Bbl 2007 5283 - admin.ch
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07.061<br />
Bots<strong>ch</strong>aft<br />
zur Änderung des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es<br />
(Register-S<strong>ch</strong>uldbrief und weitere Änderungen<br />
im Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>t)<br />
vom 27. Juni <strong>2007</strong><br />
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin<br />
Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident<br />
Sehr geehrte Damen und Herren<br />
Mit dieser Bots<strong>ch</strong>aft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf einer Änderung des<br />
S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es (Register-S<strong>ch</strong>uldbrief und weitere Änderungen<br />
im Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>t) mit dem Antrag auf Zustimmung.<br />
Glei<strong>ch</strong>zeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentaris<strong>ch</strong>en Vorstösse<br />
abzus<strong>ch</strong>reiben:<br />
1998 P 98.3131 Änderung des Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es. Ausgestaltung des S<strong>ch</strong>uldbriefs<br />
als Registerpfandre<strong>ch</strong>t (S 9.6.98, S<strong>ch</strong>iesser)<br />
1998 P 98.3214 Eigentumsförderung. Weiterentwicklung des Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts<br />
(N 18.12.98, RK-N)<br />
1999 P 98.3362 Änderung von Art. 839 Abs. 2 ZGB, Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t<br />
(N 9.10.98, RK-N; S 2.6.99)<br />
2001 P 00.3236 Wiederauszahlungsklausel für Inhaberobligationen mit Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />
(N 20.3.01, Jossen-Zinsstag)<br />
2002 P 02.3532 Bestimmungen über Ar<strong>ch</strong>itektur- und Bauleistungen im OR.<br />
S<strong>ch</strong>utz der Auftraggebenden (N 13.12.02, Fässler-Osterwalder)<br />
2004 M 03.3305 Grundbu<strong>ch</strong>bereinigung (S 2.10.03, Lauri; N 15.6.04)<br />
Wir versi<strong>ch</strong>ern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr<br />
Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzügli<strong>ch</strong>en Ho<strong>ch</strong>a<strong>ch</strong>tung.<br />
27. Juni <strong>2007</strong> Im Namen des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Bundesrates<br />
Die Bundespräsidentin: Mi<strong>ch</strong>eline Calmy-Rey<br />
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz<br />
<strong>2007</strong>-0904 <strong>5283</strong>
Übersi<strong>ch</strong>t<br />
Die vorliegende Revision der Bestimmungen über das Immobiliarsa<strong>ch</strong>en- und<br />
Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>t im S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong> (ZGB) trägt den vers<strong>ch</strong>iedenen<br />
parlamentaris<strong>ch</strong>en Vorstössen zum S<strong>ch</strong>uldbrief- und Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t<br />
sowie einigen Anliegen der Grundbu<strong>ch</strong>praxis Re<strong>ch</strong>nung. Ein wi<strong>ch</strong>tiges Ziel<br />
besteht darin, die wirts<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Rahmenbedingungen im Berei<strong>ch</strong> des<br />
Immobiliarsa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts na<strong>ch</strong>haltig zu verbessern. Daneben soll das Grundbu<strong>ch</strong><br />
no<strong>ch</strong> vermehrt seine Funktion als zeitgemässes Bodeninformationssystem erfüllen<br />
können, indem es in zuverlässiger und aktueller Form Auskunft über Grundstücke<br />
gibt.<br />
Die Vorlage umfasst die folgenden zentralen Revisionspunkte:<br />
S<strong>ch</strong>uldbriefre<strong>ch</strong>t: Die Einführung des papierlosen S<strong>ch</strong>uldbriefs (Register-S<strong>ch</strong>uldbrief),<br />
der neben den bisherigen Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief tritt, bringt für die Praxis viele<br />
Erlei<strong>ch</strong>terungen. Der Register-S<strong>ch</strong>uldbrief entsteht mit der Eintragung im Grundbu<strong>ch</strong>,<br />
ohne dass ein Wertpapier ausgestellt werden muss. Seine Übertragung erfolgt<br />
ebenfalls im Grundbu<strong>ch</strong>. Somit entfallen die Ausfertigungskosten, die Aufbewahrungskosten<br />
sowie die Kosten für die Übermittlung des Wertpapiers zwis<strong>ch</strong>en<br />
Grundbu<strong>ch</strong>amt, Notariat und Bank. Ausserdem fällt das Verlustrisiko weg. Der<br />
Verlust eines Papier-S<strong>ch</strong>uldbriefs zieht nämli<strong>ch</strong> jeweils ein langwieriges und teures<br />
Kraftloserklärungsverfahren na<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong>.<br />
Im Rahmen der Neufassung des S<strong>ch</strong>uldbriefre<strong>ch</strong>ts wird auf eine automatis<strong>ch</strong>e Novation<br />
der S<strong>ch</strong>uld verzi<strong>ch</strong>tet. Zudem werden kantonale Gesetzgebungskompetenzen in<br />
diesem Berei<strong>ch</strong> aufgehoben. Damit wird den Banken die landesweite Ges<strong>ch</strong>äftstätigkeit<br />
weiter erlei<strong>ch</strong>tert.<br />
Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t: Die Einführung des Erfordernisses einer Zustimmung<br />
des Grundeigentümers zur Ausführung von Arbeiten dur<strong>ch</strong> einen Bauhandwerker<br />
auf seinem Grundstück, wel<strong>ch</strong>e ein Dritter in Auftrag gibt, erlaubt es, den Kreis der<br />
Besteller weit zu fassen. Nebst Mietern und Pä<strong>ch</strong>tern können au<strong>ch</strong> Wohn- oder<br />
Nutzniessungsbere<strong>ch</strong>tigte, aber au<strong>ch</strong> ein künftiger Erwerber des Grundstücks Arbeiten<br />
in Auftrag geben, für wel<strong>ch</strong>e die Bauhandwerker bei Ni<strong>ch</strong>tbezahlung einen<br />
Anspru<strong>ch</strong> auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts erhalten. Damit wird<br />
eine Gesetzeslücke ges<strong>ch</strong>lossen. Baut ein Bauhandwerker auf einem Grundstück, bei<br />
wel<strong>ch</strong>em strittig ist, ob es zum öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verwaltungsvermögen gehört<br />
und deshalb unpfändbar ist, kann er das Pfandre<strong>ch</strong>t vorläufig eintragen lassen. Die<br />
Eintragungsfrist wird bei drei Monaten belassen. Dabei handelt es si<strong>ch</strong> um einen<br />
Kompromiss zwis<strong>ch</strong>en dem Interesse der Bauhandwerker an einer mögli<strong>ch</strong>st langen<br />
Reaktionsfrist und dem Interesse der Grundeigentümer an einer ras<strong>ch</strong>en Klärung<br />
der pfandre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Situation.<br />
Neue Formerfordernisse: Aus Gründen der Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit wird die Pfli<strong>ch</strong>t zur<br />
öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung auf alle re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong> begründeten Grundpfandre<strong>ch</strong>te<br />
und auf alle Arten von Baure<strong>ch</strong>ten ausgedehnt. Für die vertragli<strong>ch</strong>e Erri<strong>ch</strong>tung<br />
von Grunddienstbarkeiten genügt weiterhin die s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Form. Allerdings<br />
5284
soll dem Grundbu<strong>ch</strong>amt neu bei örtli<strong>ch</strong> begrenzten Dienstbarkeiten ein Plan eingerei<strong>ch</strong>t<br />
werden müssen, falls si<strong>ch</strong> die Belastung ni<strong>ch</strong>t genügend bestimmbar<br />
ums<strong>ch</strong>reiben lässt. Damit stehen dem Grundbu<strong>ch</strong>amt zuverlässige Grundlagen für<br />
die Eintragungen zur Verfügung, sodass das Grundbu<strong>ch</strong> seine Funktion als Bodeninformationssystem<br />
no<strong>ch</strong> besser erfüllen kann.<br />
Ausgestaltung des Grundbu<strong>ch</strong>s zu einem zeitgemässen Bodeninformationssystem:<br />
Die Grundbu<strong>ch</strong>ämter erhalten ein griffiges Instrumentarium, um das Grundbu<strong>ch</strong><br />
von bedeutungslos gewordenen Einträgen zu entlasten. So müssen bei der Teilung<br />
eines Grundstücks sowie bei der Vereinigung von Grundstücken alle Dienstbarkeiten,<br />
Vormerkungen und Anmerkungen bereinigt werden. Ausserdem können die<br />
Kantone für bestimmte Gebiete ein öffentli<strong>ch</strong>es Bereinigungsverfahren anordnen.<br />
Einträge, die ihre re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bedeutung verloren haben, können in einem erlei<strong>ch</strong>terten<br />
Verfahren gelös<strong>ch</strong>t werden. Mittels einer Pfli<strong>ch</strong>t zur Eintragung von öffentli<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen und gesetzli<strong>ch</strong>en Grundpfandre<strong>ch</strong>ten des<br />
kantonalen Re<strong>ch</strong>ts wird die Publizitätsfunktion des Grundbu<strong>ch</strong>s verbessert.<br />
Daneben werden im Rahmen dieser Vorlage kleine Änderungen an vers<strong>ch</strong>iedenen<br />
bewährten Instituten des Immobiliarsa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts (z.B. Verantwortli<strong>ch</strong>keit des<br />
Grundeigentümers, na<strong>ch</strong>barre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Regelungen) vorgenommen, ohne dass dabei<br />
die Grundkonzeption dieser Institute angetastet wird. Die Bestimmungen zur Gült<br />
werden aufgehoben, da diese keine praktis<strong>ch</strong>e Bedeutung erlangt hat. Die Grundbu<strong>ch</strong>aufsi<strong>ch</strong>t<br />
wird klarer geregelt.<br />
5285
Inhaltsverzei<strong>ch</strong>nis<br />
Übersi<strong>ch</strong>t 5284<br />
1 Grundzüge der Vorlage 5288<br />
1.1 Ausgangslage<br />
1.1.1 Parlamentaris<strong>ch</strong>e Vorstösse<br />
1.1.2 Experten<br />
1.1.3 Fa<strong>ch</strong>kommission Oberaufsi<strong>ch</strong>t über das Grundbu<strong>ch</strong><br />
1.1.4 Vernehmlassungsverfahren<br />
1.1.5 Materielle Vorents<strong>ch</strong>eide des Bundesrats<br />
5288<br />
5288<br />
5289<br />
5290<br />
5291<br />
5294<br />
1.2 Überblick über die zentralen Revisionspunkte 5295<br />
1.3 Re<strong>ch</strong>tsverglei<strong>ch</strong> und Verhältnis zum europäis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t<br />
1.3.1 Im Allgemeinen<br />
1.3.2 Die Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs<br />
1.3.3 Die Eurohypothek<br />
1.3.4 Zusammenfassung<br />
5297<br />
5297<br />
5298<br />
5299<br />
5299<br />
1.4 Umsetzung 5300<br />
1.5 Erledigung parlamentaris<strong>ch</strong>er Vorstösse<br />
1.5.1 1998 P 98.3131. Änderung des Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es. Ausgestaltung<br />
des S<strong>ch</strong>uldbriefs als Registerpfandre<strong>ch</strong>t (S 9.6.98, S<strong>ch</strong>iesser)<br />
1.5.2 1998 P 98.3214. Eigentumsförderung. Weiterentwicklung des<br />
Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts (N 18.12.98, RK-N)<br />
1.5.3 1999 P 98.3362. Änderung von Art. 839 Abs. 2 ZGB,<br />
Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t (N 9.10.98, RK-N; S 2.6.99)<br />
sowie 2002 P 02.3532. Bestimmungen über Ar<strong>ch</strong>itektur-<br />
5300<br />
5300<br />
5300<br />
und Bauleistungen im OR. S<strong>ch</strong>utz der Auftraggebenden<br />
(N 13.12.02, Fässler-Osterwalder)<br />
1.5.4 2001 P 00.3236. Wiederauszahlungsklausel für<br />
5301<br />
Inhaberobligationen mit Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />
(N 20.3.01, Jossen-Zinsstag)<br />
1.5.5 2004 M 03.3305. Grundbu<strong>ch</strong>bereinigung (S 2.10.03, Lauri;<br />
N 15.6.04)<br />
5301<br />
5302<br />
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 5302<br />
2.1 Erste Abteilung: Das Eigentum<br />
2.1.1 A<strong>ch</strong>tzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen<br />
2.1.2 Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum<br />
2.1.2.1 Erster Abs<strong>ch</strong>nitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des<br />
Grundeigentums<br />
2.1.2.2 Zweiter Abs<strong>ch</strong>nitt: Inhalt und Bes<strong>ch</strong>ränkungen des<br />
Grundeigentums<br />
2.1.2.3 Dritter Abs<strong>ch</strong>nitt: Das Stockwerkeigentum<br />
5302<br />
5302<br />
5304<br />
5304<br />
5306<br />
5308<br />
2.2 Zweite Abteilung: Die bes<strong>ch</strong>ränkten dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>te<br />
2.2.1 Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten<br />
2.2.1.1 Erster Abs<strong>ch</strong>nitt: Die Grunddienstbarkeiten<br />
2.2.1.2 Zweiter Abs<strong>ch</strong>nitt: Nutzniessung und andere<br />
Dienstbarkeiten<br />
5310<br />
5310<br />
5310<br />
5312<br />
5286
2.2.1.3 Dritter Abs<strong>ch</strong>nitt: Die Grundlasten<br />
2.2.2 Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand<br />
2.2.2.1 Erster Abs<strong>ch</strong>nitt: Allgemeine Bestimmungen<br />
2.2.2.2 Zweiter Abs<strong>ch</strong>nitt: Die Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />
2.2.2.3 Dritter Abs<strong>ch</strong>nitt: Der S<strong>ch</strong>uldbrief<br />
2.2.2.4 Vierter Abs<strong>ch</strong>nitt: Ausgabe von Anleihenstiteln mit<br />
Grundpfandre<strong>ch</strong>t<br />
2.2.3 Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbu<strong>ch</strong><br />
5314<br />
5315<br />
5315<br />
5318<br />
5320<br />
5329<br />
5329<br />
2.3 S<strong>ch</strong>lusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen 5339<br />
2.4 Änderung bisherigen Re<strong>ch</strong>ts 5342<br />
3 Auswirkungen 5344<br />
3.1 Auswirkungen auf den Bund 5344<br />
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden 5344<br />
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirts<strong>ch</strong>aft 5345<br />
4 Verhältnis zur Legislaturplanung 5345<br />
5 Re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Aspekte 5345<br />
5.1 Verfassungsmässigkeit 5345<br />
5.2 Delegation von Re<strong>ch</strong>tssetzungsbefugnissen 5345<br />
S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Zivilgesetzbu<strong>ch</strong> (Register-S<strong>ch</strong>uldbrief und weitere<br />
Änderungen im Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>t) (Entwurf) 5347<br />
5287
Bots<strong>ch</strong>aft<br />
1 Grundzüge der Vorlage<br />
1.1 Ausgangslage<br />
1.1.1 Parlamentaris<strong>ch</strong>e Vorstösse<br />
Die vorliegende Revision des Immobiliarsa<strong>ch</strong>en- und Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>ts geht im<br />
Wesentli<strong>ch</strong>en auf fünf parlamentaris<strong>ch</strong>e Vorstösse zurück. Der erste Vorstoss<br />
betrifft die S<strong>ch</strong>affung eines S<strong>ch</strong>uldbriefes ohne Ausgabe eines Wertpapiers, der<br />
zweite die Förderung des Zugangs zum Wohneigentum dur<strong>ch</strong> die Einführung eines<br />
«kleinen Wohnungseigentums» und der dritte die Überprüfung und allenfalls Änderung<br />
der Bestimmungen zum Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t. Im vierten Vorstoss geht es<br />
um die Wiederverwendung der Inhaberobligationen mit Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />
und um die Frage der Zuständigkeit der Kantone, insbesondere im Zusammenhang<br />
mit der Erri<strong>ch</strong>tung von S<strong>ch</strong>uldbriefen. Der fünfte Vorstoss verlangt Erlei<strong>ch</strong>terungen<br />
bei der Grundbu<strong>ch</strong>bereinigung.<br />
Ständerat Fritz S<strong>ch</strong>iesser rei<strong>ch</strong>te am 19. März 1998 eine Motion zur Einführung des<br />
S<strong>ch</strong>uldbriefes als papierloses Registerpfand ein (98.3131 Motion S<strong>ch</strong>iesser.<br />
Änderung des ZGB. Ausgestaltung des S<strong>ch</strong>uldbriefes als Registerpfandre<strong>ch</strong>t). Zur<br />
Begründung seiner Motion hob er hervor, dass der Re<strong>ch</strong>tsverkehr mit den papiermässig<br />
ausgestalteten S<strong>ch</strong>uldbriefen re<strong>ch</strong>t aufwendig sei, dass die Aufbewahrung<br />
der Titel umfangrei<strong>ch</strong>e Si<strong>ch</strong>erheitsanlagen erforderli<strong>ch</strong> ma<strong>ch</strong>e und dass bei den<br />
häufig vorkommenden Titelverlusten langwierige und kostspielige Kraftloserklärungsverfahren<br />
dur<strong>ch</strong>zuführen seien. Der Motionär erinnerte au<strong>ch</strong> daran, dass tägli<strong>ch</strong><br />
Hunderte von S<strong>ch</strong>uldbriefen mit der Post zwis<strong>ch</strong>en Banken, Notariaten und Grundbu<strong>ch</strong>ämtern<br />
hin- und herges<strong>ch</strong>oben werden und dass dieser Papiertransfer ni<strong>ch</strong>t<br />
mehr den heutigen Vorstellungen eines reibungslosen und auf Si<strong>ch</strong>erheit beda<strong>ch</strong>ten<br />
Re<strong>ch</strong>tsverkehrs entspre<strong>ch</strong>e, dies ganz abgesehen von den dadur<strong>ch</strong> entstehenden<br />
hohen Kosten. In seiner Stellungnahme zur Motion spra<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong> der Bundesrat grundsätzli<strong>ch</strong><br />
für die S<strong>ch</strong>affung eines papierlosen S<strong>ch</strong>uldbriefes als Registerpfand aus, sei<br />
es als Alternative zum jetzigen S<strong>ch</strong>uldbrief in Form eines Wertpapiers, sei es als<br />
Ersatz dafür. Wegen der Komplexität der Materie und der Tragweite einer sol<strong>ch</strong>en<br />
Änderung era<strong>ch</strong>tete er es jedo<strong>ch</strong> als notwendig, die Konsequenzen einer Neukonzeption<br />
des S<strong>ch</strong>uldbriefes vorab in einem Guta<strong>ch</strong>ten abklären zu lassen. Der Ständerat<br />
überwies deshalb die Motion am 9. Juni 1998 als Postulat.<br />
Mit einer Motion vom 4. Mai 1998 beauftragte die Kommission für Re<strong>ch</strong>tsfragen<br />
des Nationalrates den Bundesrat, einen Gesetzesvors<strong>ch</strong>lag zu einer breiteren Streuung<br />
des Wohneigentums in der S<strong>ch</strong>weiz im Sinne einer Erwerbsmögli<strong>ch</strong>keit einer<br />
Wohnung als sol<strong>ch</strong>e, ohne Erwerb eines Miteigentumsanteils am Gebäude, vorzulegen<br />
(98.3214 Motion Kommission für Re<strong>ch</strong>tsfragen NR. Eigentumsförderung.<br />
Weiterentwicklung des Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts). In seiner Stellungnahme s<strong>ch</strong>lug der Bundesrat<br />
vor, die Denkansätze zur Weiterentwicklung des Immobiliarsa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts im Berei<strong>ch</strong><br />
des Stockwerkeigentums, die Professor David Dürr in einem im Auftrag des Bundesamts<br />
für Wohnungswesen erstellten Beri<strong>ch</strong>t erarbeitet hatte, einer vertieften<br />
Prüfung zu unterziehen. Diese sollte si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t bloss auf eine mögli<strong>ch</strong>e Gesetzesänderung<br />
im Berei<strong>ch</strong> des Stockwerkeigentums konzentrieren, sondern au<strong>ch</strong> weitere<br />
5288
Alternativen untersu<strong>ch</strong>en. Die Motion wurde vom Nationalrat am 18. Dezember<br />
1998 als Postulat überwiesen.<br />
Die Kommission für Re<strong>ch</strong>tsfragen des Nationalrates verlangte mit einer Motion vom<br />
7. Juli 1998, dass der Bundesrat die na<strong>ch</strong>folgenden Probleme im Berei<strong>ch</strong> des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts<br />
überprüft und die allenfalls notwendigen gesetzli<strong>ch</strong>en<br />
Anpassungen vors<strong>ch</strong>lägt: Verlängerung der Frist für die Eintragung des gesetzli<strong>ch</strong>en<br />
Grundpfandre<strong>ch</strong>ts und deren Beginn, Kreis der daran Bere<strong>ch</strong>tigten (Unterakkordanten,<br />
Generalunternehmer), Definition des Werks, Si<strong>ch</strong>erstellung, Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t<br />
bei öffentli<strong>ch</strong>en Werken, Pfandordnung und Pfandverwirkung (98.3362<br />
Motion Kommission für Re<strong>ch</strong>tsfragen NR. Änderung von Art. 839 Abs. 2 ZGB,<br />
Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t). Na<strong>ch</strong>dem si<strong>ch</strong> der Bundesrat mit der Entgegennahme<br />
der Motion einverstanden erklärt hatte, wurde sie am 9. Oktober 1998 im Nationalrat<br />
angenommen und am 2. Juni 1999 vom Ständerat im Hinblick auf den Umstand,<br />
dass es si<strong>ch</strong> um einen blossen Prüfungsauftrag handelte, in der Form eines Postulats<br />
beider Räte überwiesen.<br />
Die Motion von Nationalrat Peter Jossen vom 5. Juni 2000 zielte auf die S<strong>ch</strong>affung<br />
einer klaren gesetzli<strong>ch</strong>en Grundlage für die Wiederverwendung der Inhaberobligationen<br />
mit Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung ab (00.3236 Motion Jossen-Zinsstag. Wiederauszahlungsklausel<br />
für Inhaberobligationen mit Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung). In<br />
seiner Stellungnahme zur Motion rief der Bundesrat in Erinnerung, dass der S<strong>ch</strong>uldbrief<br />
im Gegensatz zur Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung die Eigens<strong>ch</strong>aft eines Wertpapiers<br />
besitzt, das der S<strong>ch</strong>uldner ohne weiteres wieder verwenden kann, wenn er die<br />
S<strong>ch</strong>uld vollständig zurückbezahlt hat (Art. 873 ZGB). Diese Eigens<strong>ch</strong>aft ist einer der<br />
Hauptgründe dafür, dass der S<strong>ch</strong>uldbrief in der Praxis den anderen Grundpfandarten<br />
vorgezogen wird. Die Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung und die Hypothekarobligation<br />
werden einzig in denjenigen Kantonen gegenüber dem S<strong>ch</strong>uldbrief bevorzugt, die<br />
gestützt auf die Artikel 843 und 844 Absatz 2 ZGB besondere Bestimmungen über<br />
die Belastungsgrenze oder über die Kündigung eingeführt haben. Der Bundesrat war<br />
daher der Ansi<strong>ch</strong>t, dass in erster Linie Überlegungen zur Aufhebung der derzeitigen<br />
kantonalen Kompetenzen beim S<strong>ch</strong>uldbrief anzustellen seien und die Motion in ein<br />
Postulat umgewandelt werden sollte. In dieser Form wurde sie ihm am 20. März<br />
2001 überwiesen.<br />
Ständerat Hans Lauri rei<strong>ch</strong>te am 18. Juni 2003 eine Motion betreffend Erri<strong>ch</strong>tung,<br />
Untergang und Inhalt von Dienstbarkeiten sowie das Lös<strong>ch</strong>ungsverfahren ein<br />
(03.3305 Motion Lauri. Grundbu<strong>ch</strong>bereinigung). Die Kantone sollten griffige<br />
Instrumente erhalten, um das Grundbu<strong>ch</strong> von bedeutungslosen und unklaren Eins<strong>ch</strong>reibungen<br />
zu entlasten sowie vor überflüssigen Eins<strong>ch</strong>reibungen zu s<strong>ch</strong>ützen.<br />
Insbesondere die Artikel 743, 744 und 976 ZGB seien praxistaugli<strong>ch</strong>er auszugestalten.<br />
Der Bundesrat erklärte si<strong>ch</strong> am 27. August 2003 bereit, diese Motion entgegenzunehmen.<br />
Sie wurde im Ständerat am 2. Oktober 2003 und im Nationalrat am<br />
15. Juni 2004 angenommen.<br />
1.1.2 Experten<br />
Das Bundesamt für Justiz erteilte im Juni 1999 Professor Wolfgang Wiegand von<br />
der Universität Bern den Auftrag, ein Guta<strong>ch</strong>ten über die Ausgestaltung des (papierlosen)<br />
S<strong>ch</strong>uldbriefs als Registerpfand zu erstellen. Zwei Jahre später, nämli<strong>ch</strong> im<br />
Juni 2001, beauftragte es Professor Rainer S<strong>ch</strong>uma<strong>ch</strong>er, die vers<strong>ch</strong>iedenen Fragen,<br />
5289
die vom Postulat der Kommission für Re<strong>ch</strong>tsfragen des Nationalrates zum Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t<br />
(98.3362) aufgeworfen worden waren, zu untersu<strong>ch</strong>en und<br />
Vors<strong>ch</strong>läge für Gesetzesänderungen auszuarbeiten.<br />
Professor Wiegand empfahl in seinem zusammen mit Dr. iur. Christoph Brunner<br />
verfassten Guta<strong>ch</strong>ten vom 22. November 2002 über den S<strong>ch</strong>uldbrief als Registerpfand,<br />
den papierlosen S<strong>ch</strong>uldbrief wegen seiner Vorteile gegenüber dem jetzigen<br />
S<strong>ch</strong>uldbrief hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> Kosten, Aufbewahrung und Transport einzuführen, jedo<strong>ch</strong><br />
ohne den jetzigen S<strong>ch</strong>uldbrief in Papierform zu ersetzen, der für gewisse Gläubiger<br />
weiterhin von Interesse sein könne. Dessen Beibehaltung sei ni<strong>ch</strong>t mit Na<strong>ch</strong>teilen<br />
verbunden. Sie ermögli<strong>ch</strong>e es au<strong>ch</strong>, übergangsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Probleme zu vermeiden.<br />
Die Parteien sollten ausserdem die Mögli<strong>ch</strong>keit erhalten, den S<strong>ch</strong>uldbrief na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong><br />
von der einen Form in die andere umzuwandeln. Die Guta<strong>ch</strong>ter s<strong>ch</strong>lugen ferner<br />
vor, gewisse Wirkungen des S<strong>ch</strong>uldbriefes zu ändern, um sie besser mit der heutigen<br />
re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Realität in Einklang zu bringen oder um eine unbefriedigende Situation<br />
zu beseitigen. Soweit es ni<strong>ch</strong>t um die Einführung des Registerpfandes gehe, sollten<br />
aber nur die unbedingt notwendigen Anpassungen vorgenommen werden. Die<br />
Vors<strong>ch</strong>läge wurden im Wesentli<strong>ch</strong>en in den Vorentwurf übernommen.<br />
Professor Rainer S<strong>ch</strong>uma<strong>ch</strong>er untersu<strong>ch</strong>te in seinem im September 2002 vorgelegten<br />
Beri<strong>ch</strong>t zum Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t sämtli<strong>ch</strong>e Fragen, die dur<strong>ch</strong> das Postulat<br />
aufgeworfen worden waren. Seine Änderungsempfehlungen betrafen hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong><br />
die Definition des Werks, die Forderung, die zum Gegenstand des Pfandes werden<br />
kann, die Problematik der Arbeiten, die auf unpfändbaren Grundstücken ausgeführt<br />
werden, sowie die geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Zuständigkeit im Berei<strong>ch</strong> des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts,<br />
wie sie si<strong>ch</strong> aus dem Bundesgesetz vom 24. März 20001 über den Geri<strong>ch</strong>tsstand<br />
in Zivilsa<strong>ch</strong>en (Geri<strong>ch</strong>tsstandsgesetz, GestG) ergibt.<br />
1.1.3 Fa<strong>ch</strong>kommission Oberaufsi<strong>ch</strong>t über das Grundbu<strong>ch</strong><br />
Am 14. Juni 2000 setzte die damalige Vorsteherin des Eidgenössis<strong>ch</strong>en Justiz- und<br />
Polizeidepartements (EJPD) eine Fa<strong>ch</strong>kommission im Berei<strong>ch</strong> der Oberaufsi<strong>ch</strong>t über<br />
das Grundbu<strong>ch</strong> ein mit dem Auftrag, das Eidgenössis<strong>ch</strong>e Amt für Grundbu<strong>ch</strong>- und<br />
Bodenre<strong>ch</strong>t (EGBA) insbesondere bei der Vorbereitung von Erlassen und Normen<br />
auf Gesetzes- und Verordnungsstufe, die das Immobiliarsa<strong>ch</strong>en- und Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>t<br />
betreffen, zu unterstützen.<br />
Der Fa<strong>ch</strong>kommission gehörten oder gehören folgende Personen an: Eva Bertossa,<br />
Fürspre<strong>ch</strong>erin und Notarin, Bern (Mitglied bis 2005), Jürg Bra<strong>ch</strong>er, Notar, Grundbu<strong>ch</strong>verwalter,<br />
Präsident des Verbandes S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Grundbu<strong>ch</strong>verwalter,<br />
Fraubrunnen, lic. iur. Elisabeth Dové, Re<strong>ch</strong>tsanwältin, Stv. Chefin EGBA (Vizepräsidentin),<br />
lic. iur. Yvonne Gendre, Grundbu<strong>ch</strong>verwalterin, Bulle (Mitglied bis 2005),<br />
Marius Kne<strong>ch</strong>t, Grundbu<strong>ch</strong>inspektor des Kantons St. Gallen, St. Gallen, Werner<br />
Messmer, dipl. Ing. ETH, Leiter des Grundbu<strong>ch</strong>- und Vermessungsamtes des Kantons<br />
Basel-Stadt, Basel (Mitglied bis 2005), Prof. Dr. iur. Mi<strong>ch</strong>el Mooser, Notar,<br />
Bulle, Manuel Müller, Notar, ehemaliger Chef EGBA (Präsident bis Juli 2001,<br />
seither Mitglied), Walter Oswald, dipl. Ing. ETH, Leiter des Grundbu<strong>ch</strong>- und Vermessungsamtes<br />
des Kantons Basel-Stadt, Basel, Dr. iur. Roland Pfäffli, Notar,<br />
Grundbu<strong>ch</strong>verwalter, Thun, Adriano Pin<strong>ch</strong>etti, Grundbu<strong>ch</strong>verwalter, ehemaliger<br />
1 SR 272<br />
5290
Präsident des Verbandes S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Grundbu<strong>ch</strong>verwalter, Bellinzona (Mitglied<br />
bis 2006), Prof. Dr. iur. Denis Piotet, Re<strong>ch</strong>tsanwalt, Professor an der Universität<br />
Lausanne, Pully, Frédérique Rais Rasmann, Re<strong>ch</strong>tsanwältin, Leiterin des kantonalen<br />
Amtes für Grundbu<strong>ch</strong> und Handelsregister, Delsberg (Mitglied bis 2005), PD<br />
Dr. iur. Christina S<strong>ch</strong>mid-Ts<strong>ch</strong>irren, Fürspre<strong>ch</strong>erin, Chefin EGBA (Präsidentin seit<br />
August 2001, vorher Mitglied), Jürg S<strong>ch</strong>mid, Notariats- und Grundbu<strong>ch</strong>inspektor<br />
des Kantons Züri<strong>ch</strong>, Züri<strong>ch</strong>, Monica S<strong>ch</strong>rag, Notarin, ehemalige Präsidentin des<br />
Verbandes S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er Grundbu<strong>ch</strong>verwalter, Aarau, Paul S<strong>ch</strong>wab, Grundbu<strong>ch</strong>inspektor<br />
des Kantons Solothurn, Solothurn (Mitglied bis 2006), Robert Thalmann,<br />
Re<strong>ch</strong>tsanwalt, Grundbu<strong>ch</strong>inspektor des Kantons Luzern, Kriens (Mitglied bis 2004),<br />
Dr. iur. Bernhard Trauffer, Re<strong>ch</strong>tsanwalt, ehemaliger Grundbu<strong>ch</strong>inspektor des Kantons<br />
Graubünden, Chur.<br />
Die Fa<strong>ch</strong>kommission diskutierte im Rahmen ihrer Arbeiten unter anderem die<br />
Empfehlungen von Professor Rainer S<strong>ch</strong>uma<strong>ch</strong>er zum Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t2, die Vors<strong>ch</strong>läge im Guta<strong>ch</strong>ten von Professor Wolfgang Wiegand und Dr. Christoph<br />
Brunner zum S<strong>ch</strong>uldbriefre<strong>ch</strong>t3 sowie die in der Studie von Professor David Dürr<br />
zum «kleinen Wohnungseigentum» skizzierten Gesetzesentwürfe4. Zudem befasste<br />
sie si<strong>ch</strong> mit einigen weiteren Anliegen der Praxis im Immobiliarsa<strong>ch</strong>en- und Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>t.<br />
Im Verlauf des Jahres 2003 verabs<strong>ch</strong>iedete die Fa<strong>ch</strong>kommission ihren<br />
Vorentwurf zuhanden des Departements.<br />
1.1.4 Vernehmlassungsverfahren<br />
Am 21. April 2004 ermä<strong>ch</strong>tigte der Bundesrat das EJPD, ein Vernehmlassungsverfahren<br />
zum Vorentwurf für eine Teilrevision des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es<br />
(Immobiliarsa<strong>ch</strong>en- und Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>t) dur<strong>ch</strong>zuführen. Die Vernehmlassungsfrist<br />
dauerte bis zum 30. November 2004. Begrüsst wurden sämtli<strong>ch</strong>e Kantone, die<br />
politis<strong>ch</strong>en Parteien, das Bundesgeri<strong>ch</strong>t sowie eine grosse Zahl interessierter Organisationen.<br />
Geantwortet haben das S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Bundesgeri<strong>ch</strong>t, 25 Kantone,<br />
5 Parteien und 32 Organisationen. Zudem rei<strong>ch</strong>ten 36 ni<strong>ch</strong>t offizielle Teilnehmerinnen<br />
und Teilnehmer eine Stellungnahme ein.<br />
Gesamtbeurteilung<br />
Die vorges<strong>ch</strong>lagene Teilrevision des Immobiliarsa<strong>ch</strong>en- und Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>ts wurde<br />
von den Kantonen, politis<strong>ch</strong>en Parteien, interessierten Organisationen und übrigen<br />
Vernehmlassungsteilnehmenden gut aufgenommen. Allgemein wurde hervorgehoben,<br />
dass sie die ri<strong>ch</strong>tige Stossri<strong>ch</strong>tung aufweise und dass es si<strong>ch</strong> um eine sinnvolle<br />
Gesetzesfortentwicklung handle, indem Anliegen der Praxis Re<strong>ch</strong>nung getragen<br />
wird, was zu einer Verbesserung der Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit führe. Darüber hinaus wurden<br />
viele Anregungen für weitere Änderungen im Berei<strong>ch</strong> des Immobiliarsa<strong>ch</strong>en- und<br />
2 Rainer S<strong>ch</strong>uma<strong>ch</strong>er, Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t: Renovation oder Reformation oder …?,<br />
Baure<strong>ch</strong>t/Droit de la construction 1/2005, S. 5.<br />
3 Wolfgang Wiegand/Christoph Brunner, Vors<strong>ch</strong>läge zur Ausgestaltung des S<strong>ch</strong>uldbriefes<br />
als papierloses Registerpfand, Bibliothek zur Zeits<strong>ch</strong>rift für S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t, Beiheft<br />
39, Basel/Genf/Mün<strong>ch</strong>en 2003.<br />
4 David Dürr, Kleines Wohnungseigentum, Ein neuer Vors<strong>ch</strong>lag zur Eigentumsstreuung,<br />
Band 68/1999 der S<strong>ch</strong>riftenreihe Wohnungswesen, herausgegeben vom Bundesamt für<br />
Wohnungswesen.<br />
5291
Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>ts unterbreitet. Speziell betont wurde immer wieder, dass es in diesem<br />
Berei<strong>ch</strong> zu viele kantonale Besonderheiten und Vors<strong>ch</strong>riften gebe.<br />
Die Änderungen im S<strong>ch</strong>uldbriefre<strong>ch</strong>t, insbesondere die Einführung<br />
des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs, und die Abs<strong>ch</strong>affung der Gült<br />
Die Einführung des neuen Instituts des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs als Alternative zum<br />
Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief wurde von allen Kantonen und politis<strong>ch</strong>en Parteien sowie der<br />
grossen Mehrheit der übrigen Vernehmlassungsteilnehmenden im Grundsatz<br />
begrüsst. Insbesondere Bankenkreise standen dessen Einführung sehr positiv gegenüber.<br />
Ein Kritikpunkt war allerdings die Frage der Datensi<strong>ch</strong>erheit und der Kostenfolgen.<br />
Nebst Detailkritik wurde au<strong>ch</strong> eine Fülle von Anregungen zum Grundpfandre<strong>ch</strong>t<br />
generell abgegeben. Bankenkreise s<strong>ch</strong>lugen eine vollständige Aufhebung aller<br />
kantonalen Gesetzgebungskompetenzen in diesem Berei<strong>ch</strong> vor. Die Aufhebung der<br />
Bestimmungen zur Gült (Art. 847 ff. ZGB) wurde einhellig als «Abs<strong>ch</strong>neiden eines<br />
alten Zopfes» begrüsst.<br />
Die Änderungen beim Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t<br />
Die Einführung eines gesetzli<strong>ch</strong>en Forderungspfandre<strong>ch</strong>ts anstelle des gesetzli<strong>ch</strong>en<br />
Grundpfandre<strong>ch</strong>ts zur Si<strong>ch</strong>erung der Forderungen der Subunternehmer war heftig<br />
umstritten. Nur wenige begrüssten dessen Einführung vorbehaltlos. Der Vors<strong>ch</strong>lag<br />
wollte das Doppelzahlungsrisiko der Grundeigentümer beseitigen. Wirts<strong>ch</strong>aft und<br />
Gewerbe sahen darin aber eine Aushöhlung des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts und<br />
lehnten deshalb das Forderungspfandre<strong>ch</strong>t mit Na<strong>ch</strong>druck ab.<br />
