>enden Eintrag im Grundbu<strong>ch</strong><br />

(Register-S<strong>ch</strong>uldbrief).<br />

Art. 854<br />

Diese Bestimmung entspri<strong>ch</strong>t im Wesentli<strong>ch</strong>en dem bisherigen Re<strong>ch</strong>t (Art. 863<br />

ZGB) und regelt zwei Tatbestände: Einerseits das Fehlen eines Gläubigers und<br />

andererseits den Verzi<strong>ch</strong>t des Gläubigers auf das Pfandre<strong>ch</strong>t. Die Re<strong>ch</strong>tsfolgen sind<br />

gemäss Absatz 1 entweder die Lös<strong>ch</strong>ung oder das Stehenlassen des Eintrags im<br />

Grundbu<strong>ch</strong>.<br />

Absatz 2 gestattet explizit die Weiterverwendung des S<strong>ch</strong>uldbriefs. Darin liegt der<br />

grosse ökonomis<strong>ch</strong>e Vorteil des S<strong>ch</strong>uldbriefs gegenüber der Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung.<br />

Der im geltenden Artikel 863 Absatz 2 ZGB verwendete Ausdruck «weiter zu<br />

verwerten» wird dur<strong>ch</strong> den sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>teren Begriff «weiterzuverwenden» ersetzt.<br />

Art. 855<br />

Diese Bestimmung entspri<strong>ch</strong>t Artikel 864 ZGB. S<strong>ch</strong>uldbriefforderung und Grundpfandre<strong>ch</strong>t<br />

erlös<strong>ch</strong>en beim S<strong>ch</strong>uldbrief weder dur<strong>ch</strong> Zahlung (vgl. Art. 853 E-ZGB),<br />

no<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> Vereinigung (Konfusion, Art. 118 Abs. 3 OR), wenn der S<strong>ch</strong>uldner<br />

na<strong>ch</strong> erfolgter Rückgabe des Titels (Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief) bzw. Rückübertragung im<br />

Grundbu<strong>ch</strong> (Register-S<strong>ch</strong>uldbrief) au<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>uldbriefgläubiger wird, no<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> Konsolidation,<br />

wenn der Gläubiger glei<strong>ch</strong>zeitig Eigentümer des verpfändeten Grundstücks<br />

ist, sondern nur dur<strong>ch</strong> Lös<strong>ch</strong>ung im Grundbu<strong>ch</strong>. Dafür bedarf es einer vom<br />

Gläubiger und S<strong>ch</strong>uldner unterzei<strong>ch</strong>neten Lös<strong>ch</strong>ungsbewilligung. Beim Papier-<br />

S<strong>ch</strong>uldbrief kann der S<strong>ch</strong>uldner na<strong>ch</strong> erfolgter Rückindossierung (Namens<strong>ch</strong>uldbrief)<br />

respektive Rückgabe des Inhabertitels au<strong>ch</strong> als Gläubiger handeln und alsdann<br />

die Lös<strong>ch</strong>ungsbewilligung selber als Gläubiger und S<strong>ch</strong>uldner unterzei<strong>ch</strong>nen.<br />

Die Lös<strong>ch</strong>ung des Papier-S<strong>ch</strong>uldbriefs im Grundbu<strong>ch</strong> kann zudem nur dann<br />

erfolgen, wenn der Pfandtitel entkräftet oder dur<strong>ch</strong> ein Geri<strong>ch</strong>t für kraftlos erklärt<br />

worden ist.<br />

Art. 856<br />

Soweit si<strong>ch</strong> diese Bestimmung auf den Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief bezieht, knüpft sie an den<br />

heutigen Artikel 871 ZGB an. Neu ist sie au<strong>ch</strong> auf den Register-S<strong>ch</strong>uldbrief<br />

anwendbar. Absatz 1 gibt dem Eigentümer des verpfändeten Grundstücks, von dem<br />

seit mindestens zehn Jahren keine Zinsen mehr gefordert wurden und der ni<strong>ch</strong>t<br />

weiss, wer sein Gläubiger ist, die Mögli<strong>ch</strong>keit, das Pfandre<strong>ch</strong>t lös<strong>ch</strong>en zu lassen. Für<br />

das Verfahren verweist der geltende Absatz 1 auf die Bestimmungen über die Ver-<br />

5326


s<strong>ch</strong>ollenerklärung (Art. 35–38 ZGB), wel<strong>ch</strong>e eine Meldefrist von mindestens einem<br />

Jahr vorsehen. Angesi<strong>ch</strong>ts der heutigen Publikations- und Kommunikationsmögli<strong>ch</strong>keiten<br />

ers<strong>ch</strong>eint diese Frist als zu lang. Sie wird deshalb in Anlehnung an die für die<br />

Kraftloserklärung von Pfandtiteln massgebende Frist (Art. 865 Abs. 2 E-ZGB) auf<br />

se<strong>ch</strong>s Monate verkürzt.<br />

Absatz 2 entspri<strong>ch</strong>t für den Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief dem bisherigen Artikel 871 Absatz 2<br />

ZGB, wona<strong>ch</strong> der Pfandtitel für kraftlos erklärt und das Pfandre<strong>ch</strong>t im Grundbu<strong>ch</strong><br />

gelös<strong>ch</strong>t wird, wenn si<strong>ch</strong> der Gläubiger ni<strong>ch</strong>t meldet und die Forderung aller Wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>keit<br />

na<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mehr besteht. Im Falle des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs entfällt<br />

die Kraftloserklärung des Titels, da kein sol<strong>ch</strong>er besteht. Die Anordnung des<br />

Geri<strong>ch</strong>ts bes<strong>ch</strong>ränkt si<strong>ch</strong> demna<strong>ch</strong> auf die Lös<strong>ch</strong>ung des Pfandre<strong>ch</strong>ts im Grundbu<strong>ch</strong>.<br />

Ist ledigli<strong>ch</strong> der Wohnsitz des Gläubigers ni<strong>ch</strong>t bekannt oder zum Na<strong>ch</strong>teil des<br />

S<strong>ch</strong>uldners verlegt worden, so findet Artikel 851 Absatz 2 E-ZGB Anwendung.<br />

Art. 857<br />

Absatz 1 hält fest, dass der Register-S<strong>ch</strong>uldbrief dur<strong>ch</strong> konstitutive Eintragung in das<br />

Grundbu<strong>ch</strong> begründet wird. Der Register-S<strong>ch</strong>uldbrief stellt also wie die Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />

ein Registerpfandre<strong>ch</strong>t dar, weist aber im Übrigen sämtli<strong>ch</strong>e<br />

Eigens<strong>ch</strong>aften eines S<strong>ch</strong>uldbriefs auf. Dies bedeutet insbesondere, dass im Unters<strong>ch</strong>ied<br />

zur Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung zwis<strong>ch</strong>en Forderung und Pfandre<strong>ch</strong>t keine<br />

(direkte) Akzessorietät besteht, sodass na<strong>ch</strong> Rückzahlung der ursprüngli<strong>ch</strong> gesi<strong>ch</strong>erten<br />

Forderung der S<strong>ch</strong>uldbrief problemlos zur Si<strong>ch</strong>erung anderer Verbindli<strong>ch</strong>keiten<br />

wieder verwendet werden kann.<br />

Gemäss Absatz 2 muss die Eintragung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs entweder auf den<br />

Namen des (vom S<strong>ch</strong>uldner vers<strong>ch</strong>iedenen) Gläubigers oder auf den Namen der<br />

Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers erfolgen. Somit ist die Erri<strong>ch</strong>tung<br />

eines Eigentümer-Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs zulässig, Inhaber-Register-S<strong>ch</strong>uldbriefe hingegen<br />

kann es mangels eines Titelinhabers naturgemäss ni<strong>ch</strong>t geben.<br />

Art. 858<br />

Gemäss Absatz 1 erfolgt die re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>e Übertragung eines Register-<br />

S<strong>ch</strong>uldbriefs dur<strong>ch</strong> konstitutive Eintragung des neuen Gläubigers in das Grundbu<strong>ch</strong>.<br />

Wie beim re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>en Erwerb von Grundeigentum bedarf es somit au<strong>ch</strong> zur<br />

Übertragung eines Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs eines gültigen Verpfli<strong>ch</strong>tungsges<strong>ch</strong>äftes<br />

sowie eines Verfügungsges<strong>ch</strong>äfts in der Form einer Grundbu<strong>ch</strong>anmeldung, der vom<br />

Gesetz verlangten s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en Erklärung des bisherigen Gläubigers. Der Re<strong>ch</strong>tserwerb<br />

hängt also vom Eintrag im Grundbu<strong>ch</strong> ab, wobei dessen Wirkung gemäss<br />

Artikel 972 Absatz 2 ZGB auf den Zeitpunkt des Tagebu<strong>ch</strong>eintrags (bzw. der<br />

Anmeldung) zurückbezogen wird. Vorbehalten bleiben die Übertragungen, die<br />

gestützt auf eine Gesetzesvors<strong>ch</strong>rift oder ein geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es Urteil erfolgen.<br />

Das Verpfli<strong>ch</strong>tungsges<strong>ch</strong>äft zwis<strong>ch</strong>en dem Gläubiger und der Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerin<br />

oder dem Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger bedarf keiner besonderen Form, was si<strong>ch</strong> aus Artikel 11<br />

Absatz 1 OR ergibt und daher ni<strong>ch</strong>t besonders erwähnt werden muss.<br />

Da beim Register-S<strong>ch</strong>uldbrief der Gläubiger sowohl bei der Erri<strong>ch</strong>tung als au<strong>ch</strong> bei<br />

der Übertragung in das Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen wird und somit stets bekannt ist,<br />

sieht Absatz 2 in Anlehnung an Artikel 862 Absatz 2 ZGB eine befreiende Wirkung<br />

5327


der s<strong>ch</strong>uldneris<strong>ch</strong>en Zahlungen nur dann vor, wenn der S<strong>ch</strong>uldner an die im Grundbu<strong>ch</strong><br />

als Gläubiger eingetragene Person leistet.<br />

Art. 859<br />

Diese Bestimmung regelt als lex specialis zu den ordentli<strong>ch</strong>en Verpfändungs- und<br />

Nutzniessungsregeln (Art. 884 ff. und 745 ff. ZGB) die Verpfändung oder Pfändung<br />

von Register-S<strong>ch</strong>uldbriefen sowie die Begründung einer Nutzniessung an ihnen.<br />

Gemäss Absatz 1 soll namentli<strong>ch</strong> die Verpfändung eines Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs, und<br />

damit die Begründung von Fahrnispfandre<strong>ch</strong>ten an Register-S<strong>ch</strong>uldbriefen, zulässig<br />

sein. Der Vorentwurf sah no<strong>ch</strong> ein Verpfändungsverbot vor, was im Vernehmlassungsverfahren<br />

insbesondere von Bankenkreisen unter Hinweis auf die gängige<br />

Bankenpraxis kritisiert wurde. Mit dieser neuen Bestimmung wird nun die in der<br />

Bankenpraxis häufige, z.B. im Berei<strong>ch</strong> der Refinanzierung des Hypothekarges<strong>ch</strong>äftes<br />

praktizierte Verpfändung von S<strong>ch</strong>uldbriefen als Fahrnispfand als Si<strong>ch</strong>erungsinstrument<br />

au<strong>ch</strong> bei Register-S<strong>ch</strong>uldbriefen ermögli<strong>ch</strong>t. Analog zur Übertragung<br />

erfolgt die Verpfändung eines Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs gestützt auf eine s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e<br />

Anmeldung des im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragenen Gläubigers dur<strong>ch</strong> die Eintragung des<br />

Fahrnispfandgläubigers im Grundbu<strong>ch</strong>.<br />

Die Pfändung erfolgt gemäss Absatz 2 dur<strong>ch</strong> Eins<strong>ch</strong>reibung der Verfügungsbes<strong>ch</strong>ränkung<br />

im Grundbu<strong>ch</strong> aufgrund einer s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en Erklärung des Betreibungsamtes.<br />

Absatz 3 sieht vor, dass die (vermutli<strong>ch</strong> in der Praxis sehr selten vereinbarte) Nutzniessung<br />

an einem Register-S<strong>ch</strong>uldbrief entspre<strong>ch</strong>end dem Grundsatz von Artikel<br />

