Bbl 2007 5283 - admin.ch
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1.5.5 2004 M 03.3305 Grundbu<strong>ch</strong>bereinigung<br />
(S 2.10.03, Lauri; N 15.6.04)<br />
Diese Motion vom 18. Juni 2003 (Ziff. 1.1.1) verlangt, dass den Kantonen griffige<br />
Instrumente zur Verfügung gestellt werden, um das Grundbu<strong>ch</strong> von bedeutungslosen<br />
und unklaren Eins<strong>ch</strong>reibungen zu entlasten sowie vor überflüssigen Eins<strong>ch</strong>reibungen<br />
zu s<strong>ch</strong>ützen. Im Rahmen dieser Vorlage sollen die Artikel 743 und 744 sowie 976<br />
ZGB einer gründli<strong>ch</strong>en Revision unterzogen werden. Eine Bereinigung muss<br />
inskünftig zwingend ni<strong>ch</strong>t nur bei der Teilung eines Grundstücks, sondern au<strong>ch</strong> bei<br />
der Vereinigung von Grundstücken vorgenommen werden. Sie erfasst ni<strong>ch</strong>t mehr<br />
nur Dienstbarkeiten, sondern darüber hinaus au<strong>ch</strong> Vormerkungen und Anmerkungen.<br />
Ausserdem können die Kantone für bestimmte Gebiete ein öffentli<strong>ch</strong>es Bereinigungsverfahren<br />
anordnen. Aus systematis<strong>ch</strong>en Gründen werden die revidierten<br />
Bestimmungen zur Bereinigung ins Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>t (Art. 974a, 974b und 976c<br />
E-ZGB) vers<strong>ch</strong>oben. Die Artikel 976, 976a und 976b E-ZGB unters<strong>ch</strong>eiden bei der<br />
erlei<strong>ch</strong>terten Lös<strong>ch</strong>ung zwis<strong>ch</strong>en klaren Fällen, die von Amtes wegen gelös<strong>ch</strong>t<br />
werden können, und übrigen Fällen, die auf Antrag gelös<strong>ch</strong>t werden können. Der<br />
Vorstoss kann somit als erfüllt abges<strong>ch</strong>rieben werden.<br />
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen<br />
2.1 Erste Abteilung: Das Eigentum<br />
2.1.1 A<strong>ch</strong>tzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 647 Abs. 1 und 1bis (neu)<br />
Na<strong>ch</strong> geltendem Absatz 1 kann eine von den gesetzli<strong>ch</strong>en Bestimmungen abwei<strong>ch</strong>ende<br />
Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Grundbu<strong>ch</strong> angemerkt werden. Neu<br />
werden die Anmerkungsmögli<strong>ch</strong>keiten erweitert und in Artikel 649a Absatz 2<br />
E-ZGB geregelt, weshalb Absatz 1 entspre<strong>ch</strong>end anzupassen ist. Die Vereinbarung<br />
einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung erfordert die Zustimmung aller Miteigentümerinnen<br />
und Miteigentümer. Au<strong>ch</strong> die na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>e Abänderung einer<br />
Nutzungs- und Verwaltungsordnung bedarf na<strong>ch</strong> heutigem Re<strong>ch</strong>t der Einstimmigkeit<br />
der Miteigentümerinnen und Miteigentümer (BGE 103 Ib 76 ff.), was in der<br />
Lehre kritisiert worden ist. Neu soll deshalb in der vereinbarten Ordnung deren<br />
Abänderbarkeit mit Mehrheitsbes<strong>ch</strong>luss vorgesehen werden können.<br />
In der Praxis werden den Miteigentümerinnen und Miteigentümern in der Nutzungsund<br />
Verwaltungsordnung oftmals auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>e Nutzungsre<strong>ch</strong>te an Parkplätzen,<br />
Bastelräumen und derglei<strong>ch</strong>en zugeteilt. Soll in der Folge die Zuteilung von bestehenden<br />
auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>en Nutzungsre<strong>ch</strong>ten geändert werden, so bedarf es hierfür<br />
na<strong>ch</strong> dem neuen Absatz 1bis der Zustimmung der direkt betroffenen und der Mehrheit<br />
aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer. Zu denken ist dabei vor allem an<br />
Taus<strong>ch</strong>situationen, z.B. an einen Abtaus<strong>ch</strong> von Parkplätzen zwis<strong>ch</strong>en Miteigentümerinnen<br />
und Miteigentümern, oder an den Entzug eines auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>en Nutzungsre<strong>ch</strong>ts.<br />
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