Der Vors<strong>ch</strong>lag, dass für Arbeiten, die ein Mieter oder Pä<strong>ch</strong>ter in Auftrag gibt, die<br />
Zustimmung des Grundeigentümers notwendig ist, damit das Grundpfandre<strong>ch</strong>t<br />
eingetragen werden kann, wurde mit Vorbehalt aufgenommen. Einhellig wurde aber<br />
gefordert, dass für die Eintragung zumindest bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein<br />
müssten.<br />
Insbesondere Vertreter der Baubran<strong>ch</strong>e betonten, dass si<strong>ch</strong> wegen der heutigen<br />
Zahlungsmoral eine Verlängerung der Eintragungsfrist aufdränge.<br />
Das Grundbu<strong>ch</strong> als zeitgemässes Bodeninformationssystem<br />
Ein zentrales Anliegen der vorges<strong>ch</strong>lagenen Revision bestand darin, das Grundbu<strong>ch</strong><br />
vermehrt als zeitgemässes Bodeninformationssystem auszugestalten. Das Bedürfnis<br />
na<strong>ch</strong> einer gewissenhafteren Bereinigung der Dienstbarkeiten, insbesondere bei der<br />
Parzellierung von Grundstücken, aber au<strong>ch</strong> bei Grundstücksvereinigungen, wurde<br />
denn au<strong>ch</strong> allgemein anerkannt. Eine grosse Mehrheit begrüsste die neue Mögli<strong>ch</strong>keit<br />
der Grundbu<strong>ch</strong>ämter, Einträge, die jegli<strong>ch</strong>e Bedeutung verloren haben, in einem<br />
vereinfa<strong>ch</strong>ten Verfahren zu lös<strong>ch</strong>en. Vers<strong>ch</strong>iedentli<strong>ch</strong> wurde eine Ausdehnung<br />
dieser Mögli<strong>ch</strong>keit über die Dienstbarkeiten hinaus auf die Grundlasten sowie die<br />
Vor- und Anmerkungen angeregt, oder es wurden weitere Erlei<strong>ch</strong>terungen beim<br />
Verfahren gewüns<strong>ch</strong>t, das teilweise als zu s<strong>ch</strong>werfällig empfunden wurde. Glei<strong>ch</strong>zeitig<br />
wurde bedauert, dass das vereinfa<strong>ch</strong>te Verfahren nur für bestimmte Perimeter<br />
vorgesehen ist.<br />
Die Einführung einer Pfli<strong>ch</strong>t zur Anmerkung öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />
wurde von einer Mehrheit der Kantone und dem Verband s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er<br />
Grundbu<strong>ch</strong>verwalter (VSGV) kritis<strong>ch</strong> beurteilt. Zwar wurde das Bedürfnis, in<br />
diesem Berei<strong>ch</strong> die Transparenz und Publizität zu verbessern, überwiegend aner-<br />
5292
kannt, do<strong>ch</strong> wurde eine Überfüllung des Grundbu<strong>ch</strong>s befür<strong>ch</strong>tet, insbesondere au<strong>ch</strong><br />
für den Fall, dass bedeutungslos gewordene Anmerkungen ni<strong>ch</strong>t konsequent<br />
gelös<strong>ch</strong>t würden. Zudem wurde ein beträ<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Mehraufwand erwartet.<br />
Eine Mehrheit befürwortete die neuen Eintragungspfli<strong>ch</strong>ten für gesetzli<strong>ch</strong>e Grundpfandre<strong>ch</strong>te<br />
des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts, öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Grundlasten und gesetzli<strong>ch</strong>e<br />
Grundpfandre<strong>ch</strong>te des Pfandgläubigers. Diese Pfli<strong>ch</strong>ten würden insgesamt zu<br />
einer Verbesserung der Publizitätswirkung des Grundbu<strong>ch</strong>s führen. Vers<strong>ch</strong>iedene<br />
Nebenpunkte, wie neue Anmerkungstatbestände im Berei<strong>ch</strong> des Mit- und Stockwerkeigentums<br />
sowie des Baure<strong>ch</strong>ts, stiessen ni<strong>ch</strong>t auf mehrheitli<strong>ch</strong>e Zustimmung.<br />
Die Aufsi<strong>ch</strong>t über das Grundbu<strong>ch</strong><br />
Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t begrüsste es, dass der Oberaufsi<strong>ch</strong>tsbehörde des Bundes – und<br />
allenfalls au<strong>ch</strong> den Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörden der Kantone – neu bereits gegen erstinstanzli<strong>ch</strong>e<br />
kantonale Bes<strong>ch</strong>werdeents<strong>ch</strong>eide ein Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t eingeräumt werden soll.<br />
Allerdings sollten den Kantonen zwei Bes<strong>ch</strong>werdeinstanzen vorges<strong>ch</strong>rieben werden.<br />
Wegen des zusätzli<strong>ch</strong>en <strong>admin</strong>istrativen Aufwands und aus Kostengründen verlangten<br />
aber einige Kantone einen Verzi<strong>ch</strong>t auf die Ausdehnung der Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis<br />
bzw. auf eine strikte Trennung zwis<strong>ch</strong>en Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde und erster Bes<strong>ch</strong>werdeinstanz.<br />
Nur einige wenige Vernehmlassungsteilnehmende wollten die zur<br />
Aufhebung vorges<strong>ch</strong>lagene Bestimmung über die disziplinaris<strong>ch</strong>e Verantwortli<strong>ch</strong>keit<br />
in der Grundbu<strong>ch</strong>verwaltung tätiger Personen beibehalten.<br />
Die Ausdehnung des Erfordernisses der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung<br />
Die Ausdehnung der Pfli<strong>ch</strong>t zur öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung auf die Erri<strong>ch</strong>tung sämtli<strong>ch</strong>er<br />
Grunddienstbarkeiten mit Ausnahme von Dur<strong>ch</strong>leitungsre<strong>ch</strong>ten wurde von<br />
einer Mehrheit befürwortet. Einige regten sogar an, auf diese Ausnahme zu verzi<strong>ch</strong>ten<br />
oder die Pfli<strong>ch</strong>t zur öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung auf alle Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äfte über<br />
Grundstücke auszudehnen, um damit heikle Abgrenzungsfragen zu lösen. Wegen<br />
des damit verbundenen Mehraufwands gab es aber au<strong>ch</strong> viele kritis<strong>ch</strong>e Stimmen.<br />
Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden befürwortete aus Gründen der<br />
Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit die öffentli<strong>ch</strong>e Beurkundung für die re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>e Begründung<br />
sämtli<strong>ch</strong>er Grundpfandre<strong>ch</strong>te. Hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> wegen der Kostenfolgen wurden<br />
die Ausdehnung des Beurkundungszwangs auf die Erri<strong>ch</strong>tung von Eigentümers<strong>ch</strong>uldbriefen<br />
und die einseitige Begründung von Eigentümerbaure<strong>ch</strong>ten teilweise<br />
abgelehnt.<br />
Die Änderungen bei der Verantwortli<strong>ch</strong>keit des Grundeigentümers<br />
und im Na<strong>ch</strong>barre<strong>ch</strong>t<br />
Die Ergänzung der Liste der verbotenen Einwirkungen mit den negativen Immissionen<br />
wurde von einem Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst, vom anderen<br />
Teil als zu weit gehend abgelehnt.<br />
Die Klagemögli<strong>ch</strong>keiten des Na<strong>ch</strong>barn gegen den Grundeigentümer wegen negativer<br />
Immissionen von Bauten oder übermässigen Na<strong>ch</strong>teilen im Zusammenhang mit<br />
Bauvorhaben wurden mehrheitli<strong>ch</strong> abgelehnt oder als problematis<strong>ch</strong> beurteilt.<br />
Befür<strong>ch</strong>tet wurden insbesondere höhere Baukosten oder Konflikte mit der Baugesetzgebung<br />
der Kantone. Nur eine Minderheit begrüsste die Vors<strong>ch</strong>läge zum na<strong>ch</strong>barli<strong>ch</strong>en<br />
Dur<strong>ch</strong>leitungsre<strong>ch</strong>t, die Unklarheiten beseitigen sollten.<br />
5293
Die Dauer und Aufhebung des Mit- und Stockwerkeigentums<br />
Eine grosse Mehrheit begrüsste die Erhöhung der maximalen Frist, während der die<br />
Aufhebung des Miteigentums dur<strong>ch</strong> Vereinbarung ausges<strong>ch</strong>lossen werden kann, von<br />
30 auf 50 Jahre. Die Neuerung, dass ein Stockwerkeigentümer die Aufhebung des<br />
Stockwerkeigentums verlangen kann, sofern das Gebäude seit mehr als 50 Jahren in<br />
Stockwerkeigentum aufgeteilt ist und wegen des s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>ten Zustands ni<strong>ch</strong>t mehr<br />
bestimmungsgemäss genutzt werden kann, wurde nur zum Teil als nötig era<strong>ch</strong>tet.<br />
Dass die Wertquote beim Stockwerkeigentum au<strong>ch</strong> in Zehntausendstel angegeben<br />
werden kann, fand hingegen breite Zustimmung.<br />
Die Einführung des Raumre<strong>ch</strong>ts<br />
Mit diesem neuen Institut soll weiteren Bevölkerungskreisen der Zugang zu selbst<br />
genutztem Wohneigentum erlei<strong>ch</strong>tert werden. Diese Zielsetzung wurde von den<br />
meisten Vernehmlassungsteilnehmenden unterstützt. Fast einhellig bezweifelten sie<br />
aber, dass das angestrebte Ziel mit dem vorges<strong>ch</strong>lagenen Modell errei<strong>ch</strong>t werden<br />
könne. So wurde die finanzielle Gesamtbelastung beim Raumre<strong>ch</strong>t als glei<strong>ch</strong> gross<br />
wie beim Stockwerkeigentum betra<strong>ch</strong>tet, mit dem Unters<strong>ch</strong>ied, dass eine Verlagerung<br />
der Anfangsinvestitionen auf die Zinsen stattfinde. Da somit die Wohnkosten<br />
ni<strong>ch</strong>t gesenkt werden könnten, entspre<strong>ch</strong>e es keinem wirkli<strong>ch</strong>en Bedürfnis und sei in<br />
der vorliegenden Form au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t praxistaugli<strong>ch</strong>. Eine kleine Anhängers<strong>ch</strong>aft<br />
befürwortete ein auf ges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>e Zwecke bes<strong>ch</strong>ränktes Raumre<strong>ch</strong>t. Hier ma<strong>ch</strong>e es<br />
Sinn, weil der Gebäudeeigentümer keine Investitionen in benutzerspezifis<strong>ch</strong>e Einri<strong>ch</strong>tungen<br />
tätigen müsse.<br />
1.1.5 Materielle Vorents<strong>ch</strong>eide des Bundesrats<br />
Gestützt auf die grundsätzli<strong>ch</strong> positive Aufnahme des Vorentwurfs in der Vernehmlassung<br />
beauftragte der Bundesrat das EJPD am 10. Juni 2005, eine Bots<strong>ch</strong>aft auszuarbeiten.<br />
Er ents<strong>ch</strong>ied glei<strong>ch</strong>zeitig, angesi<strong>ch</strong>ts der im Vernehmlassungsverfahren<br />
geäusserten Kritik auf eine Überarbeitung der Bestimmungen zum Raumre<strong>ch</strong>t zu<br />
verzi<strong>ch</strong>ten, die Einführung dieses Re<strong>ch</strong>tsinstituts aber ausserhalb dieser Vorlage<br />
dur<strong>ch</strong> das EJPD prüfen zu lassen. Weiter bes<strong>ch</strong>loss er, au<strong>ch</strong> auf eine Aufnahme des<br />
Forderungspfandre<strong>ch</strong>ts der Subunternehmer zu verzi<strong>ch</strong>ten, da dieses im Vernehmlassungsverfahren<br />
s<strong>ch</strong>arf kritisiert und abgelehnt worden war. Es habe si<strong>ch</strong> klar<br />
gezeigt, dass mit dem Forderungspfandre<strong>ch</strong>t das Risiko von Doppelzahlungen für<br />
den Grundeigentümer zwar beseitigt werden könne. Glei<strong>ch</strong>zeitig würde dieses neue<br />
Institut aber zu einer massiven S<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>terstellung der Subunternehmer, ja sogar zu<br />
einer eigentli<strong>ch</strong>en Aushöhlung des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts führen. Die heftige<br />
und zum Teil bere<strong>ch</strong>tigte Detailkritik re<strong>ch</strong>tfertige es deshalb, auf eine Überarbeitung<br />
dieser Bestimmung zu verzi<strong>ch</strong>ten 5.<br />
5 Vgl. Pressemitteilung des EJPD vom 10. Juni 2005, im Internet unter www.bj.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong><br />
abrufbar unter Gesetzgebungsprojekte zum Thema Wirts<strong>ch</strong>aft/Immobiliarsa<strong>ch</strong>en- und<br />
Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>t/Medienmitteilungen sowie na<strong>ch</strong>folgend Ziffer 1.5.4.<br />
5294
1.2 Überblick über die zentralen Revisionspunkte<br />
Die Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs und die Aufhebung der Gült<br />
sowie kantonaler Gesetzgebungskompetenzen im S<strong>ch</strong>uldbriefre<strong>ch</strong>t<br />
Ein wi<strong>ch</strong>tiges Ziel dieser Vorlage besteht darin, die wirts<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Rahmenbedingungen<br />
im Berei<strong>ch</strong> der Grundpfandre<strong>ch</strong>te na<strong>ch</strong>haltig zu verbessern. Insbesondere<br />
mit dem Kernstück dieser Vorlage, der Einführung des papierlosen Register-<br />
S<strong>ch</strong>uldbriefs, wird Banken- und Wirts<strong>ch</strong>aftskreisen im Berei<strong>ch</strong> des Kreditges<strong>ch</strong>äfts<br />
ein zeitgemässes und attraktives Re<strong>ch</strong>tsinstitut zur Verfügung gestellt. Die Änderungen<br />
im S<strong>ch</strong>uldbriefre<strong>ch</strong>t stützen si<strong>ch</strong> auf die Vors<strong>ch</strong>läge des Guta<strong>ch</strong>tens von<br />
Professor Wolfgang Wiegand und Dr. Christoph Brunner. Im Vernehmlassungsverfahren<br />
stiess die Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs bei Banken- und Wirts<strong>ch</strong>aftskreisen<br />
auf grosse Zustimmung. Dem Anliegen von Bankenkreisen, au<strong>ch</strong> bei diesem<br />
die Fahrnisverpfändung zuzulassen, wird Re<strong>ch</strong>nung getragen. Ausserdem wurden<br />
vers<strong>ch</strong>iedene Lösungen für eine erlei<strong>ch</strong>terte Umwandlung von Papier-S<strong>ch</strong>uldbriefen<br />
in Register-S<strong>ch</strong>uldbriefe geprüft. Diese Umwandlung soll begünstigt werden, damit<br />
der Register-S<strong>ch</strong>uldbrief s<strong>ch</strong>nell eine grosse Verbreitung findet. Mit der im S<strong>ch</strong>lusstitel<br />
vorgesehenen Regelung kann dieses Ziel einfa<strong>ch</strong> und ras<strong>ch</strong> errei<strong>ch</strong>t werden.<br />
Parallel dazu wird das wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> bedeutungslos gebliebene Re<strong>ch</strong>tsinstitut der<br />
Gült aufgehoben.<br />
Vor dem Hintergrund der Motion Jossen-Zinsstag wurde im Vorentwurf eine Aufhebung<br />
kantonaler Gesetzgebungskompetenzen im S<strong>ch</strong>uldbriefre<strong>ch</strong>t vorgesehen.<br />
Damit soll der S<strong>ch</strong>uldbrief au<strong>ch</strong> in Kantonen, wel<strong>ch</strong>e gestützt auf die Artikel 843<br />
und 844 Absatz 2 ZGB besondere Bestimmungen über die Belastungsgrenze oder<br />
über die Kündigung eingeführt haben, grössere Verbreitung finden. Diese heute<br />
überholten Bestimmungen haben dazu geführt, dass die Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />
und die Hypothekarobligation, die im Gegensatz zum S<strong>ch</strong>uldbrief keine Wertpapiere<br />
sind, in diesen Kantonen no<strong>ch</strong> den Vorzug geniessen. Im Vernehmlassungsverfahren<br />
wurde von Bankenkreisen angeregt, alle diese kantonalen Gesetzgebungskompetenzen<br />
im Grundpfandre<strong>ch</strong>t aufzuheben. Mit deren Aufhebung kann den Banken die<br />
landesweite Ges<strong>ch</strong>äftstätigkeit im Kreditwesen no<strong>ch</strong> weiter erlei<strong>ch</strong>tert werden. Die<br />
Artikel 843 und 844 Absatz 2 ZGB werden deshalb aufgehoben.<br />
Die Änderungen beim Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t<br />
An der Präventionswirkung des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts soll festgehalten werden,<br />
indem die «Zweckentfremdung» von Geldern dur<strong>ch</strong> Bauherren oder Generalunternehmer<br />
weiterhin sanktioniert wird. Der Vorentwurf sah no<strong>ch</strong> vor, die Subunternehmer<br />
vom Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t auszus<strong>ch</strong>liessen und ihnen dafür einen<br />
gesetzli<strong>ch</strong>en Anspru<strong>ch</strong> auf ein Forderungspfandre<strong>ch</strong>t einzuräumen. Na<strong>ch</strong>dem der<br />
Bundesrat wegen der vehementen Kritik im Vernehmlassungsverfahren bes<strong>ch</strong>lossen<br />
hat, das gesetzli<strong>ch</strong>e Forderungspfandre<strong>ch</strong>t der Subunternehmer fallen zu lassen,<br />
bleibt der gesetzli<strong>ch</strong>e Anspru<strong>ch</strong> auf Erri<strong>ch</strong>tung eines Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts<br />
gemäss geltendem Re<strong>ch</strong>t bestehen. Glei<strong>ch</strong>zeitig wird der S<strong>ch</strong>utz der Bauhandwerker<br />
punktuell weiter verstärkt. Baut ein sol<strong>ch</strong>er auf einem Grundstück, bei wel<strong>ch</strong>em<br />
strittig ist, ob es zum öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verwaltungsvermögen eines Gemeinwesens<br />
gehört und damit unpfändbar ist, kann er eine vorläufige Eintragung des<br />
Pfandre<strong>ch</strong>ts im Grundbu<strong>ch</strong> verlangen.<br />
5295
Ferner wird dort, wo Dritte Arbeiten in Auftrag geben, eine Gesetzeslücke ges<strong>ch</strong>lossen.<br />
Inskünftig soll in diesen Fällen der Bauhandwerker Anspru<strong>ch</strong> auf das Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t<br />
haben unter der Voraussetzung, dass der Grundeigentümer<br />
den Arbeiten zustimmt. Der Vors<strong>ch</strong>lag, den Kreis der Besteller auf den Mieter oder<br />
Pä<strong>ch</strong>ter zu bes<strong>ch</strong>ränken, wurde im Vernehmlassungsverfahren als zu eng kritisiert.<br />
Der Entwurf enthält nun eine offenere Formulierung, die unbedenkli<strong>ch</strong> ist, da der<br />
Grundeigentümer den Arbeiten zustimmen muss, damit der Anspru<strong>ch</strong> auf das Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t<br />
besteht.<br />
Obwohl im Vernehmlassungsverfahren Personen aus der Baubran<strong>ch</strong>e eine Verlängerung<br />
der geltenden Eintragungsfrist angeregt haben, soll diese beibehalten werden.<br />
Bereits diese Frist ist das Ergebnis eines Kompromisses zwis<strong>ch</strong>en den widerstreitenden<br />
Interessen der Grundeigentümer und der Bauhandwerker.<br />
Neue Formerfordernisse im Berei<strong>ch</strong> der Grundpfandre<strong>ch</strong>te und Dienstbarkeiten<br />
Die Pfli<strong>ch</strong>t zur öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung soll auf alle re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong> begründeten<br />
Grundpfandre<strong>ch</strong>te ausgedehnt werden. Das geltende Re<strong>ch</strong>t spri<strong>ch</strong>t heute ledigli<strong>ch</strong><br />
vom Vertrag auf Erri<strong>ch</strong>tung, wel<strong>ch</strong>er öffentli<strong>ch</strong> zu beurkunden ist, ni<strong>ch</strong>t aber<br />
von der Erri<strong>ch</strong>tung dur<strong>ch</strong> einseitiges Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äft. Die Gründe für diese Differenzierung<br />
sind rein dogmatis<strong>ch</strong>er Natur. Eine inhaltli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tfertigung gibt es dafür<br />
ni<strong>ch</strong>t, steht do<strong>ch</strong> hinter jeder Erri<strong>ch</strong>tung früher oder später ein S<strong>ch</strong>uldverhältnis. Die<br />
Erri<strong>ch</strong>tung von Eigentümers<strong>ch</strong>uldbriefen soll deshalb ebenfalls öffentli<strong>ch</strong> beurkundet<br />
werden müssen. Die Pfli<strong>ch</strong>t zur öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung soll inskünftig au<strong>ch</strong><br />
für alle Arten von Baure<strong>ch</strong>ten gelten. Dagegen genügt für die vertragli<strong>ch</strong>e Begründung<br />
von Grunddienstbarkeiten weiterhin die s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Form. Auf die im Vorentwurf<br />
für die Erri<strong>ch</strong>tung von Grunddienstbarkeiten (mit Ausnahme der Leitungsdienstbarkeiten)<br />
vorgesehene Formvors<strong>ch</strong>rift der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung wurde<br />
aufgrund der im Vernehmlassungsverfahren vorgebra<strong>ch</strong>ten Befür<strong>ch</strong>tungen, die<br />
qualifizierte Form führe zu erhebli<strong>ch</strong>em Mehraufwand und Mehrkosten für die<br />
Parteien, verzi<strong>ch</strong>tet. Allerdings soll dem Grundbu<strong>ch</strong>amt bei Dienstbarkeiten, deren<br />
Ausübung si<strong>ch</strong> auf einen Teil des Grundstücks bes<strong>ch</strong>ränkt, neu ein Plan der örtli<strong>ch</strong>en<br />
Lage eingerei<strong>ch</strong>t werden müssen, falls si<strong>ch</strong> diese ni<strong>ch</strong>t genügend bestimmbar<br />
ums<strong>ch</strong>reiben lässt. Mit dieser neuen Bestimmung wird ein im Vernehmlassungsverfahren<br />
insbesondere aus Grundbu<strong>ch</strong>kreisen geäussertes Anliegen berücksi<strong>ch</strong>tigt.<br />
Damit sollen spätere Re<strong>ch</strong>tsstreitigkeiten mögli<strong>ch</strong>st verhindert werden. Mit diesen<br />
neuen Formvors<strong>ch</strong>riften im Berei<strong>ch</strong> der Grundpfandre<strong>ch</strong>te und Dienstbarkeiten soll<br />
einerseits eine Verbesserung bei der Redaktion sol<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äfte errei<strong>ch</strong>t<br />
werden, anderseits sollen dem Grundbu<strong>ch</strong>amt damit klare und zuverlässige Grundlagen<br />
für Eintragungen zur Verfügung stehen, damit es seine Funktion als Bodeninformationssystem<br />
vollumfängli<strong>ch</strong> erfüllen kann.<br />
Das Grundbu<strong>ch</strong> als aktuelles und zeitgemässes Bodeninformationssystem<br />
Ein wi<strong>ch</strong>tiges Anliegen dieser Vorlage besteht darin, das Grundbu<strong>ch</strong> vermehrt zu<br />
einem zeitgemässen Bodeninformationssystem auszugestalten. Den Grundbu<strong>ch</strong>ämtern<br />
soll ein griffiges Instrumentarium zur Verfügung gestellt werden, um das<br />
Grundbu<strong>ch</strong> von bedeutungslos gewordenen Einträgen zu entlasten und vor deren<br />
Weiterübertragung zu s<strong>ch</strong>ützen. Kommt die Teilung eines Grundstücks zur Anmeldung,<br />
so müssen ni<strong>ch</strong>t nur die Dienstbarkeiten, wie ursprüngli<strong>ch</strong> im Vorentwurf<br />
vorgesehen, sondern neu au<strong>ch</strong> die Vormerkungen und Anmerkungen für alle Teilstücke<br />
bereinigt sein. Damit wird einem in der Vernehmlassung geäusserten Wuns<strong>ch</strong><br />
5296
entspro<strong>ch</strong>en. Zudem gilt die Bereinigungspfli<strong>ch</strong>t nun au<strong>ch</strong> bei einer Vereinigung von<br />
Grundstücken. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> können die Kantone für bestimmte Gebiete ein öffentli<strong>ch</strong>es<br />
Bereinigungsverfahren anordnen. Neu finden si<strong>ch</strong> diese Bestimmungen wie<br />
au<strong>ch</strong> alle Bestimmungen zum Lös<strong>ch</strong>ungsverfahren aus systematis<strong>ch</strong>en Gründen im<br />
Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>t.<br />
Mit der vorgesehenen Anmerkung öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />
soll die Publizitätsfunktion des Grundbu<strong>ch</strong>s no<strong>ch</strong> verbessert werden. Im Vernehmlassungsverfahren<br />
wurde die Befür<strong>ch</strong>tung geäussert, dass das Grundbu<strong>ch</strong> deswegen<br />
überfüllt werden könnte, insbesondere falls bedeutungslos gewordene Anmerkungen<br />
ni<strong>ch</strong>t konsequent gelös<strong>ch</strong>t würden. Diesem Einwand wird dadur<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>nung getragen,<br />
dass das Grundbu<strong>ch</strong>amt in bestimmten Fällen eine Lös<strong>ch</strong>ung von Amtes wegen<br />
vornehmen kann.<br />
Die neue Pfli<strong>ch</strong>t zur Eintragung gesetzli<strong>ch</strong>er Grundpfandre<strong>ch</strong>te des kantonalen<br />
Re<strong>ch</strong>ts rief im Vernehmlassungsverfahren insbesondere bei den Kantonen und<br />
Steuerverwaltungen wegen der angebli<strong>ch</strong> zu kurzen Eintragungsfrist Kritik hervor.<br />
Im Rahmen der Überarbeitung des Vorentwurfs wurde eine deutli<strong>ch</strong>e Verlängerung<br />
dieser Frist oder eine Sondernorm für Steuerforderungen mit ebenfalls deutli<strong>ch</strong><br />
verlängerter Frist geprüft, aber verworfen. Eine Verlängerung der Eintragungsfrist<br />
würde die Publizitätsfunktion des Grundbu<strong>ch</strong>s erhebli<strong>ch</strong> beeinträ<strong>ch</strong>tigen. Die<br />
erhöhte Publizitätswirkung des Grundbu<strong>ch</strong>s und die verstärkte Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit<br />
werden den von den Kantonen befür<strong>ch</strong>teten zusätzli<strong>ch</strong>en Aufwand für die fristgere<strong>ch</strong>te<br />
Eintragung aufwiegen. Um den Eintragungsaufwand für bereits bestehende<br />
Grundpfandre<strong>ch</strong>te mögli<strong>ch</strong>st klein zu halten, wird eine spezielle Regelung in die<br />
S<strong>ch</strong>lusstitel aufgenommen und die Eintragungsfrist auf zehn Jahre verlängert.<br />
Weitere Änderungen im Immobiliarsa<strong>ch</strong>en- und Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>t<br />
Im Rahmen dieser Vorlage werden im Berei<strong>ch</strong> des Immobiliarsa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts vers<strong>ch</strong>iedene<br />
Institute wie das Mit- und das Stockwerkeigentum sowie die Verantwortli<strong>ch</strong>keit<br />
des Grundeigentümers kleinen Änderungen unterzogen, in ihrer Grundkonzeption<br />
aber ni<strong>ch</strong>t angetastet. Zudem wird die Aufsi<strong>ch</strong>t über das Grundbu<strong>ch</strong><br />
klarer geregelt. Neu wird zwis<strong>ch</strong>en der allgemeinen, <strong>admin</strong>istrativen Aufsi<strong>ch</strong>t über<br />
die Grundbu<strong>ch</strong>ämter (wel<strong>ch</strong>e dur<strong>ch</strong> die kantonalen Grundbu<strong>ch</strong>-Fa<strong>ch</strong>instanzen ausgeübt<br />
wird) und der na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsmittelaufsi<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> Geri<strong>ch</strong>te oder Verwaltungsjustizbehörden<br />
unters<strong>ch</strong>ieden. Die Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis wird statt wie<br />
bisher ledigli<strong>ch</strong> auf Verordnungsstufe nun im Gesetz selbst geregelt.<br />
1.3 Re<strong>ch</strong>tsverglei<strong>ch</strong> und Verhältnis<br />
zum europäis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t<br />
1.3.1 Im Allgemeinen<br />
Die na<strong>ch</strong>folgenden re<strong>ch</strong>tsverglei<strong>ch</strong>enden Ausführungen zur Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs<br />
und zur Eurohypothek stützen si<strong>ch</strong> auf den internationalen Re<strong>ch</strong>tsverglei<strong>ch</strong>,<br />
den das S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Institut für Re<strong>ch</strong>tsverglei<strong>ch</strong>ung 6 in Ergänzung<br />
zum Guta<strong>ch</strong>ten von Professor Wolfgang Wiegand und Dr. Christoph Brunner erstellt<br />
6 (Unpubliziertes) Guta<strong>ch</strong>ten des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Instituts für Re<strong>ch</strong>tsverglei<strong>ch</strong>ung (SIR)<br />
betreffend Einführung des S<strong>ch</strong>uldbriefes als papierloses Registerpfand vom 12. September<br />
2006.<br />
5297
hat. Darin sind 28 Re<strong>ch</strong>tsordnungen mit ihren nationalen Besonderheiten in einer<br />
Übersi<strong>ch</strong>tstabelle zusammengefasst und dur<strong>ch</strong> Länderberi<strong>ch</strong>te zu 11 Staaten ergänzt<br />
worden.<br />
1.3.2 Die Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs<br />
In den meisten untersu<strong>ch</strong>ten Re<strong>ch</strong>tsordnungen ist das Grundpfandre<strong>ch</strong>t auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />
(z.B. Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankrei<strong>ch</strong>, Niederlande, Russland,<br />
S<strong>ch</strong>weden, Ukraine) oder grundsätzli<strong>ch</strong> (Österrei<strong>ch</strong>) akzessoris<strong>ch</strong> ausgestaltet.<br />
Die Hauptsa<strong>ch</strong>e ist also die Forderung, d.h. die persönli<strong>ch</strong>e Haftung des S<strong>ch</strong>uldners.<br />
Die Haftung des Grundpfandes ist nur eine Nebensa<strong>ch</strong>e, ein Akzessorium. Ledigli<strong>ch</strong><br />
Deuts<strong>ch</strong>land, Estland, Slowenien, Spanien und Ungarn haben in ihren Re<strong>ch</strong>tsordnungen<br />
ein ni<strong>ch</strong>takzessoris<strong>ch</strong>es, dem S<strong>ch</strong>uldbrief verglei<strong>ch</strong>bares Re<strong>ch</strong>tsinstitut<br />
vorgesehen.<br />
Dem Register-S<strong>ch</strong>uldbrief entspri<strong>ch</strong>t in Deuts<strong>ch</strong>land die Bu<strong>ch</strong>grunds<strong>ch</strong>uld, die<br />
ebenfalls ein ni<strong>ch</strong>takzessoris<strong>ch</strong>es, papierloses Grundpfandre<strong>ch</strong>t darstellt, währenddem<br />
die Briefgrunds<strong>ch</strong>uld des deuts<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts im Wesentli<strong>ch</strong>en dem geläufigen<br />
Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief des ZGB entspri<strong>ch</strong>t. Gemäss der re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Konzeption ist die<br />
Bestellung einer Briefgrunds<strong>ch</strong>uld die Regel, die einer Bu<strong>ch</strong>grunds<strong>ch</strong>uld die Ausnahme.<br />
Eine Umwandlung ist in beide Ri<strong>ch</strong>tungen mögli<strong>ch</strong>. In der Praxis wird die<br />
Briefgrunds<strong>ch</strong>uld allerdings immer seltener bestellt, da die Vorteile der Bu<strong>ch</strong>grunds<strong>ch</strong>uld<br />
überwiegen: kein Verlustrisiko, si<strong>ch</strong>ere Kenntnis des Grundpfandgläubigers<br />
und Wegfall der Gebühren für die Ausstellung des S<strong>ch</strong>uldbriefes.<br />
Estland sieht in seinem Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsgesetz vom 9. Juni 1993 die Bestellung einer<br />
Bu<strong>ch</strong>hypothek vor. Es handelt si<strong>ch</strong> dabei um eine Hypothek, wel<strong>ch</strong>e in ihrer Entstehung<br />
und in ihrem Bestand ni<strong>ch</strong>t von einer Forderung abhängig ist. Der Eigentümer<br />
kann gegenüber dem Hypothekargläubiger ni<strong>ch</strong>t nur Einreden gegen die Hypothek,<br />
sondern alle Einreden, die ihm oder einem Dritten als persönli<strong>ch</strong>em S<strong>ch</strong>uldner gegen<br />
die Forderung zustehen, geltend ma<strong>ch</strong>en. Über Erfahrungen in der Praxis liegen<br />
keine Informationen vor.<br />
Ungarn kennt seit 1996 in seinem Re<strong>ch</strong>t ein sogenanntes selbständiges Pfandre<strong>ch</strong>t,<br />
wel<strong>ch</strong>es in der Praxis auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> von den Hypothekenbanken für die Immobilienfinanzierung<br />
verwendet wird. Der Grund liegt darin, dass das Gesetz dem Pfands<strong>ch</strong>uldner<br />
ni<strong>ch</strong>t genügend S<strong>ch</strong>utz vor einer doppelten Inanspru<strong>ch</strong>nahme bietet, kann<br />
er do<strong>ch</strong> nur bes<strong>ch</strong>ränkt Einreden vorbringen. Zurzeit wird an einem neuen Bürgerli<strong>ch</strong>en<br />
Gesetzbu<strong>ch</strong> gearbeitet. Das Institut soll ni<strong>ch</strong>t beibehalten werden, da es in der<br />
Praxis nur von den Hypothekenbanken verwendet wird.<br />
Slowenien sieht seit 2003 in seinem neuen Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tsgesetz nebst der Hypothek<br />
als weiteres, ni<strong>ch</strong>t akzessoris<strong>ch</strong>es Grundpfandre<strong>ch</strong>t die Grunds<strong>ch</strong>uld vor, die na<strong>ch</strong><br />
deuts<strong>ch</strong>em Vorbild gestaltet ist und ebenso flexibel genutzt werden soll.<br />
In Spanien gibt es offenbar seit rund 20 Jahren den S<strong>ch</strong>uldbrief sowohl in Papier- als<br />
au<strong>ch</strong> in Registerform. Über Erfahrungen in der Praxis liegen keine Informationen<br />
vor. Allerdings hat eine Studie im Jahr 2001 generell «Starts<strong>ch</strong>wierigkeiten» im<br />
Berei<strong>ch</strong> der S<strong>ch</strong>uldbriefe festgestellt.<br />
In S<strong>ch</strong>weden, wo der Pfandbrief akzessoris<strong>ch</strong> zur gesi<strong>ch</strong>erten Forderung ausgestaltet<br />
ist, wurde mit der Einführung elektronis<strong>ch</strong>er Grundbu<strong>ch</strong>register im Jahr 1994 die<br />
Mögli<strong>ch</strong>keit eines papierlosen EDV-Pfandbriefs eingeführt. Ebenso kann in England<br />
5298
und Wales, wo vom Urkundensystem auf ein System der tabellaris<strong>ch</strong>en Registrierung<br />
von Grundstücken umgestellt wird, eine Register-«mortgage» eingetragen<br />
werden, die jedo<strong>ch</strong> hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ihrer re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Konstruktion ni<strong>ch</strong>t dem s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en<br />
S<strong>ch</strong>uldbrief entspri<strong>ch</strong>t.<br />
1.3.3 Die Eurohypothek<br />
Für den europäis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsraum ist na<strong>ch</strong> wie vor die sogenannte Eurohypothek als<br />
Spezialhypothek im Gesprä<strong>ch</strong>. Akademis<strong>ch</strong>e Kreise und Banken bes<strong>ch</strong>äftigen si<strong>ch</strong><br />
seit Jahren mit der Ausgestaltung eines europaweit einheitli<strong>ch</strong>en Si<strong>ch</strong>erungsinstruments<br />
für die Finanzierung von Immobilien. Die Eurohypothek soll als alternatives<br />
Si<strong>ch</strong>erungsmittel neben die bestehenden nationalen Grundpfandarten treten und<br />
insbesondere im grenzübers<strong>ch</strong>reitenden Hypothekarkreditges<strong>ch</strong>äft zur Anwendung<br />
gelangen. Ihre re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Ausgestaltung ist aber no<strong>ch</strong> unsi<strong>ch</strong>er. In jüngster Zeit<br />
haben Experten die «Basic Guidelines for a Eurohypothec» 7 erarbeitet. Zwar dürfte<br />
ein akzessoris<strong>ch</strong>es Grundpfandre<strong>ch</strong>t grössere Chancen auf Akzeptanz haben. Insbesondere<br />
akademis<strong>ch</strong>e Kreise heben aber die grossen Vorteile eines ni<strong>ch</strong>t akzessoris<strong>ch</strong>en<br />
Grundpfandre<strong>ch</strong>ts hervor. Tendenziell soll die Eurohypothek also wie die<br />
deuts<strong>ch</strong>e Grunds<strong>ch</strong>uld oder der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>uldbrief als ni<strong>ch</strong>t akzessoris<strong>ch</strong>es<br />
Si<strong>ch</strong>erungsre<strong>ch</strong>t ausgestaltet werden. Die Eurohypothek soll zwingend in einem<br />
Register eingetragen werden. Die Eintragung soll demna<strong>ch</strong> konstitutiv sein. Na<strong>ch</strong><br />
den bisherigen Vorstellungen soll sie in einem Landregister verzei<strong>ch</strong>net werden, was<br />
insbesondere für jene Re<strong>ch</strong>tsordnungen eine Neuerung darstellen dürfte, die eine<br />
Reihe von Titeln zum Na<strong>ch</strong>weis von Grundstückre<strong>ch</strong>ten ausrei<strong>ch</strong>en lassen. Das<br />
Register soll für alle zugängli<strong>ch</strong> sein und mögli<strong>ch</strong>st im Internet über alle Re<strong>ch</strong>te und<br />
Bes<strong>ch</strong>ränkungen an einem Grundstück Auskunft geben. Eine endgültige Stellungnahme<br />
dur<strong>ch</strong> die Europäis<strong>ch</strong>e Kommission – zuständig ist die Generaldirektion<br />
Binnenmarkt – liegt no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t vor. Wegen der Vielzahl der Interessen kann in<br />