746 Absatz 1 ZGB, wona<strong>ch</strong> zur Bestellung einer Nutzniessung bei bewegli<strong>ch</strong>en<br />

Sa<strong>ch</strong>en oder Forderungen die Übertragung auf den Nutzniesser erforderli<strong>ch</strong> ist,<br />

dur<strong>ch</strong> die Eins<strong>ch</strong>reibung der bere<strong>ch</strong>tigten Person im Grundbu<strong>ch</strong> zu Stande kommen<br />

soll.<br />

Art. 860<br />

Diese Bestimmung entspri<strong>ch</strong>t inhaltli<strong>ch</strong> den Artikeln 856 und 859 ZGB. Die Änderungen<br />

sind im Wesentli<strong>ch</strong>en redaktioneller Natur.<br />

Art. 861<br />

Dieser Artikel übernimmt den Inhalt der Artikel 857 und 858 ZGB.<br />

Art. 862<br />

Absatz 1 entspri<strong>ch</strong>t Artikel 866 ZGB, Absatz 2 Artikel 867 Absatz 1 ZGB und<br />

Absatz 3 Artikel 867 Absatz 2 ZGB.<br />

Art. 863<br />

Die geringfügigen Änderungen gegenüber Artikel 868 ZGB sind rein redaktioneller<br />

Natur und dur<strong>ch</strong> die Abs<strong>ch</strong>affung der Gült bedingt.<br />

5328


Art. 864<br />

Diese Bestimmung wird gegenüber dem bisherigen Artikel 869 ZGB redaktionell<br />

geringfügig geändert, und die Verweise auf die Gült werden gestri<strong>ch</strong>en.<br />

Art. 865<br />

Coupons werden übli<strong>ch</strong>erweise bloss beim Seriens<strong>ch</strong>uldbrief (heute Art. 876–883<br />

ZGB) ausgegeben. Da diese Bestimmungen aufgehoben werden sollen, wird das<br />

Wort «Zinscoupon» aus dem geltenden Artikel 870 Absatz 1 ZGB ni<strong>ch</strong>t in den<br />

neuen Absatz 1 übernommen.<br />

Die Vorlegungsfrist, wel<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong> Artikel 870 Absatz 2 ZGB ein Jahr beträgt, wird<br />

in Absatz 2 auf se<strong>ch</strong>s Monate verkürzt. Dabei handelt es si<strong>ch</strong> um die in Artikel 983<br />

OR vorgesehene minimale Auskündungsfrist für Inhaberpapiere.<br />

Absatz 3 entspri<strong>ch</strong>t inhaltli<strong>ch</strong> unverändert Artikel 870 Absatz 3 ZGB.<br />

Art. 866 bis 874<br />

Die Strei<strong>ch</strong>ung der Gült und die Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs haben eine<br />

Neunummerierung der Artikel zum S<strong>ch</strong>uldbrief zur Folge. Die frei werdenden<br />

Artikel werden aufgehoben.<br />

2.2.2.4 Vierter Abs<strong>ch</strong>nitt:<br />

Ausgabe von Anleihenstiteln mit Grundpfandre<strong>ch</strong>t<br />

Art. 876–883<br />

S<strong>ch</strong>uldbriefe und Gülten, die in Serien ausgegeben werden, haben in der Praxis keine<br />

Bedeutung erlangt. Die entspre<strong>ch</strong>enden Bestimmungen werden deshalb aufgehoben.<br />

2.2.3 Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbu<strong>ch</strong><br />

Art. 955 Randtitel<br />

Die Nummerierung des Randtitels wird angepasst und «Haftbarkeit» dur<strong>ch</strong> «Haftung»<br />

ersetzt.<br />

Art. 956<br />

Artikel 956 ZGB trägt den Randtitel «Aufsi<strong>ch</strong>t» und regelt sowohl die allgemeine<br />

Administrativaufsi<strong>ch</strong>t (verwaltungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Dienstaufsi<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> die Grundbu<strong>ch</strong>-<br />

Fa<strong>ch</strong>instanzen) wie au<strong>ch</strong> die spezielle Re<strong>ch</strong>tsmittelaufsi<strong>ch</strong>t (Behandlung von<br />

Grundbu<strong>ch</strong>bes<strong>ch</strong>werden dur<strong>ch</strong> Geri<strong>ch</strong>te oder besondere Verwaltungsjustizbehörden).<br />

Neu wird die <strong>admin</strong>istrative Aufsi<strong>ch</strong>t, wel<strong>ch</strong>e genereller Natur ist und präventiv<br />

wirken soll, in Artikel 956 E-ZGB geregelt, während die ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Aufsi<strong>ch</strong>t,<br />

wel<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> und im Einzelfall zur Anwendung gelangt, in den Artikeln 956a<br />

und 956b E-ZGB festgelegt wird. Dies dient der Klarheit und Übersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>keit.<br />

5329


Artikel 956 Absatz 1 E-ZGB entspri<strong>ch</strong>t inhaltli<strong>ch</strong> dem geltenden Re<strong>ch</strong>t, hält aber<br />

ausdrückli<strong>ch</strong> fest, dass die Aufsi<strong>ch</strong>tstätigkeit den Kantonen obliegt. Zahlrei<strong>ch</strong>e<br />

Kantone haben dafür Grundbu<strong>ch</strong>inspektorate ges<strong>ch</strong>affen und so die Sa<strong>ch</strong>kompetenz<br />

im Grundbu<strong>ch</strong>berei<strong>ch</strong> bei einer einzigen kantonalen Behörde zusammengefasst. Der<br />

Begriff «Amtsführung» wird ersetzt dur<strong>ch</strong> denjenigen der «Ges<strong>ch</strong>äftsführung».<br />

Dieser s<strong>ch</strong>liesst Verwe<strong>ch</strong>slungen mit der einzelnen Amtshandlung aus, wel<strong>ch</strong>e der<br />

Bes<strong>ch</strong>werde an die Re<strong>ch</strong>tsmittelinstanzen unterliegt.<br />

Absatz 2 bestimmt, dass der Bund die Oberaufsi<strong>ch</strong>t über die Ges<strong>ch</strong>äftsführung der<br />

Grundbu<strong>ch</strong>ämter ausübt. Diese war bisher ledigli<strong>ch</strong> auf Verordnungsstufe (Art. 104a<br />

GBV) geregelt.<br />

Art. 956a (neu)<br />

Absatz 1 hält klarer als der bisherige Artikel 956 Absatz 2 ZGB fest, dass die vom<br />

Grundbu<strong>ch</strong>amt erlassenen Verwaltungsverfügungen, namentli<strong>ch</strong> die Abweisung von<br />

Anmeldungen zur Eins<strong>ch</strong>reibung, Änderung oder Lös<strong>ch</strong>ung von dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ten,<br />

Vormerkungen oder Anmerkungen mit der sogenannten speziellen Grundbu<strong>ch</strong>bes<strong>ch</strong>werde<br />

angefo<strong>ch</strong>ten werden können. Diese ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> also immer gegen die<br />

Weigerung des Grundbu<strong>ch</strong>amts, eine Grundbu<strong>ch</strong>anmeldung zu vollziehen. Das<br />

unre<strong>ch</strong>tmässige Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung wird einer Verfügung<br />

glei<strong>ch</strong>gestellt. Eine sol<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsverweigerung begeht z.B. ein Grundbu<strong>ch</strong>amt,<br />

das eine Grundbu<strong>ch</strong>anmeldung weder behandelt no<strong>ch</strong> abweist, sondern sie einfa<strong>ch</strong><br />

liegen lässt. Wie na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t unterliegt demgegenüber der Vollzug einer<br />

Anmeldung ni<strong>ch</strong>t der Grundbu<strong>ch</strong>bes<strong>ch</strong>werde. Ob als <strong>admin</strong>istrative Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde<br />

und erste Bes<strong>ch</strong>werdeinstanz die glei<strong>ch</strong>e oder zwei vers<strong>ch</strong>iedene Behörden eingesetzt<br />

werden, bleibt den Kantonen überlassen.<br />

Absatz 2 hält vorab den im Verwaltungsre<strong>ch</strong>t allgemein anerkannten Grundsatz fest,<br />

dass zur Bes<strong>ch</strong>werde befugt ist, wer dur<strong>ch</strong> die angefo<strong>ch</strong>tene Verfügung besonders<br />

berührt ist und ein s<strong>ch</strong>utzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat<br />

(Ziff. 1). Neben dem Anmeldenden sind dies beispielsweise au<strong>ch</strong> der Erwerber eines<br />

zur Eintragung angemeldeten dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts oder die aus einer Vormerkung<br />

bere<strong>ch</strong>tigte Person.<br />

Ist die kantonale <strong>admin</strong>istrative Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde ni<strong>ch</strong>t zuglei<strong>ch</strong> Bes<strong>ch</strong>werdeinstanz,<br />

kann ihr das kantonale Re<strong>ch</strong>t ein Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t gegen erstinstanzli<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>werdeents<strong>ch</strong>eide<br />

einräumen (Ziff. 2).<br />

S<strong>ch</strong>on das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesre<strong>ch</strong>tspflege (OG), wel<strong>ch</strong>es<br />

am 1. Januar <strong>2007</strong> vom Bundesgesetz vom 17. Juni 200514 über das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

(Bundesgeri<strong>ch</strong>tsgesetz, BGG) abgelöst wurde, s<strong>ch</strong>rieb vor, dass die Kantone<br />

in den Fällen, in wel<strong>ch</strong>en die Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde an das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

zulässig war, als letzte kantonale Instanz eine ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Behörde einsetzen mussten.<br />

Deshalb bestehen in vers<strong>ch</strong>iedenen Kantonen zwei Bes<strong>ch</strong>werdeinstanzen (in der<br />

Regel eine verwaltungsinterne und eine verwaltungsunabhängige). Das Bundesamt<br />

für Justiz konnte bisher nur letztinstanzli<strong>ch</strong>e kantonale Ents<strong>ch</strong>eide mit Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde<br />

beim Bundesgeri<strong>ch</strong>t anfe<strong>ch</strong>ten (Art. 102 Abs. 2 GBV). Gemäss<br />

Artikel 111 Absatz 2 BGG können nun Behörden, die zur Bes<strong>ch</strong>werde an das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

bere<strong>ch</strong>tigt sind, au<strong>ch</strong> die Re<strong>ch</strong>tsmittel des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts ergreifen<br />

und si<strong>ch</strong> vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies bean-<br />

14 SR 173.110<br />

5330


tragen. Bes<strong>ch</strong>werdebefugt sind die Departemente oder, soweit es das Bundesre<strong>ch</strong>t<br />

vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen (Art. 76 Abs. 2 BGG). Mit Ziffer 3 von<br />

Absatz 2 wird das Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t an die Oberaufsi<strong>ch</strong>tsbehörde des Bundes delegiert.<br />

So kann diese Behörde nötigenfalls unhaltbare erstinstanzli<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>werdeents<strong>ch</strong>eide<br />

anfe<strong>ch</strong>ten, um das allgemeine öffentli<strong>ch</strong>e Interesse an der ri<strong>ch</strong>tigen<br />

Dur<strong>ch</strong>setzung und einheitli<strong>ch</strong>en Anwendung des Bundesre<strong>ch</strong>ts zu wahren. Die<br />

Anfe<strong>ch</strong>tung von abweisenden Verfügungen des Grundbu<strong>ch</strong>amts hingegen wird die<br />

Oberaufsi<strong>ch</strong>tsbehörde des Bundes in aller Regel den Betroffenen überlassen.<br />

Absatz 3 verdeutli<strong>ch</strong>t, dass im Hauptbu<strong>ch</strong> vollzogene Eintragungen, Änderungen<br />

oder Lös<strong>ch</strong>ungen von dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ten oder Vormerkungen ni<strong>ch</strong>t bes<strong>ch</strong>werdefähig<br />

sind, sondern nur mit einer Grundbu<strong>ch</strong>beri<strong>ch</strong>tigungsklage na<strong>ch</strong> Artikel 975 ZGB<br />

angefo<strong>ch</strong>ten werden können. Ausgenommen sind vollzogene Anmerkungen und<br />

Lös<strong>ch</strong>ungen von sol<strong>ch</strong>en. Anmerkungen haben keine konstitutive Wirkung, der<br />

Bestand oder Ni<strong>ch</strong>tbestand von Re<strong>ch</strong>ten hängt also ni<strong>ch</strong>t von der Anmerkung ab.<br />

Streitigkeiten über Anmerkungen sind somit ni<strong>ch</strong>t materiellre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er, sondern<br />

registerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Natur und deshalb ni<strong>ch</strong>t auf dem Zivilklageweg zu regeln, zumal<br />

au<strong>ch</strong> öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsverhältnisse Gegenstand von Anmerkungen sein<br />

können.<br />

Art. 956b (neu)<br />

Absatz 1 sieht für Grundbu<strong>ch</strong>bes<strong>ch</strong>werden in Übereinstimmung mit dem geltenden<br />

