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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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1.5.5 2004 M 03.3305 Grundbu<strong>ch</strong>bereinigung<br />

(S 2.10.03, Lauri; N 15.6.04)<br />

Diese Motion vom 18. Juni 2003 (Ziff. 1.1.1) verlangt, dass den Kantonen griffige<br />

Instrumente zur Verfügung gestellt werden, um das Grundbu<strong>ch</strong> von bedeutungslosen<br />

und unklaren Eins<strong>ch</strong>reibungen zu entlasten sowie vor überflüssigen Eins<strong>ch</strong>reibungen<br />

zu s<strong>ch</strong>ützen. Im Rahmen dieser Vorlage sollen die Artikel 743 und 744 sowie 976<br />

ZGB einer gründli<strong>ch</strong>en Revision unterzogen werden. Eine Bereinigung muss<br />

inskünftig zwingend ni<strong>ch</strong>t nur bei der Teilung eines Grundstücks, sondern au<strong>ch</strong> bei<br />

der Vereinigung von Grundstücken vorgenommen werden. Sie erfasst ni<strong>ch</strong>t mehr<br />

nur Dienstbarkeiten, sondern darüber hinaus au<strong>ch</strong> Vormerkungen und Anmerkungen.<br />

Ausserdem können die Kantone für bestimmte Gebiete ein öffentli<strong>ch</strong>es Bereinigungsverfahren<br />

anordnen. Aus systematis<strong>ch</strong>en Gründen werden die revidierten<br />

Bestimmungen zur Bereinigung ins Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>t (Art. 974a, 974b und 976c<br />

E-ZGB) vers<strong>ch</strong>oben. Die Artikel 976, 976a und 976b E-ZGB unters<strong>ch</strong>eiden bei der<br />

erlei<strong>ch</strong>terten Lös<strong>ch</strong>ung zwis<strong>ch</strong>en klaren Fällen, die von Amtes wegen gelös<strong>ch</strong>t<br />

werden können, und übrigen Fällen, die auf Antrag gelös<strong>ch</strong>t werden können. Der<br />

Vorstoss kann somit als erfüllt abges<strong>ch</strong>rieben werden.<br />

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen<br />

2.1 Erste Abteilung: Das Eigentum<br />

2.1.1 A<strong>ch</strong>tzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 647 Abs. 1 und 1bis (neu)<br />

Na<strong>ch</strong> geltendem Absatz 1 kann eine von den gesetzli<strong>ch</strong>en Bestimmungen abwei<strong>ch</strong>ende<br />

Nutzungs- und Verwaltungsordnung im Grundbu<strong>ch</strong> angemerkt werden. Neu<br />

werden die Anmerkungsmögli<strong>ch</strong>keiten erweitert und in Artikel 649a Absatz 2<br />

E-ZGB geregelt, weshalb Absatz 1 entspre<strong>ch</strong>end anzupassen ist. Die Vereinbarung<br />

einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung erfordert die Zustimmung aller Miteigentümerinnen<br />

und Miteigentümer. Au<strong>ch</strong> die na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>e Abänderung einer<br />

Nutzungs- und Verwaltungsordnung bedarf na<strong>ch</strong> heutigem Re<strong>ch</strong>t der Einstimmigkeit<br />

der Miteigentümerinnen und Miteigentümer (BGE 103 Ib 76 ff.), was in der<br />

Lehre kritisiert worden ist. Neu soll deshalb in der vereinbarten Ordnung deren<br />

Abänderbarkeit mit Mehrheitsbes<strong>ch</strong>luss vorgesehen werden können.<br />

In der Praxis werden den Miteigentümerinnen und Miteigentümern in der Nutzungsund<br />

Verwaltungsordnung oftmals auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>e Nutzungsre<strong>ch</strong>te an Parkplätzen,<br />

Bastelräumen und derglei<strong>ch</strong>en zugeteilt. Soll in der Folge die Zuteilung von bestehenden<br />

auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>en Nutzungsre<strong>ch</strong>ten geändert werden, so bedarf es hierfür<br />

na<strong>ch</strong> dem neuen Absatz 1bis der Zustimmung der direkt betroffenen und der Mehrheit<br />

aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer. Zu denken ist dabei vor allem an<br />

Taus<strong>ch</strong>situationen, z.B. an einen Abtaus<strong>ch</strong> von Parkplätzen zwis<strong>ch</strong>en Miteigentümerinnen<br />

und Miteigentümern, oder an den Entzug eines auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>en Nutzungsre<strong>ch</strong>ts.<br />

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