nä<strong>ch</strong>ster Zeit ni<strong>ch</strong>t mit einem Abs<strong>ch</strong>luss der Beratungen gere<strong>ch</strong>net werden.<br />
1.3.4 Zusammenfassung<br />
Der Überblick zeigt, dass trotz der Vielfalt der Regelungen im europäis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsraum<br />
der Register-S<strong>ch</strong>uldbrief bislang nur als Ausnahme vorkommt. Mit der vorges<strong>ch</strong>lagenen<br />
Einführung wird der Modell<strong>ch</strong>arakter des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>uldbriefs<br />
für die Eurohypothek wohl no<strong>ch</strong> verstärkt werden. Au<strong>ch</strong> bei den Mobiliarsi<strong>ch</strong>erheiten<br />
gehen die internationalen Bestrebungen tendenziell in Ri<strong>ch</strong>tung Registerlösungen.<br />
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der vorliegende<br />
Entwurf für die Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs im s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Grundpfandre<strong>ch</strong>t<br />
auf der Linie der ausländis<strong>ch</strong>en Reformen und des europäis<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts<br />
liegt.<br />
7 Basic Guidelines for a Eurohypothec, Polish Mortgage Credit Foundation, Wars<strong>ch</strong>au<br />
2005.<br />
5299
1.4 Umsetzung<br />
Der Bundesrat wird Bestimmungen erlassen über die Form des Papier-S<strong>ch</strong>uldbriefs<br />
(Art. 861 Abs. 2 E-ZGB), die Re<strong>ch</strong>tsgebiete des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts, aus wel<strong>ch</strong>en die<br />
Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen im Grundbu<strong>ch</strong> angemerkt werden müssen (Art. 962<br />
Abs. 3 E-ZGB), und die Gewährleistung der Interoperabilität der Informatiksysteme<br />
sowie der Integrität, Authentizität und Si<strong>ch</strong>erheit der Daten (Art. 55 bis Abs. 4<br />
E-S<strong>ch</strong>lT ZGB). Im Übrigen ist der Vollzug Sa<strong>ch</strong>e der Kantone.<br />
1.5 Erledigung parlamentaris<strong>ch</strong>er Vorstösse<br />
1.5.1 1998 P 98.3131. Änderung des Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es.<br />
Ausgestaltung des S<strong>ch</strong>uldbriefs<br />
als Registerpfandre<strong>ch</strong>t (S 9.6.98, S<strong>ch</strong>iesser)<br />
Der als Postulat überwiesenen Motion S<strong>ch</strong>iesser vom 14. März 1998 (Ziff. 1.1.1)<br />
wird mit der Einführung des neuen Re<strong>ch</strong>tsinstituts des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs<br />
(Art. 857 ff. E-ZGB) entspro<strong>ch</strong>en, sodass das Postulat als erfüllt abges<strong>ch</strong>rieben<br />
werden kann.<br />
1.5.2 1998 P 98.3214. Eigentumsförderung.<br />
Weiterentwicklung des Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts<br />
(N 18.12.98, RK-N)<br />
Mit dieser als Postulat überwiesenen Motion vom 4. Mai 1998 (Ziff. 1.1.1) erhielt<br />
der Bundesrat den Auftrag, eine Änderung des Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts zu prüfen, damit eine<br />
Wohnung ohne Miteigentumsanteil am Gebäude erworben werden kann. Dieses<br />
Anliegen wurde einer umfassenden und eingehenden re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Prüfung unterzogen.<br />
Deren Resultat war der im Vorentwurf enthaltene Vors<strong>ch</strong>lag, im Immobiliarsa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>t<br />
ein neues Re<strong>ch</strong>tsinstitut einzuführen. Das sogenannte Raumre<strong>ch</strong>t<br />
(Art. 779m–779r VE-ZGB), das si<strong>ch</strong> in seiner Konzeption an das Baure<strong>ch</strong>t anlehnte,<br />
hätte der bere<strong>ch</strong>tigten Person die Befugnis gegeben, bestimmte Teile eines Gebäudes<br />
auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> zu benutzen und innen auszubauen, ohne aber (Mit-)Eigentum am<br />
Gebäude zu erwerben. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurde indessen<br />
fast einhellig bezweifelt, dass das angestrebte Ziel mit diesem neuen Re<strong>ch</strong>tsinstitut<br />
errei<strong>ch</strong>t werden könne. Es entspre<strong>ch</strong>e keinem wirkli<strong>ch</strong>en Bedürfnis und sei zudem<br />
ni<strong>ch</strong>t praxistaugli<strong>ch</strong>. Der Bundesrat bes<strong>ch</strong>loss daher am 10. Juni 2005, im Rahmen<br />
dieser Vorlage auf das Raumre<strong>ch</strong>t zu verzi<strong>ch</strong>ten. Die weitere Prüfung ausserhalb der<br />
Vorlage hat ergeben, dass kein e<strong>ch</strong>tes Bedürfnis na<strong>ch</strong> einem sol<strong>ch</strong>en neuen Re<strong>ch</strong>tsinstitut<br />
besteht, da das Raumre<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> eine zu wenig eigenständige Stellung zwis<strong>ch</strong>en<br />
der Miete und dem Stockwerkeigentum einnimmt. Das Re<strong>ch</strong>tsinstitut des<br />
Raumre<strong>ch</strong>ts, das kein Na<strong>ch</strong>barland der S<strong>ch</strong>weiz kennt, würde si<strong>ch</strong> zudem nur s<strong>ch</strong>wer<br />
in die s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsordnung einfügen lassen.<br />
Ein ähnli<strong>ch</strong>es Resultat wie mit dem Raumre<strong>ch</strong>t kann offenbar au<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>on mit den<br />
Re<strong>ch</strong>tsinstituten des geltenden Re<strong>ch</strong>ts errei<strong>ch</strong>t werden. Jedenfalls plant Professor<br />
David Dürr ein erstes Pilotprojekt für ein «lei<strong>ch</strong>tes» Eigentum («Property light») zu<br />
lancieren. Das Modell wurde von ihm entwickelt. Das Pilotprojekt soll zeigen, ob<br />
si<strong>ch</strong> diese Wohnform in der Praxis bewährt. Da Erfahrungen damit also erst in ein<br />
5300
paar Jahren vorliegen werden, erübrigt si<strong>ch</strong> im heutigen Zeitpunkt eine weitere<br />
Diskussion über das Raumre<strong>ch</strong>t. Das 1998 überwiesene Postulat soll deshalb abges<strong>ch</strong>rieben<br />
werden.<br />
1.5.3 1999 P 98.3362. Änderung von Art. 839 Abs. 2 ZGB,<br />
Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t (N 9.10.98, RK-N;<br />
S 2.6.99) sowie 2002 P 02.3532. Bestimmungen über<br />
Ar<strong>ch</strong>itektur- und Bauleistungen im OR. S<strong>ch</strong>utz der<br />
Auftraggebenden (N 13.12.02, Fässler-Osterwalder)<br />
Der Vorentwurf enthielt gestützt auf die als Postulat überwiesene Motion vom 7. Juli<br />
1998 (Ziff. 1.1.1) vers<strong>ch</strong>iedene Vors<strong>ch</strong>läge für Änderungen im Berei<strong>ch</strong> des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts<br />
(Art. 837 ff. VE-ZGB). Angesi<strong>ch</strong>ts der im Vernehmlassungsverfahren<br />
geäusserten massiven Kritik von Seiten der Wirts<strong>ch</strong>aft und des<br />
Gewerbes bes<strong>ch</strong>loss der Bundesrat zwar, auf das im Vorentwurf enthaltene Forderungspfandre<strong>ch</strong>t<br />
des Subunternehmers (Art. 841a VE-ZGB) zu verzi<strong>ch</strong>ten. Die<br />
Vorlage enthält aber im Berei<strong>ch</strong> des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts vers<strong>ch</strong>iedene Verbesserungen.<br />
Damit wird diesem Vorstoss Re<strong>ch</strong>nung getragen, sodass er als erfüllt<br />
abges<strong>ch</strong>rieben werden kann.<br />
Im glei<strong>ch</strong>en Zusammenhang beantragt der Bundesrat au<strong>ch</strong> die Abs<strong>ch</strong>reibung des<br />
Postulats Fässler-Osterwalder 02.3532 «Bestimmungen über Ar<strong>ch</strong>itektur- und Bauleistungen<br />
im OR. S<strong>ch</strong>utz der Auftraggebenden» vom 13. Dezember 2002. Wie das<br />
Postulat zum Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t zielt au<strong>ch</strong> das Postulat Fässler-Osterwalder<br />
auf eine Modernisierung der baure<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> relevanten Bestimmungen des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en<br />
Privatre<strong>ch</strong>ts mit dem Ziel, die jeweils s<strong>ch</strong>wä<strong>ch</strong>ere Vertragspartei besser zu<br />
s<strong>ch</strong>ützen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass dieses Anliegen gestützt auf das<br />
geltende Re<strong>ch</strong>t und ohne Revision der Bestimmungen über den Werkvertrag<br />
(Art. 363–379 des Obligationenre<strong>ch</strong>ts, OR8) und den Auftrag (Art. 394–406 OR)<br />
befriedigend erfüllt werden kann.<br />
1.5.4 2001 P 00.3236. Wiederauszahlungsklausel für<br />
Inhaberobligationen mit Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />
(N 20.3.01, Jossen-Zinsstag)<br />
Dem Anliegen dieser als Postulat überwiesenen Motion vom 5. Juni 2000<br />
(Ziff. 1.1.1) wird dur<strong>ch</strong> eine Aufhebung der geltenden Artikel 843 und 844 Absatz 2<br />
ZGB Re<strong>ch</strong>nung getragen. Damit kann der S<strong>ch</strong>uldbrief in allen Kantonen als die für<br />
alle Beteiligten optimale Grundpfandart gewählt werden. Der Vorstoss kann als<br />
erfüllt abges<strong>ch</strong>rieben werden.<br />
8 SR 220<br />
5301
1.5.5 2004 M 03.3305 Grundbu<strong>ch</strong>bereinigung<br />
(S 2.10.03, Lauri; N 15.6.04)<br />
Diese Motion vom 18. Juni 2003 (Ziff. 1.1.1) verlangt, dass den Kantonen griffige<br />
Instrumente zur Verfügung gestellt werden, um das Grundbu<strong>ch</strong> von bedeutungslosen<br />
und unklaren Eins<strong>ch</strong>reibungen zu entlasten sowie vor überflüssigen Eins<strong>ch</strong>reibungen<br />
zu s<strong>ch</strong>ützen. Im Rahmen dieser Vorlage sollen die Artikel 743 und 744 sowie 976<br />
ZGB einer gründli<strong>ch</strong>en Revision unterzogen werden. Eine Bereinigung muss<br />
inskünftig zwingend ni<strong>ch</strong>t nur bei der Teilung eines Grundstücks, sondern au<strong>ch</strong> bei<br />
der Vereinigung von Grundstücken vorgenommen werden. Sie erfasst ni<strong>ch</strong>t mehr<br />
nur Dienstbarkeiten, sondern darüber hinaus au<strong>ch</strong> Vormerkungen und Anmerkungen.<br />
Ausserdem können die Kantone für bestimmte Gebiete ein öffentli<strong>ch</strong>es Bereinigungsverfahren<br />
anordnen. Aus systematis<strong>ch</strong>en Gründen werden die revidierten<br />
Bestimmungen zur Bereinigung ins Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>t (Art. 974a, 974b und 976c<br />
E-ZGB) vers<strong>ch</strong>oben. Die Artikel 976, 976a und 976b E-ZGB unters<strong>ch</strong>eiden bei der<br />
erlei<strong>ch</strong>terten Lös<strong>ch</strong>ung zwis<strong>ch</strong>en klaren Fällen, die von Amtes wegen gelös<strong>ch</strong>t<br />
werden können, und übrigen Fällen, die auf Antrag gelös<strong>ch</strong>t werden können. Der<br />
Vorstoss kann somit als erfüllt abges<strong>ch</strong>rieben werden.<br />
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen<br />
2.1 Erste Abteilung: Das Eigentum<br />
2.1.1 A<strong>ch</strong>tzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 647 Abs. 1 und 1bis (neu)<br />
Na<strong>ch</strong> geltendem Absatz 1 kann eine von den gesetzli<strong>ch</strong>en Bestimmungen abwei<strong>ch</strong>ende<br />
Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Grundbu<strong>ch</strong> angemerkt werden. Neu<br />
werden die Anmerkungsmögli<strong>ch</strong>keiten erweitert und in Artikel 649a Absatz 2<br />
E-ZGB geregelt, weshalb Absatz 1 entspre<strong>ch</strong>end anzupassen ist. Die Vereinbarung<br />
einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung erfordert die Zustimmung aller Miteigentümerinnen<br />
und Miteigentümer. Au<strong>ch</strong> die na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>e Abänderung einer<br />
Nutzungs- und Verwaltungsordnung bedarf na<strong>ch</strong> heutigem Re<strong>ch</strong>t der Einstimmigkeit<br />
der Miteigentümerinnen und Miteigentümer (BGE 103 Ib 76 ff.), was in der<br />
Lehre kritisiert worden ist. Neu soll deshalb in der vereinbarten Ordnung deren<br />
Abänderbarkeit mit Mehrheitsbes<strong>ch</strong>luss vorgesehen werden können.<br />
In der Praxis werden den Miteigentümerinnen und Miteigentümern in der Nutzungsund<br />
Verwaltungsordnung oftmals auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>e Nutzungsre<strong>ch</strong>te an Parkplätzen,<br />
Bastelräumen und derglei<strong>ch</strong>en zugeteilt. Soll in der Folge die Zuteilung von bestehenden<br />
auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>en Nutzungsre<strong>ch</strong>ten geändert werden, so bedarf es hierfür<br />
na<strong>ch</strong> dem neuen Absatz 1bis der Zustimmung der direkt betroffenen und der Mehrheit<br />
aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer. Zu denken ist dabei vor allem an<br />
Taus<strong>ch</strong>situationen, z.B. an einen Abtaus<strong>ch</strong> von Parkplätzen zwis<strong>ch</strong>en Miteigentümerinnen<br />
und Miteigentümern, oder an den Entzug eines auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>en Nutzungsre<strong>ch</strong>ts.<br />
5302
Art. 649a Randtitel und Abs. 2 (neu)<br />
Der bisherige Randtitel «Eintritt des Erwerbers eines Anteils» wird dur<strong>ch</strong> «Verbindli<strong>ch</strong>keit<br />
von Regelungen und Anmerkung im Grundbu<strong>ch</strong>» verdeutli<strong>ch</strong>t und an den<br />
neuen Inhalt der Bestimmung angepasst.<br />
Bereits bisher kann gestützt auf den geltenden Absatz 1 von Artikel 647 ZGB die<br />
von den Miteigentümerinnen und Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung<br />
im Grundbu<strong>ch</strong> angemerkt werden. Die Anmerkung hat nur deklaratoris<strong>ch</strong>e<br />
und damit keine re<strong>ch</strong>tsbegründende Wirkung. Sie bringt also ledigli<strong>ch</strong> ein<br />
Re<strong>ch</strong>tsverhältnis zur Kenntnis und s<strong>ch</strong>afft damit Transparenz. Es besteht ein praktis<strong>ch</strong>es<br />
Bedürfnis, au<strong>ch</strong> geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Urteile und Verfügungen sowie die von den<br />
Miteigentümerinnen und Miteigentümern gefassten Verwaltungsbes<strong>ch</strong>lüsse, die<br />
ebenso wie die Nutzungs- und Verwaltungsordnung sowohl für Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerinnen<br />
und Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger wie au<strong>ch</strong> für Erwerber eines dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts an einem<br />
Miteigentumsanteil verbindli<strong>ch</strong> sind (vgl. Abs. 1), im Grundbu<strong>ch</strong> anmerken lassen<br />
zu können, vor allem, wenn ihnen über längere Dauer Bedeutung zukommt. Der<br />
neue Absatz 2 s<strong>ch</strong>afft dafür die re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Grundlage.<br />
Art. 650 Abs. 2<br />
Jeder Miteigentümer und jede Miteigentümerin hat das Re<strong>ch</strong>t, die Aufhebung des<br />
Miteigentums zu verlangen, wenn diese ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> ein Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äft, dur<strong>ch</strong><br />
Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder dur<strong>ch</strong> die Bestimmung der Sa<strong>ch</strong>e für einen<br />
dauernden Zweck ausges<strong>ch</strong>lossen ist (vgl. Abs. 1). Gemäss geltendem Re<strong>ch</strong>t kann<br />
die Aufhebung re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong> auf die Dauer von dreissig Jahren ausges<strong>ch</strong>lossen<br />
werden. Die Bes<strong>ch</strong>ränkung auf dreissig Jahre wird oft als zu kurz empfunden. Vor<br />
allem in Fremdenverkehrsorten findet si<strong>ch</strong> die Praxis, als Eigentumswohnungen<br />
erstellte Ferienwohnungen in Miteigentumsanteile aufzuteilen. Die Miteigentümerinnen<br />
und Miteigentümer erhalten dur<strong>ch</strong> die vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung<br />
(Art. 647 ff. ZGB) das Re<strong>ch</strong>t, die Wohnung für eine gewisse Zeitdauer<br />
pro Jahr oder pro Saison zu benutzen. Dies führt faktis<strong>ch</strong> zu einer Form von<br />
Teilzeiteigentum an einer Wohnung (im Ausland etwa unter den Bezei<strong>ch</strong>nungen<br />
«Time-Sharing» oder «Multipropriété» bekannt). Die Miteigentümerinnen und<br />
Miteigentümer können für die Dauer der Zweckbestimmung einer sol<strong>ch</strong>en Wohnung<br />
das Re<strong>ch</strong>t auf Aufhebung des Miteigentums re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong> auss<strong>ch</strong>liessen. Um<br />
diesem Zweckgedanken besser gere<strong>ch</strong>t werden zu können, soll ein sol<strong>ch</strong>er Auss<strong>ch</strong>luss<br />
au<strong>ch</strong> für längere Zeit als die heute geltende Maximaldauer von dreissig<br />
Jahren Geltung haben können. Neu soll die Maximaldauer fünfzig Jahre betragen.<br />
5303
2.1.2 Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum<br />
2.1.2.1 Erster Abs<strong>ch</strong>nitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust<br />
des Grundeigentums<br />
Art. 655 Abs. 3 (neu)<br />
Ein selbständiges und dauerndes Re<strong>ch</strong>t wie beispielsweise ein Bau- oder Quellenre<strong>ch</strong>t<br />
kann na<strong>ch</strong> Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Februar 19109 betreffend<br />
das Grundbu<strong>ch</strong> (GBV) nur als Grundstück in das Grundbu<strong>ch</strong> aufgenommen<br />
werden, wenn es auf mindestens dreissig Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet<br />
wird. Zumindest für das Baure<strong>ch</strong>t ist eine Maximaldauer auf Gesetzesstufe geregelt<br />
(Art. 779l ZGB). Es s<strong>ch</strong>eint deshalb sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t, au<strong>ch</strong> die Minimaldauer eines<br />
selbständigen und dauernden Re<strong>ch</strong>ts auf Gesetzes- und ni<strong>ch</strong>t nur auf Verordnungsstufe<br />
zu regeln. Die Bestimmung von Artikel 7 Absatz 2 GBV, die neben der Dauer<br />
au<strong>ch</strong> die Selbständigkeit des Re<strong>ch</strong>ts definiert, soll spra<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> etwas vereinfa<strong>ch</strong>t,<br />
inhaltli<strong>ch</strong> jedo<strong>ch</strong> praktis<strong>ch</strong> unverändert in den neuen Absatz 3 übernommen werden.<br />
Art. 666a (neu)<br />
Es kann si<strong>ch</strong> die Situation ergeben, dass eine im Grundbu<strong>ch</strong> als Eigentümerin eingetragene<br />
Person si<strong>ch</strong> persönli<strong>ch</strong> betätigen oder zumindest einen Vertreter bestellen<br />
müsste, aber aus vers<strong>ch</strong>iedenen Gründen ni<strong>ch</strong>t bena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigt werden kann. Absatz 1<br />
unters<strong>ch</strong>eidet zwei Fälle:<br />
– Die mit Namen und Vornamen eingetragene Person lässt si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t eindeutig<br />
identifizieren, etwa weil mehrere Personen denselben Vornamen und Familiennamen<br />
führen. Denkbar ist in seltenen Fällen au<strong>ch</strong>, dass die Firmenbezei<strong>ch</strong>nung<br />
einer juristis<strong>ch</strong>en Person keine eindeutige Identifikation ermögli<strong>ch</strong>t.<br />
– Die im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragene Person lässt si<strong>ch</strong> zwar identifizieren, aber<br />
ni<strong>ch</strong>t auffinden. Bei Grundstücken mit kleinem Wert, insbesondere im Berggebiet,<br />
kommt es ni<strong>ch</strong>t selten vor, dass der Eigentümer zwar no<strong>ch</strong> lebt, aber<br />
seit langer Zeit weggezogen oder sogar ausgewandert ist und am Grundstück<br />
kein Interesse mehr zeigt. Eine gesetzli<strong>ch</strong>e Pfli<strong>ch</strong>t, dem Grundbu<strong>ch</strong>amt einen<br />
Wohnsitzwe<strong>ch</strong>sel anzuzeigen, besteht ni<strong>ch</strong>t. Oftmals kann aufgrund des<br />
Geburtsjahres der als Eigentümerin eingetragenen Person au<strong>ch</strong> davon ausgegangen<br />
werden, dass sie s<strong>ch</strong>on längst verstorben sein muss. Die Erben haben<br />
si<strong>ch</strong> aber nie beim Grundbu<strong>ch</strong>amt gemeldet. Mögli<strong>ch</strong>erweise haben sie ni<strong>ch</strong>t<br />
einmal Kenntnis von der Existenz des Grundstücks.<br />
Für Grundpfandre<strong>ch</strong>te sah Artikel 823 ZGB s<strong>ch</strong>on bisher vor, dass die Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde<br />
am Ort des Pfandes dem unauffindbaren Gläubiger einen Beistand<br />
ernennen kann. Für den Berei<strong>ch</strong> des Grundeigentums fehlt eine verglei<strong>ch</strong>bare Regelung,<br />
obwohl hier ebenfalls Situationen auftreten können, in wel<strong>ch</strong>en eine Betätigung<br />
des Eigentümers notwendig wäre. Gemäss geltendem Re<strong>ch</strong>t darf das Grundbu<strong>ch</strong>amt<br />
ni<strong>ch</strong>t von Amtes wegen tätig werden. Au<strong>ch</strong> hier muss die Mögli<strong>ch</strong>keit<br />
bestehen, trotz Unauffindbarkeit des Eigentümers die erforderli<strong>ch</strong>en Massnahmen zu<br />
treffen, sei es, dass das Geri<strong>ch</strong>t diese selber direkt anordnet oder dass es einen Vertreter<br />
ernennt und ihm den Vollzug der Massnahmen überträgt. Es kann si<strong>ch</strong> bei-<br />
9 SR 211.432.1<br />
5304
spielsweise um die Einleitung eines Verfahrens auf Vers<strong>ch</strong>ollenerklärung, die<br />
Zustimmung zur Lös<strong>ch</strong>ung einer Dienstbarkeit oder gar den Verkauf des Grundstücks<br />
mit ans<strong>ch</strong>liessender Hinterlegung des Erlöses auf einem Sperrkonto handeln.<br />
Die Bestimmungen über die Beistands<strong>ch</strong>aft im Vormunds<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>t bzw. im<br />
geplanten Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>t genügen dafür ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>wegs. Es re<strong>ch</strong>tfertigt<br />
si<strong>ch</strong> deshalb, einen entspre<strong>ch</strong>enden eigenen Tatbestand zu s<strong>ch</strong>affen. Weil vers<strong>ch</strong>iedenste<br />
Arten von Massnahmen in Frage kommen, ist es sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t, die Zuständigkeit<br />
zu deren Anordnung ni<strong>ch</strong>t der Vormunds<strong>ch</strong>afts- bzw. neu der Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utzbehörde,<br />
sondern dem Geri<strong>ch</strong>t am Ort des Grundstücks zu übertragen (siehe<br />
au<strong>ch</strong> Art. 823 E-ZGB).<br />
Wenn ni<strong>ch</strong>t bloss eine einmalige Massnahme zu treffen ist (z.B. Zustimmung zur<br />
Lös<strong>ch</strong>ung einer Dienstbarkeit), sondern si<strong>ch</strong> Vorkehrungen über eine längere Zeit<br />
erstrecken müssen (z.B. Dur<strong>ch</strong>führung eines Verfahrens auf Vers<strong>ch</strong>ollenerklärung),<br />
so kann das Geri<strong>ch</strong>t gemäss Absatz 2 einen Vertreter ernennen. Der Antragsteller<br />
muss dem Geri<strong>ch</strong>t beantragen, wel<strong>ch</strong>e Befugnisse es dem Vertreter erteilen soll, und<br />
das Geri<strong>ch</strong>t muss gemäss Antrag und na<strong>ch</strong> dem Zweck der Vertretung die Befugnisse<br />
des Vertreters einzeln festlegen. Ohne ausdrückli<strong>ch</strong>e Ermä<strong>ch</strong>tigung zur Verfügung<br />
über ein Grundstück ist der Vertreter nur zu erhaltenden Massnahmen, d.h.<br />
gewöhnli<strong>ch</strong>en Verwaltungshandlungen, befugt.<br />
Anders als in Artikel 823 E-ZGB wird in Artikel 666a Absatz 3 E-ZGB ni<strong>ch</strong>t ausdrückli<strong>ch</strong><br />
vorausgesetzt, dass die Vertretung dringend erforderli<strong>ch</strong> sei. Diese Voraussetzung<br />
ergibt si<strong>ch</strong> vielmehr indirekt aus der Befugnis zur Antragstellung. Dazu<br />
befugt sein soll jede Person, die ein s<strong>ch</strong>utzwürdiges Interesse an einer Vertretung<br />
hat. Darunter fallen vorab Personen, denen ein dingli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t am Grundstück<br />
zusteht, aber au<strong>ch</strong> Na<strong>ch</strong>barinnen und Na<strong>ch</strong>barn, potenzielle Käuferinnen und Käufer<br />
sowie das Gemeinwesen. Ebenfalls dazu befugt sein soll das Grundbu<strong>ch</strong>amt am Ort<br />
des Grundstücks.<br />
Können weder der Eigentümer no<strong>ch</strong> seine Erben identifiziert werden, so ist na<strong>ch</strong><br />
einem ununterbro<strong>ch</strong>enen und unangefo<strong>ch</strong>tenen Besitz von 30 Jahren eine ausserordentli<strong>ch</strong>e<br />
Ersitzung des Grundstücks mögli<strong>ch</strong> (Art. 662 ZGB). Absatz 4 hält der<br />
Klarheit halber fest, dass die Anordnung von Massnahmen (insbesondere au<strong>ch</strong> die<br />
Ernennung eines Vertreters) die erforderli<strong>ch</strong>e Besitzesdauer ni<strong>ch</strong>t unterbri<strong>ch</strong>t.<br />
Art. 666b (neu)<br />
Es kommt au<strong>ch</strong> vor, dass eine im Grundbu<strong>ch</strong> als Eigentümerin eingetragene private<br />
oder öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Körpers<strong>ch</strong>aft des kantonalen oder des Bundesre<strong>ch</strong>ts tätig<br />
werden oder zumindest eine Vertretung bestellen müsste, aber ni<strong>ch</strong>t mehr über die<br />
nötigen Organe verfügt. Dies trifft in besonderem Masse auf bereits im Handelsregister<br />
gelös<strong>ch</strong>te Körpers<strong>ch</strong>aften zu. Letztere müssen zur Erlangung der Re<strong>ch</strong>tspersönli<strong>ch</strong>keit<br />
jedo<strong>ch</strong> wieder eingetragen werden. Im Rahmen der Revision des<br />
Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utzes10 soll die Zuständigkeit der Kindes- und Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utzbehörde<br />
auf natürli<strong>ch</strong>e Personen bes<strong>ch</strong>ränkt werden. Somit kann sie juristis<strong>ch</strong>en<br />
Personen keinen Beistand mehr ernennen. Für Stiftungen, denen ein vorges<strong>ch</strong>riebenes<br />
Organ fehlt, sieht der neue Artikel 83 ZGB vor, dass die Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde<br />
das fehlende Organ oder einen Sa<strong>ch</strong>walter ernennen kann. Mit der Revision des<br />
10 Siehe Bots<strong>ch</strong>aft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es<br />
(Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utz, Personenre<strong>ch</strong>t und Kindesre<strong>ch</strong>t), BBl 2006 7001.<br />
5305
GmbH-Re<strong>ch</strong>ts, die vom Parlament am 16. Dezember 2005 verabs<strong>ch</strong>iedet worden ist,<br />
werden im Gesells<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>t und im Vereinsre<strong>ch</strong>t Auffangbestimmungen ges<strong>ch</strong>affen<br />
(vgl. Art. 69c ZGB und Art. 731b OR 11). Ergänzend dazu ermögli<strong>ch</strong>t es der neue<br />
Artikel 666b E-ZGB im Immobiliarsa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>t für alle Formen von juristis<strong>ch</strong>en<br />
Personen und anderen Re<strong>ch</strong>tsträgerinnen die erforderli<strong>ch</strong>en grundstücksbezogenen<br />
Massnahmen anzuordnen. Antragsbere<strong>ch</strong>tigt ist hier neben dem Grundbu<strong>ch</strong>amt am<br />
Ort des Grundstücks jede Person, die ein s<strong>ch</strong>utzwürdiges Interesse hat. Darunter<br />
fallen vorab Personen, denen ein dingli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t am Grundstück zusteht, aber<br />
au<strong>ch</strong> Na<strong>ch</strong>barinnen und Na<strong>ch</strong>barn sowie das Gemeinwesen. Anders als in Artikel<br />
823 E-ZGB wird ni<strong>ch</strong>t ausdrückli<strong>ch</strong> vorausgesetzt, dass die Vertretung dringend<br />
erforderli<strong>ch</strong> sei. Diese Voraussetzung ergibt si<strong>ch</strong> vielmehr indirekt aus der Befugnis<br />
zur Antragstellung.<br />
2.1.2.2 Zweiter Abs<strong>ch</strong>nitt:<br />
Inhalt und Bes<strong>ch</strong>ränkungen des Grundeigentums<br />
Art. 676 Abs. 1 und 4 (neu)<br />
Die Neuformulierung von Absatz 1 enthält keine re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Änderung, sondern<br />
vermeidet ledigli<strong>ch</strong> den in der Literatur kritisierten Begriff «Zugehör» der heutigen<br />
Fassung, wel<strong>ch</strong>er ni<strong>ch</strong>t Zugehör im Sinne von Artikel 644 f. ZGB meint, sondern<br />
eine Zugehör sui generis darstellt. Absatz 1 stellt weiterhin die Vermutung auf, dass<br />
Leitungen zur Versorgung oder Entsorgung eines Grundstücks in Dur<strong>ch</strong>bre<strong>ch</strong>ung<br />
des Akzessionsprinzips im Eigentum der Werkeigentümerin oder des Werkeigentümers<br />
stehen und dass alle Verfügungen über das Werk au<strong>ch</strong> dessen Leitungen<br />
umfassen.<br />
Der neue Absatz 4 war im Vorentwurf no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t enthalten, sondern ist erst auf<br />
Vors<strong>ch</strong>lag von Grundbu<strong>ch</strong>kreisen im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens aufgenommen<br />
worden. Dana<strong>ch</strong> können kantonale Leitungskataster, die einen bestimmten<br />
te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Standard (insbesondere die eins<strong>ch</strong>lägigen SIA-Normen) erfüllen,<br />
das Grundbu<strong>ch</strong> ergänzen und wie das Grundbu<strong>ch</strong> öffentli<strong>ch</strong>en Glauben geniessen.<br />
Zahlrei<strong>ch</strong>e Kantone kennen heute – namentli<strong>ch</strong> für Werkleitungen – bereits Leitungskataster,<br />
wel<strong>ch</strong>e den Verlauf der (unterirdis<strong>ch</strong>en) Leitungen oft genauer<br />
wiedergeben als der Grundbu<strong>ch</strong>eintrag. Es soll den Kantonen deshalb ermögli<strong>ch</strong>t<br />
werden, sol<strong>ch</strong>en Katastern öffentli<strong>ch</strong>en Glauben zuzuerkennen, wenn sie na<strong>ch</strong><br />
anerkannten Grundsätzen der Te<strong>ch</strong>nik erstellt und na<strong>ch</strong>geführt werden. Die Aufnahme<br />
in den Kataster begründet dann insbesondere die Vermutung der Ri<strong>ch</strong>tigkeit<br />
der Lage und des Verlaufs einer Leitung. Eine gutgläubige Drittperson darf somit<br />
von der Zuverlässigkeit des Katasters ausgehen.<br />
Art. 679 Randtitel und Abs. 2 (neu)<br />
Neu wird zwis<strong>ch</strong>en der Verantwortli<strong>ch</strong>keit bei Übers<strong>ch</strong>reitung des Eigentumsre<strong>ch</strong>ts<br />
(Art. 679 E-ZGB) und bei re<strong>ch</strong>tmässiger Ausübung des Eigentumsre<strong>ch</strong>ts (Art. 679a<br />
11 Eingefügt dur<strong>ch</strong> die Änderung des Obligationenre<strong>ch</strong>ts (GmbH-Re<strong>ch</strong>t sowie Anpassungen<br />
im Aktien-, Genossens<strong>ch</strong>afts-, Handelsregister- und Firmenre<strong>ch</strong>t) vom 16. Dezember<br />
2005 (BBl 2005 7325), vom Bundesrat voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> auf den 1. Januar 2008 in Kraft<br />
gesetzt.<br />
5306
E-ZGB) unters<strong>ch</strong>ieden. Der bisherige Randtitel von Artikel 679 muss entspre<strong>ch</strong>end<br />
angepasst werden.<br />
Grundsätzli<strong>ch</strong> sollen bei allen Arten von übermässigen Einwirkungen im Sinne von<br />
Artikel 684 Absatz 2 E-ZGB, also au<strong>ch</strong> bei negativen Immissionen, sämtli<strong>ch</strong>e<br />
Re<strong>ch</strong>tsbehelfe des Artikels 679 ZGB Anwendung finden. Bei Bauten oder Einri<strong>ch</strong>tungen<br />
(worunter z.B. Verkehrswege und -flä<strong>ch</strong>en zu verstehen sind) soll jedo<strong>ch</strong><br />
gemäss dem neuen Absatz 2 eine Zivilklage auf Beseitigung oder S<strong>ch</strong>adenersatz<br />
wegen übermässiger Einwirkungen, z.B. wegen Entzug von Besonnung oder Tagesli<strong>ch</strong>t,<br />
nur mögli<strong>ch</strong> sein, wenn im Zeitpunkt ihrer Erstellung die – insbesondere<br />
öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en – Regelungen ni<strong>ch</strong>t eingehalten worden sind. Mit dieser<br />
Abs<strong>ch</strong>wä<strong>ch</strong>ung gegenüber dem Vorentwurf wird der im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens<br />
geäusserten Kritik Re<strong>ch</strong>nung getragen.<br />
Art. 679a (neu)<br />
Werden den Na<strong>ch</strong>barinnen und Na<strong>ch</strong>barn bei re<strong>ch</strong>tmässiger Bewirts<strong>ch</strong>aftung eines<br />
Grundstücks, namentli<strong>ch</strong> beim Bauen, vorübergehend übermässige und unvermeidli<strong>ch</strong>e<br />
Na<strong>ch</strong>teile zugefügt, sodass sie einen S<strong>ch</strong>aden erleiden, so können sie hierfür<br />
von der Grundeigentümerin bzw. vom Grundeigentümer ledigli<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>adenersatz<br />
verlangen. Die übrigen Re<strong>ch</strong>tsbehelfe des Artikels 679 ZGB stehen hingegen ni<strong>ch</strong>t<br />
zur Verfügung. Die vorliegende Bestimmung übernimmt somit die Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung<br />
des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts, die in diesem Berei<strong>ch</strong> eine Gesetzeslücke gefüllt hat (BGE 114<br />
II 230), und ergänzt Artikel 679 ZGB, der die Haftung der Grundeigentümerin oder<br />
des Grundeigentümers für re<strong>ch</strong>tswidrige Einwirkungen auf Na<strong>ch</strong>bargrundstücke<br />
regelt.<br />
Art. 684 Randtitel und Abs. 2<br />
Der bisherige Randtitel «Art der Bewirts<strong>ch</strong>aftung» wird dur<strong>ch</strong> «übermässige Einwirkungen»<br />
verdeutli<strong>ch</strong>t.<br />
Der heute geltende Absatz 2 wird in Anlehnung an das Umwelts<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>t zeitgemässer<br />
formuliert. In die bisherige exemplaris<strong>ch</strong>e Aufzählung von positiven Immissionen<br />
werden neu insbesondere au<strong>ch</strong> Strahlungen aufgenommen. Weiter wird die<br />
Bestimmung um die sogenannten negativen Immissionen in Form des Entzugs von<br />
Besonnung oder Tagesli<strong>ch</strong>t ergänzt. Die Frage, ob es einen bundesprivatre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
S<strong>ch</strong>utz gegen sol<strong>ch</strong>e negative Immissionen gibt, hat die kantonale Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung<br />
und die Lehre seit längerer Zeit in zwei Lager geteilt. Konkret geht es dabei um eine<br />
Antwort auf die Frage, ob – unabhängig von den kantonalen Vors<strong>ch</strong>riften über<br />
Bauten und Anpflanzungen (Art. 686 und 688 ZGB) – bei einem übermässigen<br />
Entzug von Besonnung, Aussi<strong>ch</strong>t oder Fernsi<strong>ch</strong>t die in Artikel 679 ZGB vorgesehenen<br />
Re<strong>ch</strong>tsbehelfe anwendbar sind, wel<strong>ch</strong>e die Beseitigung des Hindernisses sowie<br />
vollen S<strong>ch</strong>adenersatz gewähren. Na<strong>ch</strong>dem das Bundesgeri<strong>ch</strong>t im Zusammenhang<br />
mit negativen Immissionen aus Pflanzenwu<strong>ch</strong>s kürzli<strong>ch</strong> ents<strong>ch</strong>ieden hat, dass selbst<br />
beim Vorhandensein von kantonalen Vors<strong>ch</strong>riften über Maximalhöhe und Grenzabstände<br />
von Pflanzen ein bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er (Mindest)S<strong>ch</strong>utz gegen sol<strong>ch</strong>e negative<br />
Immissionen besteht (BGE 126 III 452), soll nun im Gesetzestext eine entspre<strong>ch</strong>ende<br />