Re<strong>ch</strong>t die allgemein übli<strong>ch</strong>e Frist von 30 Tagen vor. Sie gilt au<strong>ch</strong> für einen Weiterzug<br />

des erstinstanzli<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eids an die zweite kantonale Bes<strong>ch</strong>werdeinstanz.<br />

Absatz 2, wona<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werde wegen Re<strong>ch</strong>tsverweigerung oder Re<strong>ch</strong>tsverzögerung<br />

jederzeit erhoben werden kann, stimmt ebenfalls mit dem bisherigen Re<strong>ch</strong>t<br />

überein (Art. 104 Abs. 2 GBV).<br />

Na<strong>ch</strong> dem neuen Bundesgeri<strong>ch</strong>tsgesetz unterliegen letztinstanzli<strong>ch</strong>e kantonale<br />

Ents<strong>ch</strong>eide in Grundbu<strong>ch</strong>sa<strong>ch</strong>en der Bes<strong>ch</strong>werde in Zivilsa<strong>ch</strong>en an das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

(Art. 72 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BGG).<br />

Art. 957<br />

Artikel 957 verpfli<strong>ch</strong>tet die Kantone, für Pfli<strong>ch</strong>tverletzungen der direkt mit der<br />

Grundbu<strong>ch</strong>führung beauftragten Beamten und Angestellten (d.h. des Grundbu<strong>ch</strong>verwalters<br />

und seiner Mitarbeiter) eine Disziplinaraufsi<strong>ch</strong>t vorzusehen. Der Oberaufsi<strong>ch</strong>tsbehörde<br />

des Bundes stehen keine Disziplinarbefugnisse zu. Wel<strong>ch</strong>e Handlungen<br />

als Amtspfli<strong>ch</strong>tverletzung zu gelten haben, regelt das Bundesre<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t. Die<br />

Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in einer Busse oder in s<strong>ch</strong>weren<br />

Fällen in der Amtsenthebung.<br />

Sieht das kantonale oder kommunale Personalre<strong>ch</strong>t Disziplinarmassnahmen vor, so<br />

gelten diese au<strong>ch</strong> für die in der Grundbu<strong>ch</strong>verwaltung tätigen Beamten und Angestellten.<br />

Eine bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Regelung erübrigt si<strong>ch</strong>. Hat ein Kanton für sein<br />

Personal die Disziplinarmassnahmen abges<strong>ch</strong>afft, ist ni<strong>ch</strong>t einzusehen, weshalb sie<br />

einzig für Angestellte des Grundbu<strong>ch</strong>amts gestützt auf Bundesre<strong>ch</strong>t weiter gelten<br />

sollen. Artikel 957 wird deshalb ersatzlos aufgehoben. Selbstverständli<strong>ch</strong> bleibt die<br />

von der Disziplinaraufsi<strong>ch</strong>t unabhängige strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verfolgung weiterhin vorbehalten.<br />

5331


Art. 962<br />

Das Grundbu<strong>ch</strong> erteilt heute im Prinzip zuverlässig und vollständig Auskunft über<br />

alle an einem Grundstück bestehenden privaten dingli<strong>ch</strong>en und realobligatoris<strong>ch</strong>en<br />

Re<strong>ch</strong>te und Lasten. Die Re<strong>ch</strong>tslage an Grundstücken wird jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t nur dur<strong>ch</strong><br />

das Privatre<strong>ch</strong>t, sondern in zunehmendem Mass au<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> das öffentli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>t<br />

bestimmt. Wel<strong>ch</strong>e besonderen Bes<strong>ch</strong>ränkungen si<strong>ch</strong> daraus für ein einzelnes Grundstück<br />

ergeben, kann dem Grundbu<strong>ch</strong> heute ni<strong>ch</strong>t mit Si<strong>ch</strong>erheit entnommen werden.<br />

Da deren Zahl immer grösser wird, steigt das Bedürfnis na<strong>ch</strong> Information über diese<br />

Bes<strong>ch</strong>ränkungen. Oftmals muss bei vers<strong>ch</strong>iedenen Amtsstellen na<strong>ch</strong>gefragt werden,<br />

ob sol<strong>ch</strong>e bestehen, und es ist dabei ni<strong>ch</strong>t stets erkennbar, wel<strong>ch</strong>e Ämter anzufragen<br />

sind. Es gibt zurzeit au<strong>ch</strong> kein anderes Register, aus dem alle öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen umfassend ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> wären. Der in der Bots<strong>ch</strong>aft zum<br />

Geoinformationsgesetz15 vorgesehene Kataster der öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />

(Art. 16–18 E-GeoIG) wird vorerst nur ein paar wenige generell-abstrakte<br />

öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen des Bundesre<strong>ch</strong>ts<br />

enthalten.<br />

Die vorges<strong>ch</strong>lagene Änderung geht in zwei Ri<strong>ch</strong>tungen: Einerseits soll es den Kantonen<br />

ni<strong>ch</strong>t mehr freistehen, ob und für wel<strong>ch</strong>e öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />

sie eine Anmerkung vorsehen wollen. Vielmehr sollen sie gemäss<br />

Absatz 1 dazu verpfli<strong>ch</strong>tet werden, bestimmte Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen anzumerken.<br />

Dieselbe Verpfli<strong>ch</strong>tung soll au<strong>ch</strong> für den Bund, die Gemeinden und andere<br />

Träger einer öffentli<strong>ch</strong>en Aufgabe bestehen. Andererseits sollen ni<strong>ch</strong>t alle Arten von<br />

öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen angemerkt werden, sondern grundsätzli<strong>ch</strong><br />

nur sol<strong>ch</strong>e, die von den Behörden ab Inkrafttreten der neuen Bestimmung<br />

dur<strong>ch</strong> eine Verwaltungsverfügung für ein bestimmtes Grundstück angeordnet werden.<br />

Voraussetzung ist zudem, dass die Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkung eine dauerhafte<br />

Nutzungs- oder Verfügungsbes<strong>ch</strong>ränkung oder grundstücksbezogene Pfli<strong>ch</strong>t der<br />

Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers zum Inhalt haben muss. Nutzungsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />

auferlegen dem Eigentümer gewisse Eins<strong>ch</strong>ränkungen im Gebrau<strong>ch</strong><br />

seines Grundstücks (er muss gewisse Handlungen dulden oder unterlassen), wogegen<br />

Verfügungsbes<strong>ch</strong>ränkungen die Mögli<strong>ch</strong>keit des Eigentümers eins<strong>ch</strong>ränken,<br />

sein Grundstück zu veräussern oder mit bestimmten bes<strong>ch</strong>ränkten dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ten<br />

zu belasten. Unter den Begriff «grundstücksbezogene Pfli<strong>ch</strong>t des Eigentümers»<br />

fällt demgegenüber au<strong>ch</strong> ein aktives Tun, z.B. die Pfli<strong>ch</strong>t, ein Gebäude oder ein<br />

Werk zu unterhalten oder ein landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>es Grundstück zu bewirts<strong>ch</strong>aften.<br />

Mit dem Vors<strong>ch</strong>lag, wona<strong>ch</strong> in der Regel bloss diejenigen Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />

dur<strong>ch</strong> eine Anmerkung si<strong>ch</strong>tbar gema<strong>ch</strong>t werden sollen, die mit einer Verwaltungsverfügung<br />

angeordnet werden, wird vermieden, dass au<strong>ch</strong> Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />

angemerkt werden, die si<strong>ch</strong> direkt aus dem Gesetz ergeben und damit als<br />

bekannt vorausgesetzt werden dürfen, wie z.B. Gebäude- und Grenzabstände.<br />

Zudem sollen au<strong>ch</strong> öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen, die in einem<br />

bestimmten Gebiet alle Grundstücke glei<strong>ch</strong>ermassen betreffen, wie z.B. Nutzungszonen,<br />

Planungs- und Beitragszonen, Einbezug in ein Unternehmen einer Bodenverbesserung<br />

usw., ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>wegs im Grundbu<strong>ch</strong> angemerkt werden. Hier soll eine<br />

Anmerkung im Grundbu<strong>ch</strong> entspre<strong>ch</strong>end der heutigen Gesetzgebung des Bundes nur<br />

dann erfolgen, wenn es das Re<strong>ch</strong>t des Bundes ausdrückli<strong>ch</strong> vorsieht. Au<strong>ch</strong> das<br />

15 Siehe Bots<strong>ch</strong>aft vom 6. September 2006 zum Bundesgesetz über Geoinformation<br />

(Geoinformationsgesetz, GeoIG), BBl 2006 7817.<br />

5332


kantonale Re<strong>ch</strong>t könnte eine entspre<strong>ch</strong>ende Anmerkung vorsehen. Unverändert<br />

bleibt die Re<strong>ch</strong>tswirkung dieser Anmerkungen. Die Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkung entsteht<br />

mit der Re<strong>ch</strong>tskraft der entspre<strong>ch</strong>enden Verwaltungsverfügung. Zum Erlass<br />

einer sol<strong>ch</strong>en bedarf es na<strong>ch</strong> den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsre<strong>ch</strong>ts<br />

wie bis anhin einer gesetzli<strong>ch</strong>en Grundlage. Der Anmerkung im Grundbu<strong>ch</strong> kommt<br />

daher na<strong>ch</strong> wie vor bloss deklaratoris<strong>ch</strong>er Charakter zu.<br />

Die vorges<strong>ch</strong>lagene Lösung ma<strong>ch</strong>t nur dann Sinn, wenn die Anmerkungen der<br />

öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen dauernd na<strong>ch</strong>geführt werden.<br />

Darunter fällt ni<strong>ch</strong>t bloss die Pfli<strong>ch</strong>t des Gemeinwesens, die verfügten Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />

beim Grundbu<strong>ch</strong>amt anzumelden, sondern au<strong>ch</strong>, dahingefallene<br />

Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen im Grundbu<strong>ch</strong> wieder lös<strong>ch</strong>en zu lassen (Abs. 2). Bleibt<br />

das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentli<strong>ch</strong>en Aufgabe untätig, z.B.<br />

weil sie gar ni<strong>ch</strong>t mehr existieren, so ist das Grundbu<strong>ch</strong>amt befugt, dahingefallene<br />

öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen von Amtes wegen zu lös<strong>ch</strong>en, um<br />

das Grundbu<strong>ch</strong> aktuell und von obsoleten Eins<strong>ch</strong>reibungen freizuhalten. Mit dieser<br />

Massnahme, wel<strong>ch</strong>e no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t im Vorentwurf enthalten war, kann die von Grundbu<strong>ch</strong>kreisen<br />

befür<strong>ch</strong>tete Überfüllung des Grundbu<strong>ch</strong>s mit obsoleten Anmerkungen<br />

weitestgehend verhindert werden.<br />

Absatz 3 sieht vor, dass der Bundesrat in der Grundbu<strong>ch</strong>verordnung im Einzelnen<br />

no<strong>ch</strong> festlegen wird, aus wel<strong>ch</strong>en kantonalen Re<strong>ch</strong>tsgebieten inskünftig Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />

im Grundbu<strong>ch</strong> angemerkt werden müssen. Die Kantone dürfen, mit<br />

Mitteilung an den Bund, weitere Anmerkungen vorsehen.<br />

Artikel 962 E-ZGB ist auf das bereits erwähnte Geoinformationsgesetz abgestimmt.<br />

Artikel 16 Absatz 1 E-GeoIG regelt, dass Gegenstand des Katasters nur diejenigen<br />

öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen sind, die ni<strong>ch</strong>t im Grundbu<strong>ch</strong><br />

angemerkt werden.<br />

Mit dieser neuen Regelung über die Anmerkung der öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />

erübrigt si<strong>ch</strong> eine Genehmigung von allfälligen kantonalen<br />

Vors<strong>ch</strong>riften betreffend Anmerkungen dur<strong>ch</strong> den Bund, wie sie im geltenden<br />

Absatz 2 von Artikel 962 ZGB vorgesehen ist.<br />

Art. 962a (neu)<br />

Es besteht ein allgemeines Interesse an der Publizität von Verfügungsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />

der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers zufolge gesetzli<strong>ch</strong>er Stellvertretungsverhältnisse.<br />

Bereits na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t wird der Verlust der Verfügungsbefugnis<br />

der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers dur<strong>ch</strong> die<br />

Konkurseröffnung im Grundbu<strong>ch</strong> angemerkt (Art. 176 Abs. 2 S<strong>ch</strong>KG). Neu sollen<br />

dort au<strong>ch</strong> der gesetzli<strong>ch</strong>e Vertreter (Vormund [Art. 327a E-ZGB16], Beistand oder<br />

Beiständin [Art. 400 E-ZGB17]), der Erbs<strong>ch</strong>aftsverwalter (Art. 554 ZGB), der<br />

Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB), der amtli<strong>ch</strong>e Liquidator (Art. 593 ff. ZGB),<br />

der Willensvollstrecker (Art. 517 ZGB), der Vertreter eines unbekannten oder ni<strong>ch</strong>t<br />

identifizierbaren Grundeigentümers oder seiner unbekannten Erben (Art. 666a<br />

E-ZGB), der Vertreter eines unbekannten oder ni<strong>ch</strong>t identifizierbaren Grundpfand-<br />

16 Siehe Bots<strong>ch</strong>aft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es<br />

(Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utz, Personenre<strong>ch</strong>t und Kindesre<strong>ch</strong>t), BBl 2006 7177.<br />

17 Siehe Bots<strong>ch</strong>aft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es<br />

(Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utz, Personenre<strong>ch</strong>t und Kindesre<strong>ch</strong>t), BBl 2006 7151.<br />

5333


gläubigers (Art. 823 E-ZGB) oder Dienstbarkeitsbere<strong>ch</strong>tigten (Art. 781a E-ZGB),<br />

der Vertreter einer juristis<strong>ch</strong>en Person oder anderen Re<strong>ch</strong>tsträgerin beim Fehlen der<br />

vorges<strong>ch</strong>riebenen Organe (Art. 666b E-ZGB) und der Verwalter einer Stockwerkeigentümergemeins<strong>ch</strong>aft<br />

(Art. 712q ff. ZGB) angemerkt werden können. Der Vertreter<br />

eines Grundeigentümers oder seiner Erben, eines Grundpfandgläubigers oder<br />

Dienstbarkeitsbere<strong>ch</strong>tigten und einer juristis<strong>ch</strong>en Person oder anderen Re<strong>ch</strong>tsträgerin<br />

sollte aber nur dann im Grundbu<strong>ch</strong> angemerkt werden, wenn es si<strong>ch</strong> um eine<br />

länger dauernde Vertretung handelt. Da die Bes<strong>ch</strong>ränkung der Verfügungsbefugnis<br />

bereits mit der behördli<strong>ch</strong>en Anordnung wirksam wird, ist das Stellvertretungsverhältnis<br />

dur<strong>ch</strong> eine bloss deklaratoris<strong>ch</strong>e Anmerkung zum Ausdruck zu bringen. Ist<br />

eine sol<strong>ch</strong>e Vertretung im Grundbu<strong>ch</strong> angemerkt, kann si<strong>ch</strong> das Grundbu<strong>ch</strong>amt<br />

re<strong>ch</strong>tsgültig an sie statt an die vertretenen Personen, die Re<strong>ch</strong>tsträgerin oder die<br />

Stockwerkeigentümerversammlung wenden.<br />

Art. 974a (neu)<br />

Artikel 743 E-ZGB regelt als materiellre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bestimmung die Auswirkungen<br />

einer Teilung des bere<strong>ch</strong>tigten oder belasteten Grundstücks auf Dienstbarkeiten<br />

zugunsten oder zulasten dieses Grundstücks und enthält au<strong>ch</strong> gewisse Vorgaben für<br />

die Bereinigung der Dienstbarkeiten. Als verfahrensre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es Gegenstück statuiert<br />

Artikel 974a E-ZGB eine allgemeine Bereinigungspfli<strong>ch</strong>t für Dienstbarkeiten,<br />

Vormerkungen und Anmerkungen. Die Pfandhaftverteilung bei Teilung des verpfändeten<br />

Grundstücks ist in Artikel 833 ZGB geregelt. Diese Bestimmung findet<br />

gemäss Artikel 792 Absatz 2 E-ZGB au<strong>ch</strong> auf Grundlasten Anwendung.<br />

Absatz 1 s<strong>ch</strong>reibt vor, dass bei der Parzellierung eines Grundstücks alle Dienstbarkeiten,<br />

Vor- und Anmerkungen bereinigt werden müssen. Sie sollen nur auf die<br />

davon betroffenen Teilstücke übertragen werden. Der Grundsatz, dass Re<strong>ch</strong>te und<br />

Lasten bei der Teilung eines Grundstücks in der Regel auf allen Teilen weiter bestehen,<br />

hat in der Praxis dazu geführt, dass bei Parzellierungen Dienstbarkeiten, aber<br />

au<strong>ch</strong> Vor- und Anmerkungen der Einfa<strong>ch</strong>heit halber oft auf alle Teilstücke übertragen<br />

werden, obwohl sie einzelne ni<strong>ch</strong>t betroffen haben oder ni<strong>ch</strong>t betreffen können.<br />

Deswegen sind heute viele Grundstücke mit bedeutungslosen Einträgen belastet. Die<br />

Grundbu<strong>ch</strong>ämter haben heute keine Mögli<strong>ch</strong>keit, der Überlastung des Grundbu<strong>ch</strong>s<br />

mit sol<strong>ch</strong>en Einträgen entgegenzuwirken. Die Einführung einer Bereinigungspfli<strong>ch</strong>t<br />

kann das Grundbu<strong>ch</strong> zwar ni<strong>ch</strong>t von bestehenden, bedeutungslosen Einträgen befreien<br />

(dafür sieht Art. 976c E-ZGB ein besonderes Verfahren vor), sie verhindert<br />

jedo<strong>ch</strong>, dass diese weiter übertragen werden oder neu entstehen.<br />

Gemäss Absatz 2 müssen die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer dem<br />

Grundbu<strong>ch</strong>amt konkret beantragen, wel<strong>ch</strong>e Dienstbarkeiten, Vormerkungen und<br />

Anmerkungen auf wel<strong>ch</strong>e Teilstücke zu übertragen bzw. auf wel<strong>ch</strong>en (ni<strong>ch</strong>t betroffenen)<br />

Teilstücken zu lös<strong>ch</strong>en sind. Anhand der Belege und der örtli<strong>ch</strong>en Gegebenheiten<br />

ist abzuklären, wel<strong>ch</strong>e Grundstücksteile ein Eintrag betrifft. Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äfte,<br />

die keine Anträge enthalten oder einfa<strong>ch</strong> paus<strong>ch</strong>al die Übertragung sämtli<strong>ch</strong>er<br />

Re<strong>ch</strong>te und Lasten auf alle Teilstücke beantragen, genügen den Anforderungen von<br />

Artikel 743 Absatz 1 E-ZGB ni<strong>ch</strong>t und sind vom Grundbu<strong>ch</strong>amt abzuweisen. Wird<br />

ein abparzelliertes Teilstück mit einem bena<strong>ch</strong>barten Grundstück vereinigt, so muss<br />

glei<strong>ch</strong>zeitig na<strong>ch</strong> den entspre<strong>ch</strong>enden Grundsätzen au<strong>ch</strong> die für Grundstücksvereinigungen<br />

erforderli<strong>ch</strong>e Bereinigung stattfinden.<br />

5334


Na<strong>ch</strong> Absatz 3 sind Einträge auf ni<strong>ch</strong>t betroffenen Teilstücken zu lös<strong>ch</strong>en. Für die<br />

Beurteilung, ob ein Re<strong>ch</strong>t oder eine Last das ganze Grundstück oder nur einzelne Teile<br />

davon betrifft, ist grundsätzli<strong>ch</strong> der Inhalt massgebend, wel<strong>ch</strong>er si<strong>ch</strong> aus den Grundbu<strong>ch</strong>belegen<br />

ergibt. Auf diese Belege wird im Hauptbu<strong>ch</strong> mit dem Datum der Eintragung<br />

und der Belegnummer verwiesen (Art. 35 Abs. 2 Bst. f und g GBV). Ob die<br />

Lös<strong>ch</strong>ung nur mit Zustimmung der bere<strong>ch</strong>tigten Person (Lös<strong>ch</strong>ungsbewilligung,<br />

Art. 964 ZGB) oder gestützt auf Artikel 976 ff. E-ZGB in einem vereinfa<strong>ch</strong>ten Verfahren<br />

erfolgen kann, hängt davon ab, ob die dort ums<strong>ch</strong>riebenen Voraussetzungen gegeben<br />

sind. Selbstverständli<strong>ch</strong> gibt es au<strong>ch</strong> Fälle, in denen ein Eintrag das gesamte<br />

Grundstück betrifft und dementspre<strong>ch</strong>end auf alle Teilstücke zu übertragen ist.<br />

Art. 974b (neu)<br />

Im Gegensatz zur Teilung eines Grundstücks ist die Vereinigung von (aneinander<br />

grenzenden) Grundstücken heute ni<strong>ch</strong>t im Gesetz, sondern nur auf Verordnungsstufe<br />

in Artikel 91 GBV geregelt. Da für diese Unglei<strong>ch</strong>stellung der beiden Tatbestände<br />

keine sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Gründe bestehen, sollen die wesentli<strong>ch</strong>en Grundsätze ins ZGB<br />

aufgenommen werden.<br />

Na<strong>ch</strong> Absatz 1 ist die Vereinigung nur mögli<strong>ch</strong>, wenn von den einzelnen Grundstücken<br />

keine Pfandre<strong>ch</strong>te oder Grundlasten auf das neue Grundstück übertragen<br />

werden müssen, oder wenn die Pfandgläubiger zustimmen.<br />

Grundstücke, auf wel<strong>ch</strong>en Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen<br />

lasten, dürfen gemäss Absatz 2 nur vereinigt werden, wenn die Stellung der bere<strong>ch</strong>tigten<br />

Personen dadur<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t beeinträ<strong>ch</strong>tigt wird oder diese zustimmen. Soweit die<br />

Ausübung einer Dienstbarkeit örtli<strong>ch</strong> klar begrenzt ist, hat die Vereinigung für die<br />

bere<strong>ch</strong>tigten Personen in der Regel keine na<strong>ch</strong>teiligen Folgen. Eine Bereinigung ist<br />

demgegenüber erforderli<strong>ch</strong>, wenn dur<strong>ch</strong> die Grundstücksvereinigung Unklarheiten<br />

über die Ausdehnung einer Last (z.B. eines Bauverbots) entstehen könnten. Soll die<br />

Last ni<strong>ch</strong>t nur formell, sondern materiell auf die ganze neue Parzelle ausgedehnt<br />

werden, so ist eine entspre<strong>ch</strong>ende Vereinbarung erforderli<strong>ch</strong>. Nötigenfalls sind die<br />

Rangverhältnisse (insbesondere gegenüber Pfandre<strong>ch</strong>ten) zu regeln. Eine genaue<br />

Abgrenzung des betroffenen Teils des neuen Grundstücks ist au<strong>ch</strong> notwendig, wenn<br />

an einem der zu vereinigenden Grundstücke ein vorgemerktes Kaufs-, Vorkaufsoder<br />

Rückkaufsre<strong>ch</strong>t besteht. Ein vorgemerkter Mietvertrag bezügli<strong>ch</strong> eines Hauses<br />

auf einem der Grundstücke hindert die Vereinigung in der Regel ni<strong>ch</strong>t.<br />

Bestehen zugunsten eines Grundstücks Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder<br />

Anmerkungen, so kann es gemäss Absatz 3 nur mit andern vereinigt werden, wenn<br />

der Eigentümer des belasteten Grundstücks zustimmt oder dur<strong>ch</strong> die Vereinigung<br />

keine Mehrbelastung entsteht. Dies ist beispielsweise bei einem Überbaure<strong>ch</strong>t oder<br />

einem Dur<strong>ch</strong>leitungsre<strong>ch</strong>t eher anzunehmen als bei einem Wegre<strong>ch</strong>t. In sinngemässer<br />

Anwendung von Artikel 739 ZGB ist nur eine erhebli<strong>ch</strong>e Mehrbeanspru<strong>ch</strong>ung<br />

des belasteten Grundstücks zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />

Wie in den Erläuterungen zu den Absätzen 1–3 dargelegt, kann au<strong>ch</strong> die Vereinigung<br />

von Grundstücken einen Bereinigungsbedarf mit si<strong>ch</strong> bringen (formelle oder materielle<br />

Ausdehnung eines Re<strong>ch</strong>ts, Regelung von Rangverhältnissen). Deshalb erklärt Absatz 4<br />

die in Artikel 974a E-ZGB aufgestellten Regeln für die Teilung von Grundstücken als<br />

sinngemäss anwendbar. Namentli<strong>ch</strong> muss der Eigentümer der zu vereinigenden<br />

Grundstücke dem Grundbu<strong>ch</strong>amt für jede Dienstbarkeit, Vormerkung oder Anmer-<br />

5335


kung einzeln beantragen, wie sie zu bereinigen ist. Gegebenenfalls sind die nötigen<br />

