Bbl 2007 5283 - admin.ch
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Art. 842<br />
Gemäss Absatz 1 verkörpert der S<strong>ch</strong>uldbrief eine persönli<strong>ch</strong>e Forderung, wel<strong>ch</strong>e<br />
dur<strong>ch</strong> ein Grundpfand si<strong>ch</strong>ergestellt wird; beide sind untrennbar miteinander verbunden.<br />
Der geltende Artikel 855 Absatz 1 ZGB geht von der Vermutung aus, dass eine<br />
bereits bestehende Grundforderung mit der S<strong>ch</strong>uldbrieferri<strong>ch</strong>tung dur<strong>ch</strong> Neuerung<br />
(Novation) getilgt wird, d.h. untergeht und dur<strong>ch</strong> die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung ersetzt<br />
wird, was au<strong>ch</strong> eine Bes<strong>ch</strong>ränkung der Einreden des S<strong>ch</strong>uldners zur Folge hat.<br />
Entgegen der Konzeption des Gesetzgebers beabsi<strong>ch</strong>tigen die Parteien jedo<strong>ch</strong> in der<br />
Re<strong>ch</strong>tswirkli<strong>ch</strong>keit in den meisten Fällen keine Novation, sondern die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung<br />
soll als Nominalforderung neben die bestehende Forderung treten, deren<br />
Si<strong>ch</strong>erung angestrebt wird. Na<strong>ch</strong> dem neuen Absatz 2 sollen daher Grund- und<br />
S<strong>ch</strong>uldbriefforderung nebeneinander stehen, wobei deren Verhältnis dur<strong>ch</strong> die dem<br />
S<strong>ch</strong>uldner aufgrund des Grundverhältnisses zustehenden Einreden geregelt wird. Für<br />
das kommerzielle Hypothekarges<strong>ch</strong>äft bedeutet dies ni<strong>ch</strong>ts anderes als die gesetzli<strong>ch</strong>e<br />
Verankerung der Si<strong>ch</strong>erungsübereignung von S<strong>ch</strong>uldbriefen. Die Si<strong>ch</strong>erungsabrede<br />
bestimmt einerseits den Si<strong>ch</strong>erungsumfang (d.h. die zu si<strong>ch</strong>ernden Forderungen)<br />
und enthält meist weitere Regelungen hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der s<strong>ch</strong>uldre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Nebenbestimmungen (wie z.B. Zins und Kündigung) sowie sonstiger Nebenbestimmungen<br />
(wie z.B. Verwertungsart). Die Si<strong>ch</strong>erungsabrede ist formfrei (Art. 11<br />
Abs. 1 OR) und kann au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> geändert werden.<br />
Wollen die Parteien ausnahmsweise denno<strong>ch</strong> die Grundforderung novieren und die<br />
Einreden des S<strong>ch</strong>uldners aus dem Grundverhältnis abs<strong>ch</strong>neiden, so können sie dies<br />
selbstverständli<strong>ch</strong> mit einer besonderen Abrede tun.<br />
Der neue Absatz 3 stellt klar, dass die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung grundsätzli<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong><br />
Massgabe der zu si<strong>ch</strong>ernden Forderung bzw. der Si<strong>ch</strong>erungsabrede im Verhältnis<br />
zwis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>uldner und Gläubiger bzw. bösgläubiger Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerin oder<br />
bösgläubigem Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger einredebelastet ist. Der Verweis auf den «guten<br />
Glauben» bedeutet, dass für S<strong>ch</strong>uldbriefe generell der Massstab des Artikels 3<br />
Absatz 2 ZGB anwendbar ist, dass also die Aufmerksamkeit, wie sie na<strong>ch</strong> den<br />
Umständen verlangt werden darf, massgebend ist.<br />
Art. 843<br />
Na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t wird ein in der Form des S<strong>ch</strong>uldbriefs erri<strong>ch</strong>tetes Grundpfandre<strong>ch</strong>t<br />
ni<strong>ch</strong>t nur im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen, sondern es wird stets au<strong>ch</strong> ein<br />
Wertpapier (Pfandtitel) ausgestellt (Art. 856 Abs. 1 ZGB). Neu kann der S<strong>ch</strong>uldbrief<br />
entweder wie bisher als Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief oder als papierloser Register-S<strong>ch</strong>uldbrief<br />
ausgestaltet werden. In beiden Formen weist der S<strong>ch</strong>uldbrief den Vorteil des ni<strong>ch</strong>takzessoris<strong>ch</strong>en<br />
Charakters dieser Grundpfandart auf: Na<strong>ch</strong> Rückzahlung der<br />
ursprüngli<strong>ch</strong> gesi<strong>ch</strong>erten S<strong>ch</strong>uld kann er zur Si<strong>ch</strong>erung einer anderen Forderung des<br />
glei<strong>ch</strong>en oder eines neuen Gläubigers wieder verwendet werden.<br />
Der Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief behält seine Funktion als ein zur Zirkulation geeignetes und<br />
bestimmtes Wertpapier, das eine Forderung verkörpert und diese zuglei<strong>ch</strong> grundpfändli<strong>ch</strong><br />
si<strong>ch</strong>ert.<br />
Der Register-S<strong>ch</strong>uldbrief kann als Wertre<strong>ch</strong>t im weiteren Sinn qualifiziert werden.<br />
Er stellt wie die Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung ein reines Registerpfandre<strong>ch</strong>t dar, hat<br />
aber im Übrigen sämtli<strong>ch</strong>e Eigens<strong>ch</strong>aften eines S<strong>ch</strong>uldbriefs. Dies bedeutet insbe-<br />
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