Klarstellung erfolgen. Die Re<strong>ch</strong>tsbehelfe gegen übermässige Einwirkungen<br />
werden in Artikel 679 ZGB (vgl. insbesondere au<strong>ch</strong> Art. 679 Abs. 2 E-ZGB) geregelt.<br />
5307
Art. 691 Abs. 1 und 3<br />
Der geltende Artikel 691 ZGB regelt das na<strong>ch</strong>barli<strong>ch</strong>e Dur<strong>ch</strong>leitungsre<strong>ch</strong>t, das zu<br />
den Notre<strong>ch</strong>ten oder sogenannten Legalservituten gezählt wird. Unter bestimmten,<br />
in Absatz 1 aufgezählten Voraussetzungen hat der Eigentümer des Na<strong>ch</strong>bargrundstückes<br />
die Pfli<strong>ch</strong>t zur Duldung von Dur<strong>ch</strong>leitungen, während derjenigen Person,<br />
wel<strong>ch</strong>er die betreffende Leitung dienen soll, gegen Bezahlung der vollen Ents<strong>ch</strong>ädigung<br />
das Re<strong>ch</strong>t auf Einräumung einer Dur<strong>ch</strong>leitungsdienstbarkeit zusteht. Der<br />
bisherige Absatz 1 wird ledigli<strong>ch</strong> spra<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> überarbeitet.<br />
Für die Entstehung des na<strong>ch</strong>barli<strong>ch</strong>en Dur<strong>ch</strong>leitungsre<strong>ch</strong>ts ist heute der Grundbu<strong>ch</strong>eintrag<br />
ni<strong>ch</strong>t konstitutiv, womit das für die re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>e Entstehung im Regelfall<br />
geltende Eintragungsprinzip dur<strong>ch</strong>bro<strong>ch</strong>en wird. Na<strong>ch</strong> geltender Lehre und<br />
Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung entstehen sol<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>te im Falle der aussergeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Einigung<br />
mit Abs<strong>ch</strong>luss des Dienstbarkeitsvertrages bzw. bei geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Geltendma<strong>ch</strong>ung<br />
mit dem Gestaltungsurteil. Na<strong>ch</strong> heutiger Regelung kann die bere<strong>ch</strong>tigte Person aber<br />
die Eintragung der Grunddienstbarkeit im Grundbu<strong>ch</strong> auf ihre Kosten beantragen.<br />
Na<strong>ch</strong> dem neuen Absatz 3 soll au<strong>ch</strong> die belastete Person die Grundbu<strong>ch</strong>eintragung<br />
auf Kosten der bere<strong>ch</strong>tigten Person verlangen können. Weiter wird Absatz 3 um<br />
einen zweiten Satz ergänzt, wona<strong>ch</strong> das Dur<strong>ch</strong>leitungsservitut gegenüber einem<br />
gutgläubigen Erwerber des Na<strong>ch</strong>bargrundstücks selbst dann geltend gema<strong>ch</strong>t werden<br />
kann, wenn keine Grundbu<strong>ch</strong>eintragung erfolgt ist. In der Lehre wurde nämli<strong>ch</strong><br />
bisher mehrheitli<strong>ch</strong> die Meinung vertreten, ein fehlender Eintrag dieser Grunddienstbarkeiten<br />
im Grundbu<strong>ch</strong> könne dem gutgläubigen Erwerber des belasteten<br />
Grundstücks aufgrund des Prinzips des öffentli<strong>ch</strong>en Glaubens des Grundbu<strong>ch</strong>es<br />
(Art. 973 ZGB) ni<strong>ch</strong>t entgegengehalten werden, sofern die betreffenden Leitungen<br />
ni<strong>ch</strong>t äusserli<strong>ch</strong> wahrnehmbar sind (Art. 676 Abs. 3 ZGB). Da die heutige Regelung<br />
insbesondere bei grösseren Überbauungen zu Unsi<strong>ch</strong>erheiten bei der potenziellen<br />
Käufers<strong>ch</strong>aft führen kann, soll diese Unklarheit dur<strong>ch</strong> eine gesetzli<strong>ch</strong>e Regelung<br />
beseitigt werden.<br />
2.1.2.3 Dritter Abs<strong>ch</strong>nitt: Das Stockwerkeigentum<br />
Art. 712e Randtitel und Abs. 1<br />
Der Inhalt der Bestimmung wird dur<strong>ch</strong> eine Ergänzung des Randtitels präzisiert.<br />
Na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t ist die Wertquote beim Stockwerkeigentum in Hundertsteln<br />
oder Tausendsteln anzugeben. Bei grösseren Stockwerkeigentumsgemeins<strong>ch</strong>aften<br />
drängt si<strong>ch</strong> eine Unterteilung der Wertquoten in kleinere Bru<strong>ch</strong>teile als Tausendstel<br />
auf, und in der Grundbu<strong>ch</strong>praxis werden heute dafür zum Teil bereits Zehntausendstel<br />
oder eine Unterteilung des Zählers in Dezimalbrü<strong>ch</strong>e (z.B. 0,5/1000) zugelassen.<br />
Eine Unterteilung insbesondere in 1/3 entspri<strong>ch</strong>t ebenfalls einem praktis<strong>ch</strong>en<br />
Bedürfnis. Deshalb soll neu eine Unterteilung in jegli<strong>ch</strong>e Bru<strong>ch</strong>teile mögli<strong>ch</strong> sein,<br />
beispielsweise in 1/3, 1/5, 1/13, 1/10 000, 1/250 000 oder 1/1 000 000. Zähler wie<br />
Nenner sind in ganzen Zahlen anzugeben, Dezimalbrü<strong>ch</strong>e wie 0,125, 0,25 oder 0,4<br />
sind ni<strong>ch</strong>t mehr zulässig. Zudem muss für alle Stockwerkeinheiten einer Stockwerkeigentumsgemeins<strong>ch</strong>aft<br />
der Übersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>keit wegen ein gemeinsamer Nenner angegeben<br />
werden (z.B. 1/8, 1/8, 2/8 und 4/8, ni<strong>ch</strong>t aber 1/8, 1/8, 1/4 und 1/2). Zu<br />
bemerken bleibt, dass eine Bes<strong>ch</strong>ränkung der Stockwerkeigentums-Wertquoten<br />
5308
loss auf Hundertstel, Tausendstel, Zehntausendstel oder Hunderttausendstel zur<br />
Unters<strong>ch</strong>eidung vom gewöhnli<strong>ch</strong>en Miteigentum (Art. 646 ZGB) ni<strong>ch</strong>t geeignet ist,<br />
da dieses ebenfalls in sol<strong>ch</strong>e Bru<strong>ch</strong>teile aufgeteilt werden kann.<br />
Art. 712f Abs. 3 und 4 (neu)<br />
Grundsätzli<strong>ch</strong> ist jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer bere<strong>ch</strong>tigt, das<br />
Miteigentum als sol<strong>ch</strong>es aufzuheben. Eine eins<strong>ch</strong>ränkende Regelung besteht beim<br />
Stockwerkeigentum, indem hier die Aufhebung des Miteigentums ausdrückli<strong>ch</strong><br />
ausges<strong>ch</strong>lossen ist (Art. 650 Abs. 1 ZGB). Stockwerkeigentum geht nur unter, wenn<br />
einer der drei in Artikel 712f Absätze 1 und 2 ZGB vorgesehenen Untergangsgründe<br />
vorliegt: Untergang der Liegens<strong>ch</strong>aft oder des Baure<strong>ch</strong>ts, Aufhebungsvereinbarung<br />
oder Aufhebungserklärung sowie erfolgrei<strong>ch</strong> geltend gema<strong>ch</strong>ter Aufhebungsanspru<strong>ch</strong>.<br />
Die in den ersten Jahren na<strong>ch</strong> der Wiedereinführung des Stockwerkeigentums auf<br />
den 1. Januar 1965 erstellten oder umgebauten Gebäude weisen heute ein Alter auf,<br />
in wel<strong>ch</strong>em naturgemäss immer mehr Mängel und S<strong>ch</strong>äden auftreten. Die<br />
Bes<strong>ch</strong>lussfassung über notwendige bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen zur Erhaltung des Wertes<br />
oder der Gebrau<strong>ch</strong>sfähigkeit der gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Teile obliegt der Stockwerkeigentümerversammlung<br />
und bedarf der einfa<strong>ch</strong>en Mehrheit na<strong>ch</strong> Personen. Befindet<br />
si<strong>ch</strong> das Gebäude mit den Jahren allerdings in einem Zustand, in wel<strong>ch</strong>em es trotz<br />
Reparaturen und Ausbesserungen ni<strong>ch</strong>t mehr bestimmungsgemäss genutzt werden<br />
kann, hilft der Aufhebungsgrund des geltenden Absatzes 3 den betroffenen Stockwerkeigentümerinnen<br />
und Stockwerkeigentümern ni<strong>ch</strong>t weiter. Dieser setzt nämli<strong>ch</strong><br />
eine Zerstörung des Gebäudes zu mehr als der Hälfte – sei es infolge eines Naturereignisses<br />
wie Erdruts<strong>ch</strong>, Lawinenniedergang, Überflutung, Blitzs<strong>ch</strong>lag oder eines<br />
mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Verhaltens wie fahrlässige oder vorsätzli<strong>ch</strong>e Verursa<strong>ch</strong>ung eines<br />
Brandes oder einer Explosion – voraus. Indessen kann der s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>te bauli<strong>ch</strong>e<br />
Zustand au<strong>ch</strong> ohne ein sol<strong>ch</strong>es äusseres Ereignis eintreten und die bestimmungsgemässe<br />
Nutzung verunmögli<strong>ch</strong>en. Deshalb wird Absatz 3 mit einem zusätzli<strong>ch</strong>en<br />
Aufhebungsgrund ergänzt. Voraussetzung ist einmal die Unmögli<strong>ch</strong>keit der bestimmungsgemässen<br />
Nutzung, da diese die Grundlage für den Erwerb gebildet hat.<br />
Ferner re<strong>ch</strong>tfertigt es si<strong>ch</strong>, die Aufhebung frühestens 50 Jahre seit der Eintragung im<br />
Grundbu<strong>ch</strong> zuzulassen, da dem Stockwerkeigentum grundsätzli<strong>ch</strong> eine auf Dauer<br />
angelegte gesetzli<strong>ch</strong>e Konzeption zu Grunde liegt. Stockwerkeigentümern und<br />
-eigentümerinnen, wel<strong>ch</strong>e si<strong>ch</strong> gegen bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen sträuben, soll ni<strong>ch</strong>t<br />
s<strong>ch</strong>on na<strong>ch</strong> wenigen Jahren ein sol<strong>ch</strong>er Anspru<strong>ch</strong> zustehen, mit wel<strong>ch</strong>em sie allenfalls<br />
die anderen Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen in eine<br />
Zwangslage bringen können.<br />
Der neue Absatz 4 entspri<strong>ch</strong>t dem zweiten Halbsatz des geltenden Absatzes 3.<br />
Art. 712g Abs. 4 (neu)<br />
Für eine Abänderung der reglementaris<strong>ch</strong>en Zuteilung auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>er Nutzungsre<strong>ch</strong>te<br />
ist wie beim gewöhnli<strong>ch</strong>en Miteigentum (Art. 647 Abs. 1bis) zusätzli<strong>ch</strong> zu der<br />
na<strong>ch</strong> Absatz 3 notwendigen Mehrheit no<strong>ch</strong> die Zustimmung aller direkt betroffenen<br />
Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer erforderli<strong>ch</strong>.<br />
5309
2.2 Zweite Abteilung:<br />
Die bes<strong>ch</strong>ränkten dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>te<br />
2.2.1 Einundzwanzigster Titel:<br />
Die Dienstbarkeiten und Grundlasten<br />
2.2.1.1 Erster Abs<strong>ch</strong>nitt: Die Grunddienstbarkeiten<br />
Art. 730 Abs. 2 zweiter Satz (neu)<br />
Mit dem dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t nebensä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> verbundene Verpfli<strong>ch</strong>tungen zu einem Tun<br />
erhalten nur dann realobligatoris<strong>ch</strong>e Wirkung, wenn sie si<strong>ch</strong> aus einer entspre<strong>ch</strong>enden<br />
Ums<strong>ch</strong>reibung des Grundbu<strong>ch</strong>eintrags oder aus einem besonderen Hinweis im<br />
Hauptbu<strong>ch</strong> auf den Grundbu<strong>ch</strong>beleg ergeben. Damit werden sie für Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerinnen<br />
und Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger verbindli<strong>ch</strong>. Das blosse Erwähnen einer Verpfli<strong>ch</strong>tung<br />
im Dienstbarkeitsvertrag, d.h. im Grundbu<strong>ch</strong>beleg, genügt na<strong>ch</strong> der bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung (BGE 124 III 289 ff.) ni<strong>ch</strong>t. Diese wird deshalb<br />
vorliegend kodifiziert, indem ein selbsterklärendes Sti<strong>ch</strong>wort wie etwa «Wegre<strong>ch</strong>t<br />
mit Nebenleistungspfli<strong>ch</strong>t», womit zum Beispiel auf eine Einkaufssumme hingewiesen<br />
wird, im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen werden muss, damit eine realobligatoris<strong>ch</strong>e<br />
Wirkung hergestellt wird. Das Grundbu<strong>ch</strong>amt trägt aber nur ein, was beantragt wird<br />
(Art. 11 ff. GBV). Es ist somit Sa<strong>ch</strong>e der Parteien bzw. der Urkundsperson, diese<br />
Verknüpfung zu beantragen. Auf mit bereits bestehenden Dienstbarkeiten nebensä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong><br />
verbundene Verpfli<strong>ch</strong>tungen ist Artikel 21 Absatz 2 E-S<strong>ch</strong>lT anwendbar.<br />
Für spezielle Unterhaltsregelungen gilt Artikel 741 Absatz 2 E-ZGB.<br />
Art. 732 Abs. 2 (neu)<br />
Gemäss dem neuen Absatz 2 soll dem Grundbu<strong>ch</strong>amt bei einer örtli<strong>ch</strong> begrenzten<br />
Dienstbarkeit ein Plan eingerei<strong>ch</strong>t werden, sofern si<strong>ch</strong> diese ni<strong>ch</strong>t genügend<br />
bestimmbar ums<strong>ch</strong>reiben lässt. Die Beilage ist Bestandteil des Re<strong>ch</strong>tsgrundausweises.<br />
Ein eigentli<strong>ch</strong>er, vom Geometer ausgestellter und unterzei<strong>ch</strong>neter Plan, wie dies<br />
heute in der Praxis in einigen Kantonen verlangt wird, ist jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong>.<br />
Es genügt ein Auszug aus dem Plan für das Grundbu<strong>ch</strong>, der beispielsweise aus dem<br />
Internet heruntergeladen wurde und auf wel<strong>ch</strong>em die Grundstücksgrenzen und die<br />
Lage der Gebäude si<strong>ch</strong>tbar sind. Im unvermessenen Gebiet genügt eine Planskizze.<br />
Mit der neuen Regelung soll bei späteren Meinungsvers<strong>ch</strong>iedenheiten zwis<strong>ch</strong>en<br />
Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerinnen oder Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgern Klarheit über die örtli<strong>ch</strong>e Lage der<br />
Dienstbarkeit ges<strong>ch</strong>affen und bei einer Parzellierung des Grundstücks eine korrekte<br />
Bereinigung ermögli<strong>ch</strong>t werden.<br />
Art. 740a (neu)<br />
Im Berei<strong>ch</strong> der Grunddienstbarkeiten regelt das Gesetz das Re<strong>ch</strong>tsverhältnis zwis<strong>ch</strong>en<br />
dem belasteten und dem bere<strong>ch</strong>tigten Grundstück bzw. deren Eigentümern<br />
(Art. 730 ZGB). Sind mehrere bere<strong>ch</strong>tigte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer<br />
gestützt auf dieselbe Dienstbarkeit – d.h. jeweils selbständige glei<strong>ch</strong> lautende<br />
Dienstbarkeiten im glei<strong>ch</strong>en Rang – auf dem belasteten Grundstück an einer<br />
gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Vorri<strong>ch</strong>tung beteiligt, so stehen sie untereinander ebenfalls in<br />
einem Re<strong>ch</strong>tsverhältnis und bilden in einem gewissen Sinne eine S<strong>ch</strong>icksalsgemeins<strong>ch</strong>aft.<br />
Es entspri<strong>ch</strong>t einem Bedürfnis, au<strong>ch</strong> diese Re<strong>ch</strong>tsbeziehungen subsidiär zu<br />
regeln.<br />
5310
Absatz 1 erklärt die für Miteigentum geltenden Regelungen als analog anwendbar.<br />
Diese Vors<strong>ch</strong>riften betreffen die Verwaltungshandlungen, die bauli<strong>ch</strong>en Massnahmen<br />
und die Verfügung über die Sa<strong>ch</strong>e, die Tragung der gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Kosten<br />
und Lasten (Art. 647a ff. ZGB), die Vereinbarung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung<br />
(Art. 647 ZGB) sowie die Bestimmungen über den Eintritt des Erwerbers<br />
eines Anteils (Art. 649a ZGB) und über den Auss<strong>ch</strong>luss aus der Gemeins<strong>ch</strong>aft<br />
(Art. 649b ZGB).<br />
Gemäss Absatz 2 kann das Auss<strong>ch</strong>eiden aus der Gemeins<strong>ch</strong>aft für hö<strong>ch</strong>stens<br />
30 Jahre mittels Vereinbarung ausges<strong>ch</strong>lossen werden. Grundsätzli<strong>ch</strong> kann nämli<strong>ch</strong><br />
jede bere<strong>ch</strong>tigte Person einseitig auf ihr Re<strong>ch</strong>t verzi<strong>ch</strong>ten. Damit kann sie si<strong>ch</strong> ihrer<br />
Verpfli<strong>ch</strong>tungen zum Unterhalt einer Vorri<strong>ch</strong>tung entledigen. Bei gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />
Vorri<strong>ch</strong>tungen kann das dazu führen, dass eine auf die Bedürfnisse mehrerer<br />
bere<strong>ch</strong>tigter Grundstücke ausgeri<strong>ch</strong>tete Vorri<strong>ch</strong>tung (z.B. gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Heizanlage)<br />
nur no<strong>ch</strong> von ein paar übrig gebliebenen Dienstbarkeitsbere<strong>ch</strong>tigten genutzt<br />
wird. Diese haben dann inskünftig die Unterhaltskosten für den Betrieb der nun<br />
überdimensionierten Anlage allein zu tragen, was als unbillig ers<strong>ch</strong>eint. Aus diesem<br />
Grund können die bere<strong>ch</strong>tigten Personen im Dienstbarkeitsvertrag untereinander<br />
vereinbaren, das Auss<strong>ch</strong>eiden während einer bestimmten Dauer, hö<strong>ch</strong>stens aber<br />
30 Jahren, zu unterlassen. Diese Maximaldauer entspri<strong>ch</strong>t der voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
mittleren Lebensdauer der gemeinsamen Vorri<strong>ch</strong>tung. Bei einer gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />
Heizanlage beispielsweise geht man von einer te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en «Lebenserwartung» von<br />
rund 15 bis 20 Jahren aus. Die Vereinbarung kann im Grundbu<strong>ch</strong> vorgemerkt werden<br />
und erhält damit realobligatoris<strong>ch</strong>e Wirkung.<br />
Art. 741 Abs. 2<br />
Gemäss der bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung wird eine von der gesetzli<strong>ch</strong>en<br />
Unterhaltsregelung abwei<strong>ch</strong>ende Vereinbarung oder eine im Sinne von Artikel 730<br />
Absatz 2 ZGB mit der Dienstbarkeit nebensä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> verbundene obligatoris<strong>ch</strong>e<br />
Verpfli<strong>ch</strong>tung nur dann für die Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerinnen und Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger am<br />
Grundstück verbindli<strong>ch</strong> und damit zu einer Realobligation, wenn si<strong>ch</strong> die Verpfli<strong>ch</strong>tung<br />
aus dem Sti<strong>ch</strong>wort auf dem Hauptbu<strong>ch</strong>blatt oder aus dem Hinweis auf den<br />
Beleg ers<strong>ch</strong>liessen lässt (vgl. BGE 124 III 289).<br />
In der Praxis führt dies immer wieder zu Unklarheiten. Die in Dienstbarkeitsverträgen<br />
häufig enthaltenen Unterhaltsregelungen werden nämli<strong>ch</strong> in der Regel ni<strong>ch</strong>t in<br />
das Sti<strong>ch</strong>wort aufgenommen. Die Ergänzung von Absatz 2 hat zur Folge, dass die<br />
von der gesetzli<strong>ch</strong>en Regelung abwei<strong>ch</strong>enden und si<strong>ch</strong> bei den Belegen befindli<strong>ch</strong>en<br />
Unterhaltsvereinbarungen zu einer gesetzli<strong>ch</strong>en Realobligation ausgestaltet werden.<br />
Die Belege sind nun ni<strong>ch</strong>t nur für die Einzelheiten des Dienstbarkeitsinhalts, sondern<br />
ebenso für das Bestehen von Unterhaltsvereinbarungen, wel<strong>ch</strong>e von der gesetzli<strong>ch</strong>en<br />
Regelung abwei<strong>ch</strong>en, au<strong>ch</strong> gegenüber Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerinnen und Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgern<br />
massgebend. Für sonstige Nebenleistungspfli<strong>ch</strong>ten gilt Artikel 730<br />
Absatz 2 E-ZGB.<br />
Art. 742 Randtitel und Abs. 3<br />
Der Randtitel wird der neuen Gliederung des Unterabs<strong>ch</strong>nitts C angepasst.<br />
Na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t sind die Kosten für die Verlegung einer Grunddienstbarkeit<br />
dur<strong>ch</strong> den Eigentümer des belasteten Grundstücks zu tragen (Art. 742 Abs. 1 ZGB).<br />
5311
Anders ist die Regelung für Leitungen. Gemäss Artikel 742 Absatz 3 ZGB finden<br />
auf deren Verlegung die na<strong>ch</strong>barre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Vors<strong>ch</strong>riften Anwendung. Diese Verweisung<br />
auf Artikel 693 ZGB hat zur Folge, dass die Kosten für die Verlegung von<br />
Leitungen grundsätzli<strong>ch</strong> der bere<strong>ch</strong>tigten Person auferlegt werden, au<strong>ch</strong> wenn die<br />
Verlegung der Grunddienstbarkeit einzig im Interesse des Eigentümers des belasteten<br />
Grundstücks vorgenommen wird. Diese Kostenverlegung mag für Zwangsdienstbarkeiten<br />
wie für die Dur<strong>ch</strong>leitung von Wasser oder Elektrizität sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t<br />
sein, ni<strong>ch</strong>t aber für frei vereinbarte Dienstbarkeiten. Die dargelegte Unglei<strong>ch</strong>behandlung<br />
wird praktis<strong>ch</strong> einhellig von der ganzen Lehre beanstandet. Dur<strong>ch</strong> die Aufhebung<br />
von Absatz 3 entfällt die Verweisung auf das Na<strong>ch</strong>barre<strong>ch</strong>t, sodass die Kostenregelung<br />
na<strong>ch</strong> Absatz 1 für frei vereinbarte Dienstbarkeiten zur Anwendung kommt.<br />
Für Notleitungen hingegen ist weiterhin die na<strong>ch</strong>barre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Regelung von Artikel<br />
693 ZGB anwendbar.<br />
Art. 743 und 744<br />
Die Auswirkungen einer körperli<strong>ch</strong>en Teilung des bere<strong>ch</strong>tigten oder des belasteten<br />
Grundstücks auf Dienstbarkeiten zugunsten oder zulasten dieses Grundstücks waren<br />
bisher in den Artikeln 743 und 744 ZGB geregelt. Da zwis<strong>ch</strong>en den beiden Fällen<br />
keine grundsätzli<strong>ch</strong>en Unters<strong>ch</strong>iede bestehen, kann die Regelung in einem Artikel<br />
zusammengefasst werden. Artikel 744 ist zu strei<strong>ch</strong>en.<br />
Absatz 1 hält den bisherigen Grundsatz fest, dass die Teilung des bere<strong>ch</strong>tigten oder<br />
des belasteten Grundstücks keine Auswirkungen auf den Bestand von Dienstbarkeiten<br />
hat, diese also in der Regel zugunsten oder zulasten aller Teile weiter bestehen.<br />
Absatz 2 enthält neu die Verpfli<strong>ch</strong>tung, Dienstbarkeiten auf ni<strong>ch</strong>t betroffenen<br />
Teilstücken zu lös<strong>ch</strong>en. Bisher wurden Dienstbarkeiten bei der Teilung des belasteten<br />
Grundstücks in der Praxis oft auf alle Teile übertragen, obwohl sie auf einzelnen<br />
ni<strong>ch</strong>t ruhen oder ni<strong>ch</strong>t ruhen können. Es blieb dem Eigentümer eines ni<strong>ch</strong>t belasteten<br />
Teils überlassen, die Lös<strong>ch</strong>ung zu verlangen, was oft ni<strong>ch</strong>t ges<strong>ch</strong>ah. Dies hat dazu<br />
geführt, dass heute viele Grundstücke mit Dienstbarkeiten belastet sind, wel<strong>ch</strong>e<br />
dieses Grundstück materiell gar ni<strong>ch</strong>t betreffen. Dieser Überlastung des Grundbu<strong>ch</strong>s<br />
mit sol<strong>ch</strong>en bedeutungslosen Einträgen soll die neue Bestimmung entgegenwirken,<br />
indem die Dienstbarkeiten s<strong>ch</strong>on bei der Teilung des Grundstücks ri<strong>ch</strong>tig zu bereinigen<br />
sind.<br />
Absatz 3 verweist für das Vorgehen bei der Bereinigung (namentli<strong>ch</strong> der Lös<strong>ch</strong>ung<br />
von bedeutungslosen Einträgen) auf die Vors<strong>ch</strong>riften über die Lös<strong>ch</strong>ung und Änderung<br />
der Grundbu<strong>ch</strong>einträge (Art. 974a ff. E-ZGB). In gewissen, klaren Fällen kann<br />
die Lös<strong>ch</strong>ung in einem vereinfa<strong>ch</strong>ten Verfahren oder sogar von Amtes wegen ohne<br />
die Zustimmung der bere<strong>ch</strong>tigten Person erfolgen, in den andern Fällen nur mit ihrer<br />
Zustimmung (Lös<strong>ch</strong>ungsbewilligung).<br />
2.2.1.2 Zweiter Abs<strong>ch</strong>nitt:<br />
Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten<br />
Art. 779a<br />
In Absatz 1 wird «Vertrag» dur<strong>ch</strong> «Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äft» ersetzt, sodass der Randtitel<br />
entspre<strong>ch</strong>end angepasst werden muss.<br />
5312
Na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t ist der Vertrag über die Erri<strong>ch</strong>tung eines selbständigen und<br />
dauernden Baure<strong>ch</strong>ts öffentli<strong>ch</strong> zu beurkunden. Neu muss gemäss Absatz 1 die<br />
Erri<strong>ch</strong>tung eines jeden Baure<strong>ch</strong>ts, also ni<strong>ch</strong>t wie bis anhin ledigli<strong>ch</strong> eines selbständigen<br />
und dauernden Baure<strong>ch</strong>ts, öffentli<strong>ch</strong> beurkundet werden. Dies gilt au<strong>ch</strong> für die<br />
re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>e Begründung eines Eigentümerbaure<strong>ch</strong>ts. Die neue Regelung<br />
re<strong>ch</strong>tfertigt si<strong>ch</strong>, weil überall die glei<strong>ch</strong>en komplexen Fragen (Lage, Inhalt und<br />
Umfang des Baure<strong>ch</strong>ts, Heimfall usw.) geregelt werden müssen.<br />
Heute ist die Re<strong>ch</strong>tsnatur der Baure<strong>ch</strong>tszinsforderung umstritten. Ein Teil der Lehre<br />
vertritt die Meinung, die Bestimmung über den Baure<strong>ch</strong>tszins weise dingli<strong>ch</strong>en<br />
Charakter auf und unterliege daher dem Formzwang der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung.<br />
Der neue Absatz 2 stellt klar, dass der Baure<strong>ch</strong>tszins und die vertragli<strong>ch</strong>en Bestimmungen,<br />
die im Grundbu<strong>ch</strong> vorgemerkt werden sollen, zu ihrer Gültigkeit ebenfalls<br />
der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung bedürfen (vgl. au<strong>ch</strong> Art. 779b Abs. 2 E-ZGB). Das<br />
gilt selbstverständli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> für die Änderungen des Re<strong>ch</strong>tsverhältnisses.<br />
Art. 779b Randtitel und Abs. 2 (neu)<br />
Die Vormerkbarkeit vertragli<strong>ch</strong>er Bestimmungen wird dur<strong>ch</strong> eine Ergänzung im<br />
Randtitel kenntli<strong>ch</strong> gema<strong>ch</strong>t.<br />
Die Bestimmungen des Baure<strong>ch</strong>tsvertrags über den Inhalt und den Umfang des<br />
Baure<strong>ch</strong>ts sind für jeden Erwerber des Baure<strong>ch</strong>ts und des belasteten Grundstücks<br />
verbindli<strong>ch</strong> (Art. 779b ZGB). Diese Elemente des Dienstbarkeitsvertrags sind dingli<strong>ch</strong>er<br />
Natur. Die übrigen Bestimmungen des Baure<strong>ch</strong>tsvertrags haben ledigli<strong>ch</strong><br />
obligatoris<strong>ch</strong>en Charakter. Das geltende Re<strong>ch</strong>t lässt die Ausgestaltung sol<strong>ch</strong>er<br />
Verpfli<strong>ch</strong>tungen zu Realobligationen nur hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Vereinbarungen über die<br />
Heimfallsents<strong>ch</strong>ädigung (Art. 779e ZGB) und über die Änderung oder Aufhebung<br />
der gesetzli<strong>ch</strong>en Vorkaufsre<strong>ch</strong>te (Art. 681b ZGB) zu. So lassen si<strong>ch</strong> heute weder der<br />
Baure<strong>ch</strong>tszins no<strong>ch</strong> andere obligatoris<strong>ch</strong>e Verpfli<strong>ch</strong>tungen der baubere<strong>ch</strong>tigten<br />
Person, die sie bei der Ausübung ihres Re<strong>ch</strong>ts erfüllen muss, für die Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerinnen<br />
und Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger als verbindli<strong>ch</strong> ausgestalten. Es besteht ledigli<strong>ch</strong> ein<br />
Pfandre<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> für die Si<strong>ch</strong>erung des Baure<strong>ch</strong>tszinses (Art. 779i ZGB).<br />
Den Vereinbarungen im Baure<strong>ch</strong>tsvertrag kommt eine besondere Bedeutung zu. Es<br />
liegt einerseits im Interesse der belasteten Grundeigentümerin bzw. des belasteten<br />
Grundeigentümers, dass jeder Erwerber des Baure<strong>ch</strong>ts mindestens an die wesentli<strong>ch</strong>en<br />
obligatoris<strong>ch</strong>en Vereinbarungen gebunden ist, anderseits aber au<strong>ch</strong> im Interesse<br />
der veräussernden bere<strong>ch</strong>tigten Person, dass sie mit der Veräusserung des<br />
Baure<strong>ch</strong>ts von ihren obligatoris<strong>ch</strong>en Verpfli<strong>ch</strong>tungen gegenüber dem belasteten<br />
Eigentümer befreit wird. Vereinbarungen, wona<strong>ch</strong> die obligatoris<strong>ch</strong>en Verpfli<strong>ch</strong>tungen<br />
einer Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerin oder einem Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger zu überbinden sind,<br />
können in der Zwangsverwertung des Baure<strong>ch</strong>ts ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>gesetzt werden. Der<br />
neue Absatz 2 entspri<strong>ch</strong>t daher einem Bedürfnis beider Vertragsparteien, die obligatoris<strong>ch</strong>en<br />
Vereinbarungen des Baure<strong>ch</strong>tsvertrags im Grundbu<strong>ch</strong> vormerken lassen zu<br />
können, sodass sie au<strong>ch</strong> für allfällige Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerinnen und Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger<br />
entspre<strong>ch</strong>ende Wirkungen entfalten. Soweit sol<strong>ch</strong>e Verpfli<strong>ch</strong>tungen im Grundbu<strong>ch</strong><br />
vorgemerkt werden sollen, bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung<br />
(vgl. au<strong>ch</strong> Art. 779a Abs. 2 E-ZGB).<br />
5313
Art. 779e<br />
Die Form und die Vormerkung im Grundbu<strong>ch</strong> werden neu in den Artikeln 779a und<br />
779b E-ZGB geregelt, sodass der Artikel aufgehoben werden kann.<br />
Art. 781a (neu)<br />
S<strong>ch</strong>on bisher konnte die Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde einem Grundpfandgläubiger,<br />
dessen Name oder Wohnort unbekannt ist, einen Beistand ernennen (Art. 823 ZGB).<br />
Neu kann das Geri<strong>ch</strong>t neben der Ernennung eines Vertreters au<strong>ch</strong> andere geeignete<br />
Massnahmen anordnen. Die glei<strong>ch</strong>e Mögli<strong>ch</strong>keit sieht Artikel 666a E-ZGB vor,<br />
wenn ein im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragener Eigentümer oder seine Erben persönli<strong>ch</strong><br />
handeln sollten, aber ni<strong>ch</strong>t eindeutig identifizierbar oder unauffindbar sind. Na<strong>ch</strong><br />
Artikel 666b E-ZGB können ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Massnahmen angeordnet werden, wenn<br />
eine im Grundbu<strong>ch</strong> als Eigentümerin eingetragene juristis<strong>ch</strong>e Person oder andere<br />
Re<strong>ch</strong>tsträgerin ni<strong>ch</strong>t mehr über die vorges<strong>ch</strong>riebenen Organe verfügt. Ein Bedürfnis<br />
na<strong>ch</strong> Anordnung ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>er Massnahmen besteht au<strong>ch</strong>, wenn die bere<strong>ch</strong>tigte<br />
Person einer (übertragbaren) Personaldienstbarkeit unauffindbar ist oder es si<strong>ch</strong><br />
um eine juristis<strong>ch</strong>e Person handelt, wel<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t mehr über die vorges<strong>ch</strong>riebenen<br />
Organe verfügt. Deshalb wird im Abs<strong>ch</strong>nitt über die anderen Dienstbarkeiten auf die<br />
entspre<strong>ch</strong>enden Artikel 666a und 666b E-ZGB verwiesen.<br />
2.2.1.3 Dritter Abs<strong>ch</strong>nitt: Die Grundlasten<br />
Art. 782 Abs. 3<br />
Der Hinweis auf die Gült entfällt, da die Bestimmungen zur Gült ersatzlos aufgehoben<br />
werden (vgl. Ziff. 1.1.4).<br />
Art. 784<br />
Die Grundlast vermittelt ihrem Gläubiger für die Forderung eine pfandre<strong>ch</strong>tsähnli<strong>ch</strong>e<br />
Si<strong>ch</strong>erstellung am belasteten Grundstück. Für die ohne Eintragung in das<br />
Grundbu<strong>ch</strong> entstehenden öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Grundlasten des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts<br />
sollen hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Publizitätswirkung des Grundbu<strong>ch</strong>s dieselben Grundsätze<br />
gelten wie für die gesetzli<strong>ch</strong>en Pfandre<strong>ch</strong>te des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts. Für die Entstehung<br />
und die Wirkung der öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Grundlasten wird deshalb auf die<br />
entspre<strong>ch</strong>enden Bestimmungen verwiesen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 836<br />
E-ZGB). In der Praxis werden dur<strong>ch</strong> öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Grundlasten etwa Gebäudeversi<strong>ch</strong>erungsprämien,<br />
Perimeterbeiträge, Mehrwertabgaben, Verpfli<strong>ch</strong>tungen,<br />
Werke einer Bodenverbesserung zu erstellen oder zu unterhalten, Strassen, Weg-,<br />
Brücken- und Wasserbaupfli<strong>ch</strong>ten gesi<strong>ch</strong>ert.<br />
Art. 785<br />
Da es das Re<strong>ch</strong>tsinstitut der Gült ni<strong>ch</strong>t mehr gibt, ist diese Bestimmung aufzuheben.<br />
Gemäss Artikel 782 Absatz 3 E-ZGB können Grundlasten – unter Vorbehalt der<br />
öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Grundlasten – nur eine Leistung zum Inhalt haben, die si<strong>ch</strong><br />
entweder aus der wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Natur des belasteten Grundstücks ergibt oder für<br />
die wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Bedürfnisse eines bere<strong>ch</strong>tigten Grundstücks bestimmt ist. Wird<br />
5314
eine sol<strong>ch</strong>e Grundlast zur Si<strong>ch</strong>erung einer Geldforderung begründet, so untersteht<br />
sie inskünftig einzig den Artikeln 782 ff. ZGB.<br />
Art. 787 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 (neu)<br />
Gemäss Absatz 1 Ziffer 1 i.V.m. Absatz 2 kann si<strong>ch</strong> der Gläubiger bei einer Teilung<br />
des Grundstücks der Verlegung der S<strong>ch</strong>uld widersetzen und ohne jegli<strong>ch</strong>e Begründung<br />
die Ablösung der Grundlast verlangen. Entgegen der bisherigen Regelung wird<br />
neu ni<strong>ch</strong>t mehr eine erhebli<strong>ch</strong>e Beeinträ<strong>ch</strong>tigung des Re<strong>ch</strong>ts des Gläubigers vorausgesetzt.<br />
Es gilt somit die glei<strong>ch</strong>e Regelung wie bei der Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />
(vgl. Art. 833 Abs. 2 ZGB).<br />
Art. 792 Abs. 2<br />
Wegen der Aufhebung der Bestimmungen zur Gült wird neu auf eine analoge Regelung<br />
bei der Teilung eines mit einer Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung belasteten Grundstücks<br />
verwiesen (vgl. 833 Abs. 1 ZGB). Die Regelung entspri<strong>ch</strong>t inhaltli<strong>ch</strong> dem<br />
heutigen Artikel 852 ZGB.<br />
2.2.2 Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand<br />
2.2.2.1 Erster Abs<strong>ch</strong>nitt: Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 793 Abs. 1<br />
Der Hinweis auf die Gült ist zu strei<strong>ch</strong>en, da es dieses Institut ni<strong>ch</strong>t mehr gibt.<br />
Art. 799 Abs. 2<br />
Grundpfandre<strong>ch</strong>te werden meist dur<strong>ch</strong> ein Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äft begründet, und zwar<br />
entweder dur<strong>ch</strong> einen Pfandvertrag (Verpfli<strong>ch</strong>tung des Eigentümers eines Grundstücks,<br />
zugunsten des Gläubigers ein Grundpfandre<strong>ch</strong>t zu erri<strong>ch</strong>ten) oder dur<strong>ch</strong> ein<br />
einseitiges Begehren der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers um Erri<strong>ch</strong>tung<br />
eines Eigentümer- oder Inhabergrundpfandre<strong>ch</strong>ts. Die Begründung eines<br />