Zustimmungen beizubringen. Andernfalls ist die Anmeldung abzuweisen.<br />

Art. 975 Randtitel<br />

Die Nummerierung des Randtitels muss angepasst werden.<br />

Art. 976<br />

Die Lös<strong>ch</strong>ung eines Grundbu<strong>ch</strong>eintrags erfordert grundsätzli<strong>ch</strong> die Zustimmung<br />

der bere<strong>ch</strong>tigten Person (Art. 964 ZGB). Kann jedo<strong>ch</strong> aufgrund besonderer<br />

Umstände angenommen werden, dass ein Eintrag (im weiteren Sinne, eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />

Vor- und Anmerkungen) keine materielle Bedeutung (mehr) hat, so erlauben die<br />

Artikel 976–976c E-ZGB die Lös<strong>ch</strong>ung in einem vereinfa<strong>ch</strong>ten Verfahren. S<strong>ch</strong>on<br />

das geltende Re<strong>ch</strong>t sieht vor, dass ein Eintrag, der jede re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bedeutung verloren<br />

hat, auf Begehren der belasteten Person oder von Amtes wegen gelös<strong>ch</strong>t werden<br />

kann. Der Zweck der Vors<strong>ch</strong>rift besteht darin, das Grundbu<strong>ch</strong> als Bodeninformationssystem<br />

von materiell bedeutungslos gewordenen Einträgen zu entlasten. Was das<br />

einzus<strong>ch</strong>lagende Verfahren betrifft, so bestehen in der Praxis Unsi<strong>ch</strong>erheit und<br />

Kontroversen. Dass der bere<strong>ch</strong>tigten Person na<strong>ch</strong> einer gegen ihren Willen erfolgten<br />

Lös<strong>ch</strong>ung kein anderer Re<strong>ch</strong>tsbehelf als die Klage auf Wiedereintragung bleibt<br />

(Art. 976 Abs. 3 und 975 ZGB), ist verfahrensre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t unbedenkli<strong>ch</strong> und mit<br />

dem Prinzip der positiven Re<strong>ch</strong>tskraft des Grundbu<strong>ch</strong>s nur s<strong>ch</strong>wer vereinbar. In den<br />

neuen Bestimmungen werden deshalb die Voraussetzungen und das Verfahren für<br />

die Lös<strong>ch</strong>ung von bedeutungslosen Einträgen klarer und differenzierter festgelegt.<br />

Artikel 976 regelt die Fälle, in wel<strong>ch</strong>en die Bedeutungslosigkeit eines Eintrags<br />

zweifelsfrei feststeht, sodass die Lös<strong>ch</strong>ung direkt, d.h. ohne vorgängige Mitteilung<br />

an die bere<strong>ch</strong>tigte Person, erfolgen kann, und zwar entweder von Amtes wegen,<br />

wenn die Grundbu<strong>ch</strong>verwalterin oder der Grundbu<strong>ch</strong>verwalter auf einen entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Eintrag stösst, oder auf Antrag, wenn eine belastete Person gestützt auf<br />

einen der in den Ziffern 1–4 abs<strong>ch</strong>liessend aufgezählten Gründe die Lös<strong>ch</strong>ung<br />

beantragt.<br />

Zunä<strong>ch</strong>st handelt es si<strong>ch</strong> um befristete Einträge, die zufolge Ablauf der Frist bedeutungslos<br />

geworden sind (Ziff. 1), namentli<strong>ch</strong> bei Vormerkungen ein häufiger Tatbestand.<br />

Au<strong>ch</strong> Dienstbarkeiten und Anmerkungen können befristet sein. Sodann kann<br />

ein Eintrag gelös<strong>ch</strong>t werden, wenn er ein unübertragbares und unvererbli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t<br />

(z.B. ein Wohnre<strong>ch</strong>t) betrifft und die bere<strong>ch</strong>tigte Person gestorben ist (Ziff. 2). Re<strong>ch</strong>t<br />

häufig ist au<strong>ch</strong> der Fall, dass eine Dienstbarkeit (seltener eine Vormerkung oder eine<br />

Anmerkung) wegen ihrer örtli<strong>ch</strong>en Lage das Grundstück gar ni<strong>ch</strong>t betreffen kann<br />

(Ziff. 3), z.B. ein Weidere<strong>ch</strong>t auf einem vollständig überbauten Grundstück. Diese<br />

Fälle sind oft dadur<strong>ch</strong> entstanden, dass bei einer früheren Teilung eines Grundstücks<br />

die Dienstbarkeitslast unbesehen auf alle Teilstücke übertragen wurde, obwohl sie<br />

tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> nur ein einziges Teilstück betraf. Eher selten wird dagegen der Fall<br />

eintreten, dass ein Grundstück untergeht (Art. 666 Abs. 1 ZGB), das an einem anderen<br />

Grundstück bere<strong>ch</strong>tigt ist, wodur<strong>ch</strong> das Re<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> auf dem belasteten Grundstück<br />

dahinfällt (Ziff. 4). In allen diesen Fällen kann das Grundbu<strong>ch</strong>amt aufgrund<br />

des Eintrags, der Belege, anderer öffentli<strong>ch</strong>er Register oder der natürli<strong>ch</strong>en Publizität<br />

unzweifelhaft zur Überzeugung gelangen, dass das eingetragene Re<strong>ch</strong>t erlos<strong>ch</strong>en<br />

ist.<br />

5336


Weil kein eigentli<strong>ch</strong>es Lös<strong>ch</strong>ungsverfahren (mit Einspru<strong>ch</strong>smögli<strong>ch</strong>keit) dur<strong>ch</strong>geführt<br />

wird, kann au<strong>ch</strong> ein bloss formloser Hinweis an das Grundbu<strong>ch</strong>amt zu einer<br />

Lös<strong>ch</strong>ung (von Amtes wegen) führen. Ein sol<strong>ch</strong>er Hinweis muss ni<strong>ch</strong>t notwendigerweise<br />

von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer stammen. Ähnli<strong>ch</strong><br />

wie bei einer Aufsi<strong>ch</strong>tsanzeige ents<strong>ch</strong>eidet das Grundbu<strong>ch</strong>amt na<strong>ch</strong> eigenem<br />

(pfli<strong>ch</strong>tgemässem) Ermessen, ob es dem Begehren entspri<strong>ch</strong>t oder ni<strong>ch</strong>t. Ein sol<strong>ch</strong>es<br />

muss au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t förmli<strong>ch</strong> abgewiesen werden. Wird hingegen ein förmli<strong>ch</strong>er Antrag<br />

gestellt, muss das Grundbu<strong>ch</strong>amt gegebenenfalls eine Abweisungsverfügung erlassen.<br />

Von der erfolgten Lös<strong>ch</strong>ung hat die Grundbu<strong>ch</strong>verwalterin oder der Grundbu<strong>ch</strong>verwalter<br />

den Beteiligten (d.h. dem Eigentümer des Grundstücks und – soweit<br />

no<strong>ch</strong> bekannt – der bere<strong>ch</strong>tigten Person) gestützt auf Artikel 969 ZGB Mitteilung zu<br />

ma<strong>ch</strong>en. Für den (wohl äusserst seltenen) Fall, dass das Grundbu<strong>ch</strong>amt eine sol<strong>ch</strong>e<br />

Lös<strong>ch</strong>ung zu Unre<strong>ch</strong>t vorgenommen haben sollte, steht der bere<strong>ch</strong>tigten Person die<br />

unbefristete Wiedereintragungsklage na<strong>ch</strong> Artikel 975 ZGB offen.<br />

Es wird darauf verzi<strong>ch</strong>tet, der Grundbu<strong>ch</strong>verwalterin oder dem Grundbu<strong>ch</strong>verwalter<br />

eine eigentli<strong>ch</strong>e, systematis<strong>ch</strong>e Bereinigungspfli<strong>ch</strong>t aufzuerlegen. Es gehört jedo<strong>ch</strong><br />

zu den Sorgfaltspfli<strong>ch</strong>ten der Grundbu<strong>ch</strong>verwalterin oder des Grundbu<strong>ch</strong>verwalters,<br />

Lös<strong>ch</strong>ungen vorzunehmen, wenn sie oder er auf klare, eindeutige Fälle von bedeutungslosen<br />

Einträgen stösst.<br />

Art. 976a (neu)<br />

Diese Bestimmung regelt die Lös<strong>ch</strong>ung in den Fällen, in denen ein Eintrag zwar<br />

ni<strong>ch</strong>t völlig zweifelsfrei, aber do<strong>ch</strong> hö<strong>ch</strong>st wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong> keine materielle Bedeutung<br />

(mehr) hat. Die in Absatz 1 ums<strong>ch</strong>riebenen Fälle sind in tatbeständli<strong>ch</strong>er Hinsi<strong>ch</strong>t<br />

komplexer und lassen si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ohne weiteres in einfa<strong>ch</strong>en Kategorien<br />

zusammenfassen. Dementspre<strong>ch</strong>end ist hier ein Verfahren zu wählen, bei dem die<br />

bere<strong>ch</strong>tigte Person vor der Lös<strong>ch</strong>ung angehört wird und Einspru<strong>ch</strong> erheben kann,<br />

wie dies s<strong>ch</strong>on die Artikel 743 Absatz 3 und 744 Absatz 3 ZGB vorsehen. Das<br />

heutige Verfahren hat jedo<strong>ch</strong> den Na<strong>ch</strong>teil, dass es mit der Erhebung des Einspru<strong>ch</strong>s<br />

beendet ist und die Dienstbarkeit ni<strong>ch</strong>t gelös<strong>ch</strong>t werden kann. Das neue Einspru<strong>ch</strong>sverfahren<br />

unters<strong>ch</strong>eidet si<strong>ch</strong> von der bisherigen Regelung au<strong>ch</strong> dadur<strong>ch</strong>, dass es<br />

ni<strong>ch</strong>t bloss auf die Bereinigung von Dienstbarkeiten bei der Teilung eines bere<strong>ch</strong>tigten<br />

oder belasteten Grundstücks Anwendung findet, sondern allgemein zur<br />

Lös<strong>ch</strong>ung von Einträgen im Grundbu<strong>ch</strong> dient. Das Verfahren wird eingeleitet dur<strong>ch</strong><br />

das Lös<strong>ch</strong>ungsbegehren derjenigen Person, die dur<strong>ch</strong> den Eintrag belastet ist, d.h. in<br />

der Regel dur<strong>ch</strong> den Eigentümer des belasteten Grundstücks. Er muss darlegen, dass<br />

und weshalb der Eintrag na<strong>ch</strong> den Belegen oder den Umständen entweder von<br />

Anfang an bedeutungslos war oder seine re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bedeutung na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> verloren<br />

hat. Im erstgenannten Fall tritt das neue Verfahren an die Stelle der Grundbu<strong>ch</strong>beri<strong>ch</strong>tigungsklage.<br />

Hält das Grundbu<strong>ch</strong>amt das Lös<strong>ch</strong>ungsbegehren für unbegründet, so weist es die<br />

Anmeldung ab. Die anmeldende Person kann dagegen Bes<strong>ch</strong>werde führen. Dies<br />

ergibt si<strong>ch</strong> aus den allgemeinen Bestimmungen über die Grundbu<strong>ch</strong>bes<strong>ch</strong>werde (vgl.<br />

Art. 956a und 956b E-ZGB) und brau<strong>ch</strong>t an dieser Stelle im Gesetzestext ni<strong>ch</strong>t<br />

eigens erwähnt zu werden. Hält das Grundbu<strong>ch</strong>amt das Lös<strong>ch</strong>ungsbegehren für<br />

begründet, so teilt es der bere<strong>ch</strong>tigten Person gemäss Absatz 2 mit, dass es den<br />

Eintrag lös<strong>ch</strong>en werde, wenn sie ni<strong>ch</strong>t innert 30 Tagen dagegen Einspru<strong>ch</strong> erhebt.<br />

Von der bere<strong>ch</strong>tigten Person kann ni<strong>ch</strong>t verlangt werden, dass sie ihr im Grundbu<strong>ch</strong><br />

eingetragenes Re<strong>ch</strong>t mit unzumutbarem Aufwand (ev. sogar unter Beizug eines<br />

5337


Anwalts) verteidigen muss. Sie darf si<strong>ch</strong> grundsätzli<strong>ch</strong> auf den Eintrag berufen, die<br />

