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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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gläubigers (Art. 823 E-ZGB) oder Dienstbarkeitsbere<strong>ch</strong>tigten (Art. 781a E-ZGB),<br />

der Vertreter einer juristis<strong>ch</strong>en Person oder anderen Re<strong>ch</strong>tsträgerin beim Fehlen der<br />

vorges<strong>ch</strong>riebenen Organe (Art. 666b E-ZGB) und der Verwalter einer Stockwerkeigentümergemeins<strong>ch</strong>aft<br />

(Art. 712q ff. ZGB) angemerkt werden können. Der Vertreter<br />

eines Grundeigentümers oder seiner Erben, eines Grundpfandgläubigers oder<br />

Dienstbarkeitsbere<strong>ch</strong>tigten und einer juristis<strong>ch</strong>en Person oder anderen Re<strong>ch</strong>tsträgerin<br />

sollte aber nur dann im Grundbu<strong>ch</strong> angemerkt werden, wenn es si<strong>ch</strong> um eine<br />

länger dauernde Vertretung handelt. Da die Bes<strong>ch</strong>ränkung der Verfügungsbefugnis<br />

bereits mit der behördli<strong>ch</strong>en Anordnung wirksam wird, ist das Stellvertretungsverhältnis<br />

dur<strong>ch</strong> eine bloss deklaratoris<strong>ch</strong>e Anmerkung zum Ausdruck zu bringen. Ist<br />

eine sol<strong>ch</strong>e Vertretung im Grundbu<strong>ch</strong> angemerkt, kann si<strong>ch</strong> das Grundbu<strong>ch</strong>amt<br />

re<strong>ch</strong>tsgültig an sie statt an die vertretenen Personen, die Re<strong>ch</strong>tsträgerin oder die<br />

Stockwerkeigentümerversammlung wenden.<br />

Art. 974a (neu)<br />

Artikel 743 E-ZGB regelt als materiellre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bestimmung die Auswirkungen<br />

einer Teilung des bere<strong>ch</strong>tigten oder belasteten Grundstücks auf Dienstbarkeiten<br />

zugunsten oder zulasten dieses Grundstücks und enthält au<strong>ch</strong> gewisse Vorgaben für<br />

die Bereinigung der Dienstbarkeiten. Als verfahrensre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>es Gegenstück statuiert<br />

Artikel 974a E-ZGB eine allgemeine Bereinigungspfli<strong>ch</strong>t für Dienstbarkeiten,<br />

Vormerkungen und Anmerkungen. Die Pfandhaftverteilung bei Teilung des verpfändeten<br />

Grundstücks ist in Artikel 833 ZGB geregelt. Diese Bestimmung findet<br />

gemäss Artikel 792 Absatz 2 E-ZGB au<strong>ch</strong> auf Grundlasten Anwendung.<br />

Absatz 1 s<strong>ch</strong>reibt vor, dass bei der Parzellierung eines Grundstücks alle Dienstbarkeiten,<br />

Vor- und Anmerkungen bereinigt werden müssen. Sie sollen nur auf die<br />

davon betroffenen Teilstücke übertragen werden. Der Grundsatz, dass Re<strong>ch</strong>te und<br />

Lasten bei der Teilung eines Grundstücks in der Regel auf allen Teilen weiter bestehen,<br />

hat in der Praxis dazu geführt, dass bei Parzellierungen Dienstbarkeiten, aber<br />

au<strong>ch</strong> Vor- und Anmerkungen der Einfa<strong>ch</strong>heit halber oft auf alle Teilstücke übertragen<br />

werden, obwohl sie einzelne ni<strong>ch</strong>t betroffen haben oder ni<strong>ch</strong>t betreffen können.<br />

Deswegen sind heute viele Grundstücke mit bedeutungslosen Einträgen belastet. Die<br />

Grundbu<strong>ch</strong>ämter haben heute keine Mögli<strong>ch</strong>keit, der Überlastung des Grundbu<strong>ch</strong>s<br />

mit sol<strong>ch</strong>en Einträgen entgegenzuwirken. Die Einführung einer Bereinigungspfli<strong>ch</strong>t<br />

kann das Grundbu<strong>ch</strong> zwar ni<strong>ch</strong>t von bestehenden, bedeutungslosen Einträgen befreien<br />

(dafür sieht Art. 976c E-ZGB ein besonderes Verfahren vor), sie verhindert<br />

jedo<strong>ch</strong>, dass diese weiter übertragen werden oder neu entstehen.<br />

Gemäss Absatz 2 müssen die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer dem<br />

Grundbu<strong>ch</strong>amt konkret beantragen, wel<strong>ch</strong>e Dienstbarkeiten, Vormerkungen und<br />

Anmerkungen auf wel<strong>ch</strong>e Teilstücke zu übertragen bzw. auf wel<strong>ch</strong>en (ni<strong>ch</strong>t betroffenen)<br />

Teilstücken zu lös<strong>ch</strong>en sind. Anhand der Belege und der örtli<strong>ch</strong>en Gegebenheiten<br />

ist abzuklären, wel<strong>ch</strong>e Grundstücksteile ein Eintrag betrifft. Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äfte,<br />

die keine Anträge enthalten oder einfa<strong>ch</strong> paus<strong>ch</strong>al die Übertragung sämtli<strong>ch</strong>er<br />

Re<strong>ch</strong>te und Lasten auf alle Teilstücke beantragen, genügen den Anforderungen von<br />

Artikel 743 Absatz 1 E-ZGB ni<strong>ch</strong>t und sind vom Grundbu<strong>ch</strong>amt abzuweisen. Wird<br />

ein abparzelliertes Teilstück mit einem bena<strong>ch</strong>barten Grundstück vereinigt, so muss<br />

glei<strong>ch</strong>zeitig na<strong>ch</strong> den entspre<strong>ch</strong>enden Grundsätzen au<strong>ch</strong> die für Grundstücksvereinigungen<br />

erforderli<strong>ch</strong>e Bereinigung stattfinden.<br />

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