Grundpfandre<strong>ch</strong>ts dur<strong>ch</strong> einen Vertrag bedarf s<strong>ch</strong>on heute der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung.<br />
Dagegen ist die einseitige Erri<strong>ch</strong>tungserklärung na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t<br />
ni<strong>ch</strong>t beurkundungsbedürftig (ausgenommen der Fall, in wel<strong>ch</strong>em si<strong>ch</strong> die Grundeigentümerin<br />
oder der Grundeigentümer bereits zur Übertragung des erst no<strong>ch</strong><br />
zu erri<strong>ch</strong>tenden Eigentümer- oder Inhabers<strong>ch</strong>uldbriefs verpfli<strong>ch</strong>tet hat; vgl. z.B.<br />
BGE 121 III 97 ff.).<br />
Hinter den meisten Grundpfandre<strong>ch</strong>tserri<strong>ch</strong>tungen steht ein Kreditverhältnis zwis<strong>ch</strong>en<br />
dem S<strong>ch</strong>uldner (in der Regel der Grundeigentümer bzw. dem Grundeigentümer)<br />
und dem Gläubiger. Auf Vorrat werden kaum Grundpfandre<strong>ch</strong>te erri<strong>ch</strong>tet.<br />
Zudem hat die Erri<strong>ch</strong>tung von Eigentümers<strong>ch</strong>uldbriefen zwecks Hinterlegung als<br />
Faustpfand wegen der revidierten Bestimmung von Artikel 156 Absatz 2 des Bundesgesetzes<br />
vom 11. April 188912 über S<strong>ch</strong>uldbetreibung und Konkurs (S<strong>ch</strong>KG) an<br />
Bedeutung verloren. Au<strong>ch</strong> die Erri<strong>ch</strong>tung von unbelehnten Inhabers<strong>ch</strong>uldbriefen<br />
12 SR 281.1<br />
5315
stellt eine Seltenheit darf. Es drängt si<strong>ch</strong> deshalb aus Gründen der Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit<br />
und zur Verhinderung von Umgehungen eine einheitli<strong>ch</strong>e Formvors<strong>ch</strong>rift auf. Der<br />
bisherige Begriff «Vertrag» wird dur<strong>ch</strong> «Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äft» ersetzt. Inskünftig sind<br />
demna<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t nur die vertragli<strong>ch</strong>en, sondern alle re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong> begründeten<br />
Grundpfandre<strong>ch</strong>te öffentli<strong>ch</strong> zu beurkunden.<br />
Art. 808 Abs. 3 und 4 (neu)<br />
Bei einer Wertverminderung des Pfandgrundstücks stehen den Grundpfandgläubigerinnen<br />
und Grundpfandgläubigern vers<strong>ch</strong>iedene Si<strong>ch</strong>erungsbefugnisse zu. Sie können<br />
die nötigen S<strong>ch</strong>utzvorkehrungen treffen, und sie haben heute für die Kosten ein<br />
sogenannt unmittelbares gesetzli<strong>ch</strong>es Pfandre<strong>ch</strong>t, das ohne Eintragung im Grundbu<strong>ch</strong><br />
entsteht und jeder eingetragenen Belastung vorgeht (Art. 808 Abs. 3 ZGB).<br />
Dies stellt einen Einbru<strong>ch</strong> in die Publizitätswirkung des Grundbu<strong>ch</strong>s dar.<br />
Absatz 3 entspri<strong>ch</strong>t inhaltli<strong>ch</strong> unverändert dem geltenden Artikel 808 Absatz 3 ZGB.<br />
Dem Anliegen, die Publizitätswirkung des Grundbu<strong>ch</strong>s hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der gesetzli<strong>ch</strong>en<br />
Pfandre<strong>ch</strong>te zu erhöhen, soll ni<strong>ch</strong>t nur im Berei<strong>ch</strong> der Pfandre<strong>ch</strong>te des kantonalen<br />
Re<strong>ch</strong>ts (vgl. Erläuterungen zu Art. 836 E-ZGB), sondern au<strong>ch</strong> im Berei<strong>ch</strong> der na<strong>ch</strong><br />
eidgenössis<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t ohne Eintragung in das Grundbu<strong>ch</strong> entstehenden Grundpfandre<strong>ch</strong>te<br />
Re<strong>ch</strong>nung getragen werden. Absatz 4 legt deshalb neu fest, dass das<br />
Pfandre<strong>ch</strong>t für Ersatzansprü<strong>ch</strong>e, die den Betrag von 1000 Franken übersteigen,<br />
einem Dritten, der si<strong>ch</strong> in gutem Glauben auf das Grundbu<strong>ch</strong> verlässt, na<strong>ch</strong> Ablauf<br />
von se<strong>ch</strong>s Monaten seit Abs<strong>ch</strong>luss der Vorkehrungen nur no<strong>ch</strong> entgegengehalten<br />
werden kann, wenn es innert dieser Frist im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen wurde. Damit<br />
wird zum Ausdruck gebra<strong>ch</strong>t, dass das Pfandre<strong>ch</strong>t zwar ausserbu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> entsteht und<br />
gegenüber der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer, gegen die oder den<br />
si<strong>ch</strong> das Pfandre<strong>ch</strong>tsverfahren geri<strong>ch</strong>tet hat, sowie gegenüber bösgläubigen Dritterwerbern<br />
au<strong>ch</strong> ohne Eintragung in das Grundbu<strong>ch</strong> bestehen bleibt. Einem gutgläubigen<br />
Dritten hingegen kann es na<strong>ch</strong> Ablauf der Eintragungsfrist ni<strong>ch</strong>t mehr entgegengehalten<br />
werden.<br />
Art. 810 Abs. 2 und 3 (neu)<br />
Selbst wenn die Wertverminderung der Pfandsa<strong>ch</strong>e ohne Vers<strong>ch</strong>ulden des Eigentümers<br />
eingetreten ist, steht dem Gläubiger für die Kosten von Abwehr- und Beseitigungsmassnahmen<br />
ein gesetzli<strong>ch</strong>es Pfandre<strong>ch</strong>t zu (allerdings ohne persönli<strong>ch</strong>e<br />
S<strong>ch</strong>uldpfli<strong>ch</strong>t der Pfandeigentümerin bzw. des Pfandeigentümers).<br />
Absatz 2 übernimmt den Inhalt des heutigen Artikels 810 Absatz 2 ZGB.<br />
Wie in Artikel 808 Absatz 4 E-ZGB soll gemäss Absatz 3 die Dur<strong>ch</strong>setzbarkeit des<br />
Pfandre<strong>ch</strong>ts gegenüber gutgläubigen Dritten neu au<strong>ch</strong> hier an die Voraussetzung<br />
geknüpft werden, dass es innert se<strong>ch</strong>s Monaten na<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>luss der Vorkehrungen<br />
im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen wird.<br />
Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3<br />
Artikel 818 ZGB regelt den Umfang der Si<strong>ch</strong>erheit, d.h. den Betrag, bis zu wel<strong>ch</strong>em<br />
das Grundpfand bei einem ausrei<strong>ch</strong>enden Verwertungsergebnis Si<strong>ch</strong>erheit für die<br />
Forderung bietet. Während bei der sogenannten Maximalhypothek (Art. 794 Abs. 2<br />
ZGB) die eingetragene Pfandsumme als Hö<strong>ch</strong>stbetrag gilt, bis zu wel<strong>ch</strong>em das<br />
5316
Grundpfand für alle Ansprü<strong>ch</strong>e des Gläubigers haftet, bietet ihm die sogenannte<br />
Kapitalhypothek über die eingetragene Kapitalsumme hinaus au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> Si<strong>ch</strong>erheit<br />
für gewisse Nebenforderungen, so namentli<strong>ch</strong> für drei zur Zeit der Konkurseröffnung<br />
oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit<br />
dem letzten Zinstag laufenden Zins (Zinsenpfandre<strong>ch</strong>t).<br />
Beim S<strong>ch</strong>uldbrief sind in der Praxis im Zusammenhang mit dem Zinsenpfandre<strong>ch</strong>t<br />
Probleme aufgetreten. Diese sind jedenfalls zum Teil auf den Umstand zurückzuführen,<br />
dass si<strong>ch</strong> das zu Grunde liegende gesetzgeberis<strong>ch</strong>e Konzept ni<strong>ch</strong>t mehr mit der<br />
heutigen praktis<strong>ch</strong>en Handhabung deckt. Unproblematis<strong>ch</strong> ist die Re<strong>ch</strong>tslage, wenn<br />
es – wie von Artikel 855 ZGB grundsätzli<strong>ch</strong> angenommen – zu einer Novation<br />
kommt und neben der S<strong>ch</strong>uldbriefforderung keine weitere Forderung besteht. Hier<br />
beginnt der Zinsenlauf im Zeitpunkt der Erri<strong>ch</strong>tung bzw. der Begebung des S<strong>ch</strong>uldbriefs,<br />
und das Pfandre<strong>ch</strong>t deckt notwendigerweise nur die Zinsen der S<strong>ch</strong>uldbriefforderung.<br />
Anders ist dagegen die Re<strong>ch</strong>tslage na<strong>ch</strong> der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts bei<br />
der Si<strong>ch</strong>erungsübereignung und bei der Faustverpfändung von S<strong>ch</strong>uldbriefen. In<br />
diesen Fällen si<strong>ch</strong>ert der S<strong>ch</strong>uldbrief bis zum Betrag der S<strong>ch</strong>uldbriefforderung<br />
zuzügli<strong>ch</strong> der darauf abstrakt ges<strong>ch</strong>uldeten Zinsen beliebige Forderungen irgendwel<strong>ch</strong>er<br />
Art aus dem Grundverhältnis. Die S<strong>ch</strong>uldbriefzinsen dürfen also ni<strong>ch</strong>t nur<br />
zur Deckung tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> entstandener Zinsen, sondern au<strong>ch</strong> zur Deckung einer<br />
Kapitalforderung beanspru<strong>ch</strong>t werden, selbst wenn die eigentli<strong>ch</strong>e Zinsforderung aus<br />
dem Grundverhältnis bereits bezahlt oder gar ni<strong>ch</strong>t ges<strong>ch</strong>uldet ist. Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />
geht also ni<strong>ch</strong>t von e<strong>ch</strong>ten, sondern von rein abstrakten bzw. nur «re<strong>ch</strong>nungsmässigen»<br />
Zinsen aus und anerkennt dabei, dass diese Form der Zinsbere<strong>ch</strong>nung<br />
einer Erhöhung des pfandgesi<strong>ch</strong>erten Kapitalbetrags glei<strong>ch</strong>kommt. Es spri<strong>ch</strong>t daher<br />
von einer «Maximalhypothek im Kleide einer Kapitalhypothek». Die Zulässigkeit<br />
dieser Re<strong>ch</strong>tsfolge hat es damit gere<strong>ch</strong>tfertigt, dass si<strong>ch</strong> daraus kein Na<strong>ch</strong>teil für<br />
andere Grundpfandgläubiger ergebe, denn diese müssten ohnehin davon ausgehen,<br />
dass Artikel 818 Absatz 1 ZGB in sol<strong>ch</strong>en Fällen zur Anwendung gelange (BGE 115<br />
II 349 ff. betr. Si<strong>ch</strong>erungsübereignung; grundlegend BGE 44 II 250 ff. betr. Faustverpfändung,<br />
bestätigt in BGE 51 II 153 ff.; 102 III 93 E. 3a; 104 III 35 f.).<br />
Entgegen der Auffassung des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts sollten im Range na<strong>ch</strong>gehende Grundpfandgläubigerinnen<br />
und Grundpfandgläubiger jedo<strong>ch</strong> darauf vertrauen können,<br />
dass der Zinsenlauf erst mit der Entstehung der S<strong>ch</strong>uldbriefforderung beginnt und<br />
ni<strong>ch</strong>t fiktiv s<strong>ch</strong>on vor Erri<strong>ch</strong>tung des S<strong>ch</strong>uldbriefs. Sie sollten überdies au<strong>ch</strong> darauf<br />
vertrauen dürfen, dass das Zinsenpfandre<strong>ch</strong>t nur für tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> entstandene Zinsen<br />
benützt werden kann. Aus diesen Gründen wird Absatz 1 Ziffer 3 um einen zweiten<br />
Halbsatz dahingehend ergänzt, dass beim S<strong>ch</strong>uldbrief nur die effektiv ges<strong>ch</strong>uldeten<br />
Zinsen (bis zur Höhe des im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragenen Hö<strong>ch</strong>stzinsfusses) pfandgesi<strong>ch</strong>ert<br />
sind.<br />
Art. 819<br />
Diese Bestimmung erstreckt die Pfandhaft unter gewissen Voraussetzungen auf<br />
notwendige Auslagen, die die Pfandgläubigerin oder der Pfandgläubiger zur Erhaltung<br />
des verpfändeten Grundstücks getätigt hat.<br />
Absatz 1 entspri<strong>ch</strong>t inhaltli<strong>ch</strong> dem geltenden Artikel 819 ZGB.<br />
5317
Au<strong>ch</strong> hier (wie in den Art. 808 Abs. 4 E-ZGB und 810 Abs. 3 E-ZGB) soll neu die<br />
Dur<strong>ch</strong>setzbarkeit des unmittelbaren gesetzli<strong>ch</strong>en Pfandre<strong>ch</strong>ts gegenüber gutgläubigen<br />
Dritten an die Voraussetzung geknüpft werden, dass es innert se<strong>ch</strong>s Monaten<br />
seit Vornahme der Ersatzhandlung im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen wird (Abs. 2).<br />
Art. 823<br />
S<strong>ch</strong>on bisher konnte die Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde einem Grundpfandgläubiger,<br />
dessen Name oder Wohnort unbekannt ist, einen Beistand ernennen. Neu kann das<br />
Geri<strong>ch</strong>t neben der Ernennung eines Vertreters au<strong>ch</strong> andere geeignete Massnahmen<br />
anordnen, so z.B. direkt eine erforderli<strong>ch</strong>e Zustimmung (zu einer Rangänderung<br />
oder einer Pfandentlassung) erteilen. Die glei<strong>ch</strong>e Mögli<strong>ch</strong>keit sieht Artikel 666a<br />
E-ZGB vor, wenn ein im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragener Eigentümer oder seine Erben<br />
persönli<strong>ch</strong> handeln sollten, aber ni<strong>ch</strong>t eindeutig identifizierbar oder unauffindbar<br />
sind. Weil in allen diesen Fällen vers<strong>ch</strong>iedenste Arten von Massnahmen in Frage<br />
kommen, ist es sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t, die Zuständigkeit zu deren Anordnung ni<strong>ch</strong>t der Vormunds<strong>ch</strong>afts-<br />
bzw. neu der Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utzbehörde, sondern einheitli<strong>ch</strong> dem<br />
Geri<strong>ch</strong>t zu übertragen (siehe au<strong>ch</strong> Erläuterungen zu Art. 666a und 666b E-ZGB).<br />
Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. Die örtli<strong>ch</strong>e Zuständigkeit des Geri<strong>ch</strong>ts<br />
ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> neu na<strong>ch</strong> den Bestimmungen der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilprozessordnung.<br />
13<br />
2.2.2.2 Zweiter Abs<strong>ch</strong>nitt: Die Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />
Art. 836<br />
Na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t entstehen gesetzli<strong>ch</strong>e Pfandre<strong>ch</strong>te zur Si<strong>ch</strong>erung von Forderungen<br />
aus kantonalem öffentli<strong>ch</strong>em oder privatem Re<strong>ch</strong>t unmittelbar von Gesetzes<br />
wegen, d.h. ohne Eintragung im Grundbu<strong>ch</strong>. Die Kantone haben von der Mögli<strong>ch</strong>keit,<br />
Forderungen mittels sol<strong>ch</strong>er Pfandre<strong>ch</strong>te zu si<strong>ch</strong>ern, vor allem im Steuerre<strong>ch</strong>t<br />
regen Gebrau<strong>ch</strong> gema<strong>ch</strong>t. Das hat aber zu einem Einbru<strong>ch</strong> in die Publizitätswirkung<br />
des Grundbu<strong>ch</strong>s geführt. Der gute Glaube Dritter bleibt dort s<strong>ch</strong>utzlos, wo das<br />
kantonale Re<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t eine Eintragung ins Grundbu<strong>ch</strong> vors<strong>ch</strong>reibt. Dritte, wel<strong>ch</strong>e<br />
Re<strong>ch</strong>te an Grundstücken erwerben wollen, haben aber ein grosses Interesse daran,<br />
si<strong>ch</strong> im Grundbu<strong>ch</strong> über den Bestand sol<strong>ch</strong>er Pfandre<strong>ch</strong>te, die in der Regel allen<br />
vertragli<strong>ch</strong>en Grundpfandre<strong>ch</strong>ten im Rang vorgehen, informieren zu können. Das<br />
Vernehmlassungsverfahren hat denn au<strong>ch</strong> gezeigt, dass eine grosse Mehrheit die<br />
Verbesserung der Publizitätswirkung des Grundbu<strong>ch</strong>s begrüsst, insbesondere au<strong>ch</strong><br />
zum S<strong>ch</strong>utz gutgläubiger Erwerber. Damit wird vor allem das Problem der heute aus<br />
dem Grundbu<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en gesetzli<strong>ch</strong>en Steuerpfandre<strong>ch</strong>te gelöst.<br />
Absatz 1 hält neu den Grundsatz fest, dass die gesetzli<strong>ch</strong>en Pfandre<strong>ch</strong>te des kantonalen<br />
Re<strong>ch</strong>ts mit der Eintragung ins Grundbu<strong>ch</strong> entstehen, wenn das Gesetz dem<br />
Gläubiger bloss einen Anspru<strong>ch</strong> auf das Pfandre<strong>ch</strong>t einräumt. Indem die Eintragung<br />
konstitutiv ist, kann dem Publizitätsbedürfnis Dritter voll entspro<strong>ch</strong>en werden.<br />
Zudem wird ausdrückli<strong>ch</strong> festgehalten, dass die zu si<strong>ch</strong>ernde Forderung in einem<br />
13 Siehe Bots<strong>ch</strong>aft vom 28. Juni 2006 zur S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilprozessordnung (ZPO),<br />
BBl 2006 7221.<br />
5318
unmittelbaren Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen muss, was<br />
beispielsweise auf Grundstücksteuern, Grundstückgewinnsteuern, Handänderungsabgaben<br />
und Ans<strong>ch</strong>lussgebühren, ni<strong>ch</strong>t jedo<strong>ch</strong> auf Einkommenssteuern zutrifft.<br />
Absatz 2 bestimmt für diejenigen Pfandre<strong>ch</strong>te, wel<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong> kantonalem Re<strong>ch</strong>t ohne<br />
Eintragung im Grundbu<strong>ch</strong> entstehen, dass sie einem gutgläubigen Dritten, der si<strong>ch</strong><br />
auf das Grundbu<strong>ch</strong> verlässt, ni<strong>ch</strong>t mehr entgegengehalten werden können, wenn sie<br />
ni<strong>ch</strong>t innert se<strong>ch</strong>s Monaten seit ihrer Fälligkeit, spätestens jedo<strong>ch</strong> innert zwei Jahren<br />
seit der Entstehung der Forderung, im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen werden. Somit entstehen<br />
diese Pfandre<strong>ch</strong>te zwar ausserbu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> und können der Grundeigentümerin oder<br />
dem Grundeigentümer, gegen die oder den si<strong>ch</strong> das Pfandre<strong>ch</strong>tsverfahren geri<strong>ch</strong>tet<br />
hat, sowie bösgläubigen Dritterwerbern au<strong>ch</strong> ohne Eintragung im Grundbu<strong>ch</strong> entgegengehalten<br />
werden. Einem gutgläubigen Dritten hingegen können sie ni<strong>ch</strong>t mehr<br />
entgegengehalten werden, falls sie ni<strong>ch</strong>t innert Frist ins Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen<br />
worden sind. Von dieser Regelung ausgenommen sind gesetzli<strong>ch</strong>e Pfandre<strong>ch</strong>te mit<br />
Pfandbeträgen bis 1000 Franken je Pfandre<strong>ch</strong>t. Die bereits im Vorentwurf enthaltene<br />
Eintragungsfrist von zwei Jahren wurde im Vernehmlassungsverfahren zwar kontrovers<br />
beurteilt. Trotzdem wird daran festgehalten, da nur eine relativ kurze Eintragungsfrist<br />
einer erhöhten Publizität des Grundbu<strong>ch</strong>s und einer verstärkten Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit<br />
zum Dur<strong>ch</strong>bru<strong>ch</strong> verhelfen kann.<br />
Den Kantonen ist es gemäss Absatz 3 erlaubt, eins<strong>ch</strong>ränkendere Regelungen vorzusehen,<br />
wie beispielsweise die Frist zu verkürzen oder den Grenzbetrag zu reduzieren.<br />
Wie bisher bleibt au<strong>ch</strong> die Regelung des Rangs eine kantonale Angelegenheit.<br />
Es ist den Kantonen zudem freigestellt, für die Eintragung der Pfandre<strong>ch</strong>te Gebühren<br />
zu erheben.<br />
Gemäss Artikel 49 Absatz 2 S<strong>ch</strong>lT ZGB müssten bestehende Pfandre<strong>ch</strong>te innert den<br />
erwähnten Fristen ab Inkrafttreten der vorliegenden Teilrevision des ZGB eingetragen<br />
werden. Mit dem neuen Absatz 3 von Artikel 44 E-S<strong>ch</strong>lT ZGB, wel<strong>ch</strong>er im<br />
Vorentwurf no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t enthalten war, wird diese Eintragungsfrist auf zehn Jahre<br />
verlängert. Damit soll den Kantonen der befür<strong>ch</strong>tete <strong>admin</strong>istrative Mehraufwand<br />
grösstmögli<strong>ch</strong> erspart werden.<br />
Art. 837<br />
Die Ziffern 1 und 2 von Absatz 1 bleiben unverändert. Ziffer 3 präzisiert einerseits<br />
die Arbeiten, die Gegenstand des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts bilden können: Bei<br />
den Abbru<strong>ch</strong>arbeiten handelt es si<strong>ch</strong> um eine Art von Arbeit, wel<strong>ch</strong>e in Zukunft bei<br />
der Umnutzung von Arealen no<strong>ch</strong> an Bedeutung gewinnen wird. Andererseits wird<br />
der Pfandre<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> bei Bauleistungen, wel<strong>ch</strong>e von einem Mieter, Pä<strong>ch</strong>ter oder<br />
einer andern am Grundstück bere<strong>ch</strong>tigten Person bestellt wurden, gesetzli<strong>ch</strong> geregelt.<br />
Das Grundkonzept des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts hingegen bleibt unverändert,<br />
na<strong>ch</strong>dem der Vors<strong>ch</strong>lag, den Anspru<strong>ch</strong> des Subunternehmers auf Eintragung<br />
eines Grundpfandre<strong>ch</strong>ts dur<strong>ch</strong> einen Pfandre<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> an der Forderung des<br />
Hauptunternehmers gegen die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer zu<br />
ersetzen, in der Vernehmlassung auf breite Kritik gestossen ist. Der Subunternehmer<br />
wird zwar na<strong>ch</strong> wie vor ni<strong>ch</strong>t ausdrückli<strong>ch</strong> erwähnt, sein Pfandre<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> ergibt<br />
si<strong>ch</strong> jedo<strong>ch</strong> daraus, dass Handwerker oder Unternehmer au<strong>ch</strong> dann anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigt<br />
sind, wenn sie ni<strong>ch</strong>t die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer, sondern<br />
einen (Haupt-)Unternehmer zum S<strong>ch</strong>uldner haben.<br />
5319
Na<strong>ch</strong> dem bisherigen Wortlaut steht dem Handwerker oder Unternehmer kein<br />
Pfandre<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> zu, wenn beispielsweise ein Mieter Besteller der Arbeiten und<br />
damit S<strong>ch</strong>uldner der Werklohnforderung ist. Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t hat allerdings eine<br />
Gesetzeslücke angenommen und au<strong>ch</strong> diesem Handwerker oder Unternehmer unter<br />
bestimmten Voraussetzungen einen Anspru<strong>ch</strong> auf Erri<strong>ch</strong>tung eines Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts<br />
zuerkannt (BGE 116 II 677 ff., bestätigt in BGE 126 III 505 ff.). Der in<br />
der Praxis heute dur<strong>ch</strong>wegs anerkannte Pfandre<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> für Mieterbauten wird<br />
nun gesetzli<strong>ch</strong> verankert und auf verglei<strong>ch</strong>bare Fälle ausgedehnt. Mit dem neuen<br />
Absatz 1bis wird errei<strong>ch</strong>t, dass Dritte mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder<br />
des Grundeigentümers Arbeiten an Handwerker oder Unternehmer in Auftrag geben<br />
können und diese für ihre Werklohnforderungen Anspru<strong>ch</strong> auf die Erri<strong>ch</strong>tung eines<br />
Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts erhalten. Sol<strong>ch</strong>e Dritte sind beispielsweise Mieter,<br />
Pä<strong>ch</strong>ter, Wohn- oder Nutzniessungsbere<strong>ch</strong>tigte, aber au<strong>ch</strong> ein künftiger Erwerber<br />
des Grundstücks. Die Erweiterung des Kreises mögli<strong>ch</strong>er Besteller ist unproblematis<strong>ch</strong>,<br />
weil der Pfandre<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> stets die Zustimmung der Grundeigentümerin<br />
oder des Grundeigentümers voraussetzt. In ihrem eigenen Interesse werden die<br />
Handwerker oder Unternehmer dafür besorgt sein, dass diese in einer beweisbaren<br />
Form vorliegt. Für den Beizug von Subunternehmern ist keine besondere Zustimmung<br />
erforderli<strong>ch</strong>. Ihr S<strong>ch</strong>uldner (der Hauptunternehmer) ist keine am Grundstück<br />
bere<strong>ch</strong>tigte Person. In der Regel wird der Beizug von Subunternehmern bereits<br />
vorgängig vertragli<strong>ch</strong> geregelt.<br />
Der bisherige Absatz 2 wird ledigli<strong>ch</strong> redaktionell verdeutli<strong>ch</strong>t.<br />
Art. 839 Abs. 3 und 4 (neu)<br />
In Absatz 3 wird ledigli<strong>ch</strong> der erste Satzteil redaktionell geändert, da ni<strong>ch</strong>t die Forderung,<br />
sondern die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder vom Geri<strong>ch</strong>t<br />
festgestellt werden muss (vgl. au<strong>ch</strong> Art. 22 Abs. 2 GBV).<br />
Grundstücke im öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verwaltungsvermögen eines Gemeinwesens<br />
(Bund, Kanton, Gemeinde, öffentli<strong>ch</strong>e Anstalt usw.) dürfen ihrer Zweckbestimmung<br />
ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> eine Zwangsverwertung entzogen werden. Deshalb dürfen sie au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />
mit einem Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t belastet werden. In Grenzfällen kann jedo<strong>ch</strong><br />
zweifelhaft sein, ob ein Grundstück zum Verwaltungs- oder zum Finanzvermögen<br />
gehört, dies namentli<strong>ch</strong>, wenn das Gemeinwesen die Erfüllung von öffentli<strong>ch</strong>en<br />
Aufgaben «ausgelagert», d.h. einem privaten Träger übertragen hat. In sol<strong>ch</strong>en<br />
unklaren Fällen kann der Handwerker, Unternehmer oder Subunternehmer das<br />
Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t bei Vorliegen der übli<strong>ch</strong>en Voraussetzungen gestützt auf<br />
Absatz 4 vorläufig eintragen lassen. Im Verfahren um definitive Eintragung wird<br />
dann das Geri<strong>ch</strong>t darüber urteilen, ob das Grundstück zum Verwaltungs- oder zum<br />
Finanzvermögen gehört.<br />
2.2.2.3 Dritter Abs<strong>ch</strong>nitt: Der S<strong>ch</strong>uldbrief<br />
Gliederungstitel vor Art. 842<br />
Wegen der Aufhebung der Bestimmungen zur Gült muss der Gliederungstitel entspre<strong>ch</strong>end<br />
angepasst werden. Zudem muss der Abs<strong>ch</strong>nitt über den S<strong>ch</strong>uldbrief neu<br />
gegliedert werden.<br />
5320
Art. 842<br />
Gemäss Absatz 1 verkörpert der S<strong>ch</strong>uldbrief eine persönli<strong>ch</strong>e Forderung, wel<strong>ch</strong>e<br />
dur<strong>ch</strong> ein Grundpfand si<strong>ch</strong>ergestellt wird; beide sind untrennbar miteinander verbunden.<br />
Der geltende Artikel 855 Absatz 1 ZGB geht von der Vermutung aus, dass eine<br />
bereits bestehende Grundforderung mit der S<strong>ch</strong>uldbrieferri<strong>ch</strong>tung dur<strong>ch</strong> Neuerung<br />
(Novation) getilgt wird, d.h. untergeht und dur<strong>ch</strong> die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung ersetzt<br />
wird, was au<strong>ch</strong> eine Bes<strong>ch</strong>ränkung der Einreden des S<strong>ch</strong>uldners zur Folge hat.<br />
Entgegen der Konzeption des Gesetzgebers beabsi<strong>ch</strong>tigen die Parteien jedo<strong>ch</strong> in der<br />
Re<strong>ch</strong>tswirkli<strong>ch</strong>keit in den meisten Fällen keine Novation, sondern die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung<br />
soll als Nominalforderung neben die bestehende Forderung treten, deren<br />
Si<strong>ch</strong>erung angestrebt wird. Na<strong>ch</strong> dem neuen Absatz 2 sollen daher Grund- und<br />
S<strong>ch</strong>uldbriefforderung nebeneinander stehen, wobei deren Verhältnis dur<strong>ch</strong> die dem<br />
S<strong>ch</strong>uldner aufgrund des Grundverhältnisses zustehenden Einreden geregelt wird. Für<br />
das kommerzielle Hypothekarges<strong>ch</strong>äft bedeutet dies ni<strong>ch</strong>ts anderes als die gesetzli<strong>ch</strong>e<br />
Verankerung der Si<strong>ch</strong>erungsübereignung von S<strong>ch</strong>uldbriefen. Die Si<strong>ch</strong>erungsabrede<br />
bestimmt einerseits den Si<strong>ch</strong>erungsumfang (d.h. die zu si<strong>ch</strong>ernden Forderungen)<br />
und enthält meist weitere Regelungen hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der s<strong>ch</strong>uldre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Nebenbestimmungen (wie z.B. Zins und Kündigung) sowie sonstiger Nebenbestimmungen<br />
(wie z.B. Verwertungsart). Die Si<strong>ch</strong>erungsabrede ist formfrei (Art. 11<br />
Abs. 1 OR) und kann au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> geändert werden.<br />
Wollen die Parteien ausnahmsweise denno<strong>ch</strong> die Grundforderung novieren und die<br />
Einreden des S<strong>ch</strong>uldners aus dem Grundverhältnis abs<strong>ch</strong>neiden, so können sie dies<br />
selbstverständli<strong>ch</strong> mit einer besonderen Abrede tun.<br />
Der neue Absatz 3 stellt klar, dass die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung grundsätzli<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong><br />
Massgabe der zu si<strong>ch</strong>ernden Forderung bzw. der Si<strong>ch</strong>erungsabrede im Verhältnis<br />
zwis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>uldner und Gläubiger bzw. bösgläubiger Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerin oder<br />
bösgläubigem Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger einredebelastet ist. Der Verweis auf den «guten<br />
Glauben» bedeutet, dass für S<strong>ch</strong>uldbriefe generell der Massstab des Artikels 3<br />
Absatz 2 ZGB anwendbar ist, dass also die Aufmerksamkeit, wie sie na<strong>ch</strong> den<br />
Umständen verlangt werden darf, massgebend ist.<br />
Art. 843<br />
Na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t wird ein in der Form des S<strong>ch</strong>uldbriefs erri<strong>ch</strong>tetes Grundpfandre<strong>ch</strong>t<br />
ni<strong>ch</strong>t nur im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen, sondern es wird stets au<strong>ch</strong> ein<br />
Wertpapier (Pfandtitel) ausgestellt (Art. 856 Abs. 1 ZGB). Neu kann der S<strong>ch</strong>uldbrief<br />
entweder wie bisher als Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief oder als papierloser Register-S<strong>ch</strong>uldbrief<br />
ausgestaltet werden. In beiden Formen weist der S<strong>ch</strong>uldbrief den Vorteil des ni<strong>ch</strong>takzessoris<strong>ch</strong>en<br />
Charakters dieser Grundpfandart auf: Na<strong>ch</strong> Rückzahlung der<br />
ursprüngli<strong>ch</strong> gesi<strong>ch</strong>erten S<strong>ch</strong>uld kann er zur Si<strong>ch</strong>erung einer anderen Forderung des<br />
glei<strong>ch</strong>en oder eines neuen Gläubigers wieder verwendet werden.<br />
Der Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief behält seine Funktion als ein zur Zirkulation geeignetes und<br />
bestimmtes Wertpapier, das eine Forderung verkörpert und diese zuglei<strong>ch</strong> grundpfändli<strong>ch</strong><br />
si<strong>ch</strong>ert.<br />
Der Register-S<strong>ch</strong>uldbrief kann als Wertre<strong>ch</strong>t im weiteren Sinn qualifiziert werden.<br />
Er stellt wie die Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung ein reines Registerpfandre<strong>ch</strong>t dar, hat<br />
aber im Übrigen sämtli<strong>ch</strong>e Eigens<strong>ch</strong>aften eines S<strong>ch</strong>uldbriefs. Dies bedeutet insbe-<br />
5321
sondere, dass im Unters<strong>ch</strong>ied zur Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung zwis<strong>ch</strong>en Forderung<br />
und Pfandre<strong>ch</strong>t keine (direkte) Akzessorietät besteht. Im Gegensatz zum Papier-<br />
S<strong>ch</strong>uldbrief erfolgt ni<strong>ch</strong>t nur die Erri<strong>ch</strong>tung, sondern au<strong>ch</strong> die Übertragung oder<br />
Verpfändung auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> die Eintragung im Grundbu<strong>ch</strong>. Der Verzi<strong>ch</strong>t auf<br />
ein Wertpapier führt generell zu einer Vereinfa<strong>ch</strong>ung der re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Lage, indem<br />
die Dualität von Titel und Grundbu<strong>ch</strong>eintrag entfällt. Letzterer gewinnt an Bedeutung.<br />
Die alleinige Massgebli<strong>ch</strong>keit des Grundbu<strong>ch</strong>s für die Entstehung, die inhaltli<strong>ch</strong>e<br />
Ausgestaltung und die Übertragung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs ist au<strong>ch</strong> vor dem<br />
Hintergrund der Entwicklung zum informatisierten Grundbu<strong>ch</strong> zu sehen.<br />
Art. 844<br />
Diese Bestimmung, wel<strong>ch</strong>e Drittpfandverhältnisse beim S<strong>ch</strong>uldbrief regelt, entspri<strong>ch</strong>t<br />
wörtli<strong>ch</strong> dem bisherigen Artikel 845 ZGB.<br />
Art. 845<br />
Diese Bestimmung, wel<strong>ch</strong>e die Folgen der Veräusserung oder Teilung des verpfändeten<br />
Grundstücks regelt, entspri<strong>ch</strong>t wörtli<strong>ch</strong> dem bisherigen Artikel 846 ZGB.<br />
Art. 846<br />
Um die Verkehrsfähigkeit des S<strong>ch</strong>uldbriefs zu gewährleisten, darf si<strong>ch</strong> die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung<br />
s<strong>ch</strong>on heute (Art. 854 ZGB) weder auf das Grundverhältnis beziehen<br />
no<strong>ch</strong> Bedingungen oder Gegenleistungen enthalten. Artikel 846 s<strong>ch</strong>reibt dies nun in<br />
Absatz 1 vor. Die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung – und nur diese – wird als bedingungslose<br />
Forderung im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen und beim Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief verbrieft.<br />
Jegli<strong>ch</strong>e Bezugnahme des S<strong>ch</strong>uldbriefs auf die zu si<strong>ch</strong>ernde Forderung ist ausges<strong>ch</strong>lossen<br />
und muss zur Abweisung der Grundbu<strong>ch</strong>anmeldung führen. Das Verbot<br />
der Bezugnahme auf die zu si<strong>ch</strong>ernde Grundforderung dient zum einen dem Verkehrss<strong>ch</strong>utz<br />
bei Zirkulation des S<strong>ch</strong>uldbriefs. Da der S<strong>ch</strong>uldner gegenüber gutgläubigen<br />
Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgern nur sol<strong>ch</strong>e Einreden geltend ma<strong>ch</strong>en kann, die si<strong>ch</strong> entweder<br />
auf den Grundbu<strong>ch</strong>eintrag beziehen oder ihm persönli<strong>ch</strong> gegen den ihn<br />
belangenden Gläubiger zustehen (Art. 849 E-ZGB), werden Einreden des S<strong>ch</strong>uldners<br />
aus dem Grundverhältnis, wel<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t zuglei<strong>ch</strong> die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung<br />
betreffen und aus dem Grundbu<strong>ch</strong> bzw. dem Titel ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> sind, ausges<strong>ch</strong>lossen.<br />
Zum andern ermögli<strong>ch</strong>t die Dualität die Weiterverwendung des S<strong>ch</strong>uldbriefs bei<br />
Rückzahlung der ursprüngli<strong>ch</strong> gesi<strong>ch</strong>erten Forderung.<br />
Absatz 2 bestimmt, dass der S<strong>ch</strong>uldbrief Nebenvereinbarungen enthalten kann. Drei<br />
s<strong>ch</strong>uldre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e «Nebenpunkte» (au<strong>ch</strong> als «Tenor» bezei<strong>ch</strong>net), nämli<strong>ch</strong> Vereinbarungen<br />
bezügli<strong>ch</strong> Zinsen, Abzahlungen und Kündigung sind in Artikel 53 Absatz 2<br />
Bu<strong>ch</strong>stabe d GBV ausdrückli<strong>ch</strong> erwähnt. Indessen ist au<strong>ch</strong> die Regelung weiterer die<br />
S<strong>ch</strong>uldbriefforderung betreffender Nebenvereinbarungen (wel<strong>ch</strong>e allerdings ni<strong>ch</strong>t<br />
unbedingt s<strong>ch</strong>uldre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Natur sind) ni<strong>ch</strong>t ausges<strong>ch</strong>lossen (Art. 53 Abs. 2 GBV<br />