Lös<strong>ch</strong>ung aber do<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t aus rein querulatoris<strong>ch</strong>en Gründen verweigern. Deshalb<br />

muss au<strong>ch</strong> von ihr eine kurze, s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Begründung ihres Einspru<strong>ch</strong>s verlangt<br />

werden, soweit sie diese ohne erhebli<strong>ch</strong>en Aufwand (z.B. umfangrei<strong>ch</strong>e Abklärungen)<br />

liefern kann. Die Abfassung des Einspru<strong>ch</strong>s erfordert keinen grossen Aufwand,<br />

sodass die allgemein übli<strong>ch</strong>e Frist von 30 Tagen zumutbar ist. Unterlässt es die<br />

bere<strong>ch</strong>tigte Person, re<strong>ch</strong>tzeitig Einspru<strong>ch</strong> zu erheben, so lös<strong>ch</strong>t das Grundbu<strong>ch</strong>amt<br />

den Eintrag und teilt ihr dies na<strong>ch</strong> Artikel 969 ZGB mit. Ist die bere<strong>ch</strong>tigte Person<br />

nun do<strong>ch</strong> der Ansi<strong>ch</strong>t, die Lös<strong>ch</strong>ung sei (aus wel<strong>ch</strong>en Gründen au<strong>ch</strong> immer) zu<br />

Unre<strong>ch</strong>t erfolgt, so bleibt die Klage auf Wiedereintragung zulässig, da no<strong>ch</strong> keine<br />

materielle Überprüfung des Eintrags bzw. seiner Lös<strong>ch</strong>ung stattgefunden hat.<br />

Art. 976b (neu)<br />

Anders als na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t (Art. 743 f. ZGB) endet das Verfahren ni<strong>ch</strong>t, wenn<br />

die bere<strong>ch</strong>tigte Person Einspru<strong>ch</strong> erhebt. Hält die belastete Person am Lös<strong>ch</strong>ungsantrag<br />

fest, muss das Grundbu<strong>ch</strong>amt die Sa<strong>ch</strong>e gemäss Absatz 1 unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung<br />

der vom Einspre<strong>ch</strong>er geltend gema<strong>ch</strong>ten Gründe no<strong>ch</strong>mals prüfen und erneut<br />

über das Lös<strong>ch</strong>ungsbegehren befinden.<br />

Weist das Grundbu<strong>ch</strong>amt das Lös<strong>ch</strong>ungsbegehren na<strong>ch</strong> der zweiten Prüfung ab, so<br />

kann gegen diesen Ents<strong>ch</strong>eid Bes<strong>ch</strong>werde geführt werden. Die Bes<strong>ch</strong>werdeinstanz<br />

hat dieselben Mögli<strong>ch</strong>keiten wie das Grundbu<strong>ch</strong>amt. Sie kann die Bes<strong>ch</strong>werde und<br />

damit die Anmeldung abweisen, sie kann dem Begehren aber au<strong>ch</strong> entspre<strong>ch</strong>en und<br />

die Lös<strong>ch</strong>ung dur<strong>ch</strong> das Grundbu<strong>ch</strong>amt in Aussi<strong>ch</strong>t stellen, wenn ni<strong>ch</strong>t binnen dreier<br />

Monate auf Feststellung des Re<strong>ch</strong>ts geklagt wird (s. unten).<br />

Wird der Einspru<strong>ch</strong> überhaupt ni<strong>ch</strong>t oder ni<strong>ch</strong>t sa<strong>ch</strong>bezogen begründet und kommt<br />

das Grundbu<strong>ch</strong>amt deshalb na<strong>ch</strong> der zweiten Prüfung erneut zum S<strong>ch</strong>luss, dass das<br />

Lös<strong>ch</strong>ungsbegehren begründet ist, so teilt es der bere<strong>ch</strong>tigten Person gemäss<br />

Absatz 2 mit, dass der Eintrag im Hauptbu<strong>ch</strong> gelös<strong>ch</strong>t werde, wenn ni<strong>ch</strong>t innerhalb<br />

einer Verwirkungsfrist von drei Monaten auf Feststellung geklagt wird, dass der<br />

Eintrag eine re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bedeutung hat. Diese Androhung ist eine Verwaltungsverfügung,<br />

wel<strong>ch</strong>e begründet werden muss, zumal der bere<strong>ch</strong>tigten Person die Klägerrolle<br />

zugewiesen wird und sie deshalb wissen muss, aus wel<strong>ch</strong>en Gründen das Grundbu<strong>ch</strong>amt<br />

das Lös<strong>ch</strong>ungsbegehren als bere<strong>ch</strong>tigt era<strong>ch</strong>tet. Da in dieser zweiten Verfahrensrunde<br />

die bere<strong>ch</strong>tigte Person ihr im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragenes Re<strong>ch</strong>t verteidigen<br />

muss, wird das Grundbu<strong>ch</strong>amt dessen Lös<strong>ch</strong>ung nur mit grosser Zurückhaltung<br />

androhen. Die Vertaus<strong>ch</strong>ung der Parteirollen hat keine Auswirkungen auf die<br />

Beweislastverteilung. Im Zivilprozess ist es na<strong>ch</strong> wie vor an der belasteten Person,<br />

zu beweisen, dass der Eintrag na<strong>ch</strong> den Belegen oder den Umständen jede re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />

Bedeutung verloren hat oder das Grundstück ni<strong>ch</strong>t betreffen kann. Unterlässt es die<br />

bere<strong>ch</strong>tigte Person, innert der dreimonatigen Frist auf Feststellung zu klagen, so<br />

erwä<strong>ch</strong>st die Verfügung des Grundbu<strong>ch</strong>amtes in Re<strong>ch</strong>tskraft und es nimmt die<br />

Lös<strong>ch</strong>ung vor. Die Klage auf Wiedereintragung bleibt jedo<strong>ch</strong> weiterhin mögli<strong>ch</strong>.<br />

Art. 976c (neu)<br />

Das in den Artikeln 976–976b E-ZGB vorgesehene Verfahren zur erlei<strong>ch</strong>terten<br />

Lös<strong>ch</strong>ung ist auf die Bereinigung einzelner oder einiger weniger Einträge zuges<strong>ch</strong>nitten.<br />

Es kommt jedo<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> vor, dass in einem Gebiet auf einer Mehrzahl<br />

von Grundstücken materiell bedeutungslose Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder<br />

5338


Anmerkungen lasten. Früher wurden Güterzusammenlegungen oft ohne Bereinigung<br />

aller dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>te dur<strong>ch</strong>geführt. Au<strong>ch</strong> Bauland wurde eingezont, ers<strong>ch</strong>lossen<br />

und überbaut, ohne dass die Dienstbarkeiten bereinigt wurden. Als Folge davon sind<br />

auf den überbauten Grundstücken vielerorts no<strong>ch</strong> alte, aus den Zeiten der landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Nutzung stammende Dienstbarkeiten wie Weg-, Quellen- oder Brunnenre<strong>ch</strong>te<br />

eingetragen, die ihre Bedeutung längst verloren haben. Bleiben sol<strong>ch</strong>e<br />

Re<strong>ch</strong>te und Lasten, die ni<strong>ch</strong>t mehr mit den tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Verhältnissen übereinstimmen,<br />

im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen, so verliert es seine Bedeutung als Teil eines<br />

modernen Bodeninformationssystems. Na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t können derartige<br />

Verhältnisse nur bezogen auf ein einzelnes Grundstück bereinigt werden, was<br />

umständli<strong>ch</strong> ist und oft daran s<strong>ch</strong>eitert, dass einzelne bere<strong>ch</strong>tigte Personen aus<br />

Prinzip keine Zustimmung zur Lös<strong>ch</strong>ung erteilen. Es bedarf daher zur Bereinigung<br />

der Einträge eines effizienteren Verfahrens, das glei<strong>ch</strong>wohl Gewähr für die Einhaltung<br />

der verfassungsmässigen Garantien bietet.<br />

Na<strong>ch</strong> Absatz 1 ist es Sa<strong>ch</strong>e der vom Kanton als zuständig bezei<strong>ch</strong>neten Behörde,<br />

eine Bereinigung anzuordnen, wenn si<strong>ch</strong> in einem Gebiet die Verhältnisse tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong><br />

oder re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> verändert haben, und deswegen eine grössere Anzahl von Dienstbarkeiten<br />

ganz oder weitgehend gegenstandslos geworden ist oder si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mehr<br />

lokalisieren lässt.<br />

Na<strong>ch</strong> Absatz 2 ist der Einbezug eines Grundstücks in ein öffentli<strong>ch</strong>es Bereinigungsverfahren<br />

aus Gründen der Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit (ähnli<strong>ch</strong> wie beim Einbezug in den<br />

Perimeter einer Güterzusammenlegung; Art. 703 Abs. 1 dritter Satz ZGB) im<br />

Grundbu<strong>ch</strong> anzumerken. So werden allfällige gutgläubige Erwerber des Grundstücks<br />

darauf aufmerksam gema<strong>ch</strong>t, dass ein Bereinigungsverfahren im Gang ist, gewisse<br />

Einträge mögli<strong>ch</strong>erweise dahinfallen können und diesbezügli<strong>ch</strong>e amtli<strong>ch</strong>e Publikationen<br />

bea<strong>ch</strong>tet werden müssen.<br />

Na<strong>ch</strong> Absatz 3 haben die Kantone die Einzelheiten und das Verfahren zu regeln. Sie<br />

sollen au<strong>ch</strong> befugt sein, die Bereinigung von Dienstbarkeiten weiter zu erlei<strong>ch</strong>tern<br />

oder vom Bundesre<strong>ch</strong>t abwei<strong>ch</strong>ende Vors<strong>ch</strong>riften zu erlassen. Sie können dies in<br />

einem Erlass zum Privatre<strong>ch</strong>t oder einem sol<strong>ch</strong>en zum öffentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t – wie<br />

beispielsweise in der Planungs- und Baugesetzgebung oder im Meliorationsre<strong>ch</strong>t –<br />

tun. Die kantonale Regelung ist dem Bund zur Genehmigung vorzulegen (Art. 52<br />

Abs. 3 S<strong>ch</strong>lT). Artikel 976c E-ZGB hat bloss subsidiären Charakter und bildet<br />

insofern den bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Minimalstandard.<br />

Art. 977 Randtitel<br />

Die Nummerierung des Randtitels muss angepasst werden.<br />

2.3 S<strong>ch</strong>lusstitel:<br />

Anwendungs- und Einführungsbestimmungen<br />

Art. 21 Abs. 2 (neu)<br />

Na<strong>ch</strong> der neueren bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung und na<strong>ch</strong> Artikel 730<br />

Absatz 2 E-ZGB sind Nebenleistungspfli<strong>ch</strong>ten für Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerinnen und<br />

Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger nur verbindli<strong>ch</strong>, wenn der Eintrag im Hauptbu<strong>ch</strong> entspre<strong>ch</strong>end<br />

ums<strong>ch</strong>rieben ist oder zumindest einen besonderen Hinweis auf den Grundbu<strong>ch</strong>beleg<br />

5339


enthält. Bei früher begründeten Dienstbarkeiten ergeben si<strong>ch</strong> sol<strong>ch</strong>e Nebenpfli<strong>ch</strong>ten<br />

oft nur aus den Belegen (d.h. aus dem Dienstbarkeitsvertrag). Aufgrund einer übergangsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Privilegierung sollen sie glei<strong>ch</strong>wohl realobligatoris<strong>ch</strong>e Wirkung<br />

entfalten, d.h. au<strong>ch</strong> gutgläubigen Dritten weiterhin entgegengehalten werden<br />

können.<br />

Art. 31<br />

Zufolge Abs<strong>ch</strong>affung der Gült kann dieser Artikel des intertemporalen Re<strong>ch</strong>ts aufgehoben<br />

werden.<br />

Art. 32<br />

Der Vorbehalt des heutigen Artikels 843 ZGB zugunsten des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts<br />

wird gestri<strong>ch</strong>en, sodass der Artikel aufgehoben werden kann.<br />

Art. 33a (neu)<br />

Mit der vorliegenden Teilrevision des Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es sollen die Gülten<br />

(Art. 847–853 ZGB) sowie die S<strong>ch</strong>uldbriefe und Gülten, die in Serien ausgegeben<br />

werden (Art. 876–883 ZGB) aufgehoben werden. Diese Pfandre<strong>ch</strong>tsarten können<br />

na<strong>ch</strong> dem Inkrafttreten der Teilrevision ni<strong>ch</strong>t mehr neu begründet werden. Bereits<br />

bestehende, im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragene Gülten sowie in Serien ausgegebene<br />

S<strong>ch</strong>uldbriefe werden jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t gelös<strong>ch</strong>t oder in andere Re<strong>ch</strong>tsformen umgewandelt,<br />

sondern bleiben im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen (Abs. 1) und weiterhin den bisher<br />

geltenden Bestimmungen unterstellt (Abs. 2).<br />

Absatz 3 räumt den Kantonen jedo<strong>ch</strong> (in Analogie zu Art. 22 Abs. 2 S<strong>ch</strong>lT) die<br />

Befugnis ein, die Umwandlung bestehender Gülten in Pfandarten na<strong>ch</strong> geltendem<br />

Re<strong>ch</strong>t (z.B. in S<strong>ch</strong>uldbriefe) vorzusehen. Allerdings besteht bei einer Umwandlung<br />

in S<strong>ch</strong>uldbriefe zwis<strong>ch</strong>en diesen beiden Pfandre<strong>ch</strong>tsarten insofern ein wesentli<strong>ch</strong>er<br />

Unters<strong>ch</strong>ied, als bei der Gült keine persönli<strong>ch</strong>e, sondern bloss eine reine Sa<strong>ch</strong>haftung<br />

des verpfändeten Grundstücks besteht, wogegen mit dem S<strong>ch</strong>uldbrief au<strong>ch</strong> eine<br />

persönli<strong>ch</strong>e Forderung begründet wird. Im Regelfall kann eine persönli<strong>ch</strong>e Haftung<br />

des S<strong>ch</strong>uldners (mit seinem gesamten Vermögen) na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ohne seine<br />

Zustimmung eingeführt werden. Die wenigen bestehenden, vor langer Zeit erri<strong>ch</strong>teten<br />

Gülten lauten jedo<strong>ch</strong> oft auf geringe Beträge. Zumal sie au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> einer Belastungsgrenze<br />

unterstehen, übers<strong>ch</strong>reiten sie in der Regel den Betrag von 1000 Franken<br />

ni<strong>ch</strong>t. Für sol<strong>ch</strong>e Gülten soll es mögli<strong>ch</strong> sein, mit der Umwandlung auf<br />

gesetzli<strong>ch</strong>em Weg eine persönli<strong>ch</strong>e Haftung einzuführen.<br />

Art. 33b (neu)<br />

Die Umwandlung von (Inhaber- oder Namen-)Papier-S<strong>ch</strong>uldbriefen, wel<strong>ch</strong>e vor<br />

dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erri<strong>ch</strong>tet wurden, in (Namen-)Register-<br />

S<strong>ch</strong>uldbriefe soll gefördert werden, indem sie von der Grundeigentümerin oder dem<br />

Grundeigentümer und den am S<strong>ch</strong>uldbrief bere<strong>ch</strong>tigten Personen gemeinsam in<br />

einfa<strong>ch</strong>er S<strong>ch</strong>riftform verlangt werden kann. Da diese Umwandlung keine Auswirkungen<br />

auf die Stellung des S<strong>ch</strong>uldners hat, ist dessen Mitwirkung ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong>,<br />

wohl aber jene des Gläubigers, Faustpfandgläubigers oder Nutzniessers als «am<br />

S<strong>ch</strong>uldbrief Bere<strong>ch</strong>tigte». Bei einer sol<strong>ch</strong>en Umwandlung handelt es si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t um<br />

die Neuerri<strong>ch</strong>tung eines Pfandre<strong>ch</strong>ts, sodass der bisherige Rang gegenüber den<br />

5340


anderen bes<strong>ch</strong>ränkten dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ten unverändert bleibt. Die Umwandlung von<br />

na<strong>ch</strong> dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erri<strong>ch</strong>teten Papier-S<strong>ch</strong>uldbriefen und<br />

die Umwandlung von Register-S<strong>ch</strong>uldbriefen in Papier-S<strong>ch</strong>uldbriefe hingegen kann<br />

nur in der für die Neuerri<strong>ch</strong>tung vorges<strong>ch</strong>riebenen Form der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung<br />

erfolgen.<br />

Art. 44 Abs. 3 (neu)<br />

Na<strong>ch</strong> der neuen Fassung von Artikel 784 und Artikel 836 Absatz 2 E-ZGB können<br />

öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Grundlasten und Pfandre<strong>ch</strong>te des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts im Betrag<br />

von über 1000 Franken Dritten, die si<strong>ch</strong> in gutem Glauben auf das Grundbu<strong>ch</strong><br />

verlassen, ni<strong>ch</strong>t mehr entgegengehalten werden, wenn sie ni<strong>ch</strong>t innert se<strong>ch</strong>s Monaten<br />

seit ihrer Fälligkeit, spätestens jedo<strong>ch</strong> innert zweier Jahre seit der Entstehung der<br />

Forderung im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen werden. Gemäss Artikel 49 Absatz 2 S<strong>ch</strong>lT<br />

müssten bestehende Pfandre<strong>ch</strong>te innert den erwähnten Fristen ab Inkrafttreten dieser<br />

Änderung eingetragen werden, was einen grossen Aufwand verursa<strong>ch</strong>en würde. Mit<br />

dem neuen Absatz 3 von Artikel 44 S<strong>ch</strong>lT wird diese Eintragungsfrist verlängert,<br />

indem vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung entstandene, ni<strong>ch</strong>t eingetragene<br />

Grundlasten und Pfandre<strong>ch</strong>te des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts no<strong>ch</strong> während zehn Jahren au<strong>ch</strong><br />

gutgläubigen Dritten gegenüber wirksam bleiben.<br />

Art. 55 Randtitel<br />

Der Randtitel muss wegen der Einfügung des na<strong>ch</strong>folgenden Artikels 55bis angepasst<br />

werden.<br />

Art. 55bis (neu)<br />

Der bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Begriff der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung beinhaltet die Festlegung<br />

einer re<strong>ch</strong>tserhebli<strong>ch</strong>en Tatsa<strong>ch</strong>e in einem selbständigen S<strong>ch</strong>riftstück dur<strong>ch</strong><br />

eine hiefür örtli<strong>ch</strong> und sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> zuständige Urkundsperson in einer vorges<strong>ch</strong>riebenen<br />

Form und in einem vorges<strong>ch</strong>riebenen Verfahren. Unter Vorbehalt der bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Minimalanforderungen bestimmen grundsätzli<strong>ch</strong> die Kantone, in wel<strong>ch</strong>er<br />

Form und in wel<strong>ch</strong>em Verfahren auf ihrem Gebiet öffentli<strong>ch</strong>e Urkunden erri<strong>ch</strong>tet<br />

werden. Kantonale Bestimmungen über die öffentli<strong>ch</strong>e Beurkundung bedürfen<br />

allerdings der Genehmigung dur<strong>ch</strong> den Bund. Als öffentli<strong>ch</strong>e Urkunde gilt heute<br />

allgemein ein von der Urkundsperson eigenhändig unterzei<strong>ch</strong>netes Dokument in<br />

Papierform. Das im Beurkundungsverfahren erstellte Original der Urkunde wird in<br />

der Regel als Urs<strong>ch</strong>rift bezei<strong>ch</strong>net. Ausfertigungen sind öffentli<strong>ch</strong>e Urkunden,<br />

wel<strong>ch</strong>e den Inhalt der Urs<strong>ch</strong>rift wortgetreu wiedergeben, diese im Re<strong>ch</strong>tsverkehr<br />

vertreten und denen die glei<strong>ch</strong>e Beweiskraft zukommt wie der Urs<strong>ch</strong>rift. Ausfertigungen<br />

werden für die Urkundsparteien, aber au<strong>ch</strong> für die Registerbehörden<br />

(namentli<strong>ch</strong> Grundbu<strong>ch</strong>- und Handelsregisterämter) erstellt. Da die Bedeutung des<br />

elektronis<strong>ch</strong>en Ges<strong>ch</strong>äftsverkehrs im Wirts<strong>ch</strong>aftsleben zunimmt, besteht ein Bedürfnis,<br />

Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äfte ni<strong>ch</strong>t nur auf elektronis<strong>ch</strong>em Weg bei den Registerämtern<br />

anmelden, sondern au<strong>ch</strong> die Re<strong>ch</strong>tsgrundausweise in elektronis<strong>ch</strong>er Form einrei<strong>ch</strong>en<br />

zu können. Gestützt auf den neuen Absatz 1 dürfen die Kantone die in ihrem Gebiet<br />

tätigen Urkundspersonen ermä<strong>ch</strong>tigen, elektronis<strong>ch</strong>e Ausfertigungen der von ihnen<br />

in Papierform erri<strong>ch</strong>teten Urs<strong>ch</strong>riften zu erstellen. Dies kann entweder dur<strong>ch</strong> Einscannen<br />

der Papierurs<strong>ch</strong>rift oder eine direkte Umwandlung des elektronis<strong>ch</strong> erstellten<br />

Textes der Urs<strong>ch</strong>rift ges<strong>ch</strong>ehen. (Letztere muss weiterhin als Papierdokument<br />

5341


ausgefertigt werden.) In beiden Fällen muss die elektronis<strong>ch</strong>e Ausfertigung von der<br />

Urkundsperson digital signiert werden. Den Urkundsparteien bleibt es weiterhin<br />

freigestellt, für si<strong>ch</strong> Ausfertigungen in Papierform zu verlangen. Die Registerämter<br />

sind erst verpfli<strong>ch</strong>tet, Re<strong>ch</strong>tsgrundausweise in elektronis<strong>ch</strong>er Form entgegenzunehmen,<br />

wenn die eins<strong>ch</strong>lägigen Regelungen (Handelsregister- und Grundbu<strong>ch</strong>verordnung)<br />

dies vorsehen.<br />

Gemäss Absatz 2 dürfen die Urkundspersonen in glei<strong>ch</strong>er Weise ermä<strong>ch</strong>tigt werden,<br />

beglaubigte elektronis<strong>ch</strong>e Kopien von Dokumenten in Papierform zu erstellen und<br />

Unters<strong>ch</strong>riften auf Papierdokumenten elektronis<strong>ch</strong> zu beglaubigen. Mit der Beglaubigung<br />

einer Kopie bestätigt die Urkundsperson, dass die Kopie das Originaldokument<br />

(es muss si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t notwendigerweise um eine öffentli<strong>ch</strong>e Urkunde handeln)<br />

vollständig und ri<strong>ch</strong>tig wiedergibt. Die Beglaubigung einer Unters<strong>ch</strong>rift bes<strong>ch</strong>einigt,<br />

dass diese von einer bestimmten Person stammt, wel<strong>ch</strong>e entweder vor der Urkundsperson<br />

unterzei<strong>ch</strong>net (au<strong>ch</strong> mittels einer digitalen Signatur) oder eine Unters<strong>ch</strong>rift<br />

ausdrückli<strong>ch</strong> als eigene anerkennt. Da die Beglaubigung der Unters<strong>ch</strong>rift normalerweise<br />

auf dem Dokument erfolgt, auf wel<strong>ch</strong>em sie si<strong>ch</strong> befindet, setzt die elektronis<strong>ch</strong>e<br />

Beglaubigung der Unters<strong>ch</strong>rift auf einem Papierdokument voraus, dass dieses<br />

zuerst in ein digitales Dokument umgewandelt wird.<br />

Gemäss Absatz 3 müssen Urkundspersonen über eine qualifizierte elektronis<strong>ch</strong>e<br />

Signatur verfügen, wel<strong>ch</strong>e sie ni<strong>ch</strong>t nur als Person, sondern au<strong>ch</strong> als Träger ihrer<br />

berufli<strong>ch</strong>en Funktion ausweist, sodass sie jederzeit eindeutig als Urheber der von<br />

ihnen erstellten elektronis<strong>ch</strong>en Ausfertigungen und Beglaubigungen identifiziert<br />

werden können. Dies setzt voraus, dass digitale Signaturen für Urkundspersonen –<br />

wie die Siegel – von oder im Einvernehmen mit der Berufszulassungsbehörde vergeben<br />

werden (und von ihr au<strong>ch</strong> wieder entzogen werden können).<br />

Ein effizienter Einsatz von elektronis<strong>ch</strong>en Ausfertigungen setzt insbesondere die<br />

Kompatibilität (Interoperabilität) der Informatiksysteme der Urkundspersonen und<br />

jener der Registerämter voraus. Um diese si<strong>ch</strong>erzustellen, hat der Bundesrat gemäss<br />

Absatz 4 auf dem Verordnungsweg Ausführungsbestimmungen zu erlassen, wel<strong>ch</strong>e<br />

au<strong>ch</strong> die Datenintegrität (E<strong>ch</strong>theit, Vollständigkeit und Unversehrtheit der Daten),<br />

die Authentizität (Überprüfbarkeit der Urhebers<strong>ch</strong>aft) und die Datensi<strong>ch</strong>erheit<br />

gewährleisten sollen.<br />

2.4 Änderung bisherigen Re<strong>ch</strong>ts<br />

1. Bundesgesetz über das bäuerli<strong>ch</strong>e Bodenre<strong>ch</strong>t 18<br />

Art. 78 Abs. 3<br />

Na<strong>ch</strong> dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung können keine neuen Gülten mehr<br />

begründet werden, früher erri<strong>ch</strong>tete bleiben jedo<strong>ch</strong> (unter Vorbehalt der Umwandlung)<br />

bestehen und können – wie der S<strong>ch</strong>uldbrief – na<strong>ch</strong> der Rückzahlung der<br />

ursprüngli<strong>ch</strong> gesi<strong>ch</strong>erten Forderung zur Si<strong>ch</strong>erung eines neuen Darlehens wieder<br />

verwendet werden. Sol<strong>ch</strong>e Gülten unterstehen weiterhin der Regelung von Artikel<br />