erklärt ausdrückli<strong>ch</strong>, dass es si<strong>ch</strong> um Mindestangaben handelt). Absatz 2 spri<strong>ch</strong>t<br />
deshalb zusätzli<strong>ch</strong> von «andere(n) die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung betreffende(n) Nebenbestimmungen».<br />
Als sol<strong>ch</strong>e Nebenbestimmungen fallen beispielsweise der Verzi<strong>ch</strong>t<br />
auf die Einrede des beneficium excussionis realis, die Festlegung der Verwertungsart<br />
(Privatverwertung), die Wahl eines Spezialdomizils gemäss Artikel 50 Absatz 2<br />
S<strong>ch</strong>KG oder eine Geri<strong>ch</strong>tsstandsklausel in Betra<strong>ch</strong>t. Die Nebenvereinbarungen<br />
5322
dürfen si<strong>ch</strong> nur auf die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung selbst beziehen und s<strong>ch</strong>liessen ni<strong>ch</strong>t<br />
aus, dass für die zu si<strong>ch</strong>ernde Grundforderung etwas anderes gilt. Es bleibt aber den<br />
Parteien ni<strong>ch</strong>t nur unbenommen, sondern es entspri<strong>ch</strong>t sogar einer gängigen Praxis,<br />
dass Nebenvereinbarungen bezügli<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>uldbriefforderung und zu si<strong>ch</strong>ernder Forderung<br />
identis<strong>ch</strong> geregelt werden.<br />
In Absatz 2 wird die bereits heute übli<strong>ch</strong>e Praxis im Bankges<strong>ch</strong>äft aufgenommen,<br />
wona<strong>ch</strong> der S<strong>ch</strong>uldbrief bezügli<strong>ch</strong> der s<strong>ch</strong>uldre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Nebenvereinbarungen über<br />
Verzinsung, Abzahlung und Kündigung oftmals auf eine separate Vereinbarung<br />
zwis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>uldner und Gläubiger verweist, die ni<strong>ch</strong>t beim Grundbu<strong>ch</strong>amt deponiert<br />
wird. Ein sol<strong>ch</strong>er Verweis auf eine separate Vereinbarung hat zum einen den<br />
Vorteil der Flexibilität, indem die Nebenvereinbarungen geänderten Bedürfnissen<br />
einfa<strong>ch</strong> angepasst werden können, ohne dass damit eine allenfalls problematis<strong>ch</strong>e<br />
Diskrepanz zum Grundbu<strong>ch</strong>eintrag bzw. Titel entsteht. Dies gilt insbesondere für<br />
den Fall eines Gläubigerwe<strong>ch</strong>sels. Zum andern erlei<strong>ch</strong>tert der Verweis die erwähnte<br />
parallele Regelung der Nebenvereinbarungen für die zu si<strong>ch</strong>ernde Grundforderung<br />
und die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung.<br />
In Übereinstimmung mit der bisherigen Re<strong>ch</strong>tslage können Nebenbestimmungen<br />
(mit Ausnahme von Abzahlungsbestimmungen), selbst wenn der S<strong>ch</strong>uldbrief bloss<br />
eine Verweisung auf eine separate Vereinbarung zwis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>uldner und Gläubiger<br />
enthält, au<strong>ch</strong> gutgläubigen Dritterwerbern entgegengehalten werden. Dies wird<br />
nunmehr in Artikel 849 Absatz 2 E-ZGB ausdrückli<strong>ch</strong> festgehalten. Entspre<strong>ch</strong>end<br />
können bei Vorliegen einer Verweisung sol<strong>ch</strong>e Nebenvereinbarungen au<strong>ch</strong> mit<br />
Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritterwerbern geändert werden, ohne dass der<br />
S<strong>ch</strong>uldbrief selbst geändert werden müsste.<br />
Art. 847<br />
Absatz 1 regelt die Kündigung des S<strong>ch</strong>uldbriefs. Der Vorbehalt zugunsten des kantonalen<br />
Re<strong>ch</strong>ts des heutigen Artikels 844 Absatz 2 ZGB wird gestri<strong>ch</strong>en und generell<br />
eine halbjährli<strong>ch</strong>e Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats vorgesehen,<br />
sofern Gläubiger und S<strong>ch</strong>uldner keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen<br />
haben.<br />
Gemäss Absatz 2 dürfen diese anderslautenden Vereinbarungen für den Gläubiger<br />
keine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate vorsehen, ausser wenn si<strong>ch</strong> der<br />
S<strong>ch</strong>uldner in Verzug befindet.<br />
Art. 848<br />
Diese Bestimmung entspri<strong>ch</strong>t im Grundsatz dem bisherigen Artikel 865 ZGB. Die<br />
Änderungen ergeben si<strong>ch</strong> hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> aus der Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs<br />
und dienen daneben au<strong>ch</strong> der Klarstellung. Die Bestimmung ist im Zusammenhang<br />
mit Artikel 862 E-ZGB (bisher Art. 866 f. ZGB) zu sehen, der einerseits<br />
den S<strong>ch</strong>utz des guten Glaubens Dritter aufgrund des Pfandtitels und andererseits das<br />
Verhältnis des Titels zum Eintrag regelt. Artikel 848 E-ZGB ist auf beide S<strong>ch</strong>uldbriefarten<br />
anwendbar, wogegen Artikel 862 E-ZGB naturgemäss nur den Papier-<br />
S<strong>ch</strong>uldbrief betrifft.<br />
Im Unters<strong>ch</strong>ied zum geltenden Artikel 865 ZGB nennt der neue Artikel 848 au<strong>ch</strong><br />
das Pfandre<strong>ch</strong>t als Objekt des grundbu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Gutglaubenss<strong>ch</strong>utzes. Diese Ergänzung<br />
hat nur deklaratoris<strong>ch</strong>en Charakter: Aufgrund von Artikel 973 ZGB ist ein<br />
5323
Dritterwerber, der si<strong>ch</strong> gutgläubig auf den Grundbu<strong>ch</strong>eintrag verlassen und daraufhin<br />
ein dingli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t erworben hat, in diesem Erwerb zu s<strong>ch</strong>ützen. Wie der<br />
heutige Artikel 865 ZGB erstreckt au<strong>ch</strong> Artikel 848 E-ZGB diesen Grundsatz auf<br />
die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung. Forderung und Pfandre<strong>ch</strong>t können somit von einem gutgläubigen<br />
Dritten erworben werden, au<strong>ch</strong> wenn sie materiell beim Veräusserer ni<strong>ch</strong>t<br />
oder ni<strong>ch</strong>t in dem eingetragenen Umfang bestehen.<br />
Art. 849<br />
Absatz 1 übernimmt den Inhalt des bisherigen Artikels 872 ZGB. Die spra<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en<br />
Änderungen sind dur<strong>ch</strong> die Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs bedingt.<br />
In Absatz 2 wird in Übereinstimmung mit der bisherigen Re<strong>ch</strong>tslage ausdrückli<strong>ch</strong><br />
festgehalten, dass Nebenbestimmungen gemäss Artikel 846 Absatz 2 E-ZGB –<br />
ausgenommen Abzahlungsbestimmungen (vgl. dazu Abs. 3) – selbst dann au<strong>ch</strong><br />
gutgläubigen Dritterwerbern entgegengehalten werden können, wenn der S<strong>ch</strong>uldbrief<br />
bloss eine Verweisung auf eine separate Vereinbarung zwis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>uldner und<br />
Gläubiger enthält (z.B.: «Für sämtli<strong>ch</strong>e s<strong>ch</strong>uldre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Bestimmungen wird auf<br />
separate Vereinbarungen zwis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>uldner und Gläubiger verwiesen»). Dementspre<strong>ch</strong>end<br />
können bei Vorliegen einer Verweisung die Nebenvereinbarungen au<strong>ch</strong><br />
mit Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritterwerbern geändert werden, ohne dass<br />
der S<strong>ch</strong>uldbrief selbst, wel<strong>ch</strong>er die Verweisung enthält, geändert werden müsste.<br />
Absatz 3 regelt die Gutglaubenswirkung mit Bezug auf Abzahlungsbestimmungen<br />
(die ni<strong>ch</strong>t zu verwe<strong>ch</strong>seln sind mit den tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> geleisteten Ab- bzw. Rückzahlungen).<br />
Diesbezügli<strong>ch</strong>e Vereinbarungen sollen wie na<strong>ch</strong> geltender Lehre und Praxis<br />
gegenüber gutgläubigen Dritten nur dann wirksam sein, wenn sie si<strong>ch</strong> aus dem<br />
Grundbu<strong>ch</strong> und – beim Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief – zudem aus dem Titel ergeben.<br />
Art. 850<br />
Absatz 1 entspri<strong>ch</strong>t im Wesentli<strong>ch</strong>en dem bisherigen Artikel 860 ZGB. In der Literatur<br />
wird darauf hingewiesen, dass in der Praxis ein Stellvertreter (gelegentli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong><br />
«Pfandhalter» genannt) eher eine Seltenheit sei. Von Gesetzes wegen kommt der<br />
Stellvertreter bei der Ausgabe von Anleihensobligationen vor, die auf den Namen<br />
der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten und mit einem Grundpfand si<strong>ch</strong>ergestellt<br />
sind (Art. 875 ZGB). Dieses Institut ist bis heute allerdings weitgehend toter Bu<strong>ch</strong>stabe<br />
geblieben.<br />
Absatz 2 stellt ri<strong>ch</strong>tig, dass der Name der bevollmä<strong>ch</strong>tigten Person im Grundbu<strong>ch</strong><br />
und auf dem Pfandtitel ni<strong>ch</strong>t anzumerken, sondern aufzuführen ist.<br />
Absatz 3 übernimmt inhaltli<strong>ch</strong> unverändert den geltenden Artikel 860 Absatz 3<br />
ZGB.<br />
Art. 851<br />
Für die zu si<strong>ch</strong>ernde Grundforderung ergibt si<strong>ch</strong> der Zahlungsort aus dem Kreditvertrag,<br />
und falls ni<strong>ch</strong>ts bestimmt ist, gilt Artikel 74 Absatz 2 Ziffer 1 OR, wona<strong>ch</strong><br />
Gelds<strong>ch</strong>ulden Brings<strong>ch</strong>ulden sind. Bereits der geltende Artikel 861 ZGB weist eine<br />
identis<strong>ch</strong>e Regelung auf, obs<strong>ch</strong>on der Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief ein Wertpapier ist und<br />
Wertpapiers<strong>ch</strong>ulden grundsätzli<strong>ch</strong> Hols<strong>ch</strong>ulden sind. Artikel 851 E-ZGB enthält nur<br />
Anpassungen spra<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er Art infolge der Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs.<br />
5324
Absatz 1 entspri<strong>ch</strong>t in verallgemeinerter Fassung dem Inhalt des heutigen Artikels<br />
861 Absatz 1 ZGB und bestimmt, dass der S<strong>ch</strong>uldner alle Zahlungen am Wohnsitz<br />
des Gläubigers zu entri<strong>ch</strong>ten hat. Absatz 2, wel<strong>ch</strong>er die Hinterlegung der vom<br />
S<strong>ch</strong>uldner zu leistenden Zahlungen regelt, ist mit Absatz 2 des geltenden Artikels<br />
861 ZGB identis<strong>ch</strong>. Coupons wurden übli<strong>ch</strong>erweise bloss beim Seriens<strong>ch</strong>uldbrief<br />
(Art. 876–883 ZGB) ausgegeben. Da diese Bestimmungen aufgehoben werden, ist<br />
Artikel 861 Absatz 3 ni<strong>ch</strong>t in das neue Re<strong>ch</strong>t zu übernehmen.<br />
Im nunmehr gesetzli<strong>ch</strong> statuierten Normalfall eines Nebeneinanders von Kredit- und<br />
S<strong>ch</strong>uldbriefforderung (Art. 842 Abs. 2 E-ZGB) bleibt ein allenfalls vom Kreditvertrag<br />
abwei<strong>ch</strong>ender Zahlungsort für die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung zwis<strong>ch</strong>en den Parteien<br />
an si<strong>ch</strong> ohne Bedeutung. Der S<strong>ch</strong>uldner muss si<strong>ch</strong> in jedem Fall an den Zahlungsort<br />
gemäss Kreditvertrag halten. Fordert der Gläubiger Zahlung am Zahlungsort gemäss<br />
S<strong>ch</strong>uldbrief, kann der S<strong>ch</strong>uldner eine entspre<strong>ch</strong>ende persönli<strong>ch</strong>e Einrede erheben<br />
(Art. 842 Abs. 3 E-ZGB). Au<strong>ch</strong> für den Betreibungsort bei der Grundpfandverwertung<br />
ist ni<strong>ch</strong>t der Zahlungsort der S<strong>ch</strong>uldbriefforderung massgebend, sondern der<br />
Ort, wo das Grundstück liegt (Art. 51 Abs. 2 S<strong>ch</strong>KG). Bei der Faustpfandverwertung<br />
ist Betreibungsort wahlweise der Wohnsitz des S<strong>ch</strong>uldners oder der Ort, wo<br />
si<strong>ch</strong> das Pfand befindet (Art. 51 Abs. 1 S<strong>ch</strong>KG).<br />
Artikel 851 E-ZGB ist demgemäss nur in jenen Ausnahmefällen, in denen es bei der<br />
S<strong>ch</strong>uldbriefbestellung zu einer Novation kommt (vgl. dazu die Bemerkungen zu<br />
Art. 842 E-ZGB), von Bedeutung.<br />
Art. 852<br />
Die Bestimmung entspri<strong>ch</strong>t inhaltli<strong>ch</strong> Artikel 874 ZGB. Sie wird spra<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> präzisiert<br />
und an die Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs angepasst. Ihr Zweck ist der<br />
S<strong>ch</strong>utz des S<strong>ch</strong>uldners davor, dass der Gläubiger den S<strong>ch</strong>uldbrief mit dem ursprüngli<strong>ch</strong>en<br />
Wortlaut einem gutgläubigen Dritterwerber überträgt, dem der S<strong>ch</strong>uldner<br />
aufgrund des Einredeauss<strong>ch</strong>lusses die zu seinen Gunsten erfolgten Änderungen (z.B.<br />
Abzahlungen der S<strong>ch</strong>uld, Pfandentlassungen usw.) ni<strong>ch</strong>t entgegenhalten kann.<br />
Gemäss Absatz 1 kann der S<strong>ch</strong>uldner vom Gläubiger verlangen, dass er der Eins<strong>ch</strong>reibung<br />
der Änderung in das Grundbu<strong>ch</strong> zustimmt. Das Grundbu<strong>ch</strong>amt vermerkt<br />
sie beim Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief zudem auf dem Titel (Abs. 2). Na<strong>ch</strong> Absatz 3 muss ein<br />
gutgläubiger Erwerber des S<strong>ch</strong>uldbriefs si<strong>ch</strong> sonst sol<strong>ch</strong>e Änderungen ni<strong>ch</strong>t entgegenhalten<br />
lassen.<br />
Ni<strong>ch</strong>t im Grundbu<strong>ch</strong> einges<strong>ch</strong>rieben oder auf dem Titel aufgeführt werden können<br />
Änderungen separater, ni<strong>ch</strong>t im Grundbu<strong>ch</strong> (bzw. im Titel) selbst enthaltener<br />
Nebenbestimmungen, auf die im Grundbu<strong>ch</strong> (bzw. auf dem Titel) bloss verwiesen<br />
wird (vgl. Art. 846 Abs. 2 E-ZGB). Wie bereits erwähnt, können bei einer sol<strong>ch</strong>en<br />
Verweisung auf separate Vereinbarungen die dort enthaltenen Nebenbestimmungen,<br />
mit Ausnahme der Abzahlungsbestimmungen, au<strong>ch</strong> mit Wirkung gegenüber gutgläubigen<br />
Dritterwerbern abgeändert werden, ohne dass der S<strong>ch</strong>uldbrief geändert<br />
werden müsste (vgl. die Bemerkungen zu Art. 849 Abs. 2 E-ZGB).<br />
Änderungen zugunsten des Gläubigers, also den S<strong>ch</strong>uldner und Eigentümer belastende<br />
Vereinbarungen wie Erhöhung der S<strong>ch</strong>uldbriefsumme, Erhöhung des Maximalzinsfusses<br />
oder Verpfändung zusätzli<strong>ch</strong>er Grundstücke, folgen na<strong>ch</strong> wie vor den<br />
für die Erri<strong>ch</strong>tung von S<strong>ch</strong>uldbriefen geltenden Regeln.<br />
5325
Art. 853<br />
Entspre<strong>ch</strong>end ihrer Natur als Nominalforderung erlis<strong>ch</strong>t die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung<br />
ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> Zahlung. Aufgrund der vollständigen Zahlung erhält der S<strong>ch</strong>uldbriefs<strong>ch</strong>uldner<br />
deshalb gegenüber dem Gläubiger wie na<strong>ch</strong> bisherigem Re<strong>ch</strong>t einen<br />
s<strong>ch</strong>uldre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Anspru<strong>ch</strong> auf Rückübertragung der S<strong>ch</strong>uldbriefforderung, womit<br />
er den S<strong>ch</strong>uldbrief weiterverwenden kann. Dies gilt grundsätzli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> für den dem<br />
neuen Artikel 842 E-ZGB zugrunde liegenden Normalfall des Nebeneinanderbestehens<br />
von zu si<strong>ch</strong>ernder Forderung und S<strong>ch</strong>uldbriefforderung (Si<strong>ch</strong>erungsübereignung),<br />
soweit die zu si<strong>ch</strong>ernde Forderung tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> vollständig getilgt worden ist.<br />
Je na<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>uldbriefart erfolgt die Rückübertragung dur<strong>ch</strong> Übergabe und allenfalls<br />
Indossament (Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief) oder dur<strong>ch</strong> entspre<strong>ch</strong>enden Eintrag im Grundbu<strong>ch</strong><br />
(Register-S<strong>ch</strong>uldbrief).<br />
Art. 854<br />
Diese Bestimmung entspri<strong>ch</strong>t im Wesentli<strong>ch</strong>en dem bisherigen Re<strong>ch</strong>t (Art. 863<br />
ZGB) und regelt zwei Tatbestände: Einerseits das Fehlen eines Gläubigers und<br />
andererseits den Verzi<strong>ch</strong>t des Gläubigers auf das Pfandre<strong>ch</strong>t. Die Re<strong>ch</strong>tsfolgen sind<br />
gemäss Absatz 1 entweder die Lös<strong>ch</strong>ung oder das Stehenlassen des Eintrags im<br />
Grundbu<strong>ch</strong>.<br />
Absatz 2 gestattet explizit die Weiterverwendung des S<strong>ch</strong>uldbriefs. Darin liegt der<br />
grosse ökonomis<strong>ch</strong>e Vorteil des S<strong>ch</strong>uldbriefs gegenüber der Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung.<br />
Der im geltenden Artikel 863 Absatz 2 ZGB verwendete Ausdruck «weiter zu<br />
verwerten» wird dur<strong>ch</strong> den sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>teren Begriff «weiterzuverwenden» ersetzt.<br />
Art. 855<br />
Diese Bestimmung entspri<strong>ch</strong>t Artikel 864 ZGB. S<strong>ch</strong>uldbriefforderung und Grundpfandre<strong>ch</strong>t<br />
erlös<strong>ch</strong>en beim S<strong>ch</strong>uldbrief weder dur<strong>ch</strong> Zahlung (vgl. Art. 853 E-ZGB),<br />
no<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> Vereinigung (Konfusion, Art. 118 Abs. 3 OR), wenn der S<strong>ch</strong>uldner<br />
na<strong>ch</strong> erfolgter Rückgabe des Titels (Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief) bzw. Rückübertragung im<br />
Grundbu<strong>ch</strong> (Register-S<strong>ch</strong>uldbrief) au<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>uldbriefgläubiger wird, no<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> Konsolidation,<br />
wenn der Gläubiger glei<strong>ch</strong>zeitig Eigentümer des verpfändeten Grundstücks<br />
ist, sondern nur dur<strong>ch</strong> Lös<strong>ch</strong>ung im Grundbu<strong>ch</strong>. Dafür bedarf es einer vom<br />
Gläubiger und S<strong>ch</strong>uldner unterzei<strong>ch</strong>neten Lös<strong>ch</strong>ungsbewilligung. Beim Papier-<br />
S<strong>ch</strong>uldbrief kann der S<strong>ch</strong>uldner na<strong>ch</strong> erfolgter Rückindossierung (Namens<strong>ch</strong>uldbrief)<br />
respektive Rückgabe des Inhabertitels au<strong>ch</strong> als Gläubiger handeln und alsdann<br />
die Lös<strong>ch</strong>ungsbewilligung selber als Gläubiger und S<strong>ch</strong>uldner unterzei<strong>ch</strong>nen.<br />
Die Lös<strong>ch</strong>ung des Papier-S<strong>ch</strong>uldbriefs im Grundbu<strong>ch</strong> kann zudem nur dann<br />
erfolgen, wenn der Pfandtitel entkräftet oder dur<strong>ch</strong> ein Geri<strong>ch</strong>t für kraftlos erklärt<br />
worden ist.<br />
Art. 856<br />
Soweit si<strong>ch</strong> diese Bestimmung auf den Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief bezieht, knüpft sie an den<br />
heutigen Artikel 871 ZGB an. Neu ist sie au<strong>ch</strong> auf den Register-S<strong>ch</strong>uldbrief<br />
anwendbar. Absatz 1 gibt dem Eigentümer des verpfändeten Grundstücks, von dem<br />
seit mindestens zehn Jahren keine Zinsen mehr gefordert wurden und der ni<strong>ch</strong>t<br />
weiss, wer sein Gläubiger ist, die Mögli<strong>ch</strong>keit, das Pfandre<strong>ch</strong>t lös<strong>ch</strong>en zu lassen. Für<br />
das Verfahren verweist der geltende Absatz 1 auf die Bestimmungen über die Ver-<br />
5326
s<strong>ch</strong>ollenerklärung (Art. 35–38 ZGB), wel<strong>ch</strong>e eine Meldefrist von mindestens einem<br />
Jahr vorsehen. Angesi<strong>ch</strong>ts der heutigen Publikations- und Kommunikationsmögli<strong>ch</strong>keiten<br />
ers<strong>ch</strong>eint diese Frist als zu lang. Sie wird deshalb in Anlehnung an die für die<br />
Kraftloserklärung von Pfandtiteln massgebende Frist (Art. 865 Abs. 2 E-ZGB) auf<br />
se<strong>ch</strong>s Monate verkürzt.<br />
Absatz 2 entspri<strong>ch</strong>t für den Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief dem bisherigen Artikel 871 Absatz 2<br />
ZGB, wona<strong>ch</strong> der Pfandtitel für kraftlos erklärt und das Pfandre<strong>ch</strong>t im Grundbu<strong>ch</strong><br />
gelös<strong>ch</strong>t wird, wenn si<strong>ch</strong> der Gläubiger ni<strong>ch</strong>t meldet und die Forderung aller Wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>keit<br />
na<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mehr besteht. Im Falle des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs entfällt<br />
die Kraftloserklärung des Titels, da kein sol<strong>ch</strong>er besteht. Die Anordnung des<br />
Geri<strong>ch</strong>ts bes<strong>ch</strong>ränkt si<strong>ch</strong> demna<strong>ch</strong> auf die Lös<strong>ch</strong>ung des Pfandre<strong>ch</strong>ts im Grundbu<strong>ch</strong>.<br />
Ist ledigli<strong>ch</strong> der Wohnsitz des Gläubigers ni<strong>ch</strong>t bekannt oder zum Na<strong>ch</strong>teil des<br />
S<strong>ch</strong>uldners verlegt worden, so findet Artikel 851 Absatz 2 E-ZGB Anwendung.<br />
Art. 857<br />
Absatz 1 hält fest, dass der Register-S<strong>ch</strong>uldbrief dur<strong>ch</strong> konstitutive Eintragung in das<br />
Grundbu<strong>ch</strong> begründet wird. Der Register-S<strong>ch</strong>uldbrief stellt also wie die Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />
ein Registerpfandre<strong>ch</strong>t dar, weist aber im Übrigen sämtli<strong>ch</strong>e<br />
Eigens<strong>ch</strong>aften eines S<strong>ch</strong>uldbriefs auf. Dies bedeutet insbesondere, dass im Unters<strong>ch</strong>ied<br />
zur Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung zwis<strong>ch</strong>en Forderung und Pfandre<strong>ch</strong>t keine<br />
(direkte) Akzessorietät besteht, sodass na<strong>ch</strong> Rückzahlung der ursprüngli<strong>ch</strong> gesi<strong>ch</strong>erten<br />
Forderung der S<strong>ch</strong>uldbrief problemlos zur Si<strong>ch</strong>erung anderer Verbindli<strong>ch</strong>keiten<br />
wieder verwendet werden kann.<br />
Gemäss Absatz 2 muss die Eintragung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs entweder auf den<br />
Namen des (vom S<strong>ch</strong>uldner vers<strong>ch</strong>iedenen) Gläubigers oder auf den Namen der<br />
Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers erfolgen. Somit ist die Erri<strong>ch</strong>tung<br />
eines Eigentümer-Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs zulässig, Inhaber-Register-S<strong>ch</strong>uldbriefe hingegen<br />
kann es mangels eines Titelinhabers naturgemäss ni<strong>ch</strong>t geben.<br />
Art. 858<br />
Gemäss Absatz 1 erfolgt die re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>e Übertragung eines Register-<br />
S<strong>ch</strong>uldbriefs dur<strong>ch</strong> konstitutive Eintragung des neuen Gläubigers in das Grundbu<strong>ch</strong>.<br />
Wie beim re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>en Erwerb von Grundeigentum bedarf es somit au<strong>ch</strong> zur<br />
Übertragung eines Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs eines gültigen Verpfli<strong>ch</strong>tungsges<strong>ch</strong>äftes<br />
sowie eines Verfügungsges<strong>ch</strong>äfts in der Form einer Grundbu<strong>ch</strong>anmeldung, der vom<br />
Gesetz verlangten s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en Erklärung des bisherigen Gläubigers. Der Re<strong>ch</strong>tserwerb<br />
hängt also vom Eintrag im Grundbu<strong>ch</strong> ab, wobei dessen Wirkung gemäss<br />
Artikel 972 Absatz 2 ZGB auf den Zeitpunkt des Tagebu<strong>ch</strong>eintrags (bzw. der<br />
Anmeldung) zurückbezogen wird. Vorbehalten bleiben die Übertragungen, die<br />
gestützt auf eine Gesetzesvors<strong>ch</strong>rift oder ein geri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es Urteil erfolgen.<br />
Das Verpfli<strong>ch</strong>tungsges<strong>ch</strong>äft zwis<strong>ch</strong>en dem Gläubiger und der Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerin<br />
oder dem Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger bedarf keiner besonderen Form, was si<strong>ch</strong> aus Artikel 11<br />
Absatz 1 OR ergibt und daher ni<strong>ch</strong>t besonders erwähnt werden muss.<br />
Da beim Register-S<strong>ch</strong>uldbrief der Gläubiger sowohl bei der Erri<strong>ch</strong>tung als au<strong>ch</strong> bei<br />
der Übertragung in das Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen wird und somit stets bekannt ist,<br />
sieht Absatz 2 in Anlehnung an Artikel 862 Absatz 2 ZGB eine befreiende Wirkung<br />
5327
der s<strong>ch</strong>uldneris<strong>ch</strong>en Zahlungen nur dann vor, wenn der S<strong>ch</strong>uldner an die im Grundbu<strong>ch</strong><br />
als Gläubiger eingetragene Person leistet.<br />
Art. 859<br />
Diese Bestimmung regelt als lex specialis zu den ordentli<strong>ch</strong>en Verpfändungs- und<br />
Nutzniessungsregeln (Art. 884 ff. und 745 ff. ZGB) die Verpfändung oder Pfändung<br />
von Register-S<strong>ch</strong>uldbriefen sowie die Begründung einer Nutzniessung an ihnen.<br />
Gemäss Absatz 1 soll namentli<strong>ch</strong> die Verpfändung eines Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs, und<br />
damit die Begründung von Fahrnispfandre<strong>ch</strong>ten an Register-S<strong>ch</strong>uldbriefen, zulässig<br />
sein. Der Vorentwurf sah no<strong>ch</strong> ein Verpfändungsverbot vor, was im Vernehmlassungsverfahren<br />
insbesondere von Bankenkreisen unter Hinweis auf die gängige<br />
Bankenpraxis kritisiert wurde. Mit dieser neuen Bestimmung wird nun die in der<br />
Bankenpraxis häufige, z.B. im Berei<strong>ch</strong> der Refinanzierung des Hypothekarges<strong>ch</strong>äftes<br />
praktizierte Verpfändung von S<strong>ch</strong>uldbriefen als Fahrnispfand als Si<strong>ch</strong>erungsinstrument<br />
au<strong>ch</strong> bei Register-S<strong>ch</strong>uldbriefen ermögli<strong>ch</strong>t. Analog zur Übertragung<br />
erfolgt die Verpfändung eines Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs gestützt auf eine s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e<br />
Anmeldung des im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragenen Gläubigers dur<strong>ch</strong> die Eintragung des<br />
Fahrnispfandgläubigers im Grundbu<strong>ch</strong>.<br />
Die Pfändung erfolgt gemäss Absatz 2 dur<strong>ch</strong> Eins<strong>ch</strong>reibung der Verfügungsbes<strong>ch</strong>ränkung<br />
im Grundbu<strong>ch</strong> aufgrund einer s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en Erklärung des Betreibungsamtes.<br />
Absatz 3 sieht vor, dass die (vermutli<strong>ch</strong> in der Praxis sehr selten vereinbarte) Nutzniessung<br />
an einem Register-S<strong>ch</strong>uldbrief entspre<strong>ch</strong>end dem Grundsatz von Artikel<br />
746 Absatz 1 ZGB, wona<strong>ch</strong> zur Bestellung einer Nutzniessung bei bewegli<strong>ch</strong>en<br />
Sa<strong>ch</strong>en oder Forderungen die Übertragung auf den Nutzniesser erforderli<strong>ch</strong> ist,<br />
dur<strong>ch</strong> die Eins<strong>ch</strong>reibung der bere<strong>ch</strong>tigten Person im Grundbu<strong>ch</strong> zu Stande kommen<br />
soll.<br />
Art. 860<br />
Diese Bestimmung entspri<strong>ch</strong>t inhaltli<strong>ch</strong> den Artikeln 856 und 859 ZGB. Die Änderungen<br />
sind im Wesentli<strong>ch</strong>en redaktioneller Natur.<br />
Art. 861<br />
Dieser Artikel übernimmt den Inhalt der Artikel 857 und 858 ZGB.<br />
Art. 862<br />
Absatz 1 entspri<strong>ch</strong>t Artikel 866 ZGB, Absatz 2 Artikel 867 Absatz 1 ZGB und<br />
Absatz 3 Artikel 867 Absatz 2 ZGB.<br />
Art. 863<br />
Die geringfügigen Änderungen gegenüber Artikel 868 ZGB sind rein redaktioneller<br />
Natur und dur<strong>ch</strong> die Abs<strong>ch</strong>affung der Gült bedingt.<br />
5328
Art. 864<br />
Diese Bestimmung wird gegenüber dem bisherigen Artikel 869 ZGB redaktionell<br />
geringfügig geändert, und die Verweise auf die Gült werden gestri<strong>ch</strong>en.<br />
Art. 865<br />
Coupons werden übli<strong>ch</strong>erweise bloss beim Seriens<strong>ch</strong>uldbrief (heute Art. 876–883<br />
ZGB) ausgegeben. Da diese Bestimmungen aufgehoben werden sollen, wird das<br />
Wort «Zinscoupon» aus dem geltenden Artikel 870 Absatz 1 ZGB ni<strong>ch</strong>t in den<br />
neuen Absatz 1 übernommen.<br />
Die Vorlegungsfrist, wel<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong> Artikel 870 Absatz 2 ZGB ein Jahr beträgt, wird<br />
in Absatz 2 auf se<strong>ch</strong>s Monate verkürzt. Dabei handelt es si<strong>ch</strong> um die in Artikel 983<br />
OR vorgesehene minimale Auskündungsfrist für Inhaberpapiere.<br />
Absatz 3 entspri<strong>ch</strong>t inhaltli<strong>ch</strong> unverändert Artikel 870 Absatz 3 ZGB.<br />
Art. 866 bis 874<br />
Die Strei<strong>ch</strong>ung der Gült und die Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs haben eine<br />
Neunummerierung der Artikel zum S<strong>ch</strong>uldbrief zur Folge. Die frei werdenden<br />
Artikel werden aufgehoben.<br />
2.2.2.4 Vierter Abs<strong>ch</strong>nitt:<br />
Ausgabe von Anleihenstiteln mit Grundpfandre<strong>ch</strong>t<br />
Art. 876–883<br />
S<strong>ch</strong>uldbriefe und Gülten, die in Serien ausgegeben werden, haben in der Praxis keine<br />
Bedeutung erlangt. Die entspre<strong>ch</strong>enden Bestimmungen werden deshalb aufgehoben.<br />
2.2.3 Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbu<strong>ch</strong><br />
Art. 955 Randtitel<br />
Die Nummerierung des Randtitels wird angepasst und «Haftbarkeit» dur<strong>ch</strong> «Haftung»<br />
ersetzt.<br />
Art. 956<br />
Artikel 956 ZGB trägt den Randtitel «Aufsi<strong>ch</strong>t» und regelt sowohl die allgemeine<br />
Administrativaufsi<strong>ch</strong>t (verwaltungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Dienstaufsi<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> die Grundbu<strong>ch</strong>-<br />
Fa<strong>ch</strong>instanzen) wie au<strong>ch</strong> die spezielle Re<strong>ch</strong>tsmittelaufsi<strong>ch</strong>t (Behandlung von<br />
Grundbu<strong>ch</strong>bes<strong>ch</strong>werden dur<strong>ch</strong> Geri<strong>ch</strong>te oder besondere Verwaltungsjustizbehörden).<br />
Neu wird die <strong>admin</strong>istrative Aufsi<strong>ch</strong>t, wel<strong>ch</strong>e genereller Natur ist und präventiv<br />
wirken soll, in Artikel 956 E-ZGB geregelt, während die ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Aufsi<strong>ch</strong>t,<br />
wel<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> und im Einzelfall zur Anwendung gelangt, in den Artikeln 956a<br />
und 956b E-ZGB festgelegt wird. Dies dient der Klarheit und Übersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>keit.<br />
5329
Artikel 956 Absatz 1 E-ZGB entspri<strong>ch</strong>t inhaltli<strong>ch</strong> dem geltenden Re<strong>ch</strong>t, hält aber<br />
ausdrückli<strong>ch</strong> fest, dass die Aufsi<strong>ch</strong>tstätigkeit den Kantonen obliegt. Zahlrei<strong>ch</strong>e<br />
Kantone haben dafür Grundbu<strong>ch</strong>inspektorate ges<strong>ch</strong>affen und so die Sa<strong>ch</strong>kompetenz<br />
im Grundbu<strong>ch</strong>berei<strong>ch</strong> bei einer einzigen kantonalen Behörde zusammengefasst. Der<br />
Begriff «Amtsführung» wird ersetzt dur<strong>ch</strong> denjenigen der «Ges<strong>ch</strong>äftsführung».<br />
Dieser s<strong>ch</strong>liesst Verwe<strong>ch</strong>slungen mit der einzelnen Amtshandlung aus, wel<strong>ch</strong>e der<br />
Bes<strong>ch</strong>werde an die Re<strong>ch</strong>tsmittelinstanzen unterliegt.<br />
Absatz 2 bestimmt, dass der Bund die Oberaufsi<strong>ch</strong>t über die Ges<strong>ch</strong>äftsführung der<br />
Grundbu<strong>ch</strong>ämter ausübt. Diese war bisher ledigli<strong>ch</strong> auf Verordnungsstufe (Art. 104a<br />
GBV) geregelt.<br />
Art. 956a (neu)<br />
Absatz 1 hält klarer als der bisherige Artikel 956 Absatz 2 ZGB fest, dass die vom<br />
Grundbu<strong>ch</strong>amt erlassenen Verwaltungsverfügungen, namentli<strong>ch</strong> die Abweisung von<br />
Anmeldungen zur Eins<strong>ch</strong>reibung, Änderung oder Lös<strong>ch</strong>ung von dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ten,<br />
Vormerkungen oder Anmerkungen mit der sogenannten speziellen Grundbu<strong>ch</strong>bes<strong>ch</strong>werde<br />
angefo<strong>ch</strong>ten werden können. Diese ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> also immer gegen die<br />
Weigerung des Grundbu<strong>ch</strong>amts, eine Grundbu<strong>ch</strong>anmeldung zu vollziehen. Das<br />
unre<strong>ch</strong>tmässige Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung wird einer Verfügung<br />
glei<strong>ch</strong>gestellt. Eine sol<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsverweigerung begeht z.B. ein Grundbu<strong>ch</strong>amt,<br />
das eine Grundbu<strong>ch</strong>anmeldung weder behandelt no<strong>ch</strong> abweist, sondern sie einfa<strong>ch</strong><br />
liegen lässt. Wie na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t unterliegt demgegenüber der Vollzug einer<br />
Anmeldung ni<strong>ch</strong>t der Grundbu<strong>ch</strong>bes<strong>ch</strong>werde. Ob als <strong>admin</strong>istrative Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde<br />
und erste Bes<strong>ch</strong>werdeinstanz die glei<strong>ch</strong>e oder zwei vers<strong>ch</strong>iedene Behörden eingesetzt<br />
werden, bleibt den Kantonen überlassen.<br />
Absatz 2 hält vorab den im Verwaltungsre<strong>ch</strong>t allgemein anerkannten Grundsatz fest,<br />
dass zur Bes<strong>ch</strong>werde befugt ist, wer dur<strong>ch</strong> die angefo<strong>ch</strong>tene Verfügung besonders<br />
berührt ist und ein s<strong>ch</strong>utzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat<br />
(Ziff. 1). Neben dem Anmeldenden sind dies beispielsweise au<strong>ch</strong> der Erwerber eines<br />
zur Eintragung angemeldeten dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts oder die aus einer Vormerkung<br />
bere<strong>ch</strong>tigte Person.<br />
Ist die kantonale <strong>admin</strong>istrative Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde ni<strong>ch</strong>t zuglei<strong>ch</strong> Bes<strong>ch</strong>werdeinstanz,<br />
kann ihr das kantonale Re<strong>ch</strong>t ein Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t gegen erstinstanzli<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>werdeents<strong>ch</strong>eide<br />
einräumen (Ziff. 2).<br />
S<strong>ch</strong>on das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesre<strong>ch</strong>tspflege (OG), wel<strong>ch</strong>es<br />
am 1. Januar <strong>2007</strong> vom Bundesgesetz vom 17. Juni 200514 über das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />
(Bundesgeri<strong>ch</strong>tsgesetz, BGG) abgelöst wurde, s<strong>ch</strong>rieb vor, dass die Kantone<br />