78 Absatz 3 BGBB, der inhaltli<strong>ch</strong> unverändert bleibt. Es wird ledigli<strong>ch</strong> mit einer<br />

18 SR 211.412.11<br />

5342


Fussnote auf die Übergangsbestimmung (Art. 33a E-S<strong>ch</strong>lT ZGB) für Gülten na<strong>ch</strong><br />

bisherigem Re<strong>ch</strong>t hingewiesen.<br />

2. Obligationenre<strong>ch</strong>t 19<br />

Art. 989<br />

Diese Bestimmung enthält im Berei<strong>ch</strong> der Wertpapiere einen Vorbehalt zugunsten<br />

der besonderen Bestimmungen über den S<strong>ch</strong>uldbrief und die Gült, die auf den Inhaber<br />

lauten. Neue Gülten können keine mehr begründet werden, sodass sie hier ni<strong>ch</strong>t<br />

mehr erwähnt werden müssen. Für früher erri<strong>ch</strong>tete Gülten, wel<strong>ch</strong>e bestehen bleiben<br />

und gemäss Artikel 33a E-S<strong>ch</strong>lT ZGB weiterhin den Bestimmungen des bisherigen<br />

Re<strong>ch</strong>ts unterstehen, behält der Vorbehalt seine Gültigkeit.<br />

3. Bundesgesetz über S<strong>ch</strong>uldbetreibung und Konkurs 20<br />

Art. 37 Abs. 1<br />

Die Gült, wel<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong> der Aufhebung der entspre<strong>ch</strong>enden Bestimmungen ni<strong>ch</strong>t<br />

mehr neu begründet werden kann, muss in dieser Bestimmung ni<strong>ch</strong>t mehr erwähnt<br />

werden. Früher erri<strong>ch</strong>tete Gülten, wel<strong>ch</strong>e bestehen bleiben, gehören inskünftig zur<br />

Kategorie der Grundpfandre<strong>ch</strong>te des bisherigen Re<strong>ch</strong>ts.<br />

Art. 158 Abs. 2<br />

Neue Gülten können na<strong>ch</strong> der Gesetzesänderung ni<strong>ch</strong>t mehr begründet werden. Die<br />

Bestimmung, wel<strong>ch</strong>e inhaltli<strong>ch</strong> unverändert bleibt, behält jedo<strong>ch</strong> ihre Bedeutung für<br />

früher erri<strong>ch</strong>tete Gülten, wel<strong>ch</strong>e bestehen bleiben. Mit einer Fussnote wird auf die<br />

dafür geltende Übergangsbestimmung (Art. 33a E-S<strong>ch</strong>lT ZGB) hingewiesen.<br />

4. Bundesgesetz über die Enteignung 21<br />

Art. 43 Randtitel und Abs. 1<br />

Im Randtitel und im geltenden Absatz 1 ist von einer «Vormerkung» die Rede. Es<br />

handelt si<strong>ch</strong> hier aber unbestritten um eine grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Anmerkung, was in<br />

diesem Sinne korrigiert wird.<br />

Art. 93 Abs. 3 (neu)<br />

Gegenstand des eidgenössis<strong>ch</strong>en Enteignungsre<strong>ch</strong>ts können gemäss Artikel 5 EntG<br />

au<strong>ch</strong> Na<strong>ch</strong>barre<strong>ch</strong>te im Sinne der Artikel 679 ff. ZGB sein. Diese Bestimmung<br />

findet namentli<strong>ch</strong> Anwendung auf die Abgeltung von Lärmimmissionen öffentli<strong>ch</strong>er<br />

Werke auf bena<strong>ch</strong>barte Grundstücke, beispielsweise von Nationalstrassen, Eisen-<br />

19 SR 220<br />

20 SR 281.1<br />

21 SR 711<br />

5343


ahnen oder Flughäfen. Die Ents<strong>ch</strong>ädigung der betroffenen Grundeigentümerinnen<br />

und Grundeigentümer wird im Verfahren der formellen Enteignung festgesetzt. Das<br />

Bundesgeri<strong>ch</strong>t hat kürzli<strong>ch</strong> klargestellt, dass die einer Grundeigentümerin oder<br />

einem Grundeigentümer unter diesem Titel ausgeri<strong>ch</strong>tete Ents<strong>ch</strong>ädigung au<strong>ch</strong> die<br />

entspre<strong>ch</strong>enden Ansprü<strong>ch</strong>e der Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerinnen und Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger<br />

abdeckt und mithin die einmal zugespro<strong>ch</strong>ene Enteignungsents<strong>ch</strong>ädigung den damit<br />

abgegoltenen S<strong>ch</strong>aden dur<strong>ch</strong> Wertverlust eines Grundstücks abs<strong>ch</strong>liessend ausglei<strong>ch</strong>t<br />

(BGE 129 II 72, E. 2.8; 131 II 137, E. 3.1.5). Im Interesse der Klarheit und<br />

Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit soll diese Abgeltung im Grundbu<strong>ch</strong> mittels einer Anmerkung<br />

publik gema<strong>ch</strong>t und Artikel 93 entspre<strong>ch</strong>end um einen Absatz 3 ergänzt werden.<br />

Dadur<strong>ch</strong> soll vermieden werden, dass spätere, über die Abgeltung ni<strong>ch</strong>t orientierte<br />

Eigentümer zur Annahme verleitet werden, einen eigenen Anspru<strong>ch</strong> auf Immissionsents<strong>ch</strong>ädigung<br />

geltend ma<strong>ch</strong>en zu können.<br />

3 Auswirkungen<br />

3.1 Auswirkungen auf den Bund<br />

Die Vorlage delegiert in drei Bestimmungen (Art. 861 Abs. 2 und 962 Abs. 3<br />

E-ZGB sowie Art. 55 bis E-S<strong>ch</strong>lT ZGB) Re<strong>ch</strong>tsetzungsbefugnisse an den Bundesrat.<br />

Die entspre<strong>ch</strong>enden Verordnungsbestimmungen können dur<strong>ch</strong> die Bundesverwaltung<br />

vorbereitet werden, ohne dass dafür zusätzli<strong>ch</strong>es Personal erforderli<strong>ch</strong> ist. Ein<br />

allfälliger Mehraufwand im Zusammenhang mit Informatikprojekten des Bundes im<br />

Berei<strong>ch</strong> der Grundbu<strong>ch</strong>führung (z.B. Anpassung von Datenmodellen an die neuen<br />

Bestimmungen) wird geringfügig sein und si<strong>ch</strong> daher im Rahmen der Finanzplanung<br />

bewegen.<br />

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden<br />

In Kantonen, in wel<strong>ch</strong>en das Grundbu<strong>ch</strong> elektronis<strong>ch</strong> geführt wird, werden Anpassungen<br />

der Programme an das neue Re<strong>ch</strong>t (z.B. betreffend Register-S<strong>ch</strong>uldbrief)<br />

vorgenommen werden müssen. Dies wird zu einem gewissen <strong>admin</strong>istrativen und<br />

finanziellen Mehraufwand führen, dem aber ein Mehrwert in Form von gesteigerter<br />

Effizienz und verbesserter Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit gegenübersteht.<br />

Die Kantone werden die Kompetenz erhalten, vers<strong>ch</strong>iedene Verfahren zu regeln<br />

(z.B. das öffentli<strong>ch</strong>e Bereinigungsverfahren) oder vom Bundesre<strong>ch</strong>t abwei<strong>ch</strong>ende<br />

Regelungen zu erlassen. So können sie die Eintragung gesetzli<strong>ch</strong>er Grundpfandre<strong>ch</strong>te<br />

des kantonalen öffentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts in das Grundbu<strong>ch</strong> eins<strong>ch</strong>ränkender regeln<br />

(Art. 836 E-ZGB), die im Grundbu<strong>ch</strong> anzumerkenden öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />

ergänzen (Art. 962 E-ZGB) oder das öffentli<strong>ch</strong>e Bereinigungsverfahren<br />

weiter erlei<strong>ch</strong>tern oder vom Bundesre<strong>ch</strong>t abwei<strong>ch</strong>ende Vors<strong>ch</strong>riften erlassen<br />

(Art. 976c E-ZGB). Dafür werden kleinere Anpassungen im kantonalen Re<strong>ch</strong>t<br />

erforderli<strong>ch</strong> sein.<br />

Die Pfli<strong>ch</strong>t zur Eintragung öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Grundlasten (Art. 784 E-ZGB) und<br />

gesetzli<strong>ch</strong>er Grundpfandre<strong>ch</strong>te des kantonalen öffentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts (Art. 836 E-ZGB)<br />

ins Grundbu<strong>ch</strong> innert einer bestimmten Frist wird bei den Kantonen und Gemeinden<br />

zu einem <strong>admin</strong>istrativen Mehraufwand führen. Für sol<strong>ch</strong>e Grundlasten und Grund-<br />

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pfandre<strong>ch</strong>te, die beim Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits bestehen, aber<br />

no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t eingetragen sind, wird die Eintragungsfrist verlängert (vgl. Art. 44 Abs. 3<br />

E-S<strong>ch</strong>lT ZGB), um den Kantonen und Gemeinden einen grossen Teil des ansonsten<br />

notwendigen Mehraufwandes zu ersparen. Insgesamt gesehen steht diesem Mehraufwand<br />

aber eine Verbesserung der Publizitätswirkung des Grundbu<strong>ch</strong>s gegenüber.<br />

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirts<strong>ch</strong>aft<br />

Die Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs, die Anpassungen im S<strong>ch</strong>uldbriefre<strong>ch</strong>t an<br />

die heutige Praxis und Re<strong>ch</strong>tswirkli<strong>ch</strong>keit sowie die Aufhebung kantonaler Gesetzgebungskompetenzen<br />

im S<strong>ch</strong>uldbriefre<strong>ch</strong>t entspre<strong>ch</strong>en einem von Banken- und<br />

Wirts<strong>ch</strong>aftskreisen s<strong>ch</strong>on länger geäusserten Anliegen. Mit dieser na<strong>ch</strong>haltigen<br />

Verbesserung der wirts<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Rahmenbedingungen wird den Banken die<br />

landesweite Ges<strong>ch</strong>äftstätigkeit im Kreditwesen erlei<strong>ch</strong>tert. Der verstärkte Wettbewerb<br />

im Kreditges<strong>ch</strong>äft wird es den Kreditsu<strong>ch</strong>enden erlauben, mittels Verglei<strong>ch</strong> die<br />

für sie passende Kreditform zu finden. Der damit verbundene volkswirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />

Nutzen kann ni<strong>ch</strong>t quantifiziert werden.<br />

Von der Ausgestaltung des Grundbu<strong>ch</strong>s zu einem zeitgemässen Bodeninformationssystem<br />

werden Privatpersonen, Verwaltung sowie Wirts<strong>ch</strong>aft ganz allgemein profitieren<br />

können.<br />

4 Verhältnis zur Legislaturplanung<br />

Die Vorlage ist im Beri<strong>ch</strong>t über die Legislaturplanung 2003–<strong>2007</strong> angekündigt. 22<br />

5 Re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Aspekte<br />

5.1 Verfassungsmässigkeit<br />

Der Gesetzesentwurf stützt si<strong>ch</strong> auf Artikel 122 BV 23, der dem Bund die Kompetenz<br />

zur Gesetzgebung im Gebiet des Zivilre<strong>ch</strong>ts gibt.<br />

5.2 Delegation von Re<strong>ch</strong>tssetzungsbefugnissen<br />

Die Vorlage delegiert in drei Bestimmungen (Art. 861 Abs. 2 und 962 Abs. 3<br />

E-ZGB sowie Art. 55 bis Abs. 4 E-S<strong>ch</strong>lT ZGB) Re<strong>ch</strong>tsetzungsbefugnisse an den<br />

Bundesrat, die ihn zum Erlass von vollziehendem Verordnungsre<strong>ch</strong>t verpfli<strong>ch</strong>ten<br />

(vgl. Ziff. 1.4).<br />

22 BBl 2004 1194<br />

23 SR 101<br />

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