in den Fällen, in wel<strong>ch</strong>en die Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde an das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />
zulässig war, als letzte kantonale Instanz eine ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Behörde einsetzen mussten.<br />
Deshalb bestehen in vers<strong>ch</strong>iedenen Kantonen zwei Bes<strong>ch</strong>werdeinstanzen (in der<br />
Regel eine verwaltungsinterne und eine verwaltungsunabhängige). Das Bundesamt<br />
für Justiz konnte bisher nur letztinstanzli<strong>ch</strong>e kantonale Ents<strong>ch</strong>eide mit Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde<br />
beim Bundesgeri<strong>ch</strong>t anfe<strong>ch</strong>ten (Art. 102 Abs. 2 GBV). Gemäss<br />
Artikel 111 Absatz 2 BGG können nun Behörden, die zur Bes<strong>ch</strong>werde an das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />
bere<strong>ch</strong>tigt sind, au<strong>ch</strong> die Re<strong>ch</strong>tsmittel des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts ergreifen<br />
und si<strong>ch</strong> vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies bean-<br />
14 SR 173.110<br />
5330
tragen. Bes<strong>ch</strong>werdebefugt sind die Departemente oder, soweit es das Bundesre<strong>ch</strong>t<br />
vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen (Art. 76 Abs. 2 BGG). Mit Ziffer 3 von<br />
Absatz 2 wird das Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t an die Oberaufsi<strong>ch</strong>tsbehörde des Bundes delegiert.<br />
So kann diese Behörde nötigenfalls unhaltbare erstinstanzli<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>werdeents<strong>ch</strong>eide<br />
anfe<strong>ch</strong>ten, um das allgemeine öffentli<strong>ch</strong>e Interesse an der ri<strong>ch</strong>tigen<br />
Dur<strong>ch</strong>setzung und einheitli<strong>ch</strong>en Anwendung des Bundesre<strong>ch</strong>ts zu wahren. Die<br />
Anfe<strong>ch</strong>tung von abweisenden Verfügungen des Grundbu<strong>ch</strong>amts hingegen wird die<br />
Oberaufsi<strong>ch</strong>tsbehörde des Bundes in aller Regel den Betroffenen überlassen.<br />
Absatz 3 verdeutli<strong>ch</strong>t, dass im Hauptbu<strong>ch</strong> vollzogene Eintragungen, Änderungen<br />
oder Lös<strong>ch</strong>ungen von dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ten oder Vormerkungen ni<strong>ch</strong>t bes<strong>ch</strong>werdefähig<br />
sind, sondern nur mit einer Grundbu<strong>ch</strong>beri<strong>ch</strong>tigungsklage na<strong>ch</strong> Artikel 975 ZGB<br />
angefo<strong>ch</strong>ten werden können. Ausgenommen sind vollzogene Anmerkungen und<br />
Lös<strong>ch</strong>ungen von sol<strong>ch</strong>en. Anmerkungen haben keine konstitutive Wirkung, der<br />
Bestand oder Ni<strong>ch</strong>tbestand von Re<strong>ch</strong>ten hängt also ni<strong>ch</strong>t von der Anmerkung ab.<br />
Streitigkeiten über Anmerkungen sind somit ni<strong>ch</strong>t materiellre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er, sondern<br />
registerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Natur und deshalb ni<strong>ch</strong>t auf dem Zivilklageweg zu regeln, zumal<br />
au<strong>ch</strong> öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsverhältnisse Gegenstand von Anmerkungen sein<br />
können.<br />
Art. 956b (neu)<br />
Absatz 1 sieht für Grundbu<strong>ch</strong>bes<strong>ch</strong>werden in Übereinstimmung mit dem geltenden<br />
Re<strong>ch</strong>t die allgemein übli<strong>ch</strong>e Frist von 30 Tagen vor. Sie gilt au<strong>ch</strong> für einen Weiterzug<br />
des erstinstanzli<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eids an die zweite kantonale Bes<strong>ch</strong>werdeinstanz.<br />
Absatz 2, wona<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werde wegen Re<strong>ch</strong>tsverweigerung oder Re<strong>ch</strong>tsverzögerung<br />
jederzeit erhoben werden kann, stimmt ebenfalls mit dem bisherigen Re<strong>ch</strong>t<br />
überein (Art. 104 Abs. 2 GBV).<br />
Na<strong>ch</strong> dem neuen Bundesgeri<strong>ch</strong>tsgesetz unterliegen letztinstanzli<strong>ch</strong>e kantonale<br />
Ents<strong>ch</strong>eide in Grundbu<strong>ch</strong>sa<strong>ch</strong>en der Bes<strong>ch</strong>werde in Zivilsa<strong>ch</strong>en an das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />
(Art. 72 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BGG).<br />
Art. 957<br />
Artikel 957 verpfli<strong>ch</strong>tet die Kantone, für Pfli<strong>ch</strong>tverletzungen der direkt mit der<br />
Grundbu<strong>ch</strong>führung beauftragten Beamten und Angestellten (d.h. des Grundbu<strong>ch</strong>verwalters<br />
und seiner Mitarbeiter) eine Disziplinaraufsi<strong>ch</strong>t vorzusehen. Der Oberaufsi<strong>ch</strong>tsbehörde<br />
des Bundes stehen keine Disziplinarbefugnisse zu. Wel<strong>ch</strong>e Handlungen<br />
als Amtspfli<strong>ch</strong>tverletzung zu gelten haben, regelt das Bundesre<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t. Die<br />
Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in einer Busse oder in s<strong>ch</strong>weren<br />
Fällen in der Amtsenthebung.<br />
Sieht das kantonale oder kommunale Personalre<strong>ch</strong>t Disziplinarmassnahmen vor, so<br />
gelten diese au<strong>ch</strong> für die in der Grundbu<strong>ch</strong>verwaltung tätigen Beamten und Angestellten.<br />
Eine bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Regelung erübrigt si<strong>ch</strong>. Hat ein Kanton für sein<br />
Personal die Disziplinarmassnahmen abges<strong>ch</strong>afft, ist ni<strong>ch</strong>t einzusehen, weshalb sie<br />
einzig für Angestellte des Grundbu<strong>ch</strong>amts gestützt auf Bundesre<strong>ch</strong>t weiter gelten<br />
sollen. Artikel 957 wird deshalb ersatzlos aufgehoben. Selbstverständli<strong>ch</strong> bleibt die<br />
von der Disziplinaraufsi<strong>ch</strong>t unabhängige strafre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Verfolgung weiterhin vorbehalten.<br />
5331
Art. 962<br />
Das Grundbu<strong>ch</strong> erteilt heute im Prinzip zuverlässig und vollständig Auskunft über<br />
alle an einem Grundstück bestehenden privaten dingli<strong>ch</strong>en und realobligatoris<strong>ch</strong>en<br />
Re<strong>ch</strong>te und Lasten. Die Re<strong>ch</strong>tslage an Grundstücken wird jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t nur dur<strong>ch</strong><br />
das Privatre<strong>ch</strong>t, sondern in zunehmendem Mass au<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> das öffentli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>t<br />
bestimmt. Wel<strong>ch</strong>e besonderen Bes<strong>ch</strong>ränkungen si<strong>ch</strong> daraus für ein einzelnes Grundstück<br />
ergeben, kann dem Grundbu<strong>ch</strong> heute ni<strong>ch</strong>t mit Si<strong>ch</strong>erheit entnommen werden.<br />
Da deren Zahl immer grösser wird, steigt das Bedürfnis na<strong>ch</strong> Information über diese<br />
Bes<strong>ch</strong>ränkungen. Oftmals muss bei vers<strong>ch</strong>iedenen Amtsstellen na<strong>ch</strong>gefragt werden,<br />
ob sol<strong>ch</strong>e bestehen, und es ist dabei ni<strong>ch</strong>t stets erkennbar, wel<strong>ch</strong>e Ämter anzufragen<br />
sind. Es gibt zurzeit au<strong>ch</strong> kein anderes Register, aus dem alle öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen umfassend ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> wären. Der in der Bots<strong>ch</strong>aft zum<br />
Geoinformationsgesetz15 vorgesehene Kataster der öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />
(Art. 16–18 E-GeoIG) wird vorerst nur ein paar wenige generell-abstrakte<br />
öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen des Bundesre<strong>ch</strong>ts<br />
enthalten.<br />
Die vorges<strong>ch</strong>lagene Änderung geht in zwei Ri<strong>ch</strong>tungen: Einerseits soll es den Kantonen<br />
ni<strong>ch</strong>t mehr freistehen, ob und für wel<strong>ch</strong>e öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />
sie eine Anmerkung vorsehen wollen. Vielmehr sollen sie gemäss<br />
Absatz 1 dazu verpfli<strong>ch</strong>tet werden, bestimmte Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen anzumerken.<br />
Dieselbe Verpfli<strong>ch</strong>tung soll au<strong>ch</strong> für den Bund, die Gemeinden und andere<br />
Träger einer öffentli<strong>ch</strong>en Aufgabe bestehen. Andererseits sollen ni<strong>ch</strong>t alle Arten von<br />
öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen angemerkt werden, sondern grundsätzli<strong>ch</strong><br />
nur sol<strong>ch</strong>e, die von den Behörden ab Inkrafttreten der neuen Bestimmung<br />
dur<strong>ch</strong> eine Verwaltungsverfügung für ein bestimmtes Grundstück angeordnet werden.<br />
Voraussetzung ist zudem, dass die Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkung eine dauerhafte<br />
Nutzungs- oder Verfügungsbes<strong>ch</strong>ränkung oder grundstücksbezogene Pfli<strong>ch</strong>t der<br />
Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers zum Inhalt haben muss. Nutzungsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />
auferlegen dem Eigentümer gewisse Eins<strong>ch</strong>ränkungen im Gebrau<strong>ch</strong><br />
seines Grundstücks (er muss gewisse Handlungen dulden oder unterlassen), wogegen<br />
Verfügungsbes<strong>ch</strong>ränkungen die Mögli<strong>ch</strong>keit des Eigentümers eins<strong>ch</strong>ränken,<br />
sein Grundstück zu veräussern oder mit bestimmten bes<strong>ch</strong>ränkten dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ten<br />
zu belasten. Unter den Begriff «grundstücksbezogene Pfli<strong>ch</strong>t des Eigentümers»<br />
fällt demgegenüber au<strong>ch</strong> ein aktives Tun, z.B. die Pfli<strong>ch</strong>t, ein Gebäude oder ein<br />
Werk zu unterhalten oder ein landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>es Grundstück zu bewirts<strong>ch</strong>aften.<br />
Mit dem Vors<strong>ch</strong>lag, wona<strong>ch</strong> in der Regel bloss diejenigen Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />
dur<strong>ch</strong> eine Anmerkung si<strong>ch</strong>tbar gema<strong>ch</strong>t werden sollen, die mit einer Verwaltungsverfügung<br />
angeordnet werden, wird vermieden, dass au<strong>ch</strong> Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />
angemerkt werden, die si<strong>ch</strong> direkt aus dem Gesetz ergeben und damit als<br />
bekannt vorausgesetzt werden dürfen, wie z.B. Gebäude- und Grenzabstände.<br />
Zudem sollen au<strong>ch</strong> öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen, die in einem<br />
bestimmten Gebiet alle Grundstücke glei<strong>ch</strong>ermassen betreffen, wie z.B. Nutzungszonen,<br />
Planungs- und Beitragszonen, Einbezug in ein Unternehmen einer Bodenverbesserung<br />
usw., ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>wegs im Grundbu<strong>ch</strong> angemerkt werden. Hier soll eine<br />
Anmerkung im Grundbu<strong>ch</strong> entspre<strong>ch</strong>end der heutigen Gesetzgebung des Bundes nur<br />
dann erfolgen, wenn es das Re<strong>ch</strong>t des Bundes ausdrückli<strong>ch</strong> vorsieht. Au<strong>ch</strong> das<br />
15 Siehe Bots<strong>ch</strong>aft vom 6. September 2006 zum Bundesgesetz über Geoinformation<br />
(Geoinformationsgesetz, GeoIG), BBl 2006 7817.<br />
5332
kantonale Re<strong>ch</strong>t könnte eine entspre<strong>ch</strong>ende Anmerkung vorsehen. Unverändert<br />
bleibt die Re<strong>ch</strong>tswirkung dieser Anmerkungen. Die Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkung entsteht<br />
mit der Re<strong>ch</strong>tskraft der entspre<strong>ch</strong>enden Verwaltungsverfügung. Zum Erlass<br />
einer sol<strong>ch</strong>en bedarf es na<strong>ch</strong> den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsre<strong>ch</strong>ts<br />
wie bis anhin einer gesetzli<strong>ch</strong>en Grundlage. Der Anmerkung im Grundbu<strong>ch</strong> kommt<br />
daher na<strong>ch</strong> wie vor bloss deklaratoris<strong>ch</strong>er Charakter zu.<br />
Die vorges<strong>ch</strong>lagene Lösung ma<strong>ch</strong>t nur dann Sinn, wenn die Anmerkungen der<br />
öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen dauernd na<strong>ch</strong>geführt werden.<br />
Darunter fällt ni<strong>ch</strong>t bloss die Pfli<strong>ch</strong>t des Gemeinwesens, die verfügten Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />
beim Grundbu<strong>ch</strong>amt anzumelden, sondern au<strong>ch</strong>, dahingefallene<br />
Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen im Grundbu<strong>ch</strong> wieder lös<strong>ch</strong>en zu lassen (Abs. 2). Bleibt<br />
das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentli<strong>ch</strong>en Aufgabe untätig, z.B.<br />
weil sie gar ni<strong>ch</strong>t mehr existieren, so ist das Grundbu<strong>ch</strong>amt befugt, dahingefallene<br />
öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen von Amtes wegen zu lös<strong>ch</strong>en, um<br />
das Grundbu<strong>ch</strong> aktuell und von obsoleten Eins<strong>ch</strong>reibungen freizuhalten. Mit dieser<br />
Massnahme, wel<strong>ch</strong>e no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t im Vorentwurf enthalten war, kann die von Grundbu<strong>ch</strong>kreisen<br />
befür<strong>ch</strong>tete Überfüllung des Grundbu<strong>ch</strong>s mit obsoleten Anmerkungen<br />
weitestgehend verhindert werden.<br />
Absatz 3 sieht vor, dass der Bundesrat in der Grundbu<strong>ch</strong>verordnung im Einzelnen<br />
no<strong>ch</strong> festlegen wird, aus wel<strong>ch</strong>en kantonalen Re<strong>ch</strong>tsgebieten inskünftig Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />
im Grundbu<strong>ch</strong> angemerkt werden müssen. Die Kantone dürfen, mit<br />
Mitteilung an den Bund, weitere Anmerkungen vorsehen.<br />
Artikel 962 E-ZGB ist auf das bereits erwähnte Geoinformationsgesetz abgestimmt.<br />
Artikel 16 Absatz 1 E-GeoIG regelt, dass Gegenstand des Katasters nur diejenigen<br />
öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen sind, die ni<strong>ch</strong>t im Grundbu<strong>ch</strong><br />
angemerkt werden.<br />
Mit dieser neuen Regelung über die Anmerkung der öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />
erübrigt si<strong>ch</strong> eine Genehmigung von allfälligen kantonalen<br />
Vors<strong>ch</strong>riften betreffend Anmerkungen dur<strong>ch</strong> den Bund, wie sie im geltenden<br />
Absatz 2 von Artikel 962 ZGB vorgesehen ist.<br />
Art. 962a (neu)<br />
Es besteht ein allgemeines Interesse an der Publizität von Verfügungsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />
der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers zufolge gesetzli<strong>ch</strong>er Stellvertretungsverhältnisse.<br />
Bereits na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t wird der Verlust der Verfügungsbefugnis<br />
der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers dur<strong>ch</strong> die<br />
Konkurseröffnung im Grundbu<strong>ch</strong> angemerkt (Art. 176 Abs. 2 S<strong>ch</strong>KG). Neu sollen<br />
dort au<strong>ch</strong> der gesetzli<strong>ch</strong>e Vertreter (Vormund [Art. 327a E-ZGB16], Beistand oder<br />
Beiständin [Art. 400 E-ZGB17]), der Erbs<strong>ch</strong>aftsverwalter (Art. 554 ZGB), der<br />
Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB), der amtli<strong>ch</strong>e Liquidator (Art. 593 ff. ZGB),<br />
der Willensvollstrecker (Art. 517 ZGB), der Vertreter eines unbekannten oder ni<strong>ch</strong>t<br />
identifizierbaren Grundeigentümers oder seiner unbekannten Erben (Art. 666a<br />
E-ZGB), der Vertreter eines unbekannten oder ni<strong>ch</strong>t identifizierbaren Grundpfand-<br />
16 Siehe Bots<strong>ch</strong>aft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es<br />
(Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utz, Personenre<strong>ch</strong>t und Kindesre<strong>ch</strong>t), BBl 2006 7177.<br />
17 Siehe Bots<strong>ch</strong>aft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es<br />
(Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utz, Personenre<strong>ch</strong>t und Kindesre<strong>ch</strong>t), BBl 2006 7151.<br />
5333
gläubigers (Art. 823 E-ZGB) oder Dienstbarkeitsbere<strong>ch</strong>tigten (Art. 781a E-ZGB),<br />
der Vertreter einer juristis<strong>ch</strong>en Person oder anderen Re<strong>ch</strong>tsträgerin beim Fehlen der<br />
vorges<strong>ch</strong>riebenen Organe (Art. 666b E-ZGB) und der Verwalter einer Stockwerkeigentümergemeins<strong>ch</strong>aft<br />
(Art. 712q ff. ZGB) angemerkt werden können. Der Vertreter<br />
eines Grundeigentümers oder seiner Erben, eines Grundpfandgläubigers oder<br />
Dienstbarkeitsbere<strong>ch</strong>tigten und einer juristis<strong>ch</strong>en Person oder anderen Re<strong>ch</strong>tsträgerin<br />
sollte aber nur dann im Grundbu<strong>ch</strong> angemerkt werden, wenn es si<strong>ch</strong> um eine<br />
länger dauernde Vertretung handelt. Da die Bes<strong>ch</strong>ränkung der Verfügungsbefugnis<br />
bereits mit der behördli<strong>ch</strong>en Anordnung wirksam wird, ist das Stellvertretungsverhältnis<br />
dur<strong>ch</strong> eine bloss deklaratoris<strong>ch</strong>e Anmerkung zum Ausdruck zu bringen. Ist<br />
eine sol<strong>ch</strong>e Vertretung im Grundbu<strong>ch</strong> angemerkt, kann si<strong>ch</strong> das Grundbu<strong>ch</strong>amt<br />
re<strong>ch</strong>tsgültig an sie statt an die vertretenen Personen, die Re<strong>ch</strong>tsträgerin oder die<br />
Stockwerkeigentümerversammlung wenden.<br />
Art. 974a (neu)<br />
Artikel 743 E-ZGB regelt als materiellre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bestimmung die Auswirkungen<br />
einer Teilung des bere<strong>ch</strong>tigten oder belasteten Grundstücks auf Dienstbarkeiten<br />
zugunsten oder zulasten dieses Grundstücks und enthält au<strong>ch</strong> gewisse Vorgaben für<br />
die Bereinigung der Dienstbarkeiten. Als verfahrensre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es Gegenstück statuiert<br />
Artikel 974a E-ZGB eine allgemeine Bereinigungspfli<strong>ch</strong>t für Dienstbarkeiten,<br />
Vormerkungen und Anmerkungen. Die Pfandhaftverteilung bei Teilung des verpfändeten<br />
Grundstücks ist in Artikel 833 ZGB geregelt. Diese Bestimmung findet<br />
gemäss Artikel 792 Absatz 2 E-ZGB au<strong>ch</strong> auf Grundlasten Anwendung.<br />
Absatz 1 s<strong>ch</strong>reibt vor, dass bei der Parzellierung eines Grundstücks alle Dienstbarkeiten,<br />
Vor- und Anmerkungen bereinigt werden müssen. Sie sollen nur auf die<br />
davon betroffenen Teilstücke übertragen werden. Der Grundsatz, dass Re<strong>ch</strong>te und<br />
Lasten bei der Teilung eines Grundstücks in der Regel auf allen Teilen weiter bestehen,<br />
hat in der Praxis dazu geführt, dass bei Parzellierungen Dienstbarkeiten, aber<br />
au<strong>ch</strong> Vor- und Anmerkungen der Einfa<strong>ch</strong>heit halber oft auf alle Teilstücke übertragen<br />
werden, obwohl sie einzelne ni<strong>ch</strong>t betroffen haben oder ni<strong>ch</strong>t betreffen können.<br />
Deswegen sind heute viele Grundstücke mit bedeutungslosen Einträgen belastet. Die<br />
Grundbu<strong>ch</strong>ämter haben heute keine Mögli<strong>ch</strong>keit, der Überlastung des Grundbu<strong>ch</strong>s<br />
mit sol<strong>ch</strong>en Einträgen entgegenzuwirken. Die Einführung einer Bereinigungspfli<strong>ch</strong>t<br />
kann das Grundbu<strong>ch</strong> zwar ni<strong>ch</strong>t von bestehenden, bedeutungslosen Einträgen befreien<br />
(dafür sieht Art. 976c E-ZGB ein besonderes Verfahren vor), sie verhindert<br />
jedo<strong>ch</strong>, dass diese weiter übertragen werden oder neu entstehen.<br />
Gemäss Absatz 2 müssen die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer dem<br />
Grundbu<strong>ch</strong>amt konkret beantragen, wel<strong>ch</strong>e Dienstbarkeiten, Vormerkungen und<br />
Anmerkungen auf wel<strong>ch</strong>e Teilstücke zu übertragen bzw. auf wel<strong>ch</strong>en (ni<strong>ch</strong>t betroffenen)<br />
Teilstücken zu lös<strong>ch</strong>en sind. Anhand der Belege und der örtli<strong>ch</strong>en Gegebenheiten<br />
ist abzuklären, wel<strong>ch</strong>e Grundstücksteile ein Eintrag betrifft. Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äfte,<br />
die keine Anträge enthalten oder einfa<strong>ch</strong> paus<strong>ch</strong>al die Übertragung sämtli<strong>ch</strong>er<br />
Re<strong>ch</strong>te und Lasten auf alle Teilstücke beantragen, genügen den Anforderungen von<br />
Artikel 743 Absatz 1 E-ZGB ni<strong>ch</strong>t und sind vom Grundbu<strong>ch</strong>amt abzuweisen. Wird<br />
ein abparzelliertes Teilstück mit einem bena<strong>ch</strong>barten Grundstück vereinigt, so muss<br />
glei<strong>ch</strong>zeitig na<strong>ch</strong> den entspre<strong>ch</strong>enden Grundsätzen au<strong>ch</strong> die für Grundstücksvereinigungen<br />
erforderli<strong>ch</strong>e Bereinigung stattfinden.<br />
5334
Na<strong>ch</strong> Absatz 3 sind Einträge auf ni<strong>ch</strong>t betroffenen Teilstücken zu lös<strong>ch</strong>en. Für die<br />
Beurteilung, ob ein Re<strong>ch</strong>t oder eine Last das ganze Grundstück oder nur einzelne Teile<br />
davon betrifft, ist grundsätzli<strong>ch</strong> der Inhalt massgebend, wel<strong>ch</strong>er si<strong>ch</strong> aus den Grundbu<strong>ch</strong>belegen<br />
ergibt. Auf diese Belege wird im Hauptbu<strong>ch</strong> mit dem Datum der Eintragung<br />
und der Belegnummer verwiesen (Art. 35 Abs. 2 Bst. f und g GBV). Ob die<br />
Lös<strong>ch</strong>ung nur mit Zustimmung der bere<strong>ch</strong>tigten Person (Lös<strong>ch</strong>ungsbewilligung,<br />
Art. 964 ZGB) oder gestützt auf Artikel 976 ff. E-ZGB in einem vereinfa<strong>ch</strong>ten Verfahren<br />
erfolgen kann, hängt davon ab, ob die dort ums<strong>ch</strong>riebenen Voraussetzungen gegeben<br />
sind. Selbstverständli<strong>ch</strong> gibt es au<strong>ch</strong> Fälle, in denen ein Eintrag das gesamte<br />
Grundstück betrifft und dementspre<strong>ch</strong>end auf alle Teilstücke zu übertragen ist.<br />
Art. 974b (neu)<br />
Im Gegensatz zur Teilung eines Grundstücks ist die Vereinigung von (aneinander<br />
grenzenden) Grundstücken heute ni<strong>ch</strong>t im Gesetz, sondern nur auf Verordnungsstufe<br />
in Artikel 91 GBV geregelt. Da für diese Unglei<strong>ch</strong>stellung der beiden Tatbestände<br />
keine sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Gründe bestehen, sollen die wesentli<strong>ch</strong>en Grundsätze ins ZGB<br />
aufgenommen werden.<br />
Na<strong>ch</strong> Absatz 1 ist die Vereinigung nur mögli<strong>ch</strong>, wenn von den einzelnen Grundstücken<br />
keine Pfandre<strong>ch</strong>te oder Grundlasten auf das neue Grundstück übertragen<br />
werden müssen, oder wenn die Pfandgläubiger zustimmen.<br />
Grundstücke, auf wel<strong>ch</strong>en Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen<br />
lasten, dürfen gemäss Absatz 2 nur vereinigt werden, wenn die Stellung der bere<strong>ch</strong>tigten<br />
Personen dadur<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t beeinträ<strong>ch</strong>tigt wird oder diese zustimmen. Soweit die<br />
Ausübung einer Dienstbarkeit örtli<strong>ch</strong> klar begrenzt ist, hat die Vereinigung für die<br />
bere<strong>ch</strong>tigten Personen in der Regel keine na<strong>ch</strong>teiligen Folgen. Eine Bereinigung ist<br />
demgegenüber erforderli<strong>ch</strong>, wenn dur<strong>ch</strong> die Grundstücksvereinigung Unklarheiten<br />
über die Ausdehnung einer Last (z.B. eines Bauverbots) entstehen könnten. Soll die<br />
Last ni<strong>ch</strong>t nur formell, sondern materiell auf die ganze neue Parzelle ausgedehnt<br />
werden, so ist eine entspre<strong>ch</strong>ende Vereinbarung erforderli<strong>ch</strong>. Nötigenfalls sind die<br />
Rangverhältnisse (insbesondere gegenüber Pfandre<strong>ch</strong>ten) zu regeln. Eine genaue<br />
Abgrenzung des betroffenen Teils des neuen Grundstücks ist au<strong>ch</strong> notwendig, wenn<br />
an einem der zu vereinigenden Grundstücke ein vorgemerktes Kaufs-, Vorkaufsoder<br />
Rückkaufsre<strong>ch</strong>t besteht. Ein vorgemerkter Mietvertrag bezügli<strong>ch</strong> eines Hauses<br />
auf einem der Grundstücke hindert die Vereinigung in der Regel ni<strong>ch</strong>t.<br />
Bestehen zugunsten eines Grundstücks Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder<br />
Anmerkungen, so kann es gemäss Absatz 3 nur mit andern vereinigt werden, wenn<br />
der Eigentümer des belasteten Grundstücks zustimmt oder dur<strong>ch</strong> die Vereinigung<br />
keine Mehrbelastung entsteht. Dies ist beispielsweise bei einem Überbaure<strong>ch</strong>t oder<br />
einem Dur<strong>ch</strong>leitungsre<strong>ch</strong>t eher anzunehmen als bei einem Wegre<strong>ch</strong>t. In sinngemässer<br />
Anwendung von Artikel 739 ZGB ist nur eine erhebli<strong>ch</strong>e Mehrbeanspru<strong>ch</strong>ung<br />
des belasteten Grundstücks zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />
Wie in den Erläuterungen zu den Absätzen 1–3 dargelegt, kann au<strong>ch</strong> die Vereinigung<br />
von Grundstücken einen Bereinigungsbedarf mit si<strong>ch</strong> bringen (formelle oder materielle<br />
Ausdehnung eines Re<strong>ch</strong>ts, Regelung von Rangverhältnissen). Deshalb erklärt Absatz 4<br />
die in Artikel 974a E-ZGB aufgestellten Regeln für die Teilung von Grundstücken als<br />
sinngemäss anwendbar. Namentli<strong>ch</strong> muss der Eigentümer der zu vereinigenden<br />
Grundstücke dem Grundbu<strong>ch</strong>amt für jede Dienstbarkeit, Vormerkung oder Anmer-<br />
5335
kung einzeln beantragen, wie sie zu bereinigen ist. Gegebenenfalls sind die nötigen<br />
Zustimmungen beizubringen. Andernfalls ist die Anmeldung abzuweisen.<br />
Art. 975 Randtitel<br />
Die Nummerierung des Randtitels muss angepasst werden.<br />
Art. 976<br />
Die Lös<strong>ch</strong>ung eines Grundbu<strong>ch</strong>eintrags erfordert grundsätzli<strong>ch</strong> die Zustimmung<br />
der bere<strong>ch</strong>tigten Person (Art. 964 ZGB). Kann jedo<strong>ch</strong> aufgrund besonderer<br />
Umstände angenommen werden, dass ein Eintrag (im weiteren Sinne, eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />
Vor- und Anmerkungen) keine materielle Bedeutung (mehr) hat, so erlauben die<br />
Artikel 976–976c E-ZGB die Lös<strong>ch</strong>ung in einem vereinfa<strong>ch</strong>ten Verfahren. S<strong>ch</strong>on<br />
das geltende Re<strong>ch</strong>t sieht vor, dass ein Eintrag, der jede re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bedeutung verloren<br />
hat, auf Begehren der belasteten Person oder von Amtes wegen gelös<strong>ch</strong>t werden<br />
kann. Der Zweck der Vors<strong>ch</strong>rift besteht darin, das Grundbu<strong>ch</strong> als Bodeninformationssystem<br />
von materiell bedeutungslos gewordenen Einträgen zu entlasten. Was das<br />
einzus<strong>ch</strong>lagende Verfahren betrifft, so bestehen in der Praxis Unsi<strong>ch</strong>erheit und<br />
Kontroversen. Dass der bere<strong>ch</strong>tigten Person na<strong>ch</strong> einer gegen ihren Willen erfolgten<br />
Lös<strong>ch</strong>ung kein anderer Re<strong>ch</strong>tsbehelf als die Klage auf Wiedereintragung bleibt<br />
(Art. 976 Abs. 3 und 975 ZGB), ist verfahrensre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t unbedenkli<strong>ch</strong> und mit<br />
dem Prinzip der positiven Re<strong>ch</strong>tskraft des Grundbu<strong>ch</strong>s nur s<strong>ch</strong>wer vereinbar. In den<br />
neuen Bestimmungen werden deshalb die Voraussetzungen und das Verfahren für<br />
die Lös<strong>ch</strong>ung von bedeutungslosen Einträgen klarer und differenzierter festgelegt.<br />
Artikel 976 regelt die Fälle, in wel<strong>ch</strong>en die Bedeutungslosigkeit eines Eintrags<br />
zweifelsfrei feststeht, sodass die Lös<strong>ch</strong>ung direkt, d.h. ohne vorgängige Mitteilung<br />
an die bere<strong>ch</strong>tigte Person, erfolgen kann, und zwar entweder von Amtes wegen,<br />
wenn die Grundbu<strong>ch</strong>verwalterin oder der Grundbu<strong>ch</strong>verwalter auf einen entspre<strong>ch</strong>enden<br />
Eintrag stösst, oder auf Antrag, wenn eine belastete Person gestützt auf<br />
einen der in den Ziffern 1–4 abs<strong>ch</strong>liessend aufgezählten Gründe die Lös<strong>ch</strong>ung<br />
beantragt.<br />
Zunä<strong>ch</strong>st handelt es si<strong>ch</strong> um befristete Einträge, die zufolge Ablauf der Frist bedeutungslos<br />
geworden sind (Ziff. 1), namentli<strong>ch</strong> bei Vormerkungen ein häufiger Tatbestand.<br />
Au<strong>ch</strong> Dienstbarkeiten und Anmerkungen können befristet sein. Sodann kann<br />
ein Eintrag gelös<strong>ch</strong>t werden, wenn er ein unübertragbares und unvererbli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t<br />
(z.B. ein Wohnre<strong>ch</strong>t) betrifft und die bere<strong>ch</strong>tigte Person gestorben ist (Ziff. 2). Re<strong>ch</strong>t<br />
häufig ist au<strong>ch</strong> der Fall, dass eine Dienstbarkeit (seltener eine Vormerkung oder eine<br />
Anmerkung) wegen ihrer örtli<strong>ch</strong>en Lage das Grundstück gar ni<strong>ch</strong>t betreffen kann<br />
(Ziff. 3), z.B. ein Weidere<strong>ch</strong>t auf einem vollständig überbauten Grundstück. Diese<br />
Fälle sind oft dadur<strong>ch</strong> entstanden, dass bei einer früheren Teilung eines Grundstücks<br />
die Dienstbarkeitslast unbesehen auf alle Teilstücke übertragen wurde, obwohl sie<br />
tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> nur ein einziges Teilstück betraf. Eher selten wird dagegen der Fall<br />
eintreten, dass ein Grundstück untergeht (Art. 666 Abs. 1 ZGB), das an einem anderen<br />
Grundstück bere<strong>ch</strong>tigt ist, wodur<strong>ch</strong> das Re<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> auf dem belasteten Grundstück<br />
dahinfällt (Ziff. 4). In allen diesen Fällen kann das Grundbu<strong>ch</strong>amt aufgrund<br />
des Eintrags, der Belege, anderer öffentli<strong>ch</strong>er Register oder der natürli<strong>ch</strong>en Publizität<br />
unzweifelhaft zur Überzeugung gelangen, dass das eingetragene Re<strong>ch</strong>t erlos<strong>ch</strong>en<br />
ist.<br />
5336
Weil kein eigentli<strong>ch</strong>es Lös<strong>ch</strong>ungsverfahren (mit Einspru<strong>ch</strong>smögli<strong>ch</strong>keit) dur<strong>ch</strong>geführt<br />
wird, kann au<strong>ch</strong> ein bloss formloser Hinweis an das Grundbu<strong>ch</strong>amt zu einer<br />
Lös<strong>ch</strong>ung (von Amtes wegen) führen. Ein sol<strong>ch</strong>er Hinweis muss ni<strong>ch</strong>t notwendigerweise<br />
von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer stammen. Ähnli<strong>ch</strong><br />
wie bei einer Aufsi<strong>ch</strong>tsanzeige ents<strong>ch</strong>eidet das Grundbu<strong>ch</strong>amt na<strong>ch</strong> eigenem<br />
(pfli<strong>ch</strong>tgemässem) Ermessen, ob es dem Begehren entspri<strong>ch</strong>t oder ni<strong>ch</strong>t. Ein sol<strong>ch</strong>es<br />
muss au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t förmli<strong>ch</strong> abgewiesen werden. Wird hingegen ein förmli<strong>ch</strong>er Antrag<br />
gestellt, muss das Grundbu<strong>ch</strong>amt gegebenenfalls eine Abweisungsverfügung erlassen.<br />
Von der erfolgten Lös<strong>ch</strong>ung hat die Grundbu<strong>ch</strong>verwalterin oder der Grundbu<strong>ch</strong>verwalter<br />
den Beteiligten (d.h. dem Eigentümer des Grundstücks und – soweit<br />
no<strong>ch</strong> bekannt – der bere<strong>ch</strong>tigten Person) gestützt auf Artikel 969 ZGB Mitteilung zu<br />
ma<strong>ch</strong>en. Für den (wohl äusserst seltenen) Fall, dass das Grundbu<strong>ch</strong>amt eine sol<strong>ch</strong>e<br />
Lös<strong>ch</strong>ung zu Unre<strong>ch</strong>t vorgenommen haben sollte, steht der bere<strong>ch</strong>tigten Person die<br />
unbefristete Wiedereintragungsklage na<strong>ch</strong> Artikel 975 ZGB offen.<br />
Es wird darauf verzi<strong>ch</strong>tet, der Grundbu<strong>ch</strong>verwalterin oder dem Grundbu<strong>ch</strong>verwalter<br />
eine eigentli<strong>ch</strong>e, systematis<strong>ch</strong>e Bereinigungspfli<strong>ch</strong>t aufzuerlegen. Es gehört jedo<strong>ch</strong><br />
zu den Sorgfaltspfli<strong>ch</strong>ten der Grundbu<strong>ch</strong>verwalterin oder des Grundbu<strong>ch</strong>verwalters,<br />
Lös<strong>ch</strong>ungen vorzunehmen, wenn sie oder er auf klare, eindeutige Fälle von bedeutungslosen<br />
Einträgen stösst.<br />
Art. 976a (neu)<br />
Diese Bestimmung regelt die Lös<strong>ch</strong>ung in den Fällen, in denen ein Eintrag zwar<br />
ni<strong>ch</strong>t völlig zweifelsfrei, aber do<strong>ch</strong> hö<strong>ch</strong>st wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong> keine materielle Bedeutung<br />
(mehr) hat. Die in Absatz 1 ums<strong>ch</strong>riebenen Fälle sind in tatbeständli<strong>ch</strong>er Hinsi<strong>ch</strong>t<br />
komplexer und lassen si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ohne weiteres in einfa<strong>ch</strong>en Kategorien<br />
zusammenfassen. Dementspre<strong>ch</strong>end ist hier ein Verfahren zu wählen, bei dem die<br />
bere<strong>ch</strong>tigte Person vor der Lös<strong>ch</strong>ung angehört wird und Einspru<strong>ch</strong> erheben kann,<br />
wie dies s<strong>ch</strong>on die Artikel 743 Absatz 3 und 744 Absatz 3 ZGB vorsehen. Das<br />
heutige Verfahren hat jedo<strong>ch</strong> den Na<strong>ch</strong>teil, dass es mit der Erhebung des Einspru<strong>ch</strong>s<br />
beendet ist und die Dienstbarkeit ni<strong>ch</strong>t gelös<strong>ch</strong>t werden kann. Das neue Einspru<strong>ch</strong>sverfahren<br />
unters<strong>ch</strong>eidet si<strong>ch</strong> von der bisherigen Regelung au<strong>ch</strong> dadur<strong>ch</strong>, dass es<br />
ni<strong>ch</strong>t bloss auf die Bereinigung von Dienstbarkeiten bei der Teilung eines bere<strong>ch</strong>tigten<br />
oder belasteten Grundstücks Anwendung findet, sondern allgemein zur<br />
Lös<strong>ch</strong>ung von Einträgen im Grundbu<strong>ch</strong> dient. Das Verfahren wird eingeleitet dur<strong>ch</strong><br />
das Lös<strong>ch</strong>ungsbegehren derjenigen Person, die dur<strong>ch</strong> den Eintrag belastet ist, d.h. in<br />
der Regel dur<strong>ch</strong> den Eigentümer des belasteten Grundstücks. Er muss darlegen, dass<br />
und weshalb der Eintrag na<strong>ch</strong> den Belegen oder den Umständen entweder von<br />
Anfang an bedeutungslos war oder seine re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bedeutung na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> verloren<br />
hat. Im erstgenannten Fall tritt das neue Verfahren an die Stelle der Grundbu<strong>ch</strong>beri<strong>ch</strong>tigungsklage.<br />
Hält das Grundbu<strong>ch</strong>amt das Lös<strong>ch</strong>ungsbegehren für unbegründet, so weist es die<br />
Anmeldung ab. Die anmeldende Person kann dagegen Bes<strong>ch</strong>werde führen. Dies<br />
ergibt si<strong>ch</strong> aus den allgemeinen Bestimmungen über die Grundbu<strong>ch</strong>bes<strong>ch</strong>werde (vgl.<br />
Art. 956a und 956b E-ZGB) und brau<strong>ch</strong>t an dieser Stelle im Gesetzestext ni<strong>ch</strong>t<br />
eigens erwähnt zu werden. Hält das Grundbu<strong>ch</strong>amt das Lös<strong>ch</strong>ungsbegehren für<br />
begründet, so teilt es der bere<strong>ch</strong>tigten Person gemäss Absatz 2 mit, dass es den<br />
Eintrag lös<strong>ch</strong>en werde, wenn sie ni<strong>ch</strong>t innert 30 Tagen dagegen Einspru<strong>ch</strong> erhebt.<br />
Von der bere<strong>ch</strong>tigten Person kann ni<strong>ch</strong>t verlangt werden, dass sie ihr im Grundbu<strong>ch</strong><br />
eingetragenes Re<strong>ch</strong>t mit unzumutbarem Aufwand (ev. sogar unter Beizug eines<br />
5337
Anwalts) verteidigen muss. Sie darf si<strong>ch</strong> grundsätzli<strong>ch</strong> auf den Eintrag berufen, die<br />
Lös<strong>ch</strong>ung aber do<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t aus rein querulatoris<strong>ch</strong>en Gründen verweigern. Deshalb<br />
muss au<strong>ch</strong> von ihr eine kurze, s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Begründung ihres Einspru<strong>ch</strong>s verlangt<br />
werden, soweit sie diese ohne erhebli<strong>ch</strong>en Aufwand (z.B. umfangrei<strong>ch</strong>e Abklärungen)<br />
liefern kann. Die Abfassung des Einspru<strong>ch</strong>s erfordert keinen grossen Aufwand,<br />
sodass die allgemein übli<strong>ch</strong>e Frist von 30 Tagen zumutbar ist. Unterlässt es die<br />
bere<strong>ch</strong>tigte Person, re<strong>ch</strong>tzeitig Einspru<strong>ch</strong> zu erheben, so lös<strong>ch</strong>t das Grundbu<strong>ch</strong>amt<br />
den Eintrag und teilt ihr dies na<strong>ch</strong> Artikel 969 ZGB mit. Ist die bere<strong>ch</strong>tigte Person<br />
nun do<strong>ch</strong> der Ansi<strong>ch</strong>t, die Lös<strong>ch</strong>ung sei (aus wel<strong>ch</strong>en Gründen au<strong>ch</strong> immer) zu<br />
Unre<strong>ch</strong>t erfolgt, so bleibt die Klage auf Wiedereintragung zulässig, da no<strong>ch</strong> keine<br />
materielle Überprüfung des Eintrags bzw. seiner Lös<strong>ch</strong>ung stattgefunden hat.<br />
Art. 976b (neu)<br />
Anders als na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t (Art. 743 f. ZGB) endet das Verfahren ni<strong>ch</strong>t, wenn<br />
die bere<strong>ch</strong>tigte Person Einspru<strong>ch</strong> erhebt. Hält die belastete Person am Lös<strong>ch</strong>ungsantrag<br />
fest, muss das Grundbu<strong>ch</strong>amt die Sa<strong>ch</strong>e gemäss Absatz 1 unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung<br />
der vom Einspre<strong>ch</strong>er geltend gema<strong>ch</strong>ten Gründe no<strong>ch</strong>mals prüfen und erneut<br />
über das Lös<strong>ch</strong>ungsbegehren befinden.<br />
Weist das Grundbu<strong>ch</strong>amt das Lös<strong>ch</strong>ungsbegehren na<strong>ch</strong> der zweiten Prüfung ab, so<br />
kann gegen diesen Ents<strong>ch</strong>eid Bes<strong>ch</strong>werde geführt werden. Die Bes<strong>ch</strong>werdeinstanz<br />
hat dieselben Mögli<strong>ch</strong>keiten wie das Grundbu<strong>ch</strong>amt. Sie kann die Bes<strong>ch</strong>werde und<br />
damit die Anmeldung abweisen, sie kann dem Begehren aber au<strong>ch</strong> entspre<strong>ch</strong>en und<br />
die Lös<strong>ch</strong>ung dur<strong>ch</strong> das Grundbu<strong>ch</strong>amt in Aussi<strong>ch</strong>t stellen, wenn ni<strong>ch</strong>t binnen dreier<br />
Monate auf Feststellung des Re<strong>ch</strong>ts geklagt wird (s. unten).<br />
Wird der Einspru<strong>ch</strong> überhaupt ni<strong>ch</strong>t oder ni<strong>ch</strong>t sa<strong>ch</strong>bezogen begründet und kommt<br />
das Grundbu<strong>ch</strong>amt deshalb na<strong>ch</strong> der zweiten Prüfung erneut zum S<strong>ch</strong>luss, dass das<br />
Lös<strong>ch</strong>ungsbegehren begründet ist, so teilt es der bere<strong>ch</strong>tigten Person gemäss<br />
Absatz 2 mit, dass der Eintrag im Hauptbu<strong>ch</strong> gelös<strong>ch</strong>t werde, wenn ni<strong>ch</strong>t innerhalb<br />
einer Verwirkungsfrist von drei Monaten auf Feststellung geklagt wird, dass der<br />
Eintrag eine re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bedeutung hat. Diese Androhung ist eine Verwaltungsverfügung,<br />
wel<strong>ch</strong>e begründet werden muss, zumal der bere<strong>ch</strong>tigten Person die Klägerrolle<br />
zugewiesen wird und sie deshalb wissen muss, aus wel<strong>ch</strong>en Gründen das Grundbu<strong>ch</strong>amt<br />
das Lös<strong>ch</strong>ungsbegehren als bere<strong>ch</strong>tigt era<strong>ch</strong>tet. Da in dieser zweiten Verfahrensrunde<br />
die bere<strong>ch</strong>tigte Person ihr im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragenes Re<strong>ch</strong>t verteidigen<br />
muss, wird das Grundbu<strong>ch</strong>amt dessen Lös<strong>ch</strong>ung nur mit grosser Zurückhaltung<br />
androhen. Die Vertaus<strong>ch</strong>ung der Parteirollen hat keine Auswirkungen auf die<br />
Beweislastverteilung. Im Zivilprozess ist es na<strong>ch</strong> wie vor an der belasteten Person,<br />
zu beweisen, dass der Eintrag na<strong>ch</strong> den Belegen oder den Umständen jede re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />
Bedeutung verloren hat oder das Grundstück ni<strong>ch</strong>t betreffen kann. Unterlässt es die<br />
bere<strong>ch</strong>tigte Person, innert der dreimonatigen Frist auf Feststellung zu klagen, so<br />
erwä<strong>ch</strong>st die Verfügung des Grundbu<strong>ch</strong>amtes in Re<strong>ch</strong>tskraft und es nimmt die<br />
Lös<strong>ch</strong>ung vor. Die Klage auf Wiedereintragung bleibt jedo<strong>ch</strong> weiterhin mögli<strong>ch</strong>.<br />
Art. 976c (neu)<br />
Das in den Artikeln 976–976b E-ZGB vorgesehene Verfahren zur erlei<strong>ch</strong>terten<br />
Lös<strong>ch</strong>ung ist auf die Bereinigung einzelner oder einiger weniger Einträge zuges<strong>ch</strong>nitten.<br />
Es kommt jedo<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> vor, dass in einem Gebiet auf einer Mehrzahl<br />
von Grundstücken materiell bedeutungslose Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder<br />
5338
Anmerkungen lasten. Früher wurden Güterzusammenlegungen oft ohne Bereinigung<br />
aller dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>te dur<strong>ch</strong>geführt. Au<strong>ch</strong> Bauland wurde eingezont, ers<strong>ch</strong>lossen<br />
und überbaut, ohne dass die Dienstbarkeiten bereinigt wurden. Als Folge davon sind<br />
auf den überbauten Grundstücken vielerorts no<strong>ch</strong> alte, aus den Zeiten der landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />
Nutzung stammende Dienstbarkeiten wie Weg-, Quellen- oder Brunnenre<strong>ch</strong>te<br />
eingetragen, die ihre Bedeutung längst verloren haben. Bleiben sol<strong>ch</strong>e<br />
Re<strong>ch</strong>te und Lasten, die ni<strong>ch</strong>t mehr mit den tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Verhältnissen übereinstimmen,<br />
im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen, so verliert es seine Bedeutung als Teil eines<br />
modernen Bodeninformationssystems. Na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t können derartige<br />
Verhältnisse nur bezogen auf ein einzelnes Grundstück bereinigt werden, was<br />
umständli<strong>ch</strong> ist und oft daran s<strong>ch</strong>eitert, dass einzelne bere<strong>ch</strong>tigte Personen aus<br />
Prinzip keine Zustimmung zur Lös<strong>ch</strong>ung erteilen. Es bedarf daher zur Bereinigung<br />
der Einträge eines effizienteren Verfahrens, das glei<strong>ch</strong>wohl Gewähr für die Einhaltung<br />
der verfassungsmässigen Garantien bietet.<br />
Na<strong>ch</strong> Absatz 1 ist es Sa<strong>ch</strong>e der vom Kanton als zuständig bezei<strong>ch</strong>neten Behörde,<br />
eine Bereinigung anzuordnen, wenn si<strong>ch</strong> in einem Gebiet die Verhältnisse tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong><br />
oder re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> verändert haben, und deswegen eine grössere Anzahl von Dienstbarkeiten<br />
ganz oder weitgehend gegenstandslos geworden ist oder si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mehr<br />
lokalisieren lässt.<br />
Na<strong>ch</strong> Absatz 2 ist der Einbezug eines Grundstücks in ein öffentli<strong>ch</strong>es Bereinigungsverfahren<br />
aus Gründen der Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit (ähnli<strong>ch</strong> wie beim Einbezug in den<br />
Perimeter einer Güterzusammenlegung; Art. 703 Abs. 1 dritter Satz ZGB) im<br />
Grundbu<strong>ch</strong> anzumerken. So werden allfällige gutgläubige Erwerber des Grundstücks<br />
darauf aufmerksam gema<strong>ch</strong>t, dass ein Bereinigungsverfahren im Gang ist, gewisse<br />
Einträge mögli<strong>ch</strong>erweise dahinfallen können und diesbezügli<strong>ch</strong>e amtli<strong>ch</strong>e Publikationen<br />
bea<strong>ch</strong>tet werden müssen.<br />
Na<strong>ch</strong> Absatz 3 haben die Kantone die Einzelheiten und das Verfahren zu regeln. Sie<br />
sollen au<strong>ch</strong> befugt sein, die Bereinigung von Dienstbarkeiten weiter zu erlei<strong>ch</strong>tern<br />
oder vom Bundesre<strong>ch</strong>t abwei<strong>ch</strong>ende Vors<strong>ch</strong>riften zu erlassen. Sie können dies in<br />
einem Erlass zum Privatre<strong>ch</strong>t oder einem sol<strong>ch</strong>en zum öffentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t – wie<br />
beispielsweise in der Planungs- und Baugesetzgebung oder im Meliorationsre<strong>ch</strong>t –<br />
tun. Die kantonale Regelung ist dem Bund zur Genehmigung vorzulegen (Art. 52<br />
Abs. 3 S<strong>ch</strong>lT). Artikel 976c E-ZGB hat bloss subsidiären Charakter und bildet<br />
insofern den bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Minimalstandard.<br />
Art. 977 Randtitel<br />
Die Nummerierung des Randtitels muss angepasst werden.<br />
2.3 S<strong>ch</strong>lusstitel:<br />
Anwendungs- und Einführungsbestimmungen<br />
Art. 21 Abs. 2 (neu)<br />
Na<strong>ch</strong> der neueren bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung und na<strong>ch</strong> Artikel 730<br />
Absatz 2 E-ZGB sind Nebenleistungspfli<strong>ch</strong>ten für Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerinnen und<br />
Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger nur verbindli<strong>ch</strong>, wenn der Eintrag im Hauptbu<strong>ch</strong> entspre<strong>ch</strong>end<br />
ums<strong>ch</strong>rieben ist oder zumindest einen besonderen Hinweis auf den Grundbu<strong>ch</strong>beleg<br />
5339
enthält. Bei früher begründeten Dienstbarkeiten ergeben si<strong>ch</strong> sol<strong>ch</strong>e Nebenpfli<strong>ch</strong>ten<br />
oft nur aus den Belegen (d.h. aus dem Dienstbarkeitsvertrag). Aufgrund einer übergangsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Privilegierung sollen sie glei<strong>ch</strong>wohl realobligatoris<strong>ch</strong>e Wirkung<br />
entfalten, d.h. au<strong>ch</strong> gutgläubigen Dritten weiterhin entgegengehalten werden<br />
können.<br />
Art. 31<br />
Zufolge Abs<strong>ch</strong>affung der Gült kann dieser Artikel des intertemporalen Re<strong>ch</strong>ts aufgehoben<br />
werden.<br />
Art. 32<br />
Der Vorbehalt des heutigen Artikels 843 ZGB zugunsten des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts<br />
wird gestri<strong>ch</strong>en, sodass der Artikel aufgehoben werden kann.<br />
Art. 33a (neu)<br />
Mit der vorliegenden Teilrevision des Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es sollen die Gülten<br />
(Art. 847–853 ZGB) sowie die S<strong>ch</strong>uldbriefe und Gülten, die in Serien ausgegeben<br />
werden (Art. 876–883 ZGB) aufgehoben werden. Diese Pfandre<strong>ch</strong>tsarten können<br />
na<strong>ch</strong> dem Inkrafttreten der Teilrevision ni<strong>ch</strong>t mehr neu begründet werden. Bereits<br />
bestehende, im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragene Gülten sowie in Serien ausgegebene<br />
S<strong>ch</strong>uldbriefe werden jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t gelös<strong>ch</strong>t oder in andere Re<strong>ch</strong>tsformen umgewandelt,<br />
sondern bleiben im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen (Abs. 1) und weiterhin den bisher<br />
geltenden Bestimmungen unterstellt (Abs. 2).<br />
Absatz 3 räumt den Kantonen jedo<strong>ch</strong> (in Analogie zu Art. 22 Abs. 2 S<strong>ch</strong>lT) die<br />
Befugnis ein, die Umwandlung bestehender Gülten in Pfandarten na<strong>ch</strong> geltendem<br />
Re<strong>ch</strong>t (z.B. in S<strong>ch</strong>uldbriefe) vorzusehen. Allerdings besteht bei einer Umwandlung<br />
in S<strong>ch</strong>uldbriefe zwis<strong>ch</strong>en diesen beiden Pfandre<strong>ch</strong>tsarten insofern ein wesentli<strong>ch</strong>er<br />
Unters<strong>ch</strong>ied, als bei der Gült keine persönli<strong>ch</strong>e, sondern bloss eine reine Sa<strong>ch</strong>haftung<br />
des verpfändeten Grundstücks besteht, wogegen mit dem S<strong>ch</strong>uldbrief au<strong>ch</strong> eine<br />
persönli<strong>ch</strong>e Forderung begründet wird. Im Regelfall kann eine persönli<strong>ch</strong>e Haftung<br />
des S<strong>ch</strong>uldners (mit seinem gesamten Vermögen) na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ohne seine<br />
Zustimmung eingeführt werden. Die wenigen bestehenden, vor langer Zeit erri<strong>ch</strong>teten<br />
Gülten lauten jedo<strong>ch</strong> oft auf geringe Beträge. Zumal sie au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> einer Belastungsgrenze<br />
unterstehen, übers<strong>ch</strong>reiten sie in der Regel den Betrag von 1000 Franken<br />
ni<strong>ch</strong>t. Für sol<strong>ch</strong>e Gülten soll es mögli<strong>ch</strong> sein, mit der Umwandlung auf<br />
gesetzli<strong>ch</strong>em Weg eine persönli<strong>ch</strong>e Haftung einzuführen.<br />
Art. 33b (neu)<br />
Die Umwandlung von (Inhaber- oder Namen-)Papier-S<strong>ch</strong>uldbriefen, wel<strong>ch</strong>e vor<br />
dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erri<strong>ch</strong>tet wurden, in (Namen-)Register-<br />
S<strong>ch</strong>uldbriefe soll gefördert werden, indem sie von der Grundeigentümerin oder dem<br />
Grundeigentümer und den am S<strong>ch</strong>uldbrief bere<strong>ch</strong>tigten Personen gemeinsam in<br />
einfa<strong>ch</strong>er S<strong>ch</strong>riftform verlangt werden kann. Da diese Umwandlung keine Auswirkungen<br />
auf die Stellung des S<strong>ch</strong>uldners hat, ist dessen Mitwirkung ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong>,<br />
wohl aber jene des Gläubigers, Faustpfandgläubigers oder Nutzniessers als «am<br />
S<strong>ch</strong>uldbrief Bere<strong>ch</strong>tigte». Bei einer sol<strong>ch</strong>en Umwandlung handelt es si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t um<br />
die Neuerri<strong>ch</strong>tung eines Pfandre<strong>ch</strong>ts, sodass der bisherige Rang gegenüber den<br />
5340
anderen bes<strong>ch</strong>ränkten dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ten unverändert bleibt. Die Umwandlung von<br />
na<strong>ch</strong> dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erri<strong>ch</strong>teten Papier-S<strong>ch</strong>uldbriefen und<br />
die Umwandlung von Register-S<strong>ch</strong>uldbriefen in Papier-S<strong>ch</strong>uldbriefe hingegen kann<br />
nur in der für die Neuerri<strong>ch</strong>tung vorges<strong>ch</strong>riebenen Form der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung<br />
erfolgen.<br />
Art. 44 Abs. 3 (neu)<br />
Na<strong>ch</strong> der neuen Fassung von Artikel 784 und Artikel 836 Absatz 2 E-ZGB können<br />
öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Grundlasten und Pfandre<strong>ch</strong>te des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts im Betrag<br />
von über 1000 Franken Dritten, die si<strong>ch</strong> in gutem Glauben auf das Grundbu<strong>ch</strong><br />
verlassen, ni<strong>ch</strong>t mehr entgegengehalten werden, wenn sie ni<strong>ch</strong>t innert se<strong>ch</strong>s Monaten<br />
seit ihrer Fälligkeit, spätestens jedo<strong>ch</strong> innert zweier Jahre seit der Entstehung der<br />
Forderung im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen werden. Gemäss Artikel 49 Absatz 2 S<strong>ch</strong>lT<br />
müssten bestehende Pfandre<strong>ch</strong>te innert den erwähnten Fristen ab Inkrafttreten dieser<br />
Änderung eingetragen werden, was einen grossen Aufwand verursa<strong>ch</strong>en würde. Mit<br />
dem neuen Absatz 3 von Artikel 44 S<strong>ch</strong>lT wird diese Eintragungsfrist verlängert,<br />
indem vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung entstandene, ni<strong>ch</strong>t eingetragene<br />
Grundlasten und Pfandre<strong>ch</strong>te des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts no<strong>ch</strong> während zehn Jahren au<strong>ch</strong><br />
gutgläubigen Dritten gegenüber wirksam bleiben.<br />
Art. 55 Randtitel<br />
Der Randtitel muss wegen der Einfügung des na<strong>ch</strong>folgenden Artikels 55bis angepasst<br />
werden.<br />
Art. 55bis (neu)<br />
Der bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Begriff der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung beinhaltet die Festlegung<br />
einer re<strong>ch</strong>tserhebli<strong>ch</strong>en Tatsa<strong>ch</strong>e in einem selbständigen S<strong>ch</strong>riftstück dur<strong>ch</strong><br />
eine hiefür örtli<strong>ch</strong> und sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> zuständige Urkundsperson in einer vorges<strong>ch</strong>riebenen<br />
Form und in einem vorges<strong>ch</strong>riebenen Verfahren. Unter Vorbehalt der bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Minimalanforderungen bestimmen grundsätzli<strong>ch</strong> die Kantone, in wel<strong>ch</strong>er<br />
Form und in wel<strong>ch</strong>em Verfahren auf ihrem Gebiet öffentli<strong>ch</strong>e Urkunden erri<strong>ch</strong>tet<br />
werden. Kantonale Bestimmungen über die öffentli<strong>ch</strong>e Beurkundung bedürfen<br />
allerdings der Genehmigung dur<strong>ch</strong> den Bund. Als öffentli<strong>ch</strong>e Urkunde gilt heute<br />
allgemein ein von der Urkundsperson eigenhändig unterzei<strong>ch</strong>netes Dokument in<br />
Papierform. Das im Beurkundungsverfahren erstellte Original der Urkunde wird in<br />
der Regel als Urs<strong>ch</strong>rift bezei<strong>ch</strong>net. Ausfertigungen sind öffentli<strong>ch</strong>e Urkunden,<br />
wel<strong>ch</strong>e den Inhalt der Urs<strong>ch</strong>rift wortgetreu wiedergeben, diese im Re<strong>ch</strong>tsverkehr<br />
vertreten und denen die glei<strong>ch</strong>e Beweiskraft zukommt wie der Urs<strong>ch</strong>rift. Ausfertigungen<br />
werden für die Urkundsparteien, aber au<strong>ch</strong> für die Registerbehörden<br />
(namentli<strong>ch</strong> Grundbu<strong>ch</strong>- und Handelsregisterämter) erstellt. Da die Bedeutung des<br />
elektronis<strong>ch</strong>en Ges<strong>ch</strong>äftsverkehrs im Wirts<strong>ch</strong>aftsleben zunimmt, besteht ein Bedürfnis,<br />
Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äfte ni<strong>ch</strong>t nur auf elektronis<strong>ch</strong>em Weg bei den Registerämtern<br />
anmelden, sondern au<strong>ch</strong> die Re<strong>ch</strong>tsgrundausweise in elektronis<strong>ch</strong>er Form einrei<strong>ch</strong>en<br />
zu können. Gestützt auf den neuen Absatz 1 dürfen die Kantone die in ihrem Gebiet<br />
tätigen Urkundspersonen ermä<strong>ch</strong>tigen, elektronis<strong>ch</strong>e Ausfertigungen der von ihnen<br />
in Papierform erri<strong>ch</strong>teten Urs<strong>ch</strong>riften zu erstellen. Dies kann entweder dur<strong>ch</strong> Einscannen<br />
der Papierurs<strong>ch</strong>rift oder eine direkte Umwandlung des elektronis<strong>ch</strong> erstellten<br />
Textes der Urs<strong>ch</strong>rift ges<strong>ch</strong>ehen. (Letztere muss weiterhin als Papierdokument<br />
5341
ausgefertigt werden.) In beiden Fällen muss die elektronis<strong>ch</strong>e Ausfertigung von der<br />
Urkundsperson digital signiert werden. Den Urkundsparteien bleibt es weiterhin<br />
freigestellt, für si<strong>ch</strong> Ausfertigungen in Papierform zu verlangen. Die Registerämter<br />
sind erst verpfli<strong>ch</strong>tet, Re<strong>ch</strong>tsgrundausweise in elektronis<strong>ch</strong>er Form entgegenzunehmen,<br />
wenn die eins<strong>ch</strong>lägigen Regelungen (Handelsregister- und Grundbu<strong>ch</strong>verordnung)<br />
dies vorsehen.<br />
Gemäss Absatz 2 dürfen die Urkundspersonen in glei<strong>ch</strong>er Weise ermä<strong>ch</strong>tigt werden,<br />
beglaubigte elektronis<strong>ch</strong>e Kopien von Dokumenten in Papierform zu erstellen und<br />
Unters<strong>ch</strong>riften auf Papierdokumenten elektronis<strong>ch</strong> zu beglaubigen. Mit der Beglaubigung<br />
einer Kopie bestätigt die Urkundsperson, dass die Kopie das Originaldokument<br />
(es muss si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t notwendigerweise um eine öffentli<strong>ch</strong>e Urkunde handeln)<br />
vollständig und ri<strong>ch</strong>tig wiedergibt. Die Beglaubigung einer Unters<strong>ch</strong>rift bes<strong>ch</strong>einigt,<br />
dass diese von einer bestimmten Person stammt, wel<strong>ch</strong>e entweder vor der Urkundsperson<br />
unterzei<strong>ch</strong>net (au<strong>ch</strong> mittels einer digitalen Signatur) oder eine Unters<strong>ch</strong>rift<br />
ausdrückli<strong>ch</strong> als eigene anerkennt. Da die Beglaubigung der Unters<strong>ch</strong>rift normalerweise<br />
auf dem Dokument erfolgt, auf wel<strong>ch</strong>em sie si<strong>ch</strong> befindet, setzt die elektronis<strong>ch</strong>e<br />
Beglaubigung der Unters<strong>ch</strong>rift auf einem Papierdokument voraus, dass dieses<br />
zuerst in ein digitales Dokument umgewandelt wird.<br />
Gemäss Absatz 3 müssen Urkundspersonen über eine qualifizierte elektronis<strong>ch</strong>e<br />
Signatur verfügen, wel<strong>ch</strong>e sie ni<strong>ch</strong>t nur als Person, sondern au<strong>ch</strong> als Träger ihrer<br />
berufli<strong>ch</strong>en Funktion ausweist, sodass sie jederzeit eindeutig als Urheber der von<br />
ihnen erstellten elektronis<strong>ch</strong>en Ausfertigungen und Beglaubigungen identifiziert<br />
werden können. Dies setzt voraus, dass digitale Signaturen für Urkundspersonen –<br />
wie die Siegel – von oder im Einvernehmen mit der Berufszulassungsbehörde vergeben<br />
werden (und von ihr au<strong>ch</strong> wieder entzogen werden können).<br />
Ein effizienter Einsatz von elektronis<strong>ch</strong>en Ausfertigungen setzt insbesondere die<br />
Kompatibilität (Interoperabilität) der Informatiksysteme der Urkundspersonen und<br />
jener der Registerämter voraus. Um diese si<strong>ch</strong>erzustellen, hat der Bundesrat gemäss<br />
Absatz 4 auf dem Verordnungsweg Ausführungsbestimmungen zu erlassen, wel<strong>ch</strong>e<br />
au<strong>ch</strong> die Datenintegrität (E<strong>ch</strong>theit, Vollständigkeit und Unversehrtheit der Daten),<br />
die Authentizität (Überprüfbarkeit der Urhebers<strong>ch</strong>aft) und die Datensi<strong>ch</strong>erheit<br />
gewährleisten sollen.<br />
2.4 Änderung bisherigen Re<strong>ch</strong>ts<br />
1. Bundesgesetz über das bäuerli<strong>ch</strong>e Bodenre<strong>ch</strong>t 18<br />
Art. 78 Abs. 3<br />
Na<strong>ch</strong> dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung können keine neuen Gülten mehr<br />
begründet werden, früher erri<strong>ch</strong>tete bleiben jedo<strong>ch</strong> (unter Vorbehalt der Umwandlung)<br />
bestehen und können – wie der S<strong>ch</strong>uldbrief – na<strong>ch</strong> der Rückzahlung der<br />
ursprüngli<strong>ch</strong> gesi<strong>ch</strong>erten Forderung zur Si<strong>ch</strong>erung eines neuen Darlehens wieder<br />
verwendet werden. Sol<strong>ch</strong>e Gülten unterstehen weiterhin der Regelung von Artikel<br />
78 Absatz 3 BGBB, der inhaltli<strong>ch</strong> unverändert bleibt. Es wird ledigli<strong>ch</strong> mit einer<br />
18 SR 211.412.11<br />
5342
Fussnote auf die Übergangsbestimmung (Art. 33a E-S<strong>ch</strong>lT ZGB) für Gülten na<strong>ch</strong><br />
bisherigem Re<strong>ch</strong>t hingewiesen.<br />
2. Obligationenre<strong>ch</strong>t 19<br />
Art. 989<br />
Diese Bestimmung enthält im Berei<strong>ch</strong> der Wertpapiere einen Vorbehalt zugunsten<br />
der besonderen Bestimmungen über den S<strong>ch</strong>uldbrief und die Gült, die auf den Inhaber<br />
lauten. Neue Gülten können keine mehr begründet werden, sodass sie hier ni<strong>ch</strong>t<br />
mehr erwähnt werden müssen. Für früher erri<strong>ch</strong>tete Gülten, wel<strong>ch</strong>e bestehen bleiben<br />
und gemäss Artikel 33a E-S<strong>ch</strong>lT ZGB weiterhin den Bestimmungen des bisherigen<br />
Re<strong>ch</strong>ts unterstehen, behält der Vorbehalt seine Gültigkeit.<br />
3. Bundesgesetz über S<strong>ch</strong>uldbetreibung und Konkurs 20<br />
Art. 37 Abs. 1<br />
Die Gült, wel<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong> der Aufhebung der entspre<strong>ch</strong>enden Bestimmungen ni<strong>ch</strong>t<br />
mehr neu begründet werden kann, muss in dieser Bestimmung ni<strong>ch</strong>t mehr erwähnt<br />
werden. Früher erri<strong>ch</strong>tete Gülten, wel<strong>ch</strong>e bestehen bleiben, gehören inskünftig zur<br />
Kategorie der Grundpfandre<strong>ch</strong>te des bisherigen Re<strong>ch</strong>ts.<br />
Art. 158 Abs. 2<br />
Neue Gülten können na<strong>ch</strong> der Gesetzesänderung ni<strong>ch</strong>t mehr begründet werden. Die<br />
Bestimmung, wel<strong>ch</strong>e inhaltli<strong>ch</strong> unverändert bleibt, behält jedo<strong>ch</strong> ihre Bedeutung für<br />
früher erri<strong>ch</strong>tete Gülten, wel<strong>ch</strong>e bestehen bleiben. Mit einer Fussnote wird auf die<br />
dafür geltende Übergangsbestimmung (Art. 33a E-S<strong>ch</strong>lT ZGB) hingewiesen.<br />
4. Bundesgesetz über die Enteignung 21<br />
Art. 43 Randtitel und Abs. 1<br />
Im Randtitel und im geltenden Absatz 1 ist von einer «Vormerkung» die Rede. Es<br />
handelt si<strong>ch</strong> hier aber unbestritten um eine grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Anmerkung, was in<br />
diesem Sinne korrigiert wird.<br />
Art. 93 Abs. 3 (neu)<br />
Gegenstand des eidgenössis<strong>ch</strong>en Enteignungsre<strong>ch</strong>ts können gemäss Artikel 5 EntG<br />
au<strong>ch</strong> Na<strong>ch</strong>barre<strong>ch</strong>te im Sinne der Artikel 679 ff. ZGB sein. Diese Bestimmung<br />
findet namentli<strong>ch</strong> Anwendung auf die Abgeltung von Lärmimmissionen öffentli<strong>ch</strong>er<br />
Werke auf bena<strong>ch</strong>barte Grundstücke, beispielsweise von Nationalstrassen, Eisen-<br />
19 SR 220<br />
20 SR 281.1<br />
21 SR 711<br />
5343
ahnen oder Flughäfen. Die Ents<strong>ch</strong>ädigung der betroffenen Grundeigentümerinnen<br />
und Grundeigentümer wird im Verfahren der formellen Enteignung festgesetzt. Das<br />
Bundesgeri<strong>ch</strong>t hat kürzli<strong>ch</strong> klargestellt, dass die einer Grundeigentümerin oder<br />
einem Grundeigentümer unter diesem Titel ausgeri<strong>ch</strong>tete Ents<strong>ch</strong>ädigung au<strong>ch</strong> die<br />
entspre<strong>ch</strong>enden Ansprü<strong>ch</strong>e der Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerinnen und Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger<br />
abdeckt und mithin die einmal zugespro<strong>ch</strong>ene Enteignungsents<strong>ch</strong>ädigung den damit<br />
abgegoltenen S<strong>ch</strong>aden dur<strong>ch</strong> Wertverlust eines Grundstücks abs<strong>ch</strong>liessend ausglei<strong>ch</strong>t<br />
(BGE 129 II 72, E. 2.8; 131 II 137, E. 3.1.5). Im Interesse der Klarheit und<br />
Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit soll diese Abgeltung im Grundbu<strong>ch</strong> mittels einer Anmerkung<br />
publik gema<strong>ch</strong>t und Artikel 93 entspre<strong>ch</strong>end um einen Absatz 3 ergänzt werden.<br />
Dadur<strong>ch</strong> soll vermieden werden, dass spätere, über die Abgeltung ni<strong>ch</strong>t orientierte<br />
Eigentümer zur Annahme verleitet werden, einen eigenen Anspru<strong>ch</strong> auf Immissionsents<strong>ch</strong>ädigung<br />
geltend ma<strong>ch</strong>en zu können.<br />
3 Auswirkungen<br />
3.1 Auswirkungen auf den Bund<br />
Die Vorlage delegiert in drei Bestimmungen (Art. 861 Abs. 2 und 962 Abs. 3<br />
E-ZGB sowie Art. 55 bis E-S<strong>ch</strong>lT ZGB) Re<strong>ch</strong>tsetzungsbefugnisse an den Bundesrat.<br />
Die entspre<strong>ch</strong>enden Verordnungsbestimmungen können dur<strong>ch</strong> die Bundesverwaltung<br />
vorbereitet werden, ohne dass dafür zusätzli<strong>ch</strong>es Personal erforderli<strong>ch</strong> ist. Ein<br />
allfälliger Mehraufwand im Zusammenhang mit Informatikprojekten des Bundes im<br />
Berei<strong>ch</strong> der Grundbu<strong>ch</strong>führung (z.B. Anpassung von Datenmodellen an die neuen<br />
Bestimmungen) wird geringfügig sein und si<strong>ch</strong> daher im Rahmen der Finanzplanung<br />
bewegen.<br />
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden<br />
In Kantonen, in wel<strong>ch</strong>en das Grundbu<strong>ch</strong> elektronis<strong>ch</strong> geführt wird, werden Anpassungen<br />
der Programme an das neue Re<strong>ch</strong>t (z.B. betreffend Register-S<strong>ch</strong>uldbrief)<br />
vorgenommen werden müssen. Dies wird zu einem gewissen <strong>admin</strong>istrativen und<br />
finanziellen Mehraufwand führen, dem aber ein Mehrwert in Form von gesteigerter<br />
Effizienz und verbesserter Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit gegenübersteht.<br />
Die Kantone werden die Kompetenz erhalten, vers<strong>ch</strong>iedene Verfahren zu regeln<br />
(z.B. das öffentli<strong>ch</strong>e Bereinigungsverfahren) oder vom Bundesre<strong>ch</strong>t abwei<strong>ch</strong>ende<br />
Regelungen zu erlassen. So können sie die Eintragung gesetzli<strong>ch</strong>er Grundpfandre<strong>ch</strong>te<br />
des kantonalen öffentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts in das Grundbu<strong>ch</strong> eins<strong>ch</strong>ränkender regeln<br />
(Art. 836 E-ZGB), die im Grundbu<strong>ch</strong> anzumerkenden öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />
ergänzen (Art. 962 E-ZGB) oder das öffentli<strong>ch</strong>e Bereinigungsverfahren<br />
weiter erlei<strong>ch</strong>tern oder vom Bundesre<strong>ch</strong>t abwei<strong>ch</strong>ende Vors<strong>ch</strong>riften erlassen<br />
(Art. 976c E-ZGB). Dafür werden kleinere Anpassungen im kantonalen Re<strong>ch</strong>t<br />
erforderli<strong>ch</strong> sein.<br />
Die Pfli<strong>ch</strong>t zur Eintragung öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Grundlasten (Art. 784 E-ZGB) und<br />
gesetzli<strong>ch</strong>er Grundpfandre<strong>ch</strong>te des kantonalen öffentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts (Art. 836 E-ZGB)<br />
ins Grundbu<strong>ch</strong> innert einer bestimmten Frist wird bei den Kantonen und Gemeinden<br />
zu einem <strong>admin</strong>istrativen Mehraufwand führen. Für sol<strong>ch</strong>e Grundlasten und Grund-<br />
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pfandre<strong>ch</strong>te, die beim Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits bestehen, aber<br />
no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t eingetragen sind, wird die Eintragungsfrist verlängert (vgl. Art. 44 Abs. 3<br />
E-S<strong>ch</strong>lT ZGB), um den Kantonen und Gemeinden einen grossen Teil des ansonsten<br />
notwendigen Mehraufwandes zu ersparen. Insgesamt gesehen steht diesem Mehraufwand<br />
aber eine Verbesserung der Publizitätswirkung des Grundbu<strong>ch</strong>s gegenüber.<br />
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirts<strong>ch</strong>aft<br />
Die Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs, die Anpassungen im S<strong>ch</strong>uldbriefre<strong>ch</strong>t an<br />
die heutige Praxis und Re<strong>ch</strong>tswirkli<strong>ch</strong>keit sowie die Aufhebung kantonaler Gesetzgebungskompetenzen<br />
im S<strong>ch</strong>uldbriefre<strong>ch</strong>t entspre<strong>ch</strong>en einem von Banken- und<br />
Wirts<strong>ch</strong>aftskreisen s<strong>ch</strong>on länger geäusserten Anliegen. Mit dieser na<strong>ch</strong>haltigen<br />
Verbesserung der wirts<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Rahmenbedingungen wird den Banken die<br />
landesweite Ges<strong>ch</strong>äftstätigkeit im Kreditwesen erlei<strong>ch</strong>tert. Der verstärkte Wettbewerb<br />
im Kreditges<strong>ch</strong>äft wird es den Kreditsu<strong>ch</strong>enden erlauben, mittels Verglei<strong>ch</strong> die<br />
für sie passende Kreditform zu finden. Der damit verbundene volkswirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />
Nutzen kann ni<strong>ch</strong>t quantifiziert werden.<br />
Von der Ausgestaltung des Grundbu<strong>ch</strong>s zu einem zeitgemässen Bodeninformationssystem<br />
werden Privatpersonen, Verwaltung sowie Wirts<strong>ch</strong>aft ganz allgemein profitieren<br />
können.<br />
4 Verhältnis zur Legislaturplanung<br />
Die Vorlage ist im Beri<strong>ch</strong>t über die Legislaturplanung 2003–<strong>2007</strong> angekündigt. 22<br />
5 Re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Aspekte<br />
5.1 Verfassungsmässigkeit<br />
Der Gesetzesentwurf stützt si<strong>ch</strong> auf Artikel 122 BV 23, der dem Bund die Kompetenz<br />
zur Gesetzgebung im Gebiet des Zivilre<strong>ch</strong>ts gibt.<br />
5.2 Delegation von Re<strong>ch</strong>tssetzungsbefugnissen<br />
Die Vorlage delegiert in drei Bestimmungen (Art. 861 Abs. 2 und 962 Abs. 3<br />
E-ZGB sowie Art. 55 bis Abs. 4 E-S<strong>ch</strong>lT ZGB) Re<strong>ch</strong>tsetzungsbefugnisse an den<br />
Bundesrat, die ihn zum Erlass von vollziehendem Verordnungsre<strong>ch</strong>t verpfli<strong>ch</strong>ten<br />
(vgl. Ziff. 1.4).<br />
22 BBl 2004 1194<br />
23 SR 101<br />
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